Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_487/2024  
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialausschuss Zurzach, 
Hauptstrasse 50, 5330 Bad Zurzach, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 12. Juli 2024 (WBE.2024.246). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juli 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau das vom Beschwerdeführer im auf kantonalem Recht beruhenden Verfahren WBE.2024.246 (vgl. BGE 148 V 114 E. 3.1) gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte ihn am 9. August 2024 ein letztes Mal auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- innert gesetzter Frist zu bezahlen. Anderenfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Dabei legte es näher dar, weshalb Letzterer voraussichtlich kein Erfolg beschieden sein kann, was zur Ablehnung des Gesuchs führe 
 
2.  
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bringt nichts Derartiges vor. Allein pauschal Art. 12 (Recht auf Hilfe in Notlagen) und Art. 29 Abs. 3 BV (Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bei nicht aussichtslos erscheinenden Rechtsbegehren) anzurufen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz konkret dagegen verstossen haben soll, reicht nicht aus. Inwiefern Art. 12 BV einen über Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehenden Anspruch auf kostenlose Prozessführung begründen oder Art. 13 EMRK verletzt sein soll, legt der Beschwerdeführer ebenso wenig dar. Die Art und Weise der Prozessführung hat querulatorischen Charakter (siehe dazu Art. 33 Abs. 2, Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), 
 
4.  
Liegt offensichtlich keine hinreichend begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Der Beschwerdeführer darf indessen insbesondere bei gleichbleibenden künftigen Eingaben an das Bundesgericht nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Oktober 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel