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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_561/2024  
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unia Arbeitslosenkasse, 
Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Juli 2024 (VBE.2024.42). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, in den Monaten Mai und Juni 2021 zu Unrecht bezogene Taggelder in der Höhe von Fr. 7'440.10 zurückzuerstatten. 
Das kantonale Gericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 15. Juli 2024 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurückwies. 
 
2.  
Mit diesem Rückweisungsentscheid ist der Rückerstattungsstreit nach wie vor nicht abgeschlossen. Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin in einem nächsten Schritt Abklärungen tätigen und hernach in der Sache neu verfügen. Mit anderen Worten handelt es sich beim vorliegend angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid (BGE 144 V 280 E. 1.2; 133 V 481 E. 4.2). 
Gegen solche selbstständig eröffneten Zwischenentscheide kann nur in den im Gesetz abschliessend geregelten Ausnahmefällen selbstständig Beschwerde geführt werden (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). 
Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt gemäss dem vorliegend allein interessierenden Art. 93 Abs. 1 BGG alternativ voraus, dass der Entscheid bei der Beschwerde führenden Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 
 
3.  
Derartiges ist weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht (zur diesbezüglichen Rüge- und Begründungspflicht: Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3), noch erkennbar (Näheres dazu: a.a.O. sowie BGE 142 II 20 E. 1.4; 140 V 282 E. 4.2; 139 V 99 E. 2.4; 136 II 165 E. 1.2.1). 
 
4.  
Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzureichend begründet bzw. unzulässig, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht darauf einzutreten. 
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Oktober 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel