Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_808/2023
Urteil vom 4. Oktober 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 28. November 2023 (S 23 111).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1964 geborene A.________ meldete sich im Dezember 2017 wegen seit Februar 2017 bestehender Beschwerden ("Probleme Kniegelenk OP und Rückenprobleme") bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Sie übernahm ab Februar 2018 namentlich die Kosten für Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings und eines Ausbildungskurses und gewährte daneben Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. Im Dezember 2018 wurden die beruflichen Massnahmen aufgrund des instabilen Gesundheitszustands beendet. Im Nachgang zu zwei operativen Eingriffen am Knie liess die IV-Stelle A.________ bei der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich (nachfolgend: PMEDA), begutachten (Gutachten vom 1. April 2021). Gestützt darauf sprach sie ihm mit Verfügung vom 12. Juli 2021 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ab 1. Juli bis 31. August 2018 sowie ab 1. Januar 2019 bis 30. November 2020 eine ganze Invalidenrente zu. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 7. September 2022 gut, hob die Verfügung vom 12. Juli 2021 insoweit auf, als der Rentenanspruch per 30. November 2020 befristet wurde, und anerkannte den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente im Sinne der Erwägungen über den 30. November 2020 hinaus. In der Begründung hielt es fest, A.________ hätte nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden dürfen. Es obliege der IV-Stelle, berufliche Massnahmen zu prüfen und gegebenenfalls an die Hand zu nehmen, während der Anspruch auf Weiterausrichtung der Rente bestehe; dies allerdings nicht im Sinne einer Bestandesgarantie.
A.b. Die IV-Stelle sprach A.________ daraufhin mit Mitteilung vom 25. Oktober 2022 Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu. Am 23. März 2023 forderte sie ihn im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auf, an den beruflichen Eingliederungsmassnahmen aktiv teilzunehmen, damit die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit umgesetzt werden könne. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 14. September 2023 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 28. November 2023 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2023 aufzuheben; eventuell sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeschrift hat unter anderem ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich diese grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung bzw. Rückweisung des angefochtenen Urteils zu beantragen. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich, damit die Beschwerde zulässig ist, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1: siehe allerdings auch BGE 133 II 409 E. 1.4.1). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 123 IV 125 E. 1). Es genügt, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was die beschwerdeführende Person verlangt (Urteil 8C_26/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1 mit Hinweis).
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeschrift lediglich, das kantonale Urteil sei aufzuheben und eventuell sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser rein kassatorische Antrag genügt grundsätzlich nicht (vgl. Urteile 8C_26/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1 und 8C_705/2023 vom 18. Juni 2024 E. 1.2 mit weiterem Hinweis). Aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Bestätigung der mit Verfügung der IV-Stelle vom 14. September 2023 erfolgten Aufhebung der bisherigen ganzen Invalidenrente beanstandet und die Weiterausrichtung der Rente verlangt. Das in diesem Sinne verstandene Begehren ist zulässig. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.3. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie die konkrete Beweiswürdigung sind für das Bundesgericht, da sie Tatfragen betreffen, grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 2.1 f. sowie BGE 132 V 393 E. 3.2). Dasselbe gilt für die vorinstanzlichen Feststellungen zur Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens sowie zum Eingliederungswillen der versicherten Person (vgl. Urteil 9C_593/2023 vom 11. Juli 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln (Art. 61 lit. c ATSG) beanstandet werden.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die am 14. September 2023 im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens per Ende Oktober 2023 verfügte Aufhebung der Invalidenrente bestätigte.
4.
4.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, Bbl 2017 2535; Urteil 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen). Die vorliegend angefochtene Verfügung erging erst nach dem 1. Januar 2022 und beinhaltet die Aufhebung einer vor Inkrafttreten der Änderung zugesprochenen Rente per Ende Oktober 2023. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Rentenbezüger war und zudem das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte, gilt für das vorliegende Verfahren gemäss lit. c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 das bisherige Recht (vgl. Urteil 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 3 mit Hinweis).
4.2. Bei Personen, deren Rente revisions- resp. wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Diesfalls ist grundsätzlich ("vermutungsweise") von der Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung auszugehen (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.3. Das kantonale Gericht hat die diesbezüglich massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Hervorzuheben ist namentlich, dass die Leistungen an die versicherte Person vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sich diese einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Die versicherte Person muss, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
Zudem darf die Rente, worauf das kantonale Gericht ebenfalls zu Recht hingewiesen hat, (sogar) ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn der Eingliederungswille fehlt, d.h. wenn die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist (Urteile 9C_593/2023 vom 11. Juli 2024 E. 4.1; 9C_289/2022 vom 27. Juli 2023 E. 6.2.2 und 9C_541/2020 vom 1. März 2021 E. 4.4.2; KASPAR GERBER, in: Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, Bern 2022, N. 264 zu Art. 28 IVG). Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen respektive gestellten Anträge (Urteile 9C_593/2023 vom 11. Juli 2024 E. 4.1, 9C_289/2022 vom 27. Juli 2023 E. 6.2.2 und 8C_93/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.2, je mit Hinweisen).
5.
Das kantonale Gericht wies im angefochtenen Urteil darauf hin, dass es in seinem rechtskräftigen Urteil vom 7. September 2022 gestützt auf die medizinische Aktenlage, namentlich auf das PMEDA-Gutachten vom 1. April 2021, als nachvollziehbar erachtet habe, dass der Beschwerdeführer aus gutachterlicher Sicht zumindest in körperlich leichten, wechselbelastenden und überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten ohne Besteigen von Leitern, Treppen oder Gerüsten sowie ohne repetitive oder kraftaufwändige Tätigkeiten in Schulterhöhe oder über Kopf als uneingeschränkt belastbar anzusehen sei. Diese gutachterlichen Ausführungen erwiesen sich auch mit Blick auf die Beurteilung der objektiven Zumutbarkeit einer Eingliederungsmassnahme als massgebend. Die Vorinstanz erwog sodann im Wesentlichen, die von der IV-Stelle unter Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Stiftung B.________, einem Kompetenzzentrum für Arbeitsintegration, geplante berufspraktische Eingliederungsmassnahme samt anschliessender Arbeitsvermittlung hätte der Eingliederung des Beschwerdeführers fraglos gedient und wäre geeignet gewesen, zu seiner Erwerbsfähigkeit beizutragen resp. diese zu steigern. Sie erweise sich zudem mit Blick auf den Gesundheitszustand als verhältnismässig. Des Weiteren - so das kantonale Gericht - sei das Mahn- und Bedenkzeitverfahren vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2023 korrekt durchgeführt worden und habe der Beschwerdeführer innerhalb der mit eingeschriebener, an den Rechtsvertreter zugestellter Post angesetzten Bedenkfrist nicht reagiert. Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass sich der Beschwerdeführer anfänglich motiviert und interessiert gezeigt habe, durch die IV-Stelle bei der Eingliederung unterstützt zu werden. Diese positive Haltung habe jedoch anlässlich der Besichtigung der Stiftung B.________ am 14. März 2023 nach Festlegung des Antrittsdatums für die per 3. April 2023 aufgegleiste Eingliederungsmassnahme ein abruptes Ende gefunden, da der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten habe, er sei krank und könne nicht arbeiten. In der Folge habe er sich gegenüber der zuständigen Berufsberaterin ebenfalls in diesem Sinne geäussert und auch im weiteren Verlauf keinen Eingliederungswillen bekundet. Mit Blick auf den massgeblichen Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2023 schloss die Vorinstanz daher auf eine gänzlich fehlende aktivierbare Motivation für Reintegrationsmassnahmen und verneinte das Vorliegen einer subjektiven Eingliederungsbereitschaft. Insgesamt sei somit nicht zu beanstanden, so das kantonale Gericht abschliessend, dass die IV-Stelle angesichts der Weigerung des Beschwerdeführers, an einer zumutbaren und geeigneten Eingliederungsmassnahme teilzunehmen, nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens die bisherige ganze Invalidenrente aufgehoben habe.
6.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
6.1. Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst hinsichtlich der Begutachtung durch die PMEDA auf die Evaluation der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung EKQMB (nachfolgend: EKQMB) und den gestützt darauf ergangenen Überprüfungsbericht über die Gutachten der PMEDA der Jahre 2022/2023 vom 7. November 2023. Er macht geltend, das Prinzip der Fairness des Verfahrens wie auch grundsätzliche Überlegungen der Gerechtigkeit würden es gebieten, Entscheide, die in pauschaler Anwendung der Beweisregel, wonach PMEDA-Gutachten in ihrer Eigenschaft als MEDAS-Gutachten an sich beweiskräftig seien, zu revidieren, wenn konkrete Hinweise auf eine falsche Beurteilung vorlägen. Vor diesem Hintergrund sei es rechtsstaatlich bedenklich, wenn die Vorinstanz auf das PMEDA-Gutachten vom 1. April 2021 abstelle und nicht entweder die Beurteilung der behandelnden Ärzte heranziehe oder die IV-Stelle anhalte, eine neue Begutachtung in die Wege zu leiten.
6.1.1. Wie der Beschwerdeführer richtig darlegt, hat die Invalidenversicherung die Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an die Gutachterstelle PMEDA gestützt auf die am 4. Oktober 2023 veröffentlichte Empfehlung der EKQMB beendet. Diesem Umstand ist in der Übergangssituation insoweit Rechnung zu tragen, als an die Beurteilung von bereits bestehenden PMEDA-Gutachten strengere Anforderungen zu stellen sind und schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ausreichen, um eine neue Begutachtung anzuordnen bzw. ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urteil 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3). Dies führt jedoch nicht dazu, dass auf bereits eingeholte PMEDA-Gutachten grundsätzlich nicht abgestellt werden könnte oder dass rechtskräftig entschiedene Verfahren allein aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltung oder das Gericht einen Rentenentscheid gestützt auf ein PMEDA-Gutachten gefällt hat, wieder aufzurollen wären. Die Qualitätsanalyse der EKQMB, auf der ihre Empfehlung vom 4. Oktober 2023 resp. die gleichentags ergangene Medienmitteilung des BSV fusst, befasst sich in erster Linie mit Stichproben von Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023, insbesondere der Kompatibilität der entsprechenden Expertisen mit den im damaligen Zeitpunkt gültigen rechtlichen Leitlinien und Standards in Bezug auf eine fachgerechte Gutachtenserstellung. Seit dem 1. Januar 2022 gelten hierfür neue, präzisierte Vorgaben (Anforderungs- und Qualitätskriterien), welche ihren Niederschlag namentlich in Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG, Art. 41b IVV und Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand gültig ab 1. Januar 2022; vgl. auch Urteil 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.2.2, in: SVR 2023 IV Nr. 49 S. 166) gefunden haben. Die Recherche der Kommission basierte mithin auf Grundlagen, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt haben. Aus der Berufung auf die Qualitätsanalyse der EKQMB, auf deren Empfehlung vom 4. Oktober 2023 resp. auf die gleichentags ergangene Medienmitteilung des BSV allein kann der Beschwerdeführer nach Gesagtem nicht ableiten, dass die Vorinstanz grundsätzlich nicht auf das PMEDA-Gutachten vom 1. April 2021 hätte abstellen dürfen (vgl. Urteil 9C_776/2023 vom 11. Juli 2024 E. 7.2 mit Hinweis auf Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 5.4, zur Publikation vorgesehen).
6.1.2. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, das kantonale Gericht habe zwar zur Kenntnis genommen, dass sich die behandelnde Ärztin Dr. med. C.________ mit Bericht vom 11. April 2023 gegen eine sofortige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % geäussert und empfohlen habe, eine schrittweise Steigerung bzw. Integration mit Bezug auf leichte Tätigkeiten vorzunehmen; es habe diese Bedenken jedoch als irrelevant qualifiziert. Damit vermag er jedoch keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des PMEDA-Gutachtens vom 1. April 2021 zu begründen. Die strengeren Anforderungen an die Beweiswürdigung entbinden den Beschwerdeführer nicht von seiner Pflicht, allfällige Mängel des PMEDA-Gutachtens resp. eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz substanziiert aufzuzeigen. Dazu reicht der blosse Hinweis auf (allenfalls abweichende) Beurteilungen behandelnder Ärztinnen und Ärzte nicht aus, zumal eine Arbeitsfähigkeit nicht in Abrede gestellt worden war und bei der geplanten Wiedereingliederungsmassnahme ein Einstieg mit niedrigem Pensum möglich gewesen wäre.
6.1.3. Nach Gesagtem bleibt die durch die Vorinstanz festgestellte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit für das Bundesgericht verbindlich (E. 2 hiervor).
6.2. Was die konkreten Eingliederungsmassnahmen anbelangt, legte das kantonale Gericht dar, dass es sich bei der Stiftung B.________ um eine geeignete Institution zur Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Eingliederung ins Erwerbsleben gehandelt habe. Die von diesem selbst gewählte Tätigkeit im Recycling-Bereich stelle eine zumutbare körperlich leichte und in Wechselbelastung, mitunter auch im Sitzen, auszuübende Arbeit dar; sie entspreche dem gutachterlich ausgewiesenen Anforderungsprofil an eine leidensangepasste Tätigkeit, das im Übrigen weitgehend mit dem von Dr. med. C.________ im Bericht vom 12. Oktober 2023 ausgewiesenen Belastungsprofil übereinstimme. Die Vorinstanz hielt sodann gestützt auf die Stellungnahme der zuständigen Berufsberaterin vom 13. September 2023 fest, dass bei der vorgesehenen Tätigkeit auf die individuellen Pausenbedürfnisse, einen Einstieg mit niedrigem Pensum und die Leistungseinschränkungen hätte Rücksicht genommen werden können, wobei alle Arbeitsplätze auch Zugang zu genügend Tageslicht geboten hätten. Dass diese vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen, wird weder geltend gemacht noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, er sei in guten Treuen davon ausgegangen, dass er aufgrund einer verschlechterten gesundheitlichen Situation die ihm angebotene Tätigkeit im Lager/Archiv nicht im vorgesehenen Umfang von 100 % ausführen könne, hilft ihm dies mit Blick auf die durch das kantonale Gericht verbindlich festgestellte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht weiter (vgl. E. 6.1.3 hiervor), zumal - wie bereits erwähnt - ein Einstieg mit niedrigem Pensum möglich gewesen wäre.
6.3. Die Vorinstanz stellte sodann fest, dass das Mahn- und Bedenkzeitverfahren vor Erlass der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 14. September 2023 korrekt durchgeführt worden sei. So wurde das Mahn- und Bedenkzeitschreiben vom 23. März 2023 per eingeschriebener Post dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt, was nicht (mehr) bestritten ist. Darin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, an den von der Invalidenversicherung vorgesehenen beruflichen Eingliederungsmassnahmen aktiv teilzunehmen, damit die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit umgesetzt werden könne. Es wurde ihm namentlich mitgeteilt, bis zum 11. April 2023 werde eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Berufsberaterin erwartet. Zudem wurde der Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall hingewiesen, indem im Schreiben ausgeführt wurde, dass er - sollte er sich bis zu diesem Datum nicht melden oder weiterhin die Eingliederung verhindern - die Aufhebung der Rente basierend auf der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit in Kauf nehme. Wie das kantonale Gericht feststellte und was der Beschwerdeführer selber einräumt, nahm er den besagten Termin nicht wahr. Daran vermag das Schreiben des Rechtsvertreters vom 31. März 2023, mit dem dieser der IV-Stelle mitteilte, die fraglichen Tätigkeiten in einer Brockenstube sowie in einem Altersheim hätten sich nach Auskunft seines Klienten nicht als geeignet erwiesen, und er bitte um Zustellung der eingliederungsrelevanten Unterlagen sowie um Erläuterung des weiteren Vorgehens, nichts zu ändern.
6.4. Was schliesslich die subjektive Eingliederungsfähigkeit anbelangt, verneinte das kantonale Gericht den Eingliederungswillen des Beschwerdeführers insbesondere mit Hinweis auf das verweigernde Verhalten anlässlich der Besichtigung der Stiftung B.________ am 14. März 2023 sowie auf dessen teilweise wiederholte Äusserungen im Sinne von "er sei krank und könne nicht arbeiten","wenn die Invalidenversicherung wolle, dass er arbeite, obwohl er nicht arbeiten könne, wolle er nicht mitmachen, dann gehe er zurück in die Türkei", "er habe medizinisch begründet eine Rente zugesprochen und sei nicht interessiert, wenn ihn die Invalidenversicherung zwingen wolle zu arbeiten". Zudem würdigte die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers im weiteren Verlauf, namentlich die fehlenden Anzeichen für einen Eingliederungswillen, dies auch im Schreiben seines Rechtsvertreters vom 31. März 2023, und die Nichtbefolgung der im Mahn- und Bedenkzeitverfahren ausgesprochenen Aufforderung, aktiv an den beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.
Inwiefern der auf einer Würdigung dieser Umstände beruhende Schluss des kantonalen Gerichts auf einen fehlenden Eingliederungswillen eindeutig und augenfällig unhaltbar, mithin willkürlich sein soll, legt er Beschwerdeführer nicht dar. Er räumt vielmehr ein, einerseits am 14. März 2023 gegenüber dem seinerzeitigen Berufsberater geäussert zu haben, krank zu sein, weshalb er vorläufig nicht mit der Arbeit bei der Stiftung B.________ beginnen könne, und andererseits den im Mahn- und Bedenkzeitverfahren gesetzten Termin vom 11. April 2023 nicht wahrgenommen zu haben. Weder die in der Beschwerde vorgebrachten Hinweise auf die nachträglich im Einwand vom 26. Mai 2023 durch den Rechtsvertreter erfolgten Ausführungen zu einem vorhandenen Eingliederungswillen noch diejenigen auf schlechte sprachliche Fähigkeiten und Kommunikationsprobleme vermögen die Verneinung des Eingliederungswillens durch das kantonale Gericht als willkürlich zu qualifizieren.
6.5. Zusammenfassend sind die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen insgesamt nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig oder das angefochtene Urteil als sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen, weshalb es bei der Aufhebung der Invalidenrente sein Bewenden hat. Mit dem kantonalen Gericht kann jedoch abschliessend darauf hingewiesen werden, dass bei einer glaubhaften Aufgabe der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers allenfalls zu prüfen wäre, ob eine nunmehr bestehende Mitwirkungsbereitschaft als Neuanmeldung entgegenzunehmen wäre.
7.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) kann jedoch entsprochen werden. Es wird indes ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Oktober 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch