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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_173/2024  
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Revision); unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, 
vom 16. Januar 2024 (CR.2023.18). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer reichte am 1. Februar 2024 bei der Schweizerischen Botschaft in Athen (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 16. Januar 2024 ein. Diese wurde dem Bundesgericht am 9. Februar 2024 übermittelt. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung und reichte hierzu eine Beilage mit der Überschrift "Vermögensauskunft" ein.  
 
2.2. Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung aufgefordert, seine Bedürftigkeit zu belegen. Innert Frist tätigte er am 28. Februar 2024 eine Eingabe bei der Schweizerischen Botschaft in Athen, welche dem Bundesgericht am 7. März 2024 übermittelt wurde.  
 
2.3. Da der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 28. Februar 2024 der Aufforderung, seine Bedürftigkeit zu belegen, nicht nachgekommen war, wurde er mit Verfügung vom 28. März 2024 aufgefordert, dies bis am 30. April 2024 nachzuholen. Wiederum tätigte der Beschwerdeführer innert Frist eine Eingabe bei der Schweizerischen Botschaft in Athen, welche dem Bundesgericht am 26. April 2024 übermittelt wurde.  
 
2.4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Belegen betreffend die behauptete Einkommens-, Ausgaben- und Vermögenssituation mit Verfügung vom 16. Mai 2024 abgewiesen, auf deren Begründung an dieser Stelle verwiesen wird.  
 
3.  
 
3.1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- bis zum 7. Juni 2024 angesetzt.  
 
3.2.2. Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 (Einreichung bei der Schweizerischen Botschaft in Athen) beantragte der Beschwerdeführer - neben zahlreichen weiteren Begehren, die vorliegend nicht von Belang sind - unter Verweis auf seine dem Bundesgericht bereits vorliegende Erklärung über die finanziellen Verhältnisse, ihm sei die "kostenlose Rechtspflege zu bewilligen" und ihm Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 2. Juli 2024 angesetzt; der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen werde.  
 
3.3.2. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 (Einreichung bei der Schweizerischen Botschaft in Athen) beantragte der Beschwerdeführer erneut unter Verweis auf seine dem Bundesgericht bereits vorliegende Erklärung über die finanziellen Verhältnisse, ihm sei die "kostenlose Rechtspflege zu bewilligen" und ihm Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen.  
 
3.3.3. Am 1. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe bei der Schweizerischen Botschaft in Athen ein. Darin wiederholte er seine bereits in den Eingaben vom 7. Juni 2024 und vom 20. Juni 2024 gestellten Begehren.  
 
3.3.4. Auf die Gesuche des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2024, 20. Juni 2024 und 1. Juli 2024 um Wiedererwägung der Verfügung vom 16. Mai 2024 ist nicht einzutreten (vgl. Urteil 6B_1062/2018 vom 4. März 2019 E. 3; Verfügungen 7B_238/2024 vom 4. Juni 2024 E. 2.1; 6B_503/2022 vom 21. Juni 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
3.4. Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht weder für die Entgegennahme von allfälligen Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet ist. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer beantragte Disziplinar- bzw. Aufsichtsbeschwerde gegen "die Mitarbeiter am Bundesgericht". Die mit gleicher Rechtsschrift erhobene Aufsichtsbeschwerde gegen Mitglieder der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts - die bloss rudimentär begründet ist und die, soweit überhaupt verständlich, lediglich den Beschluss vom 16. Januar 2024 und damit die Rechtsprechung zu betreffen scheint (vgl. in diesem Zusammenhang die Verfügung des Schweizerischen Bundesgerichts, vertreten durch die Verwaltungskommission, vom 22. Juli 2024 in dem vom Beschwerdeführer angestrengten Aufsichtsverfahren 12T_3/2024) - wird nach Rechtskraft der vorliegenden Sache zur weiteren Prüfung der zuständigen Stelle übermittelt (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG, Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts [AufRBGer; SR 173.110.132] und Art. 34 Abs. 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes [StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). 
 
5.  
Ferner ist hervorzuheben, dass querulatorische Beschwerden unzulässig sind und das Bundesgericht nicht auf solche eintritt (Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Dies wird für künftige Eingaben des Beschwerdeführers, namentlich in dieser Angelegenheit, vorbehalten. 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Gesuche vom 7. Juni 2024, 20. Juni 2024 und 1. Juli 2024 um Wiedererwägung der Verfügung vom 16. Mai 2024 wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Dezember 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément