Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_330/2024  
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (adäquate Kausalität; psychisches Leiden), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 2. Mai 2024 (VG.2024.00010). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 2001 geborene A.________ war seit dem 1. August 2018 in einem Vollzeitpensum bei der B.________ AG als auszubildender Baupraktiker EBA tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherung (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 18. April 2019 fuhr ihm ein Bagger über das rechte Bein. Das am Unterschenkel erlittene Überrolltrauma musste mehrfach operativ versorgt werden (Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 21. Mai 2019). Die Suva kam für die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) auf. Nach Abschluss der stationären Analgesiebehandlung hielt sich A.________ vom 28. Mai bis 4. Juni 2019 in der psychiatrischen Klinik des Spitals D.________ wegen diagnostizierter Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.22) in Form von Angst und depressiver Reaktion gemischt bei beginnender posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) auf (Austrittsbericht vom 26. Juni 2019). 
Bezüglich der Beinverletzung stellte die Suva die Heilbehandlung auf den 28. Februar 2023 ein, nachdem sie die Taggeldleistungen aufgrund einer Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung (mit entsprechenden Taggeldleistungen) bereits per 31. Juli 2020 beendet hatte. Am 16. Mai 2023 teilte sie A.________ verfügungsweise mit, dass sie die überdies für psychische Beschwerden gewährten Leistungen gleichentags einstelle. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 fest. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Urteil vom 2. Mai 2024 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei festzustellen, dass die Suva über den 16. Mai 2023 hinaus für seine psychischen Beschwerden leistungspflichtig sei; eventuell sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitgegenstand des Einspracheentscheids und des vorinstanzlichen Urteils bildete einzig die Frage nach der weiteren Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die psychischen Beschwerden (vgl. zum Anfechtungs- und Streitgegenstand: BGE 144 I 11 E. 4.3; 131 V 164 E. 2.1). Streitig und zu beurteilen ist demnach, ob die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die psychischen Leiden über den 16. Mai 2023 hinaus verneinte. Daran ändern die nicht näher substanziierten Vorbringen zum noch nicht erreichten medizinischen Endzustand und zur neuropathischen Schmerzbehandlung nichts.  
 
2.2. Die Vorinstanz legte die Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2), bei psychischen Unfallfolgen gesondert zu prüfenden adäquaten Kausalzusammenhang zutreffend dar, worauf hier verwiesen sei. Diese Prüfung hat ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf und gegebenenfalls unter Einbezug weiterer unfallbezogener Kriterien, dies allerdings unter Berücksichtigung einzig der physischen Auswirkungen, zu erfolgen (BGE 115 V 133 E. 6c/aa; 134 V 109 E. 2.1 und E. 6.1; vgl. auch SVR 2017 UV Nr. 8 S. 27, 8C_193/2016 E. 3.3; Urteil 8C_388/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz prüfte, ob die über den 16. Mai 2023 hinaus bestehenden psychischen Beschwerden adäquat kausal auf das Unfallereignis vom 18. April 2019 zurückzuführen sind anhand der Rechtsprechung zu den psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen, mithin unter Ausklammerung der psychischen Beschwerdekomponenten des Gesundheitsschadens (E. 2.2 vorne). Sie ging dabei bezüglich des erlittenen Überrolltraumas von einem mittelschweren Unfallereignis im engeren Sinne aus. Sie gelangte zum Schluss, selbst bei Bejahung des Kriteriums der Dauerschmerzen seien weder drei der sieben Adäquanzkriterien noch eines davon in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang der noch vorhandenen psychischen Beschwerden und damit eine über den 16. Mai 2023 hinaus bestehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu verneinen sei.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an einem organisch bedingten neuropathischen Schmerzsyndrom, weshalb die adäquate Unfallkausalität des Leidens nicht nach den Kriterien für psychische Unfallfolgeschäden zu beurteilen sei. Selbst bei Prüfung der adäquaten Kausalität nach den in BGE 115 V 133 formulierten Kriterien seien diese mehrheitlich erfüllt.  
Er sei als Jugendlicher bzw. Lernender noch nie mit Unfallereignissen konfrontiert gewesen, weshalb das An- und Überfahrenwerden durch einen Bagger mit einer besonderen Eindrücklichkeit verbunden gewesen sei. Das neuropathische Schmerzsyndrom sei erfahrungsgemäss geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die ärztliche Behandlung dauere seit dem Unfall (April 2019) an. Die bisher angewandten Schmerztherapien hätten keinen durchschlagenden Erfolg gehabt. Er leide seit mehr als fünf Jahren an Dauerschmerzen. Die Physiotherapiesitzungen habe er einzig deshalb unentschuldigt nicht besucht, weil diese keinen positiven Einfluss auf den Schmerz gehabt hätten. Entgegen der Vorinstanz ändere dies nichts an der Intensität der Schmerzproblematik. Ein schwieriger Heilungsverlauf sei offensichtlich. Die erlittenen Unfallverletzungen hätten zudem zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die angestrebte berufliche Ausbildung geführt. Er befinde sich immer noch in der beruflichen Eingliederung, weshalb sich im jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehen lasse, in welchem Ausmass er rentenbegründend arbeitsunfähig in Bezug auf eine Verweisungstätigkeit sei. Er sei durch den Unfall in einem erheblichen Ausmass somatisch bedingt arbeitsunfähig. 
 
4.  
 
4.1. Was das geltend gemachte neuropathische Schmerzsyndrom betrifft, ist vorab festzuhalten, dass der letztinstanzlich in diesem Zusammenhang eingereichte Patientenbrief von Dr. med. E.________, leitende Ärztin am Spital F.________ vom 29. Mai 2024 als echtes Novum unbeachtet zu bleiben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2).  
Der Beurteilung des Suva-Arztes Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie, vom 5. Januar 2023 lassen sich insbesondere Beschwerden im Achillessehnen- und oberen Sprunggelenksbereich entnehmen. Die chronische rechtsseitige Lumboischialgie wurde als unfallfremd bezeichnet. Ein objektivierbares Substrat für die Schmerzproblematik im Achillessehnen- und oberen Sprunggelenksbereich wurde nicht gefunden. Namentlich liess sich keine manifeste periphere Nervenläsion objektivieren (neurologische und neurophysiologische Untersuchung des Zentrums für Paraplegie, Klinik H.________, vom 5. März 2021 und Sprechstundenbericht Orthopädie, Klinik H.________, vom 28. Mai 2021). Die verkürzte Wadenmuskulatur sollte physiotherapeutisch behandelt werden, wobei die Termine für Chiropraktische Medizin mehrmals abgesagt wurden (Abschlussbericht Orthopädie, Klinik H.________ vom 12. Juli 2021). Die Qualität der physiotherapeutischen Behandlungen wurden ebenfalls mangels Compliance des Beschwerdeführers infrage gestellt (Feedback der I.________ AG vom 23. September 2021 und Arztbericht Physiotherapie vom 3. März 2022). 
Darüber hinaus besteht jedoch eine psychische Störung, die gemäss Austrittsbericht der Klinik J.________ vom 28. April 2020 eine mässige Symptomausweitung verursachte. Im psychosomatischen Konsilium des psychologischen Dienstes der Rehaklinik vom 23. April 2020 wurde eine ambulante Psychotherapie seit Oktober 2019 erwähnt und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (ICD-10 F43.1). Im Verlaufsbericht der behandelnden Psychologin K.________ vom 28. September 2023 wurden ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) festgehalten. 
 
4.2. Gestützt darauf lässt sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz hinsichtlich der hier im Streit stehenden Leistungseinstellung auf den 16. Mai 2023 von einer psychischen Symptomatik ausging und die Frage der adäquaten Kausalität derselben nach den Kriterien gemäss BGE 115 V133 E. 6c/aa beurteilte.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Unbestritten ist die vorinstanzliche Qualifizierung des Unfalls vom 18. April 2019 als mittelschwer im engeren Sinn. Folglich kann die adäquate Unfallkausalität der psychischen Problematik nur bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände/besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) in einfacher Form erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (SVR 2023 UV Nr. 48 S. 169, 8C_1/2023 E. 10.3; Urteil 8C_807/2023 vom 11. Juni 2024 E. 4.3).  
 
4.3.2. Zur besonderen Eindrücklichkeit des Überrolltraumas ist mit der Vorinstanz zu wiederholen, dass jedem mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, die somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichend sein kann. Das Kriterium ist objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens oder Angstgefühls der versicherten Person zu beurteilen (BGE 140 V 356 E. 5.6.1; Urteil 8C_100/2011 vom 1. Juni 2011 E. 3.5.1, nicht publ. in: BGE 137 V 199, aber in: SVR 2012 UV Nr. 2 S. 3), weshalb sich auch nichts zu seinen Gunsten aus dem Alter des Beschwerdeführers oder seiner fehlenden Unfallerfahrung im Unfallzeitpunkt ableiten lässt. Das Kriterium kann als erfüllt erachtet werden, wenn objektiv eine unmittelbare Lebensbedrohung bestand (Urteile 8C_752/2023 vom 6. September 2024 E. 5.1; 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.3; 8C_257/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.3). Inwiefern hier objektive Umstände mit einem unmittelbar lebensbedrohenden Charakter vorgelegen haben sollten, wird beschwerdeweise nicht aufgezeigt und ist nicht ersichtlich.  
 
4.3.3. Das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzung verneinte die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen. Der Beschwerdeführer hat wohl beim Unfall mit der Syndesmoseverletzung am rechten Unterschenkel sowie den weiteren Verletzungen in diesem Bereich (so auch am Malleolus) erhebliche, nicht aber ausgesprochen schwere und insbesondere nicht solche Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss zu psychischen Fehlentwicklungen Anlass geben (vgl. die im Urteil 8C_251/2024 vom 28. Oktober 2024 in E. 3.2.4 erwähnte Kasuistik sowie Urteile 8C_752/2023 vom 6. September 2024 E. 5.2 und 8C_445/2008 vom 1. Dezember 2008 Sachverhalt lit. A und E. 4.2).  
 
4.3.4. Zum Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung wendet der Beschwerdeführer einzig ein, die Behandlung dauere seit dem Unfall im Jahr 2019 an, wobei der neuropathische Schmerz nur sehr schwer einstellbar sei und die bisherige Schmerztherapie keinen durchschlagenden Erfolg gehabt habe.  
Mit der Vorinstanz ist zu betonen, dass sich das Kriterium nicht allein nach einem zeitlichen Massstab beurteilt. Von Bedeutung sind vielmehr auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten ist (vgl. Urteil 8C_807/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.1). Es braucht eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustands gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer. Manualtherapeutische Massnahmen wie Physiotherapie und medikamentöse Schmerzbekämpfung oder (haus-) ärztliche Abklärungen und Verlaufskontrollen genügen diesen Anforderungen nicht (Urteile 8C_807/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.1; 8C_596/2022 11. Januar 2023 E. 4.5.4; 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 5.3). Wie die Beschwerdegegnerin bereits in ihrem Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 festhielt, musste sich der Beschwerdeführer zwar zeitnah zum Unfallereignis mehreren operativen Eingriffen unterziehen. Nach der Metallentfernung am rechten Malleolus lateralis am 14. Juni 2019 beschränkte sich die weitere somatische Therapie aber auf physio-, wasser- und ultraschalltherapeutische Interventionen sowie schmerztherapeutische Behandlungen. Eine stationäre Rehabilitation fand vom 2. März bis 24. April 2020 statt (Austrittsbericht der Klinik J.________ vom 28. April 2020; ärztliche Beurteilung des Suva-Arztes Dr. med. G.________ vom 5. Januar 2023). Eine ungewöhnlich lange Dauer der physisch bedingten ärztlichen Behandlung verneinte die Vorinstanz damit zu Recht. 
 
4.3.5. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der körperlichen Dauerschmerzen vor, er leide seit mehr als fünf Jahren an therapiebedürftigen Dauerschmerzen.  
Soweit die Schmerzproblematik auf ein organisches Substrat zurückzuführen (E. 4.1 vorne) und nicht psychogen bedingt ist, spricht mit der Vorinstanz die bezüglich der Physiotherapie aktenkundige mangelhafte Compliance gegen dauerhafte und ununterbrochen bestehende körperliche Schmerzen. Jedenfalls durfte die Vorinstanz eine besondere Ausprägung dieses Kriteriums verneinen. 
 
4.3.6. Weshalb ein schwieriger Heilungsverlauf offensichtlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und er setzt sich auch mit den diesbezüglichen Darlegungen der Vorinstanz nicht auseinander. Weiterungen hierzu erübrigen sich deshalb.  
 
4.3.7. Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bezieht sich praxisgemäss nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf, sondern auch auf leidensadaptierte Tätigkeiten (SVR 2019 UV Nr. 41 S. 155; 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.5 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer war rund sieben Monate nach dem Unfallereignis in einer leidensadaptierten Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig (Schlussbericht der bidisziplinären Abklärung [vom 4. bis 29. November 2019] in der beruflichen Abklärungs- und Ausbildungsstätte L.________ vom 13. Februar 2020; vgl. auch Austrittsbericht der Klinik J.________ vom 28. April 2020). Selbst wenn das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bejaht werden könnte, ist es jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise gegeben.  
 
4.4. Da mithin keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt, hat die Vorinstanz die adäquate Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 18. April 2019 und den psychischen Beschwerden ohne Verletzung von Bundesrecht verneint. Damit hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.  
 
5.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Dezember 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla