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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1288/2024  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verlängerung Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Präsident der Strafkammer, vom 20. November 2024 (STBER.2024.89). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Amtsgericht Solothurn-Lebern sprach A.________ mit Urteil vom 24. Juli 2024 des mehrfachen Raubes, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) schuldig. Es verurteilte ihn insbesondere zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an. Gegen dieses Urteil meldete A.________ Berufung an. Mit Beschluss vom 24. Juli 2024 ordnete das Amtsgericht zudem Sicherheitshaft im bisherigen Regime des vorzeitigen Massnahmenvollzugs für vier Monate (bis am 24. November 2024) an. Das Bundesgericht wies A.________s Beschwerde gegen diesen Beschluss mit Urteil 7B_983/2024 vom 29. Oktober 2024 ab. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 20. November 2024 entschied der Präsident der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn unter anderem, die Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens fortzuführen. 
 
C.  
Dagegen erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen und beantragt vor Bundesgericht, die Verfügung vom 20. November 2024 sei aufzuheben und er sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter sei eine geeignete mildere Massnahme "wie die Depotspritze" oder "eine [z]ivile Massnahme" festzusetzen. Subeventualiter sei er unverzüglich in eine stationäre psychiatrische Klinik einzuweisen. In jedem Fall sei die Sicherheitshaft im Berufungsverfahren zeitlich zu beschränken. Zudem sei ihm eine "angemessene und übliche Entschädigung" für den erlittenen Unbill und die Überhaft zu entrichten. Ferner ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Der Präsident der Strafkammer beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und befindet sich nach wie vor in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Nicht einzutreten ist dagegen auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei eine "angemessene und übliche Entschädigung für den erlittenen Unbill und die Überhaft" auszurichten. Dabei handelt es sich um ein neues und damit unzulässiges Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund vorliegt, etwa wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Strafprozessuale Haft muss zudem verhältnismässig sein (siehe Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Sie darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1 mit Hinweisen).  
Gemäss Art. 236 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Abs. 1). Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime (Abs. 4). Beim vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme an der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Sanktionsvollzug. Damit die strafprozessuale Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzugs fortgeführt werden kann, muss grundsätzlich weiterhin ein dringender Tatverdacht und mindestens ein besonderer Haftgrund vorliegen. Zudem muss die Haft verhältnismässig sein (BGE 146 IV 49 E. 2.6; 143 I 241 E. 3.5). 
 
2.2. Im vorliegenden Fall erweist sich die Aufrechterhaltung der Haft entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Grundsatz als gerechtfertigt: Dieser bestreitet in seiner Beschwerde an das Bundesgericht den dringenden Tatverdacht nicht mehr; die Vorinstanz bejaht diesen angesichts seiner erstinstanzlichen Verurteilung zu Recht. Soweit er sich beiläufig gegen die Wiederholungsgefahr wendet, kann seiner knappen und appellatorischen Kritik nicht gefolgt werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer die Anordnung von Ersatzmassnahmen (Depotspritze und eine "zivile Massnahme") anstelle der Haft verlangt. Zudem geht aus den Vorakten hervor, dass der Sachverständige am 13. Juni 2024 in der Ergänzung seines psychiatrischen Gutachtens auf die Frage, ob die Möglichkeit bestehe, die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers mittels Medikamenten beziehungsweise einer Depotspritze so zu unterbinden, dass es "zu keinem Ausbruch kommen könne", dies abgelehnt hat, da bei einer Entlassung des Beschwerdeführers mit einer lediglich ambulanten psychiatrischen Behandlung kurz- und mittelfristig eine hohes Risiko für erneute Gewalthandlungen bestehe. Die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen fallen deshalb ausser Betracht (vgl. bereits Urteil 7B_983/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 5.5).  
 
2.3. Fraglich ist, ob die Aufrechterhaltung der strafprozessualen Haft angesichts der Therapiebedürftigkeit des Beschwerdeführers immer noch verhältnismässig ist.  
 
2.3.1. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die mutmasslich zu erwartende Freiheitsstrafe. Das Gericht darf die Haft somit nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweis). Obwohl sich Art. 212 Abs. 3 StPO nur auf die zu erwartende Freiheitsstrafe bezieht, sind auch freiheitsentziehende Massnahmen zu berücksichtigen. Droht eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug, ist daher die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 126 I 172 E. 5e; Urtei l 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Eine Person, die rechtskräftig einer stationären therapeutischen Massnahme unterworfen wurde, ist in eine dafür geeignete Einrichtung zu überführen (vgl. Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB). Ein übergangsweiser Aufenthalt in einer für die Durchführung der angeordneten Massnahme ungeeigneten Straf- oder Haftanstalt kann zulässig sein, soweit dies erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden. Die betroffene Person darf aber nur kurzfristig in einer solchen Straf- oder Haftanstalt untergebracht werden. Verbringt sie längere Zeit in einer ungeeigneten Anstalt, kann dies Art. 5 EMRK verletzen (Urteil des EGMR vom 27. Januar 2015 i.S. Papillo gegen Schweiz [Nr. 43368/08] § 41 ff.; BGE 148 I 116 E. 2.3; Urteil 7B_1071/2024 vom 20. November 2024 E. 2.2.2; je mit Hinweis/en). Dabei kommt es nebst der Dauer auch auf die Umstände des Einzelfalles an. Das Bundesgericht hat beispielsweise einen Aufenthalt von dreizehn Monaten in einem Gefängnis - wovon sechs funktional als Massnahmenvollzug qualifiziert wurden - vor Antritt einer stationären therapeutischen Massnahme als rechtmässig beurteilt (Urteil 6B_294/2020 vom 24. September 2020 E. 5; siehe auch Urteil 2C_523/2021 vom 25. April 2023, nicht publiziert in BGE 149 I 366). 
Wartet eine Person im vorzeitigen Massnahmenvollzug in einer Strafanstalt auf einen freien Platz in einer geeigneten Einrichtung, ist ihre Situation zwar nicht gleichzusetzen mit derjenigen einer rechtskräftig verurteilten Person, es ist aber auch in einem solchen Fall zu prüfen, ob sich ihre Inhaftierung angesichts ihrer Behandlungsbedürftigkeit im konkreten Einzelfall noch rechtfertigen lässt (Urteile 7B_983/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 5.3; 1B_125/2023 vom 27. März 2023 E. 4.3; je mit Hinweisen; vgl. BGE 149 I 366 E. 7.1 ff.). 
 
2.3.2. Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgeblichen Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen, enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht. Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind. Genügt ein Entscheid den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG nicht, kann das Bundesgericht ihn an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (Art. 112 Abs. 3 BGG). Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteile 7B_291/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.6.1; je mit Hinweisen). Fehlt im angefochtenen Entscheid die Angabe der massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, besteht für eine Rückweisung zur Verbesserung kein Raum, da ein wesentlicher Teil des Entscheids fehlt. In einem solchen Fall ist der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Fällung eines neuen Entscheids, der den Anforderungen von Art. 112 BGG genügt, an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urteil 2C_354/2023 vom 14. Februar 2024 E. 5.2 mit Hinweis).  
 
2.3.3. Das Bundesgericht erwog im Urteil 7B_983/2024 vom 29. Oktober 2024, dass A.________s damalige Unterbringung in einem Untersuchungsgefängnis den Anforderungen an eine Massnahme zwar nicht gerecht werde; er habe sich jedoch nach den Vorakten offenbar zumindest zeitweise in einer für die Durchführung der Massnahme geeigneten Einrichtung befunden, aus der er aber wegen der Verschlechterung seines Gewalt- und Risikoprofils wieder zurück in ein Untersuchungsgefängnis verlegt worden sei. Das Bundesgericht entschied deshalb, die Inhaftierung des Beschwerdeführers sei noch verhältnismässig (E. 5.5). Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Entscheid auf dieses Urteil und hält ihrerseits zur Verhältnismässigkeit der Haft fest, der Beschwerdeführer befinde sich - entgegen seinen Behauptungen - in Einzel- und nicht in Isolationshaft. Ferner drohe ihm angesichts der erstinstanzlich angeordneten stationären therapeutischen Massnahme, die gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB einstweilen bis zu fünf Jahre dauern könne, auch noch keine Überhaft. Bezüglich seiner Therapiebedürftigkeit erwägt sie, er sei am 11. Oktober 2024 nach einem mehrtägigen Aufenthalt in der forensischen Psychiatrie Solothurn in die Justizvollzugsanstalt Solothurn verlegt worden. Diese sei auf den Massnahmenvollzug ausgelegt, womit "den Bedürfnissen des Beschuldigten nun wesentlich besser entsprochen" werden könne und sich "die Situation betreffend Unterbringung [...] massgeblich entschärft" habe. Der Beschwerdeführer sei nach Angaben seiner Verteidigung zum ersten Mal "wirklich ansprechbar" und medikamentös gut eingestellt. Der Beschwerdeführer befinde sich zudem nach wie vor auf den Wartelisten "der geeignetsten Institutionen." Die Fortführung der Haft sei deshalb auch in dieser Hinsicht immer noch verhältnismässig.  
 
2.3.4. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit der Haft, sowie des Beschleunigungsgebots in Haftsachen, und eine Verletzung von Art. 7, Art. 10 Abs. 2 und 3 BV und Art. 3, Art. 5 Ziff. 1 und 4 EMRK sowie von Art. 62c lit. c StGB. Zusammengefasst macht er geltend, er habe die erstinstanzlich verhängte Freiheitsstrafe von 25 Monaten bereits seit längerer Zeit erstanden, denn er befinde sich inzwischen schon seit 29 Monaten im Freiheitsentzug. Obschon ihm der vorzeitige Massnahmenvollzug bewilligt worden sei, habe er sich seit seiner Inhaftierung lediglich während sieben Monaten in einer für den Massnahmenvollzug geeigneten Institution befunden. Mittlerweile sei er (nachdem er aus der für den Massnahmenvollzug geeigneten Anstalt entlassen worden sei) seit mehr als zehn Monaten wieder in für den Massnahmenvollzug ungeeigneten Anstalten untergebracht worden. Er sei zwar bei einer notfallmässigen Behandlung in der Psychiatrie medikamentös besser eingestellt worden, werde zurzeit aber nicht therapiert und immer wieder mit Isolations- und Einzelhaft bestraft. Diese Haftbedingungen seien angesichts seiner Therapiebedüftigkeit unzumutbar. Die Vorinstanz behaupte, dass es in der Justizvollzugsanstalt Solothurn, wo er sich zurzeit befinde, "bessere Möglichkeiten für die Therapie gäbe", habe dies aber nicht weiter abgeklärt oder belegt. Nach Art. 62c lit. c StGB müsse er, da keine geeignete Einrichtung existiere oder er keinen Platz in einer geeigneten Einrichtung erhalte, aus der Haft entlassen werden. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und ihren Entscheid dementsprechend auch nicht rechtsgenüglich begründet, und die Fortführung der Haft sei unverhältnismässig.  
 
2.3.5. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er werde immer wieder mit Isolationshaft bestraft, substanziiert er diese der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung widersprechende Behauptung nicht weiter und setzt sich mit den betreffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander. Darauf ist deshalb nicht einzugehen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Ob seine Rügen im Übrigen begründet sind, kann das Bundesgericht nicht beurteilen: Ob der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt Solothurn therapiert und die erstinstanzlich verhängte stationäre therapeutische Massnahme zurzeit tatsächlich vorzeitig vollzogen wird, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Aus der Erwägung, die Situation des Beschwerdeführers habe sich "entschärft", geht nicht zweifelsfrei hervor, dass er nunmehr entsprechend seinem Krankheitsbild behandelt wird. Umgekehrt lässt sich aus dem Umstand, dass er sich weiterhin auf den Wartelisten für andere, offenbar für ihn geeignetere Anstalten befindet, nicht zwangsläufig schliessen, dass er sich derzeit in einer gänzlich ungeeigneten Einrichtung befindet. Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Entscheid nicht rechtsgenüglich mit der entscheidenden Frage auseinander, ob die erstinstanzlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme zurzeit tatsächlich (vorzeitig) vollzogen wird. Der angefochtene E ntscheid ist deshalb in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Diese muss abklären, ob der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt Solothurn entsprechend seinem Krankheitsbild im vorzeitigen Massnahmevollzug behandelt wird, oder ob er sich nur rein formal im vorzeitigen Vollzug befindet, ohne dass er entsprechend behandelt würde.  
 
3.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der Kanton Solothurn trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG), hat dem Beschwerdeführer aber die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung vom 20. November 2024 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Solothurn hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Benedikt Schneider, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Präsident der Strafkammer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, und der Justizvollzugsanstalt Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Februar 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern