Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1440/2024, 7B_1443/2024
Urteil vom 5. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
7B_1440/2024
Haftentlassung/Verlängerung der Untersuchungshaft,
7B_1443/2024
Verlängerung der Untersuchungshaft,
Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. Dezember 2024 und 23. Dezember 2024.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf mehrfachen Raub, mehrfachen Diebstahl, mehrfache Drohung, Schrecken der Bevölkerung und weitere Delikte. In deren Rahmen wurde A.________ am 12. Mai 2023 festgenommen und mit Entscheid des Kantonsgerichts Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, vom 15. Mai 2023 sowie Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. Juni 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Urteil 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ gut, hob den Entscheid des Obergerichts vom 9. Juni 2023 auf und ordnete die sofortige Freilassung von A.________ aus der Haft an. Am 13. Juni 2024 wurde A.________ erneut polizeilich festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Juni 2024 wegen Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt.
B.
B.a. Mit Gesuch vom 26. August 2024 verlangte A.________ seine Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft beantragte ihrerseits die Abweisung dieses Ersuchens und zugleich die Verlängerung der angeordneten Untersuchungshaft bis zum 29. November 2024 wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr. Mit Verfügung vom 4. September 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch von A.________ ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis am 29. November 2024. Das Obergericht wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. September 2024 ab, da es das Vorliegen von Wiederholungsgefahr bejahte. Mit Urteil 7B_1134/2024 vom 27. November 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ teilweise gut und wies die Sache zur Prüfung des Haftgrundes der qualifizierten Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis StPO an die Vorinstanz zurück. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 wies das Obergericht die Beschwerde abermals ab.
B.b. In der Zwischenzeit hatte die Staatsanwaltschaft am 25. November 2024 die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 28. Februar 2025 beantragt. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 verlängerte das Zwangsmassnamengericht die Untersuchungshaft bis am 25. Februar 2025. Dagegen erhob A.________ erneut Beschwerde an das Obergericht, die mit Entscheid vom 23. Dezember 2024 ebenfalls abgewiesen wurde.
C.
Mit Eingaben vom 22. und 28. Dezember 2024 erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerden in Strafsachen gegen die Entscheide des Obergerichts vom 16. Dezember 2024 (Verfahren 7B_1440/2024) und 23. Dezember 2024 (Verfahren 7B_1443/2024). Er beantragt jeweils, der angefochtene Entscheid des Obergerichts und der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts seien aufzuheben, und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei sei festzuhalten, "dass die Vorinstanz und das erstinstanzliche Zwangsmassnahmengericht das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO und Art. 31 Abs. 4 BV verletzt haben". Weiter beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für die beiden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde im Verfahren 7B_1140/2024. Mit Eingabe vom 10. Januar 2025 verzichtete sie unter Verweisung auf ihre Eingabe vom 3. Januar 2025 auf eine Vernehmlassung im Verfahren 7B_1443/2024. Die Vorinstanz hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
Die Eingaben des Beschwerdeführers richten sich gegen zwei verschiedene Beschlüsse des Obergerichts, stehen jedoch im gleichen sachlichen und prozessualen Zusammenhang. Der Beschwerdeführer stellt in beiden Beschwerden die gleichen Anträge, und die Beschwerdebegründungen decken sich. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 7B_1140/2024 und 7B_1443/2024 in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273] zu vereinigen und die Beschwerden in einem Urteil zu behandeln (Urteil 7B_67/2024 vom 24. März 2024 E. 1 mit Hinweis).
2.
Die angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheide betreffen die Beurteilung eines Gesuchs um Verlängerung respektive Entlassung aus der Untersuchungshaft (Art. 227 f. StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerden einzutreten ist.
3.
Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO ).
Die Vorinstanz hat das Vorliegen qualifizierter Wiederholungsgefahr im Sinne dieser Bestimmung bejaht.
4.
4.1. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO setzt zunächst eine qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Eine einschlägige Vortat ist im Falle der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen).
4.2. Die Vorinstanz hält insbesondere fest, bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Raubdelikten, teils unter Mitführung einer Handklappsäge, handle es sich um ein schweres Verbrechen, das mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 140 Ziff. 1 StGB) oder gar Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft werde (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Dabei sei laut Einschätzung der Polizei die mitgeführte Handklappsäge geeignet, mit wenig Kraftaufwand tiefe und messerscharfe Wunden zu verursachen. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer bisher niemanden verletzt habe. Doch habe er beim mutmasslichen Raub vom 17. Januar 2024 zwei Personen massiv mit der Handklappsäge und den Worten "I kill you" bedroht. Bei diesem Vorfall habe er die Handklappsäge gezückt und sei daraufhin mit der geöffneten und über Kopf erhobenen Handklappsäge auf eine Person losgestürmt. Als eine zweite Person dazugestossen sei, habe er sich in ihre Richtung bewegt, sich nach einigen Schritten von ihr abgedreht und sei erneut mit geöffneter Handklappsäge auf die erste Person losgestürmt. Letztere habe daraufhin die Flucht ergriffen, wobei er dieser Person noch einige Meter in den Ladenbereich nachgerannt sei, bevor er wiederum die andere anwesende Person mit gezückter Handklappsäge bedroht habe. Der mit diesem Verhalten einhergehende Eingriff in die psychische Integrität der beiden Opfer, die in Angst und Schrecken versetzt worden seien, sei als schwer einzustufen. Auch bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vorfällen vom 29. März und 17. April 2023 sowie 13. Juni 2024 habe sich das Verhalten des Beschwerdeführers (mit geöffneter Handklappsäge bzw. mit einem Teppichmesser herumlaufen und teilweise auf Personen losgehen) gegen hochrangige Rechtsgüter (psychische und physische Integrität) gerichtet und bei den Betroffenen nachvollziehbarerweise (teils massive) Angst ausgelöst. Das letzte mutmasslich verübte Raubdelikt zeige zudem, dass der Beschwerdeführer gewillt sei, seine Opfer auch körperlich anzugehen.
4.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, es fehle an einer qualifizierten Anlasstat. Die Vorinstanz stelle mit keinem Wort einen Sachverhalt respektive einen entsprechenden Verdacht fest, der eine schwere Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person darstellen würde. Damit von einer schweren Beeinträchtigung und damit von einer (schweren) Verletzung der psychischen Integrität die Rede sein könne, müsse zumindest eine Belastung der psychischen Integrität über den Moment der Bedrohung hinaus vorliegen. Solches habe die Vorinstanz jedoch nicht festgestellt, geschweige denn eine Verletzung der physischen (körperlichen) Integrität oder einen dahingehenden Vorsatz.
4.4. Die Ausführungen in den Beschwerden verfehlen ihr Ziel: Zwar ist nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1bis StPO vorausgesetzt, dass die qualifizierte Anlasstat die "physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt" hat. Damit wird die in Frage kommende Anlasstat auf Verbrechen und schwere Vergehen gegen hochwertige Rechtsgüter eingeschränkt (z.B. Leib und Leben oder sexuelle Integrität). Das zusätzliche Erfordernis der "schweren Beeinträchtigung" soll darüber hinaus sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden (Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6743 f.). Vorausgesetzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist (NIKLAUS RUCKSTUHL, Neuerungen im Haftrecht, Anwaltsrevue 2022, S. 332; WOLFGANG WOHLERS, Präventivhaft nach der StPO-Reform, forumpoenale 2023, S. 48 f.). Demgegenüber kann nicht erheblich sein, ob dieses schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat - aufgrund glücklicher Umstände - ausgeblieben sind (vgl. Urteile 7B_671/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.4.2; 1B_366/2020 vom 12. August 2020 E. 2.4; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 15c Fn. 96 zu Art. 221 StPO; anders DANIEL JOSITSCH/ARIK RÖTHLISBERGER, Reform von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, in: Jusletter vom 5. Juni 2023 Rz. 51 f.).
4.5. Der Beschwerdeführer stellt nicht substanziiert in Abrede, dass angesichts des von der Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellten Sachverhalts der dringende Tatverdacht besteht, er habe mehrere Raubdelikte im Sinne von Art. 140 StGB begangen. Beim Raub handelt es sich bereits in seiner Grundform um ein schweres Verbrechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB). Er richtet sich in erster Linie gegen das Vermögen und die persönliche Freiheit des Opfers (BGE 124 IV 97 E. 2d; Urteil 6B_1095/2009 vom 24. September 2010 E. 2.2), setzt aber auch in seinem Grundtatbestand immer eine mehr oder weniger grosse Gefährdung des Opfers voraus (statt vieler: Urteil 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in BGE 148 IV 89). Entsprechend wird in der Lehre mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass grundsätzlich jeder Raub, mindestens aber jener in seinen qualifizierten Formen (Ziff. 2-4), die Anordnung von Haft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr zulassen sollte (siehe etwa DIEGO R. GFELLER/ADRIAN BIGLER, Untersuchungshaft, Ein Leitfaden für die Praxis, 2017, Rz. 460-467; ULRICH WEDER, Die gefährliche beschuldigte Person und die Wiederholungs- und Ausführungsgefahr, ZStrR 132/2014, S. 375-378; vgl. auch FRANÇOIS CHAIX, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 221 StPO; MIRJAM FREI/SIMONE ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, N. 43 zu Art. 221 StPO; jeweils zur Ausführungsgefahr).
Gemäss dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer anlässlich der mutmasslich durch ihn begangenen Raubüberfälle nicht nur eine Klappsäge mit sich geführt, sondern diese auch zur Bedrohung seiner Opfer benutzt. Damit einher ging die Gefahr, dass er in einer kritischen Situation von dieser Gebrauch machen und damit das Opfer erheblich verletzen oder sogar töten könnte (vgl. BGE 124 IV 97 E. 2d mit Hinweisen). Bei den in Frage stehenden Anlasstaten handelt es sich demnach sowohl abstrakt als auch in ihrer konkreten Tatausführung um gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtete schwere Delikte, und zwar unabhängig davon, ob die mitgeführte Klappsäge als Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB zu qualifizieren ist oder nicht.
Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis StPO demnach bundesrechtskonform bejaht. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
5.
5.1. Art. 221 Abs. 1 bis lit. b StPO verlangt sodann als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges "schweres Verbrechen" verüben werde (ausführlich BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen).
5.2. Die Vorinstanz hält diesbezüglich insbesondere fest, gemäss dem von Dr. med. B.________, leitende Ärztin der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, erstellten Gutachten vom 5. November 2024 wären bei unbehandelter Freilassung des Beschwerdeführers "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ähnliche Straftaten zu erwarten, wie sie ihm aktuell vorgeworfen würden". Die zugrundeliegende Störung sei zudem gemäss Gutachten inzwischen weiter fortgeschritten und ohne Behandlung sei anzunehmen, dass sich diese noch zusätzlich verschlechtere. Die Vorinstanz erachtet diese Einschätzung der Gutachterin als plausibel, weshalb sie das Vorliegen von qualifizierter Wiederholungsgefahr bejaht.
5.3. Die vorgenannte vorinstanzliche Würdigung des Gutachtens stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage. Stattdessen beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, abermals vorzubringen, bei den ihm vorgeworfenen und nunmehr erneut mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit drohenden Delikten handle es sich gerade nicht um schwere Verbrechen, welche die Anordnung von Haft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr rechtfertigen würden. Demgegenüber sei eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr betreffend (andere) schwere Gewaltdelikte gerade nicht festgestellt worden, weshalb sich die Haft als unzulässig erweise. Darauf braucht nicht erneut eingegangen zu werden (siehe E. 4.5 hiervor).
6.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen. Die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sind dagegen gutzuheissen, weil die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Entsprechend sind für die bundesgerichtlichen Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Bei deren Bemessung ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwei überwiegend identische Rechtsschriften eingereicht hat. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerden in den Verfahren 7B_1440/2024 und 7B_1443/2024 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden in den Verfahren 7B_1440/2024 und 7B_1443/2024 werden abgewiesen.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden gutgeheissen.
3.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.2. Rechtsanwalt Roger Gebhard wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für die bundesgerichtlichen Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit insgesamt Fr. 2'000.-- entschädigt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Kantonsgericht Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger