Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_59/2025  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Eschle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mauro Müller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verlängerung Ersatzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Dezember 2024 (UB240202-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft | des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ unter anderem wegen versuchten Mordes. 
 
B.  
 
B.a. Am 26. Februar 2022 wurde A.________ vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich in Untersuchungshaft versetzt. Die Untersuchungshaft wurde mit Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Mai 2022, 5. September 2022, 5. Dezember 2022, 22. Februar 2023, 24. Mai 2023, 24. August 2023 und 21. Februar 2024 jeweils verlängert. Am 21. August 2024 wurde A.________ auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft aus der Haft entlassen, wobei ihm gegenüber gleichzeitig Ersatzmassnahmen angeordnet wurden.  
Mit Verfügung vom 19. November 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die angeordneten Ersatzmassnahmen (Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons St. Gallen; wöchentliche Meldepflicht beim Bedrohungs- und Risikomanagement der Stadtpolizei St. Gallen; Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; Kontaktverbot zu 21 Personen) bis zum 19. Mai 2025, längstens bis zum Abschluss des Vorverfahrens. 
 
B.b. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. Dezember 2024 ab.  
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 23. Januar 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und anstelle der angeordneten Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons St. Gallen sei ein Rayonverbot für den Kanton Zürich zu erlassen, eventuell eine andere verhältnismässige Ersatzmassnahme. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Es wurden die kantonalen Akten eingeholt. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung von Ersatzmassnahmen. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist von den Ersatzmassnahmen, soweit ersichtlich, nach wie vor betroffen. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da die übrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 150 IV 149 E. 3.3.2; 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 150 IV 149 E. 3.3.2; 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweis).  
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b; Kollusionsgefahr) oder sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c; einfache Wiederholungsgefahr).  
Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1; 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1). Wie die Haft müssen auch Ersatzmassnahmen verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). 
 
2.2. Die Vorinstanz hat einen dringenden Tatverdacht, unter anderem betreffend versuchten Mord, sowie die besonderen Haftgründe der Kollusions- und der einfachen Wiederholungsgefahr bejaht. Sie erachtete die Verlängerung der angeordneten Ersatzmassnahmen (Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons St. Gallen; wöchentliche Meldepflicht beim Bedrohungs- und Risikomanagement der Stadtpolizei St. Gallen; Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; Kontaktverbot zu 21 Personen) um sechs Monate als verhältnismässig.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht nicht mehr infrage, dass ein dringender Tatverdacht besteht und dass die Voraussetzungen der Kollusions- und der einfachen Wiederholungsgefahr erfüllt sind. Er macht einzig geltend, die Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons St. Gallen sei unverhältnismässig. Eine Ausgrenzung aus dem Kanton Zürich sei als mildere Massnahme ebenso geeignet, der Verdunkelungsgefahr sowie der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, da es keinen Anhaltspunkt für eine mögliche Kollusion oder neue Straftaten ausserhalb des Kantons Zürich gebe. So wäre es ihm möglich, sich frei in allen anderen Kantonen zu bewegen und seine Freizeit ausserhalb des Kantons Zürich zu gestalten, beispielsweise durch Besuche bei Freunden in den Kantonen Appenzell oder Thurgau.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 f.; Urteil 7B_12/2025 vom 22. Januar 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Für das Vorliegen von einfacher Wiederholungsgefahr sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Hierdurch muss drittens die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein (BGE 150 IV 149 E. 3.1;146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5; Urteil 7B_843/2024 vom 4. September 2024 E. 3.1).  
 
3.2.3. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Als Ersatzmassnahmen kommen gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO namentlich eine Aufenthaltsbeschränkung (lit. c), eine Meldepflicht (lit. d) und Kontaktverbote (lit. g) in Betracht, wobei Art. 237 Abs. 2 StPO die möglichen Ersatzmassnahmen nicht abschliessend aufzählt (BGE 142 IV 367 E. 2.1). Die Aufenthaltsbeschränkung gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO besteht entweder in der Verpflichtung, ein bestimmtes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung), oder in jener, eine bestimmte Gegend nicht zu betreten (Ausgrenzung). Die Weisung kann mithin ein Aufenthaltsgebot oder ein Aufenthaltsverbot zum Gegenstand haben (zum Ganzen: BGE 137 IV 122 E. 6.2).  
 
3.3. Der dringende Tatverdacht erstreckt sich gemäss der Vorinstanz neben dem versuchten Mord auf die Beteiligung an einer kriminellen Organisation, versuchte schwere Körperverletzung, Drohung, Nötigung, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54) sowie qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121).  
Kollusionsgefahr bestehe, weil in der komplexen Strafuntersuchung gegen zahlreiche Mitbeschuldigte und mutmassliche Mitglieder der Gruppe "B.________", zu der auch der Beschwerdeführer gehören soll, noch weitere Zeugen- und Konfronationseinvernahmen sowie alle Schlusseinvernahmen (vgl. Art. 317 StPO) anstünden. Der Beschwerdeführer habe deshalb einen erheblichen Anreiz für Kollusionshandlungen. Bei kriminellen Organisationen und im Drogenhandel seien Beeinflussungsversuche im Allgemeinen notorisch häufig. Die Organisation "B.________" und der Beschwerdeführer im Besonderen hätten in der Vergangenheit nicht vor Gewaltanwendungen, Drohungen und Einschüchterungsversuchen zurückgeschreckt, und zwar sowohl gegenüber Personen, die den Betäubungsmittelhandel dieser Gruppierung konkurrenzierten, als auch gegenüber abtrünnigen und zur Aussage und Kooperation mit den Behörden bereiten Mitgliedern. Unter Hinweis auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sowie die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren erachtet die Vorinstanz auch den besonderen Haftgrund der (einfachen) Wiederholungsgefahr als erfüllt, weil der Beschwerdeführer mehrfach einschlägig vorbestraft sei und eine Rückfallgefahr für die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdende schwere Gewaltdelikte bestehe. 
Die Vorinstanz erwägt, dass die angeordneten Ersatzmassnahmen den Beschwerdeführer nicht unverhältnismässig in seiner Lebensführung und damit in seiner persönlichen Freiheit einschränkten. In der Anordnungsverfügung vom 21. August 2024 seien berufliche Termine von der Eingrenzung ausgenommen worden und es bestünden keine Anhaltspunkte, dass familiäre Kontakte nicht auch innerhalb des Gebiets des Kantons St. Gallen gepflegt werden könnten. 
 
3.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, vermag die Rechtmässigkeit der Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons St. Gallen nicht infrage zu stellen. Vielmehr ist fraglich, ob diese Auflage im Zusammenspiel mit den übrigen Ersatzmassnahmen der (nicht bestrittenen) Wiederholungs- und Kollusionsgefahr hinreichend begegnet.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, an der mutmasslich kriminellen Organisation "B.________" beteiligt gewesen zu sein, die sich insbesondere mit Drogenhandel finanziert haben soll und über zahlreiche Mitglieder insbesondere in den Zürcher Ortschaften C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ verfügt. Die Organisation wird verdächtigt, für zahlreiche im Kanton Zürich begangene schwere Gewaltdelikte, qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG sowie mehrfache Widerhandlungen gegen das Waffengesetz verantwortlich zu sein. Dem Beschwerdeführer selbst wird unter anderem versuchter Mord und versuchte schwere Körperverletzung zur Last gelegt. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Gruppe "B.________" bereits in der Vergangenheit Gewalt und Drohungen angewendet hat gegenüber abtrünnigen Mitgliedern, die zur Aussage und Kooperation mit den Behörden bereit waren. Auch der Beschwerdeführer selbst hat in der Vergangenheit versucht, auf das Aussageverhalten einer Auskunftsperson einzuwirken: Via eine dritte Person drohte er - während er sich wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft befand - dem Privatkläger H.________, er werde "Kebab" aus ihm machen, sollte dieser betreffend die (dem Beschwerdeführer als versuchter Mord vorgeworfene) Schussabgabe seine belastenden Aussagen nicht ändern. Würde H.________ seine Aussagen dagegen anpassen und den versuchten Mord dem "langen Albaner" anlasten, würde der Beschwerdeführer ihn mit "Baklava" belohnen. Der Beschwerdeführer hat so bereits durch sein Verhalten in diesem Verfahren bewiesen, dass er sich von behördlichen Auflagen und selbst von Untersuchungshaft nicht beeindrucken und von Kollusionshandlungen abhalten liess. Auch beim Geschädigten "I.________" handelt es sich um eine Person, die gegen die Interessen des Beschwerdeführers bzw. der Gruppierung verstossen haben soll und in der Folge - vom Beschwerdeführer - massiv verprügelt und massiv bedroht worden sein soll.  
 
3.4.2. Ferner ist der Beschwerdeführer wegen Verstössen gegen das Waffengesetz sowie wegen bewaffneten Raubes vorbestraft, was ihn weder von einem Beeinflussungsversuch noch von einschlägigen neuen Taten abzuhalten schien, auf die in diesem Verfahren ein dringender Tatverdacht besteht. In Anbetracht der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte steht bei einer Verurteilung eine langjährige Freiheitsstrafe im Raum. Obwohl der Beschwerdeführer bereits gut zwei Jahre in Haft verbracht hat, besteht weiterhin ein erhebliches öffentliches Interesse an einer kollusionsfreien Untersuchung und der Verhinderung weiterer schwerer Straftaten, dem bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Ersatzmassnahmen ein grosses Gewicht zukommt. Es scheint zweifelhaft, ob eine - nicht elektronisch überwachte - behördliche Eingrenzung verbunden mit Kontaktverboten und einer (losen) Meldepflicht unter den konkreten Umständen der erheblichen Kollusions- und Wiederholungsgefahr zu begegnen vermag. Selbst ein mit Electronic Monitoring verbundenes Rayonverbot bzw. eine Eingrenzung kann nämlich kaum verhindern, dass mit weiteren mutmasslichen Mitgliedern einer kriminellen Organisation oder mit Auskunftspersonen, beispielsweise telefonisch oder mittels digitaler Kommunikation, Kontakt aufgenommen und Kollusionshandlungen vorgenommen werden (vgl. Urteile 7B_534/2024 vom 29. Mai 2024 E. 5; 7B_389/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2).  
 
3.4.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, es bestünden "keine Anhaltspunkte" dafür, dass die Gruppe ausserhalb der Städte C.________ und D.________ relevante Anknüpfungspunkte im Kanton Zürich aufweise. Die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass die Organisation, auch in G.________, E.________ und F.________ und damit verteilt über den ganzen Kanton Zürich über zahlreiche Mitglieder verfügt. Auch die Kollusionsgefahr erstreckt sich laut der Vorinstanz angesichts des verzweigten Netzes der Organisation "B.________" und der nachweislichen Kontakte zwischen den örtlichen Gruppen nicht nur auf die Städte C.________ und D.________ und dort wohnhafte mutmassliche Mitglieder bzw. Geschädigte.  
Zwar können Rayonverbote bzw. Ausgrenzungen (neben der Fluchtgefahr) auch bei Wiederholungsgefahr als geeignete und ausreichende Massnahmen zum Einsatz gelangen. Voraussetzung dafür wäre allerdings, dass die befürchteten Delikte einen klaren Ortsbezug aufweisen oder in einem bestimmten kriminogenen Milieu stattfinden (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl 2023, N. 8 zu Art. 237 StPO). Anders als bei einem Rayonverbot, das z.B. wegen befürchteter (häuslicher) Gewalt gegen ganz bestimmte Personen oder mit Blick auf einzelne Veranstaltungen (z.B. Demonstrationen oder Sportveranstaltungen) erlassen wird, scheint es vorliegend letztlich zufällig, dass der Schwerpunkt der deliktischen Handlungen der Organisation "B.________" sowie möglicher Kollusionshandlungen an verschiedenen Orten im Kanton Zürich liegt. Das erkennt die Vorinstanz zutreffend und erwägt, dass sich die Organisation personell und örtlich neu formiert haben könnte. Ein Rayonverbot für den Kanton Zürich kommt als geeignete Ersatzmassnahme auch deshalb nicht in Betracht. 
 
3.4.4. Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gilt zugunsten des Beschwerdeführers das Verbot der reformatio in peius, das im Fall einer Rückweisung auch die vorinstanzlichen Behörden bindet (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 311 E. 3.7; Urteil 8C_629/2022 vom 27. November 2023 E. 6.2). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, ob dem Beschwerdeführer nicht strengere Ersatzmassnahmen auferlegt bzw. er sogar (wieder) in Haft genommen werden müsste. Mit milderen Ersatzmassnahmen wie dem beantragten Rayonverbot kann die erhebliche Kollusions- und Wiederholungsgefahr nach dem Gesagten jedenfalls nicht gebannt werden.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 StPO). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Februar 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Eschle