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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1084/2022, 6B_1096/2022  
 
 
Urteil vom 5. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, Rüedi, Muschietti, Hurni, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_1084/2022 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hohler, 
Beschuldigte, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 
Leitender Oberstaatsanwalt, 
An der Aa 4, 6300 Zug, 
2. B.________ AG, 
3. B.________ Pte Ltd, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lüscher, 
Privatklägerinnen, Beschwerdegegnerinnen, 
 
und 
 
6B_1096/2022 
1. B.________ AG, 
2. B.________ Pte Ltd, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lüscher, 
Privatklägerinnen, Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, 
An der Aa 4, 6300 Zug, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hohler, 
Beschuldigte, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
6B_1084/2022 und 6B_1096/2022 
Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung; Zivilklage; Einziehung, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 11. Juli 2022 (S 2021 39-41). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ war Arbeitnehmerin der B.________ AG. Ihr werden Vermögensdelikte zum Nachteil der B.________ AG und der B.________ Pte Ltd vorgeworfen. 
 
B.  
Gegen das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 7. September 2021 gingen die Beschuldigte A.________ sowie die Privatklägerinnen B.________ AG und B.________ Pte Ltd in Berufung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung. 
Mit Entscheid vom 11. Juli 2022 stellte das Obergericht des Kantons Zug fest, dass der erstinstanzliche Freispruch wegen mehrfachen Betrugs und Gehilfenschaft dazu in Rechtskraft erwachsen war (Dispositiv-Ziffer 1). 
Das Obergericht hiess die Berufungen und die Anschlussberufung teilweise gut (Dispositiv-Ziffer 2). Es befreite die Beschuldigte vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und vom Eventualvorwurf der mehrfachen qualifizierten C.________ Ltd. über USD 35'000.-- vom 4. Januar 2012 und über USD 18'335.-- vom 26. August 2013, die Zahlung der D.________ Ltd. beziehungsweise der E.________ Pte Ltd über USD 19'500.-- vom 17. Februar 2015 sowie sämtliche Zahlungen der F.________ Co. Ltd. betroffen waren (Dispositiv-Ziffer 3). Hingegen verurteilte das Obergericht die Beschuldigte wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Dispositiv-Ziffer 4) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten (Dispositiv-Ziffer 5). 
Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens auferlegte das Obergericht im Umfang von Fr. 36'028.50 der Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 6) und sprach ihr eine Parteientschädigung von Fr. 25'831.-- zu (Dispositiv-Ziffer 7). Es verpflichtete die Beschuldigte, der B.________ AG für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 27'880.05 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 8). Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 18'160.-- auferlegte das Obergericht zu 60 % der Beschuldigten, zu 10 % der B.________ AG, zu 10 % der B.________ Pte Ltd und zu 20 % der Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 9). Es sprach der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'023.10 zu (Dispositiv-Ziffer 10). Das Obergericht ordnete an, dass das Guthaben der Beschuldigten auf dem beschlagnahmten Privatkonto xxx bei der Bank G.________ nach Einziehung des Betrags gemäss Dispositiv-Ziffer 19 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet wird, soweit diese nicht mit den Parteientschädigungen verrechnet werden können (Dispositiv-Ziffer 11). Das Obergericht verpflichtete die B.________ AG (Dispositiv-Ziffer 12) und die B.________ Pte Ltd (Dispositiv-Ziffer 13), der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 500.-- zu bezahlen. Die Beschuldigte wurde verpflichtet, der B.________ AG für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'570.35 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 14). 
Das Obergericht verwies die Zivilforderungen der B.________ AG (Dispositiv-Ziffer 15) und der B.________ Pte Ltd (Dispositiv-Ziffer 16) auf den Zivilweg. Zudem wies es deren Antrag ab, die bei der Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerte seien einzuziehen, soweit nötig zu verwerten und der Erlös sei ihnen gegen Abtretung ihrer Ersatzansprüche herauszugeben (Dispositiv-Ziffer 17). Hingegen bestimmte das Obergericht, dass vom Guthaben der Beschuldigten auf dem Privatkonto xxx bei der Bank G.________ Fr. 39'132.85 an die B.________ AG ausgehändigt werden (Dispositiv-Ziffer 18). Fr. 355'842.54 dieses Guthabens zog das Obergericht ein (Dispositiv-Ziffer 19). Zudem setzte es zu Lasten der Beschuldigten eine staatliche Ersatzforderung von Fr. 435'771.40 fest (Dispositiv-Ziffer 20). Schliesslich ordnete das Obergericht an, dass die Beschlagnahme diverser Vermögenswerte aufrechterhalten wird, bis die Ersatzforderung, die Einziehung und die Verfahrenskosten vollständig bezahlt sind oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde oder bis zwölf Monate seit Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Erledigung allfälliger Rechtsmittel (Dispositiv-Ziffer 21). 
 
C.  
 
C.a. Die Beschuldigte beantragt im Verfahren 6B_1084/2022 mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und sie sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.  
 
C.b. Die Privatklägerinnen beantragen im Verfahren 6B_1096/2022 mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositiv-Ziffern 9, 11, 15, 16, 17, 19, 20 und 21 des obergerichtlichen Urteils seien aufzuheben. Das Obergericht sei anzuweisen, auf ihre Zivilklagen einzutreten und diese zu beurteilen. Eventualiter sei das Obergericht anzuweisen, ihnen den im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung festgestellten Deliktsbetrag zuzusprechen, nämlich USD 918'472.32, umgerechnet in Schweizerfranken und abzüglich der bereits zugesprochenen Fr. 39'132.85. Zudem seien die restlichen Zivilforderungen im Grundsatz gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen. Das Obergericht sei anzuweisen, die bei der Beschuldigten beschlagnahmten Vermögenswerte einzuziehen und diese Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös der B.________ AG und der B.________ Pte Ltd zur Deckung ihrer Zivilansprüche zuzusprechen, dies unter Abtretung des entsprechenden Teils der Forderungen der B.________ AG und der B.________ Pte Ltd an den Staat. Eventualiter sei das Obergericht anzuweisen, der B.________ AG und der B.________ Pte Ltd Frist anzusetzen, um ihre Schadenersatzansprüche gegen die Beschuldigte in einem Zivilprozess geltend zu machen und ihnen die beschlagnahmten und eingezogenen Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös in jenem Umfang zuzusprechen, in dem sie im Zivilprozess rechtskräftig obsiegen, dies unter Abtretung des entsprechenden Teils der Forderungen der B.________ AG und der B.________ Pte Ltd an den Staat. Subeventualiter sei die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte und die Ersatzforderung zugunsten des Staates unter der Bedingung festzusetzen, dass diese Vermögenswerte in jenem Umfang ihnen herauszugeben seien, in dem sie im Zivilprozess gegen die Beschuldigte obsiegen, dies gegen Abtretung der entsprechenden Teile ihrer Forderungen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zug.  
 
D.  
 
D.a. Im Verfahren 6B_1084/2022 wurden die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerinnen und das Obergericht zur Vernehmlassung eingeladen.  
Die Privatklägerinnen beantragen, dass die Beschwerde der Beschuldigten abgewiesen wird, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschuldigte hält replicando an ihren Anträgen fest. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
D.b. Im Verfahren 6B_1096/2022 wurden die Staatsanwaltschaft, das Obergericht und die Beschuldigte zur Vernehmlassung eingeladen.  
Die Beschuldigte beantragt, die Beschwerde der Privatklägerinnen sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Privatklägerinnen replizierten. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
2.  
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 148 IV 256 E. 3.1; 146 IV 76 E. 3.1; 143 IV 434 E. 1.2.3). 
Was die Privatklägerinnen B.________ AG und B.________ Pte Ltd betrifft, so zielt ihre Beschwerde auf ihre Schadenersatzansprüche und die Verwendung von eingezogenen Vermögenswerten und Ersatzforderungen zu ihren Gunsten, mithin auf Ansprüche, welche ihren Grund im Zivilrecht haben. Daher sind auch sie zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Die Legitimation der Beschuldigten gibt keinen Anlass zu Bemerkungen. 
 
3.  
Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 234 E. 3.1; 145 V 304 E. 1.1). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Beweiswürdigung erweise sich als willkürlich (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 148 I 127 E. 4.3; 146 IV 297 E. 2.2.5; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eintritt (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 145 I 26 E. 1.3; 144 V 50 E. 4.2). Die beschwerdeführende Partei darf nicht bloss einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt behaupten oder die eigene Beweiswürdigung erläutern (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
4.  
Die Beschuldigte beanstandet ihre Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der B.________ AG und bestreitet ihre Stellung als Geschäftsführerin im Sinne von Art. 158 StGB
 
4.1. Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, liegt nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung vor.  
Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit Hinweisen). 
Geschütztes Rechtsgut ist das anvertraute Vermögen des Geschäftsherrn bzw. Treugebers (vgl. BGE 81 IV 276 E. 2a; Urteile 6B_645/2022 vom 7. Oktober 2022 E. 3.1.1; 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 5.3.1). Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist. Ein Vermögensschaden liegt vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 122 IV 279 E. 2a). 
Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1). 
 
4.2. Die Beschuldigte zählt verschiedene Umstände auf, die ihrer Ansicht gegen ihre Stellung als Geschäftsführerin im Sinne von Art. 158 StGB sprechen. So sei sie bei den relevanten Rohstoffverkäufen eingeschränkt gewesen durch die Richtwerte und den erwarteten Preis. Zudem habe sie ihre Vorgesetzten über Zwischenergebnisse der Verhandlungen orientiert. Schliesslich hätten ihre Vorgesetzten das von ihr ausgehandelte Verhandlungsergebnis genehmigen müssen, wobei die Zustimmung teilweise verweigert worden sei, während die Beschuldigte über keine Zeichnungsberechtigung verfügt habe.  
 
4.3. Die Rügen sind unbegründet.  
 
4.3.1. Die Vorinstanz stellt fest, die Beschuldigte sei ab dem 1. November 2008 als Sales Manager bei der B.________ Trading AG tätig gewesen und ab dem 1. September 2010 in gleicher Funktion bei der B.________ AG. Sie habe ein Gehalt von anfänglich Fr. 108'000.-- und später Fr. 121'740.-- bezogen. Ab Januar 2012 sei eine leistungsabhängige Provision von Fr. 4'565.-- pro Quartal hinzugekommen. Sie sei zuständig gewesen für die Sicherstellung der Vertragserfüllung, die Planung der Kohle- und Eisenerzkäufe, das Management des Logistikteams, die Entwicklungsmärkte und die Erzielung des besten finanziellen Ergebnisses. Ihr seien drei Mitarbeiter untergeordnet gewesen. Ab dem 1. Januar 2014 sei sie bei ansonsten gleichbleibendem Vertrag als Senior Sales Manager angestellt gewesen. Ihre Hauptaufgaben und Verantwortlichkeiten seien im Grundsatz gleich geblieben und ihre Kompetenzen hätten sich nicht geändert.  
 
4.3.2. Die Beschuldigte brachte bereits im Berufungsverfahren vor, aus dem Arbeitsvertrag und der Stellenbeschreibung ergäben sich keine weitreichenden Kompetenzen. Diesen Einwand verwirft die Vorinstanz überzeugend. Sie hält fest, dass die Beschuldigte Führungs- und Planungsfunktionen wahrgenommen habe. Dabei handle es sich keineswegs um untergeordnete Aufgaben. Sie sei direkt dem CEO oder Mitgliedern des Verwaltungsrats unterstellt gewesen und habe im Unternehmen eine hohe Position eingenommen. In den Jahren 2010 bis 2015 sei sie die einzige Traderin für den chinesischen Eisenerzmarkt gewesen. Nach den Angaben des damaligen CEO der B.________ AG sei die Beschuldigte für den Verkauf von Eisenerz im Nordosten Chinas zuständig gewesen. Sie habe mit den Kunden die Preise, Menge und Qualität der Ware ausgehandelt. Das Einverständnis ihrer Vorgesetzten habe sie erst für die Unterzeichnung der Verträge einholen müssen. Ihr Spielraum bei der Preisgestaltung sei vom Monat und der Situation abhängig gewesen. Gemäss Angaben des damaligen CEO sei es möglich gewesen, dass er dem Verhandlungsergebnis nicht zugestimmt habe. Bei der Fixierung der Mengen und der Lieferzeit habe die Beschuldigte volle Kompetenz gehabt, nicht aber bei der Kreditierung. Der damalige CEO habe die Vertragsentwürfe überprüft und dann unterschrieben.  
 
4.3.3. Die Beschuldigte brachte bereits im Berufungsverfahren vor, aus den Aussagen des damaligen CEO folge, dass die Vertragsverhandlungen in enger Absprache mit ihren Vorgesetzten erfolgt seien. Diesen Einwand verwarfen beide kantonalen Instanzen. Die Vorinstanz hält dazu fest, der damalige CEO habe lediglich bekundet, dass er bei Bedarf mit der Beschuldigten Kontakt gehabt habe und dass er über die Zwischenergebnisse der Vertragsverhandlungen orientiert worden sei. Allerdings habe die Beschuldigte die Preise, Menge und Qualität der Ware selbständig mit den Kunden ausgehandelt. Das Einverständnis ihrer Vorgesetzten habe sie erst am Ende für die Unterzeichnung der Verträge einholen müssen. Zwar hätten der damalige CEO und die Beschuldigte vor den Vertragsverhandlungen jeweils den erwarteten Preis besprochen. Doch sei dies nur ein Richtwert gewesen, wie dies auch beim Metal Bulletin lron Ore Index (MBIO) und den konzerninternen Empfehlungen der Fall gewesen sei. Die Vorinstanz hält schlüssig fest, dass solche Richtwerte nicht gegen die selbständige Stellung der Beschuldigten sprechen. Gemäss Vorinstanz lässt sich den Aussagen des damaligen CEO nicht entnehmen, dass er der Beschuldigten darüber hinaus Vorgaben gemacht hätte. Seine Ausführung hätten sich offensichtlich auf die Bandbreite zwischen Minimal- und Maximalpreis bezogen. Die Beschuldigte sei im Rahmen der Richtwerte bei der Preisverhandlung frei gewesen. Die Beschuldigte behauptete bereits im Berufungsverfahren, dass sie laufend über alle Details mit ihren Vorgesetzten Rücksprache genommen habe. Dies hält die Vorinstanz zu Recht für lebensfremd. Denn als Sales Manager und später als Senior Sales Manager war es gerade ihre Kernaufgabe, die Verträge auszuhandeln. Zudem gibt die Vorinstanz zu bedenken, dass eine vorgängige Besprechung des erwarteten Preises überhaupt nicht nötig gewesen wäre, wenn die Beschuldigte anschliessend keinen Handlungsspielraum mehr gehabt hätte. Zudem verweist die Vorinstanz darauf, dass der damalige CEO täglich bis zu 80 Verträge unterzeichnet habe. Die von der Beschuldigten behauptete Geschäftspraktik wäre deshalb kaum umsetzbar gewesen. Vielmehr musste sich die Rolle der Vorgesetzten gewöhnlich darauf beschränken, den erwarteten Preis zu besprechen und die Verträge nach einer Schlusskontrolle zu unterzeichnen. Diese Schlusskontrolle konnte sich gemäss Vorinstanz angesichts der hohen Zahl an Verträgen nur auf eine formale Prüfung fokussieren, das heisst auf den Abgleich mit den bereits genehmigten Eckwerten und auf den Vergleich des fixierten Preises mit dem Marktpreis.  
 
4.3.4. Was die konkreten Rohstoffmengen betrifft, bestreitet die Beschuldigte, dass sie über uneingeschränkte Kompetenz verfügte. Die zum Verkauf stehenden Mengen an Eisenerzkonzentrat seien von der Zentrale in U.________ monatlich vorgegeben worden. Dem entgegnet die Vorinstanz überzeugend, es sei klar, dass die Beschuldigte an die Gesamtmenge verfügbaren Eisenerzkonzentrats gebunden gewesen sei. Doch habe sie die Kompetenz gehabt, diese Gesamtmenge an die verschiedenen Abnehmer zu verteilen. Die Beschuldigte behauptete im kantonalen Verfahren, dass die Mengen bei jedem Geschäft vorbesprochen worden seien. Allerdings geht dies gemäss Vorinstanz aus den Aussagen des damaligen CEO nicht hervor. Die Vorinstanz verweist auf den insoweit unstreitigen Anklagevorwurf, wonach die Beschuldigte über die Lieferung von Eisenerzkonzentrat von 1'868'139.48 dmt zum Preis zwischen USD 52.50 und 140.50 pro dmt habe verfügen können. Damit habe sie ohne Weisungen über nicht unerhebliche Vermögenswerte der B.________ AG entschieden.  
 
4.3.5. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass die Beschuldigte keine Zeichnungsberechtigung hatte. Doch sie hält zu Recht fest, dass die Zeichnungsberechtigung höchstens ein Indiz für die Selbständigkeit eines Geschäftsführers ist. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB kann man auch ohne Zeichnungsberechtigung sein (vgl. das unlängst ergangene Urteil 6B_645/2022 vom 7. Oktober 2022 E. 3.3.1). Die Vorinstanz hält denn auch fest, dass es der Geschäftspolitik des B.________-Konzerns entsprach, die Zeichnungsberechtigung auf wenige Personen zu beschränken. Zudem führt die Vorinstanz aus, die Beschuldigte habe zumindest nach innen eine Art Zeichnungsberechtigung gehabt. Gemäss übereinstimmenden Aussagen des damaligen CEO, einer Zeugin und der Beschuldigten selbst habe die Beschuldigte die Verträge visieren müssen, bevor sie dem damaligen CEO zur Unterschrift vorgelegt worden seien.  
 
4.4. Nach dem Gesagten qualifiziert die Vorinstanz die Beschuldigte zu Recht als Geschäftsführerin im Sinne von Art. 158 StGB. Sie kommt zum zutreffenden Schluss, dass die Beschuldigte in der Aushandlung der Verträge weitgehend frei war. Die Beschuldigte musste sich nur an einen Richtwert für den Preis halten und eine Schlussgenehmigung einholen. Im Übrigen war sie selbständig und in verantwortlicher Stellung tätig. Bei der Menge hatte sie volle Kompetenz und beim Preis einen Spielraum. Auf diese Weise verfügte sie über nicht unerhebliche Vermögenswerte.  
 
5.  
Die Beschuldigte wendet sich gegen ihre Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der B.________ Pte Ltd. 
 
5.1. Die Vorinstanz erwägt, die Beschuldigte sei gegenüber der B.________ AG und der B.________ Pte Ltd zur Rechenschaft und Herausgabe verpflichtet gewesen. Sie habe im Zusammenhang mit Lieferungen der beiden Gesellschaften Kommissionen erhalten. Diese Pflichten habe sie verletzt. Deshalb hätten die B.________ AG und die B.________ Pte Ltd ihre Herausgabeansprüche nicht geltend machen können und einen Schaden erlitten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, kann die Verletzung der Rechenschaftspflicht eine Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach sich ziehen (BGE 144 IV 294 E. 3).  
 
5.2. Die Beschuldigte rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.  
 
5.2.1. Im Einzelnen trägt die Beschuldigte vor, von der Anklageschrift erfasst sei einzig der Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der B.________ AG, nicht aber gegenüber der B.________ Pte Ltd. Im Übertitel des betreffenden Anklagevorwurfs werde nur "B.________ (A.________) " erwähnt. Die Bezeichnung "B.________" habe die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift ausschliesslich für die B.________ AG verwendet. Die B.________ Pte Ltd sei demgegenüber in der Anklageschrift mit "BX.________" abgekürzt worden. Damit ergebe sich bereits aus dem Übertitel, dass die Staatsanwaltschaft lediglich eine ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der B.________ AG habe anklagen wollen. Dies lasse sich auch der Umschreibung der Pflichtverletzung entnehmen. Demgemäss habe die Beschuldigte "auf Verkäufen von Eisenerzkonzentrat der B.________ bzw. der BX.________" Kommissionen für sich abgezweigt. Die Beschuldigte habe ihre arbeitsrechtliche Treuepflicht gegenüber "B.________" und darüber hinaus die Pflichten der "B.________" gegenüber der "BX.________" aufgrund des "Services Agreement" mehrfach verletzt. Denn sie habe ihre Stellung beim Zustandekommen der Verträge ausgenutzt, damit die Kundinnen direkt Überweisungen auf private Konten der Beschuldigten tätigten. Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass in der Anklageschrift eine Pflichtverletzung gegenüber der B.________ AG sowie eine dadurch bedingte Pflichtverletzung der B.________ AG gegenüber der B.________ Pte Ltd beschrieben werde. Hingegen werde keine Pflichtverletzung der Beschuldigten gegenüber der B.________ Pte Ltd umschrieben. Was die Beschreibung des Vermögensschadens in der Anklageschrift betrifft, so laute der Übertitel auf "Erwirkung eines Schadens zum Nachteil der B.________". Auch daraus folge, dass lediglich eine ungetreue Geschäftsbesorgung gegenüber der B.________ AG Gegenstand der Anklage bilden sollte. Die Beschuldigte trägt vor, die Anklageschrift umschreibe sowohl einen Vermögensschaden der B.________ AG von USD 551'969.73 als auch einen Vermögensschaden der B.________ Pte Ltd von USD 474'651.09. Der Vermögensschaden der B.________ AG werde damit begründet, dass die Zahlungen an die Beschuldigte aufgrund des Arbeitsvertrags der B.________ AG zugestanden hätten. Demgegenüber werde der Vermögensschaden der B.________ Pte Ltd damit begründet, dass die Zahlungen gestützt auf das "Services Agreement" der B.________ Pte Ltd zugestanden hätten. Die Anklageschrift beschreibt damit, dass die B.________ Pte Ltd einen ihr zustehenden Anspruch aus dem "Services Agreement" mangels Kenntnis nicht habe geltend machen können. Die Beschuldigte sei aber nicht Vertragspartnerin des "Services Agreement". Mit einem Anspruch der B.________ Pte Ltd aus dem "Services Agreement" könne somit nur ein Anspruch gegenüber der B.________ AG gemeint sein. In der Anklageschrift werde denn auch nicht erwähnt, dass der Vermögensschaden der B.________ Pte Ltd darin bestanden hätte, dass diese mangels Kenntnis gegenüber der Beschuldigten einen Herausgabeanspruch nicht hätte ausüben können. Aus alledem leitet die Beschuldigte zusammenfassend ab, ihr werde vorgeworfen, ihre arbeitsvertragliche Treuepflicht verletzt zu haben, indem sie ihrer Arbeitgeberin B.________ AG die Zahlungen verschwieg und nicht ablieferte. Dies stelle die zur Anklage gebrachte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der B.________ AG dar. In der Anklageschrift werde zwar auch erwähnt, dass durch dieses Vorgehen die B.________ Pte Ltd mittelbar zu Schaden gekommen sei, weil sie ihren Anspruch aus dem "Services Agreement" gegenüber der B.________ AG nicht habe durchsetzen können. Dies ändere aber nichts daran, dass in der Anklageschrift keine Pflichtverletzung der Beschuldigten gegenüber der B.________ Pte Ltd beschrieben werde. Ebenso wenig umschreibe die Anklageschrift, dass die B.________ Pte Ltd gegenüber der Beschuldigten einen Herausgabeanspruch nicht habe geltend machen können. Indem die Vorinstanz die Beschuldigte dennoch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der B.________ Pte Ltd verurteilt habe, verletze sie den Anklagegrundsatz.  
 
5.2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 147 IV 439 E. 7.2; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 439 E. 7.2; 143 IV 63 E. 2.2). Die Feststellung des Sachverhalts ist Aufgabe des Gerichts (BGE 145 IV 407 E. 3.3.2).  
 
5.2.3. Die Rüge ist unbegründet. Die Beschuldigte wusste, wessen sie angeklagt war, und konnte sich sachgemäss verteidigen. Dem Anklagesachverhalt lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass die Beschuldigte strafbare Handlungen zum Nachteil der B.________ AG und der B.________ Pte Ltd begangen haben soll. Die Beschuldigte anerkennt selbst, dass in der Anklageschrift wiederholt von "B.________" die Rede ist. Die Beschuldigte durfte nicht davon ausgehen, dass damit stets und ausschliesslich die B.________ AG gemeint ist, zumal sie über die Konzernverhältnisse Bescheid wusste.  
 
5.2.4. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor.  
 
5.3. Sodann rügt die Beschuldigte eine Verletzung der Begründungspflicht und in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung von Art. 158 StGB.  
 
5.3.1. Nach konstanter Rechtsprechung hat das Gericht seinen Entscheid zwar zu begründen, doch ist nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
5.3.2. Die Beschuldigte wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Pflichtverletzung zum Nachteil der B.________ Pte Ltd nicht hinreichend begründet. Es sei unklar, wie die Vorinstanz die Pflichtverletzung der Beschuldigten gegenüber der B.________ Pte Ltd begründe. Die Vorinstanz führe in diesem Zusammenhang lediglich aus, dass durch die Verletzung der Rechenschaftspflicht die B.________ AG und die B.________ Pte Ltd den Herausgabeanspruch nicht hätten geltend machen können und dadurch einen Vermögensschaden erlitten hätten. Es bleibe aber unklar, ob die Vorinstanz der Beschuldigten eine Verletzung der Rechenschaftspflicht gegenüber beiden Gesellschaften vorwerfe oder lediglich eine Verletzung der Rechenschaftspflicht gegenüber der B.________ AG.  
 
5.3.3. Die Rüge geht fehl.  
Die Vorinstanz hält fest, dass die Beschuldigte gegenüber der B.________ AG und der B.________ Pte Ltd ihre Pflicht zur Rechenschaft und Herausgabe verletzt habe und dass sie im Zusammenhang mit Lieferungen beider Gesellschaften Kommissionen erhalten hat. Deshalb hätten die B.________ AG und die B.________ Pte Ltd ihre Herausgabeansprüche nicht geltend machen können und einen Schaden erlitten. 
Sodann begründet die Vorinstanz, dass die B.________ Pte Ltd aufgrund des "Services Agreement" vom 1. September 2012 ebenfalls Verträge mit den chinesischen Geschäftspartnern abgeschlossen hat, die von der Beschuldigten ausgehandelt worden sind. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Beschuldigte gemäss Art. 319 Abs. 1 OR zur Leistung von Arbeit im Dienst der B.________ AG verpflichtet gewesen sei. Durch die Eingliederung in die Arbeitsorganisation der B.________ AG sei ein für das Arbeitsverhältnis typisches Abhängigkeitsverhältnis entstanden, welches die Beschuldigte im Arbeitsvollzug persönlich, organisatorisch, zeitlich und wirtschaftlich der Weisungsgewalt ihres Arbeitgebers unterstellt habe (vgl. dazu PORTMANN/RUDOLPH, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 319 OR). Die B.________ AG habe die Beschuldigte somit für jegliche Tätigkeit gemäss Aufgabenbeschreibung in ihrem Arbeitsvertrag und der gesonderten Stellenbeschreibung einsetzen können. Im "Services Agreement" habe sich die B.________ AG verpflichtet, die B.________ Pte Ltd bei Verkaufsverhandlungen mit möglichen Kunden zu unterstützen. Entsprechende Unterstützungsleistungen gegenüber anderen Gesellschaften des B.________-Konzerns seien arbeitsvertraglich nicht ausgeschlossen. Daher seien sie auch von der Beschuldigten zu erbringen gewesen, sofern es um ihren Aufgabenbereich "Verkauf von Eisenerzkonzentrat im Nordosten Chinas" gegangen sei. Auch der damalige CEO der B.________ AG sei in diese Geschäfte involviert gewesen. Da die Beschuldigte bei dieser konzerninternen Unterstützung der B.________ Pte Ltd dieselben Kompetenzen gehabt habe wie bei den entsprechenden Geschäften der B.________ AG, sei sie für ihren Tätigkeitsbereich auch als Geschäftsführerin der B.________ Pte Ltd zu qualifizieren. Anderes habe sie nicht geltend gemacht und sei angesichts des in der Anklage dargelegten Ablaufs der entsprechenden Vertragsabwicklungen auch nicht ersichtlich. 
 
5.3.4. Nach dem Gesagten kann von einer Verletzung der Begründungspflicht keine Rede sein.  
 
6.  
Die Privatklägerinnen machen geltend, die Vorinstanz habe Art. 126 StPO verletzt, weil sie nicht über die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen entschieden habe. 
 
 
6.1. Die Vorinstanz verweist die Zivilklagen der B.________ AG und der B.________ Pte Ltd mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg. Die Frage der Verjährung lässt sie deshalb offen.  
Im Einzelnen hält die Vorinstanz fest, die B.________ AG habe an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragt, die Beschuldigte und eine Mitbeschuldigte seien zu verpflichten, ihr Schadenersatz von Fr. 1'079'121.30 nebst Zins zu bezahlen. Die B.________ Pte Ltd habe beantragt, die Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Fr. 566'878.90 nebst Zins zu bezahlen. Diese Anträge wurden an der Berufungsverhandlung bestätigt. 
Die Vorinstanz weist den Privatklägerinnen die Beweislast für den Eintritt und die Höhe des Schadens zu. Sie erwägt, dass die Beschuldigte teilweise zur Herausgabe verpflichtet sei. Deshalb hätten die Privatklägerinnen für diesen Teil aus Vertrag klagen müssen und nicht aus unerlaubter Handlung. Ein Schaden im Rechtssinne liege nicht vor. Denn solange die Erfüllung möglich sei, hätten die Privatklägerinnen eine entsprechende Forderung gegenüber der Beschuldigten. Die Privatklägerinnen hätten nicht geltend gemacht, die Erfüllung der Herausgabepflicht durch die Beschuldigte sei unmöglich, weshalb ihnen ein Schaden entstanden sei. Vielmehr seien sie der Ansicht, dass die Erfüllung der Herausgabepflicht möglich sei, denn im Schlichtungsgesuch vom 11. März 2022 verlangten sie die Herausgabe. Die Zivilklage erweise sich diesbezüglich als nicht hinreichend begründet. 
Weiter erwägt die Vorinstanz, selbst wenn von einem Schaden auszugehen wäre, müsste die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen werden. Denn die Privatklägerinnen würden die von der Beschuldigten vereinnahmten Geldbeträge ihrem Schaden gleichsetzen. Damit würden sie implizit behaupten, ihnen sei ein Gewinn exakt in der Höhe dieses Totalbetrags entgangen. Die Vorinstanz erwähnt die Schwierigkeiten, welche vorliegend mit dem Schadensnachweis verbunden sind. Daher sei nicht ausgeschlossen, im Sinne einer natürlichen Vermutung von der mutmasslichen "Bestechungsleistung" auf die Höhe des Schadens zu schliessen. Doch könne eine solche natürliche Vermutung umgestossen werden, namentlich durch den Nachweis, dass die bezahlten Preise marktkonform gewesen oder die mutmassliche "Bestechungsleistung" als Zeichen allgemeiner Zufriedenheit entrichtet worden sei und mithin keinen Einfluss auf die Höhe des Preises gehabt habe. Bei der Beweiswürdigung sei festgestellt worden, dass die Vergütungen, die im Zusammenhang mit den Geschäften der Privatklägerinnen standen, als Zeichen von Zufriedenheit und Respekt erfolgt seien. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf den chinesischen Begriff "Guanxi". Mit Blick auf die Frage, ob die allenfalls bestehende natürliche Vermutung umgestossen und gegebenenfalls trotzdem ein Schaden in der Höhe der von der Beschuldigten vereinnahmten Gelder besteht, seien die Verhältnisse nicht liquid. Entsprechend sei die Schadenersatzklage auf den Zivilweg zu verweisen. 
Sodann wendet sich die Vorinstanz der Schadenersatzforderung der B.________ AG für die anwaltliche Vertretung im Verfahren zu. Sie erwägt, die B.________ AG habe keinen vorprozessualen Aufwand geltend gemacht. Art. 433 Abs. 1 StPO sehe einen Anspruch der Privatklägerschaft auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren vor, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Das Strafprozessrecht sehe somit wie das Zivilprozessrecht einen Entschädigungsanspruch des obsiegenden Klägers vor. Entsprechend gelte auch hier ausschliesslich das Verfahrensrecht. Folglich bestehe grundsätzlich kein Schadenersatzanspruch für Prozesskosten gestützt auf das Bundeszivilrecht. Ein möglicher Anspruch gestützt auf Art. 41 OR könnte nur bei einem rechtswidrigen Prozessverhalten der Beschuldigten bestehen. Die B.________ AG habe sich dazu jedoch nicht geäussert. Die Zivilklage erweise sich daher auch in diesem Punkt als nicht hinreichend begründet. 
 
6.2. Die Rügen der Privatklägerinnen sind berechtigt.  
 
6.2.1. Die geschädigte Person kann als Privatklägerin zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Zivilforderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen (Art. 123 StPO). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss der Kläger allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (BGE 146 IV 211 E. 3.1; Urteil 6B_152/2018 vom 23. November 2018 E. 4 mit Hinweis).  
Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1; Urteile 6B_75/2018 vom 23. November 2018 E. 3.1; 6B_1401/2017 vom 19. September 2018 E. 4.1; je mit Hinweisen). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert (lit. b; vgl. auch Art. 84 Abs. 2 und Art. 221 Abs. 1 lit. c und d ZPO; BGE 148 III 322 E. 3.2; 142 III 102 E. 5.3.1) oder die beschuldigte Person freigesprochen, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d; BGE 146 IV 211 E. 3.1;). 
 
6.2.2. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung mit einem Deliktsbetrag von USD 918'472.32. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO hatte die Vorinstanz grundsätzlich über die geltend gemachten Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen zu entscheiden (BGE 146 IV 211 E. 3.1; vgl. auch Urteil 6B_1216/2015 vom 21. September 2016 E. 9). Der Entscheid über die anhängig gemachte Zivilklage ist, soweit sie hinreichend begründet und beziffert ist, bei dieser Konstellation zwingend (BGE 146 IV 211 E. 3.1; Urteile 6B_1401/2017 vom 19. September 2018 E. 4.3; 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014 E. 6.2.2; 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.3 und 2.4.4).  
 
6.2.3. Nach Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich einen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Die Schadenszufügung ist widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, das heisst, wenn entweder ein absolutes Recht der geschädigten Person verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Da das Vermögen kein absolutes subjektives Rechtsgut darstellt, sind reine Vermögensschädigungen nur widerrechtlich, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine Verhaltensnorm zurückgehen, welche dem Schutz vor Schädigungen der eingetretenen Art dient (BGE 146 IV 211 E. 3.2; 144 I 318 E. 5.5; 141 III 527 E. 3.2; 139 IV 137 E. 4.2; 129 IV 322 E. 2.2.2; 119 II 127 E. 3; je mit Hinweisen).  
 
6.2.4. Die Privatklägerinnen machen geltend, sie hätten ihre Zivilforderung hinreichend beziffert und begründet. Zur Substantiierung hätten sie Aufstellungen für sämtliche Kommissionszahlungen eingereicht, je mit den jeweiligen Umrechnungskursen von USD in Schweizerfranken. Zusätzlich hätten sie einen USB-Stick mit sämtlichen Aufstellungen hinterlegt, sodass die Berechnungen im Einzelnen hätten überprüft werden können.  
Auch die Vorinstanz hält fest, dass sich die von der B.________ AG geltend gemachte Schadenersatzforderung wie folgt zusammensetzt: Fr. 741'885.30 als Summe der von der Beschuldigten erhaltenen Zahlungen chinesischer Gesellschaften inklusive Zins zu 5 % bis 23. Juni 2021; Fr. 337'236.-- als Entschädigung für die Rechtsvertretung der Privatklägerinnen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren sowie Zins zu 5 % auf Fr. 854'500.15 ab 24. Juni 2021. Die von der B.________ Pte Ltd geltend gemachte Schadenersatzforderung von Fr. 566'878.90 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 407'644.10 ab 24. Juni 2021 setze sich aus den von der Beschuldigten erhaltenen Zahlungen chinesischer Gesellschaften inklusive Zins zu 5 % bis 23. Juni 2021 zusammen. 
Die Vorinstanz erwägt, die Privatklägerinnen würden Schadenersatz verlangen für sämtliche Zahlungen, welche die Beschuldigte von den chinesischen Gesellschaften erhalten habe, dies unter Berücksichtigung von Währungsverlusten und inklusive Zins zu 5 % bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen habe ausgeführt, dass die Beschuldigte durch den Bezug der Kommissionen den Ertrag der B.________ AG verkürzt habe und dass die Kommissionen dem entgangenen Gewinn entsprechen würden; die B.________ Pte Ltd habe er nicht ausdrücklich erwähnt. An der Berufungsverhandlung habe der Rechtsvertreter ausgeführt, der Anspruch der Privatklägerinnen beschränke sich nicht bloss auf die Vertragserfüllung, das heisst auf die Herausgabe der auf den Konten der Beschuldigten gutgeschriebenen Kommissionen. Die Privatklägerinnen hätten darüber hinaus Anspruch auf Ausgleich des übrigen Schadens, der ihnen durch die strafbaren Handlungen der Beschuldigten entstanden sei. Dieser Vermögensschaden errechne sich aus der Differenz des Vermögens der Privatklägerinnen mit und ohne strafbare Handlungen der Beschuldigten. Diese Differenz basiere zwar hauptsächlich auf den von der Beschuldigten abgezweigten Kommissionen, beinhalte aber auch Verluste, die den Privatklägerinnen entstanden seien, weil sich der USD gegenüber dem Schweizerfranken inzwischen abgewertet habe. 
Damit haben die Privatklägerinnen ihre Zivilforderung im kantonalen Verfahren hinreichend beziffert und begründet. Für die Vorinstanz war ersichtlich, auf welche rechtlichen und tatsächlichen Gründe die Zivilforderung gestützt wird. Sie hatte daher über die Zivilforderung selbst zu urteilen und auf der Grundlage der Rechtsbegehren zu entscheiden, in welchem Umfang die Privatklägerinnen durch die strafbaren Handlungen der Beschuldigten geschädigt worden waren. 
 
6.2.5. Ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass der Sachverhalt nicht spruchreif war, kann vorliegend offenbleiben. Denn sie scheint zu übersehen, dass sie unabhängig davon auf die Zivilklage der Privatklägerinnen hätte eintreten müssen. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Anders als bei einem Freispruch (vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO) hatte die Vorinstanz daher auf die Zivilklage einzutreten, selbst wenn ihr der Sachverhalt nicht spruchreif erschien. Die Vorinstanz hätte in diesem Fall, gestützt auf die rechtzeitig gestellten Beweisanträge der Privatklägerinnen, nötigenfalls ein Beweisverfahren durchführen müssen (BGE 146 IV 211 E. 3.1; Urteil 6B_1401/2017 vom 19. September 2018 E. 4.3 mit Hinweis).  
 
6.3. Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz über die Zivilforderungen der Privatklägerinnen entscheiden müssen. Indem sie die Zivilforderungen dennoch auf den Zivilweg verweist, verletzt sie Art. 126 StPO. Die Beschwerde der Privatklägerinnen ist daher in diesem Punkt gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffern 15 und 16 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil von einem falschen Verständnis der Anspruchskonkurrenz ausgeht. Sie erwägt, die Beschuldigte sei aus Vertrag verpflichtet, den Privatklägerinnen die vereinnahmten Kommissionen herauszugeben. Insoweit hätten die Privatklägerinnen gemäss Vorinstanz "auf Erfüllung oder auf Leistung an Erfüllungs Statt" klagen müssen und nicht auf Schadenersatz. Geht es nach der Vorinstanz, so liegt kein Schaden im Rechtssinne vor, solange die Privatklägerinnen einen vertraglichen Anspruch gegen die Beschuldigte haben und dessen Erfüllung möglich ist. 
Diese Auffassung geht fehl. Bei Haftungskonkurrenz aus unerlaubter Handlung und aus Vertrag stehen dem geschädigten Vertragspartner beide Rechtsgründe gegen den Haftpflichtigen alternativ zur Verfügung (vgl. nur BGE 113 II 246 E. 3; Urteil 4A_261/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 4.1). Ein Haftpflichtiger kann gleichzeitig aus mehreren Haftungsgründen für denselben Schaden einstehen müssen. So ist es denkbar, dass der Verursacher einer unerlaubten Handlung gleichzeitig eine Vertragsverletzung begeht. Beide Schadenersatzansprüche, der vertragliche aus Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen und der ausservertragliche, bestehen nebeneinander (ROLAND BREHM, in: Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, 5. Aufl. 2021, N. 54 zu Art. 51 OR; vgl. auch N. 11 zu Art. 60 OR). 
 
7.  
Schliesslich machen die Privatklägerinnen geltend, die Vorinstanz habe die Art. 70 ff. StGB über die Einziehung von Vermögenswerten verletzt. 
 
7.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB ("Verwendung zu Gunsten des Geschädigten") spricht das Gericht der geschädigten Person, die durch ein Verbrechen oder Vergehen einen Schaden erleidet, welcher nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt wurde, unter anderem die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse (lit. a), die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten (lit. b) oder die Ersatzforderungen (lit. c) zu, wenn anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird.  
Der Anspruch der geschädigten Person auf Verwendung zu seinen Gunsten nach Art. 73 StGB beschlägt nur Vermögenswerte, die das Ergebnis einer gegen ihn gerichteten Straftat darstellen. Die Bestimmung sieht keine Solidarität zwischen den geschädigten Personen vor (BGE 122 IV 365 E. III.2b; Urteile 6B_1126/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.3; 6B_659/2012 vom 8. April 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
 
7.2. Die Vorinstanz äussert sich ausführlich zu den beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten.  
Im Einzelnen hält sie fest, dass die Beschuldigte durch ungetreue Geschäftsbesorgung Vermögenswerte von USD 918'472.32 erlangt hat. Ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB stelle eine Anlasstat für die Ausgleichseinziehung dar. 
Die Vorinstanz spricht der B.________ AG USD 40'050.-- oder umgerechnet Fr. 39'132.85 zu, weil dieser Betrag deliktischer Herkunft sei. 
Die Vorinstanz erwägt, das Guthaben auf dem Konto xxx bei der Bank G.________ sei im Umfang von Fr. 394'975.39 durch Straftaten erlangt worden. Davon seien die an die Privatklägerschaft ausgerichteten Fr. 39'132.85 abzuziehen und der Restbetrag von Fr. 355'842.54 sei gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen. 
Sodann setzt die Vorinstanz eine Ersatzforderung von Fr. 435'771.40 fest. Sie begründet dies damit, dass von den deliktisch erlangten USD 918'472.32 nur noch USD 394'975.39 vorhanden seien. Nach diversen Berechnungen unter Anwendung des für die Beschuldigten günstigsten Wechselkurses gelangt die Vorinstanz zum erwähnten Betrag. 
Schliesslich weist die Vorinstanz den Antrag der Privatklägerinnen ab, die bei der Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerte seien einzuziehen, soweit nötig zu verwerten und der Erlös sei ihnen gegen Abtretung ihrer Ersatzansprüche herauszugeben (Dispositiv-Ziffer 17). 
 
7.3. Die Rügen der Privatklägerinnen sind berechtigt.  
 
7.3.1. Die Privatklägerinnen beanstanden zu Recht, dass die Vorinstanz der B.________ AG trotz eines Deliktsbetrags von USD 918'472.32 bloss Fr. 39'132.85 zuspricht, während die B.________ Pte Ltd nichts erhält.  
In der Tat spricht die Vorinstanz alle weiteren Vermögenswerte dem Staat zu. So ordnet sie an, dass vom beschlagnahmten Privatkonto xxx bei der Bank G.________ Fr. 355'842.54 eingezogen werden (Dispositiv-Ziffer 19) und dann zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden, soweit diese nicht mit den Parteientschädigungen verrechnet werden können (Dispositiv-Ziffer 11). Zudem setzt sie zu Lasten der Beschuldigten eine staatliche Ersatzforderung von Fr. 435'771.40 fest (Dispositiv-Ziffer 20). 
Die Privatklägerinnen machen geltend, sie hätten durch die strafbaren Handlungen der Beschuldigten einen Schaden erlitten, der nicht durch eine Versicherung gedeckt sei, und es sei anzunehmen, dass die Beschuldigte den Schaden nicht ersetzen werde. Gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB seien ihnen daher die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten (lit. b) sowie die Ersatzforderung (lit. c) bis zur Höhe des Schadenersatzes zuzusprechen. 
 
7.3.2. Von der Verwendung zu Gunsten der geschädigten Person darf nur dann abgesehen werden, wenn die Wiedereinbringung beim Täter einigermassen sicher erscheint (FLORIAN BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 73 StGB). Aus den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich ohne weiteres, dass zwischen dem geltend gemachten Schaden und der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung ein Konnex besteht. Die Privatklägerinnen wiederholen auch vor Bundesgericht, sie seien bereit, den beglichenen Teil ihrer Schadenersatzforderung im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StGB an den Staat abzutreten. Dies steht im Einklang mit den Anträgen, welche sie bereits im kantonalen Verfahren gestellt haben (vgl. Dispositiv-Ziffer 17).  
Die Privatklägerinnen bringen zu Recht vor, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht hinreichend zur Anwendung von Art. 73 StGB äussert. Sie begründet nicht, weshalb sie von einer Verwendung zu Gunsten der Privatklägerinnen absieht. 
 
7.4. Nach dem Gesagten genügt das angefochtene Urteil den Anforderungen an die Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich nicht beurteilen, ob der angefochtene Entscheid mit Art. 73 StGB mit Bundesrecht in Einklang steht. Daher sind auch die Dispositiv-Ziffern 17, 19, 20 und 21 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, inwiefern die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zur Deckung der Zivilansprüche der Privatklägerinnen zu verwenden sind.  
 
8.  
Die Beschwerde der Beschuldigten im Verfahren 6B_1084/2022 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Die Beschwerde der Privatklägerinnen im Verfahren 6B_1096/2022 ist gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffern 15, 16, 17, 19, 20 und 21 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird sie auch über die Regelung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositiv-Ziffern 6 bis 14 neu zu befinden haben. 
Die Beschuldigte unterliegt im Verfahren 6B_1084/2022 und im Verfahren 6B_1096/2022. Ausgangsgemäss trägt sie die Gerichtskosten und hat den obsiegenden Privatklägerinnen eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_1084/2022 und 6B_1096/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde der Beschuldigten im Verfahren 6B_1084/2022 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Die Beschwerde der Privatklägerinnen im Verfahren 6B_1096/2022 wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 15, 16, 17, 19, 20 und 21 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dabei wird sie auch über die Regelung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositiv-Ziffern 6 bis 14 neu zu befinden haben. 
 
4.  
Die Beschuldigte trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
5.  
Die Beschuldigte hat den Privatklägerinnen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'000.-- zu bezahlen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger