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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_396/2022, 9C_491/2022  
 
 
Urteil vom 5. April 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erwerbsersatz für Dienstleistende 
und bei Mutterschaft (Covid 19), 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 23. Juni 2022 (EE.2022.00010) und 
14. September 2022 (EE.2022.00051). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1973, ist als selbständigerwerbender Finanzberater der Ausgleichskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen. Am 29. März 2020 meldete er sich im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (nachfolgend: Corona-Erwerbsersatz) an. Daraufhin gewährte die Ausgleichskasse ihm vom 17. März bis 16. September 2020 Corona-Erwerbsersatz (Mitteilung vom 26. November 2020). 
Mit weiteren Anmeldungen machte der Versicherte insgesamt einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für die Zeit vom 17. September 2020 bis Dezember 2021 und vom 1. bis 16. Februar 2022 geltend. Die Ausgleichskasse kam den Begehren für die Zeit vom 17. September 2020 bis Ende September 2021 nach. Für die Monate Oktober und November 2021 verneinte sie den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz (Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022). Gleich beschied sie hinsichtlich des Monats Dezember 2021 und betreffend den Zeitraum vom 1. bis 16. Februar 2022 (Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022). 
 
B.  
Die gegen die Einspracheentscheide vom 22. Februar und 3. Juni 2022 erhobenen Beschwerden vom 1. März 2022 und 14. Juni 2022 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit den Urteilen EE.2022.00010 vom 23. Juni 2022 und EE.2022.00051 vom 14. September 2022 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. August 2022 richtet sich der Versicherte gegen das kantonale Urteil vom 23. Juni 2022 und stellt folgendes Rechtsbegehren (Verfahren 9C_396/2022) :  
 
"1. Es sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2022 vollumfänglich aufzuheben. 
2. Die Beschwerdegegnerin sei dazu zu verpflichten, die Anträge des Beschwerdeführers vom 03. Januar und 01. März 2022 betreffend Corona Erwerbsersatzentschädigung gutzuheissen." 
 
C.b. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 wendet sich A.________ sodann im Wesentlichen unter Verweis auf die Beschwerdeschrift vom 29. August 2022 gegen das Urteil des kantonalen Gerichts vom 14. September 2022 und ersucht um Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren (Verfahren 9C_491/2022).  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerden 9C_396/2022 und 9C_491/2022 stehen in einem engen sachlichen und prozessualen Zusammenhang, da ihnen der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und sich konnexe Rechtsfragen stellen. Es rechtfertigt sich daher, wie dies der Beschwerdeführer beantragt, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (vgl. Urteil 8C_374/2022, 8C_421/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatz für die Monate Oktober bis Dezember 2021 sowie vom 1. bis 16. Februar 2022 verneint hat.  
 
2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden in den angefochtenen Urteilen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).  
 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die Kausalität zwischen den behördlich angeordneten Massnahmen und der eingeschränkten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers verneint und gestützt darauf die Gesuche um Corona-Erwerbsersatz für die Monate Oktober bis Dezember 2021 und für den Zeitraum vom 1. bis 16. Februar 2022 abgewiesen. 
 
4.  
Inwiefern die Vorinstanz im Rahmen der Urteilsfällung Gehörsrechte des Beschwerdeführers (vgl. dazu Urteil 9C_293/2022 vom 1. März 2023 E. 3.1 mit Hinweisen) im Zusammenhang mit den jeweiligen von ihm eingeleiteten kantonalen Beschwerdeverfahren verletzt haben soll, wird nicht substanziiert und ist auch nicht ersichtlich. 
 
5.  
 
5.1. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht um Revision des kantonalen Urteils vom 23. Juni 2022 ersucht, ist er darauf hinzuweisen, dass eine solche nicht auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg beantragt werden kann. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.  
 
5.2. Hinsichtlich der im Urteil vom 23. Juni 2022 abgehandelten Zeiträume ist der Beschwerdeführer auf die korrekten Ausführungen im besagten Urteil zum Anfechtungsobjekt (Erwägung 2. S. 4) zu verweisen. Weder der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des mit Beschwerde vom 1. März 2022 eingeleiteten Verfahrens zu weiteren Zeiträumen geäussert haben soll, noch dass er am 14. Juni 2022 Beschwerde gegen ein anderes Anfechtungsobjekt (Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022) erhoben hatte, führte zu einer Ausdehnung des Streitgegenstandes des am 1. März 2022 eingeleiteten kantonalen Beschwerdeverfahrens.  
 
5.3. In seiner Schlussfolgerung in Erwägung 4.4 des Urteils vom 23. Juni 2022 hat das kantonale Gericht die Kausalität zwischen den behördlich angeordneten Massnahmen und der eingeschränkten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers verneint. Soweit der Beschwerdeführer die Ausführungen anders interpretiert, ist auf diesbezügliche Rügen nicht weiter einzugehen.  
 
 
5.4. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von einer unveränderten Sachlage ab Oktober 2021 im Vergleich zu den Vormonaten ausging, in welchen er einen Corona-Erwerbsersatz erhalten hatte, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Damit ist nicht dargetan, dass die Verneinung des Anspruchs ab Oktober 2021 Recht verletzt.  
 
5.5. Schliesslich beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, in allgemeiner Weise auf die Planungsunsicherheit bei Veranstaltern sowie auf die infolge der behördlich angeordneten Massnahmen geringere Besucherzahl an Messen hinzuweisen, ohne dies für die konkret in Frage stehenden Veranstaltungen zu substanziieren. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht genügend nach (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Weiterungen erübrigen sich daher.  
 
5.6. Es kann offen bleiben, ob das kantonale Urteil vom 14. September 2022 mit der Eingabe vom 19. Oktober 2022 überhaupt rechtsgenüglich angefochten worden ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre auf das Dargelegte zu verweisen.  
 
6.  
 
6.1. Zusammenfassend lassen die Einwendungen des Beschwerdeführers weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Beschwerden sind - soweit überhaupt auf sie einzutreten ist - offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt werden.  
 
6.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, IV. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. April 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist