Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_229/2025  
 
 
Urteil vom 5. Mai 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
B.________, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einreiseverbot, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 10. April 2025 (F-2472/2025). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 5. März 2025 verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen A.________ (geb. 1983) ein dreijähriges Anschlusseinreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein (gültig vom 10. September 2027 bis 9. September 2030) und ordnete die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS) an.  
 
1.2. Am 10. März 2025 wandte sich die Ehefrau von A.________ mittels E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einreiseverbots (Verfahren F-1709/2025). Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Verfahren F-1709/2025 mit Antwort vom 18. März 2025 formlos ab und erläuterte der Ehefrau die Voraussetzungen für eine gültige Beschwerde.  
 
1.3. In der Folge reichte A.________, vertreten durch seine Ehefrau, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM vom 5. März 2025 ein. Das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, trat darauf mit Urteil vom 10. April 2025 nicht ein, da die Eingabe die Formerfordernisse von Art. 52 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) nicht erfülle.  
 
1.4. Mit Eingabe vom 29. April 2025 gelangt A.________, nach wie vor vertreten durch seine Ehefrau, an das Bundesgericht und beantragt, es sei das gegen ihn ausgesprochene Einreiseverbot aufzuheben.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Materiellrechtlicher Streitgegenstand in der Hauptsache ist das gegen den Beschwerdeführer verfügte Einreiseverbot.  
 
2.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise, was grundsätzlich auch für Entscheide betreffend ein Einreiseverbot gilt (Urteile 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 1.2; 2C_859/2018 vom 24. September 2018 E. 2.2; 2C_236/2011 vom 2. September 2011 E. 1.4). Die Unzulässigkeit gilt aufgrund der Einheit des Verfahrens auch in Bezug auf Nichteintretensentscheide (vgl. BGE 145 II 168 E. 3; 138 II 501 E. 1.1; Urteile 1D_7/2024 vom 9. April 2025 E. 1.1; 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 1.1; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1). Die unter das FZA (SR 0.142.112.681) fallenden Personen haben jedoch gestützt auf Art. 11 Abs. 1 und 3 FZA Anspruch auf zwei Beschwerdeinstanzen, so dass trotz Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht für diese Personen zulässig ist (BGE 139 II 121, nicht publ. E. 1.1; 131 II 352 E. 1; Urteile 2C_1052/2022 vom 16. Januar 2023 E. 2.1; 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 1.3).  
Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1). 
 
2.3. Der Beschwerdeführer, der gemäss der Beschwerde und den von ihm eingereichten Beschwerdebeilagen kosovarischer Staatsangehöriger ist, behauptet nicht, er selber sei EU-Bürger oder Familienangehöriger eines solchen und legt - entgegen seiner Begründungspflicht (vgl. E. 2.2 hiervor) - nicht ansatzweise dar, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Hauptsache zur Verfügung stehen würde. Die Eingabe erweist sich daher als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig.  
 
2.4. Das Rechtsmittel kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da diese gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG e contrario).  
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.  
 
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Mai 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov