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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_249/2025  
 
 
Urteil vom 5. Mai 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Bülach, 
Spitalstrasse 13, Postfach, 8180 Bülach. 
 
Gegenstand 
Insolvenzerklärung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. März 2025 (PS250072-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 8. November 2024 erklärte sich der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Bülach für zahlungsunfähig und beantragte die Konkurseröffnung gemäss Art. 191 SchKG. Mit Urteil vom 13. Dezember 2024 wies das Bezirksgericht das Gesuch ab. 
Am 10. und 17. März 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht, das die genannten Schreiben dem Obergericht des Kantons Zürich weiterleitete. Mit Beschluss vom 28. März 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein. 
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 2. April 2025 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer geht jedoch nicht auf die Erwägungen des Obergerichts ein. Stattdessen macht er geltend, er habe von seinem Arbeitgeber ein Ultimatum erhalten. Der Privatkonkurs hätte bis Ende März 2025 erledigt sein müssen. Er verstehe nicht, wo das Problem liege. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Mai 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg