Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_281/2025
Urteil vom 5. Mai 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Arbon,
Schlossgasse 4, Postfach 64, 9320 Arbon,
Betreibungsamt Bezirk Arbon,
Bahnhofstrasse 3, Postfach 300, 8590 Romanshorn,
B.________.
Gegenstand
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 3. April 2025 (BS.2025.5).
Erwägungen:
1.
B.________ liess den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl vom 3. Oktober 2024 betreiben (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bezirk Arbon). Der Beschwerdeführer erhob keinen Rechtsvorschlag.
Am 21. Januar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Das Bezirksgericht Arbon wies das Gesuch mit Entscheid vom 26. Februar 2025 ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 3. April 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 12. April 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur eingeschränkt gerügt werden, insbesondere dann, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die obergerichtliche Feststellung sei falsch, wonach der Zahlungsbefehl am 4. Oktober 2024 zugestellt worden sei. Die Bescheinigung des Betreibungsamtes sei falsch, dass er den Zahlungsbefehl am Schalter entgegengenommen habe. Er habe sich vom 25. September bis 4. Oktober 2024 aufgrund einer Herzoperation in der Türkei aufgehalten. Ausserdem bringt er vor, seine gesundheitliche Verfassung habe ihn daran gehindert, rechtzeitig auf den Zahlungsbefehl zu reagieren. Das Obergericht habe die gesundheitlichen Umstände und deren Auswirkungen auf die Fähigkeit, fristgerecht Rechtsvorschlag zu erheben, nicht ausreichend berücksichtigt. Schliesslich macht er geltend, es sei unverhältnismässig, ihm wegen der verspäteten Rechtsvorschlagserhebung den Zugang zu einer fairen Prüfung der Forderung zu verwehren. Die gesetzlichen Regelungen sollten in besonderen gesundheitlichen Fällen flexibel gehandhabt werden.
Mit alldem wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits vor Obergericht vorgebrachten Argumente, ohne sich mit den gegenteiligen Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen. Insbesondere geht er nicht darauf ein, dass keine Gründe für eine unzutreffende Dokumentierung der Zustellung ersichtlich seien, zumal der Beschwerdeführer unbestritten und gemäss eigenen Ausführungen am 4. Oktober 2024 auf dem Betreibungsamt gewesen sei und dort in einem anderen Betreibungsverfahren Rechtsvorschlag erhoben habe, was auch belege, dass er gesundheitlich ohne Weiteres im Stande gewesen sei, Rechtsvorschlag zu erheben.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg