Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_331/2025
Urteil vom 5. Mai 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Weisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 31. März 2025 (XBE.2024.63).
Sachverhalt:
A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2017) und D.________ (geb. 2015), welche unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der alleinigen Obhut des Vaters stehen. Mit Entscheid vom 5. August 2021 errichtete das Familiengericht Brugg eine Erziehungsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB .
Mit Entscheid vom 28. April 2022 verpflichtete das Familiengericht die Eltern gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB zur Anmeldung für Kurse und erteilte der Mutter überdies die Weisung, monatlich eine Bestätigung über die absolvierten Therapiesitzungen einzureichen. Mit Entscheid vom 1. Juni 2023 lockerte es die Verpflichtung dahingehend, dass halbjährlich statt monatlich eine Bestätigung einzureichen ist.
Mit Schreiben vom 12. März 2024 beantragte die Mutter beim Familiengericht Brugg die Aufhebung der Weisung betreffend die halbjährliche Bestätigung der absolvierten Therapiesitzungen. Mit Schreiben vom 15. April 2024 beantragte sie die Aufhebung der ihr erteilten Weisungen, da eine Kontrolle hinsichtlich der Bestätigung der Therapiebesuche nicht erforderlich sei und sie aufgrund ihrer ASS-Diagnose nicht am Kurs "Kinder im Blick" teilnehmen könne, weil dieser in Gruppen durchgeführt werde.
Mit Entscheid vom 8. August 2024 passte das Familiengericht den Aufgabenkreis der Beiständin an und hob die seinerzeit an die Mutter erteilte Weisung gemäss Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB auf, den Kurs "Kinder im Blick" zu besuchen und dem Familiengericht entsprechende Bestätigungen einzureichen.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Vaters erteilte das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 31. März 2025 der Mutter in Bestätigung der Anordnung des Familiengerichts vom 1. Juni 2023 gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung, sich über die periodischen Therapiebesuche sowie die Gespräche im Ambulatorium PDAG in Wohlen halbjährlich beim Familiengericht auszuweisen, d.h. eine Bestätigung der absolvierten Therapiesitzungen einzureichen.
Mit Eingabe vom 30. April 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Anliegen, die Weisung sei aufzuheben.
Erwägungen:
1.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich - soweit die Schilderungen überhaupt den möglichen Anfechtungsgegenstand und nicht andere Dinge betreffen - auf Ausführungen zum Sachverhalt aus eigener Sicht. Allerdings tut sie dies mit appellatorischen Ausführungen, ohne in Bezug auf die ausführlichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid explizit Verfassungsrügen zu erheben oder wenigstens implizit darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Beiständin, dem Familiengericht Brugg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli