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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_20/2025  
 
 
Urteil vom 5. Mai 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Konkursmasse der B.________ AG in Liquidation, 
vertreten durch die ausseramtlichen Konkursverwalter, 
Rechtsanwälte Pablo Duc und/oder Fritz Rothenbühler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kollokationsklage, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 26. Februar 2025 (BZ 2024 114). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingaben vom 16. bzw. 18. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug gegen die Beschwerdegegnerin eine Kollokationsklage ein. Mit Verfügung vom 29. November 2023 forderte das Kantonsgericht den Beschwerdeführer zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz auf. Der Beschwerdeführer kam dem nicht nach. In der Folge forderte das Kantonsgericht den Beschwerdeführer mittels SHAB-Publikation zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Mit Entscheid vom 21. Mai 2024 trat das Kantonsgericht auf die Klage mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. 
Mit Eingabe vom 29. September 2024 (Posteingang 9. Oktober 2024) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht und am 14. Oktober 2024 (Posteingang) beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung und infolge Verspätung nicht ein. 
In Bezug auf diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer eine an den Schweizer Botschafter in den USA gerichtete, jedoch an das Bundesgericht adressierte Eingabe vom 30. März 2025 (Postaufgabe in den USA 31. März 2025; Posteingang 7. April 2025) eingereicht. Eine identische Eingabe hat der Beschwerdeführer an das Obergericht gesandt, das sie dem Bundesgericht weitergeleitet hat. 
 
2.  
Aus der Eingabe geht nicht restlos klar hervor, ob der Beschwerdeführer gegen die Präsidialverfügung vom 26. Februar 2025 Beschwerde erheben will. Einerseits macht er geltend, kein Geld mehr einfordern, sondern die Zivilisation und den Fortschritt der Schweizer Gesellschaft fördern zu wollen. Andererseits nennt er verschiedene Punkte, auf die das Bundesgericht ("Switzerland Supreme Court") achten soll und die sich teilweise mit dem vor Obergericht Vorgebrachten überschneiden ("equality and justice", die über den Gesetzen stünden; Zustelladresse, Spracherfordernisse, unrealistische Zeitvorgaben und "money limitations" als Barrieren für Ausländer bei der Rechtsverfolgung, die aufzuheben seien). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, kann die Frage nach dem Beschwerdewillen offenbleiben, da auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Eingabe auf Englisch verfasst, ohne dass ein Fall vorliegt, in dem dies ausnahmsweise zulässig ist (Art. 42 Abs. 1bis BGG). Auf eine Rückweisung zur Übersetzung kann verzichtet werden (Art. 42 Abs. 6 BGG). 
 
4.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). 
Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Obergericht dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Dies tut der Beschwerdeführer jedoch nicht. Die Verletzung von US-amerikanischem Verfassungsrecht oder von göttlichem Recht ("God's laws") kann vor Bundesgericht nicht gerügt werden. Auch die pauschalen Vorwürfe gegen die Richter genügen den Rügeanforderungen nicht. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Mai 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg