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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_82/2024  
 
 
Urteil vom 5. Mai 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Andrey, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte vorsätzliche Tötung, Landesverweisung; Verwertbarkeit der ersten Einvernahmen, Anrechnung von Ersatzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 22. September 2023 (ST.2021.86-SK3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Untersuchungsamt Gossau wirft A.A.________ in der Anklageschrift vom 30. Oktober 2020 vor, er habe seine Tochter B.A.________, geb. 2001, am Abend des 7. November 2019 im Rahmen eines Familienstreits auf den Boden gedrückt und mit beiden Händen gewürgt, bis ihr schwarz vor Augen geworden sei. Er habe erst von ihr abgelassen, als er von C.A.________, seiner damaligen Ehefrau und Mutter von B.A.________, weggezerrt worden sei. Durch sein Verhalten habe er B.A.________ in akute Lebensgefahr gebracht. 
 
B.  
Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte A.A.________ am 30. März 2021 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 43 Tagen und der Ersatzmassnahmen im Umfang von 155 Tagen. Es verwies ihn für zehn Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Ferner ordnete es die Beibehaltung der Ersatzmassnahmen an und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen. 
 
C.  
Das Kantonsgericht St. Gallen wies am 22. September 2023 die von A.A.________ erhobene Berufung ab und bestätigte das Urteil des Kreisgerichts. Es hob die Ersatzmassnahmen auf und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens. 
 
D.  
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben, er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen, ihm sei eine zu verzinsende Genugtuung von Fr. 8'600.-- für die erlittene Untersuchungshaft und eine angemessene Entschädigung für die erstandenen Ersatzmassnahmen zu entrichten und es seien die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren auf die Staatskasse zu nehmen. Zudem ersucht er sinngemäss darum, auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten. Eventualiter sei das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen, wobei dieses für den Verurteilungsfall anzuweisen sei, die Ersatzmassnahmen von gesamthaft 1'373 Tagen angemessen an eine allfällige Freiheitsstrafe anzurechnen. Ferner ersucht A.A.________ darum, für das Beschwerdeverfahren von den Gerichtskosten befreit zu werden und im Falle der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz die erhobenen Beweismittel aufgrund absoluter Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen, separat aufzubewahren und nach rechtskräftigem Abschluss zu vernichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im fristgemäss von ihm persönlich eingereichten Schreiben vom 1. Februar 2024 bezieht sich der Beschwerdeführer auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107), kritisiert, dass der Geschädigten und seinem minderjährigen Sohn im bisherigen Verfahren keine "Kinderverfahrensvertretung i.S. einer Prozessbeistandschaft" bestellt wurde, und beantragt sinngemäss, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache sei zwecks Errichtung einer Prozessbeistandschaft für seinen Sohn und Information der Geschädigten über ihre Verfahrensrechte an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die UN-Kinderrechtskonvention und eine allfällige gestützt darauf zu erstellende Prozessbeistandschaft sind nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer beantragt die Erstellung der Prozessbeistandschaft erstmals vor Bundesgericht, womit es sich um ein unzulässiges neues Begehren handelt (Art. 99 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung nicht berechtigt ist, Rechte seiner Kinder in eigenem Namen geltend zu machen. Es fehlt ihm dazu das rechtlich geschützte Interesse gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.3.3; Urteil 7B_751/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 2.4.3). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, seine erste Einvernahme und diejenigen der Geschädigten sowie deren Mutter in der Nacht vom 7. auf den 8. November 2019 und sämtliche Folgebeweise (inkl. jener seiner zweiten Tochter bzw. der Schwester der Geschädigten) seien nicht verwertbar. Er macht geltend, die Vorinstanz prüfe zwar die Unverwertbarkeit infolge Verletzung des Teilnahmerechts und des Rechts auf notwendige Verteidigung, nicht jedoch, ob die Einvernahmen mangels eines hinreichenden Tatvorhalts unverwertbar seien. Damit verletze die Vorinstanz Art. 158 i.V.m. Art. 143 sowie Art. 141 und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV. Insgesamt seien keine verwertbaren Beweismittel produziert worden, womit es an einer Grundlage für seine Verurteilung fehle, weshalb er freizusprechen sei.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer rügte sowohl vor erster als auch vor zweiter Instanz, bei den polizeilichen Befragungen der Geschädigten und deren Mutter in der Nacht vom 7. auf den 8. November 2019 sei sein Teilnahmerecht verletzt worden. Zudem machte er geltend, seine anschliessende polizeiliche Befragung sei ohne Verteidigung durchgeführt worden, obwohl ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe. Damit machte er bereits im kantonalen Verfahren die Unverwertbarkeit dieser Befragungen sowie allfälliger Folgebeweise geltend (vgl. Urteil S. 4; kantonale Akten, act. B26 S. 3, B/30 S. 7, G/25 S. 1). Während die erste Instanz die erwähnten polizeilichen Einvernahmen für nicht verwertbar erklärte, jedoch ein Folgeverwertungsverbot verneinte (kantonale Akten, act. G/25 S. 2; erstinstanzliches Urteil S. 8 f.), gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. November 2019 sei mangels Anwesenheit einer notwendigen Verteidigung nicht verwertbar, jene der Geschädigten und deren Mutter hingegen schon, da sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit vorlagen. Auch verneinte die Vorinstanz die Unverwertbarkeit der Folgebeweise (Urteil S. 4 ff.).  
Es ergibt sich weder aus der Beschwerde noch dem vorinstanzlichen Urteil, dass der Beschwerdeführer die Rüge der Unverwertbarkeit der erwähnten Aussagen aufgrund eines unzureichenden Tatvorhalts gestützt auf Art. 158 i.V.m. Art. 143 und Art. 141 StPO bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hat. Er macht auch nicht geltend, die Vorinstanz sei auf eine entsprechende, von ihm erhobene Rüge zu Unrecht nicht eingegangen und verletze damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Beschwerdeführer erhebt die Rüge folglich erstmals vor Bundesgericht. 
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, es liege eine Ausnahme nach Art. 105 Abs. 2 BGG vor (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweisen). Während neue Begehren gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG immer ausgeschlossen sind, sind neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG nur unter gewissen Bedingungen zulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Neue Rechtsrügen sind im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich zulässig, soweit sie auf den Feststellungen im angefochtenen Entscheid basieren und die Anträge dadurch nicht verändert werden (BGE 142 I 155 E. 4.4.3; Urteile 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3; 1C_676/2023 vom 8. Juli 2024 E. 5; 7B_990/2023 vom 3. April 2024 E. 4.4; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.2.3.2; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Verfassungsrügen, soweit sie den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen (Art. 106 Abs. 2 BGG), die Vorinstanz über freie Überprüfungsbefugnis verfügte und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte; vorbehalten bleiben zudem Fälle, in denen die späte Erhebung der Verfassungsrüge gegen Treu und Glauben verstösst (BGE 142 I 155 E. 4.4.6; Urteile 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3; 2C_1027/2020 vom 4. Mai 2022 E. 4.4.1).  
 
2.4. Einleitend ist festzuhalten, dass auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Einvernahme am 8. November 2019 nicht einzugehen ist, da auch die Vorinstanz diese als unverwertbar erachtet. Die Frage, ob die ersten Einvernahmen der Geschädigten, deren Schwester und deren Mutter mangels rechtsgenügender Aufklärung über den Verfahrensgegenstand unverwertbar sind, stellt eine Rechtsfrage dar, die das Bundesgericht auf der Grundlage des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), vorbehältlich allfälliger zulässiger Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG, beurteilt. Das vorinstanzliche Urteil enthält - wie dargelegt - keine tatsächlichen Feststellungen dazu, wie und worüber die Geschädigte, deren Schwester und deren Mutter anlässlich ihrer Einvernahme vom 7. November 2019 informiert wurden. Der (hinreichende) Tatvorhalt ist kein Thema im vorinstanzlichen Urteil. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich auch keine (zulässigen) Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG vor. Damit kann auf die erstmals vor Bundesgericht in dieser Form erhobene Rüge nicht eingetreten werden, weil sie nicht auf den Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil basiert.  
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer als beschuldigte Person nach der Rechtsprechung ohnehin nicht zusteht, Vorschriften, die den Schutz anderer Verfahrensbeteiligter wie Auskunftspersonen bezwecken, in deren Namen als verletzt anzurufen und gestützt darauf die Unverwertbarkeit der Einvernahme geltend zu machen (vgl. Urteile 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 2.4.1; 1B_130/2022 vom 10. Januar 2023 E. 1.4.2; 6B_22/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2; 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.4). Der Beschwerdeführer beruft sich vorliegend auf Bestimmungen, die nicht seine Rechte, sondern diejenigen der Geschädigten, deren Schwester und deren Mutter schützen sollen. Dass bzw. inwiefern er durch die angeblich nicht (ausreichend) erfolgte Information über den Gegenstand des Verfahrens in seinen eigenen Rechten betroffen wäre, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 2.4.1 f. mit Hinweisen). 
Nach dem Ausgeführten ist auf die Rüge, die Einvernahmen der Geschädigten, deren Schwester und deren Mutter seien mangels rechtsgenügender Aufklärung über den Verfahrensgegenstand unverwertbar, nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die vorinstanzliche Einschätzung, wonach sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestanden. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die fraglichen Einvernahmen verwertbar sind. Demnach ist auf die Rüge, die Folgebeweise seien unverwertbar, grundsätzlich nicht weiter einzugehen, da der Beschwerdeführer diese weitestgehend mit der Unverwertbarkeit der Einvernahme der Geschädigten begründet. 
 
2.5. Soweit der Beschwerdeführer die Unverwertbarkeit des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) St. Gallen vom 20. November 2019 - soweit ersichtlich - erstmals vor Bundesgericht damit begründet, dass die Angaben der Geschädigten anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung nicht StPO-konform erhoben worden seien und daher nicht als Basis für das Gutachten verwendet werden dürften, ist darauf mangels tatsächlicher vorinstanzlicher Feststellungen nicht einzutreten. Gleiches gilt für sein ebenfalls neues Vorbringen, die Konfrontationseinvernahme von ihm und der Mutter der Geschädigten sei nicht verwertbar, da für sie völlig unklar gewesen sei, in welchem Verfahren sie überhaupt einvernommen würden und welches die Vorwürfe seien. Diesbezüglich fehlt es nicht nur an der notwendigen tatsächlichen Feststellung durch die Vorinstanz, sondern auch an einer genügenden Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.6. Da auf die Beschwerde in Zusammenhang mit der gerügten Unverwertbarkeit der Beweismittel nicht einzutreten ist, ist auch auf den Antrag, wonach im Falle der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, die erhobenen Beweismittel aufgrund absoluter Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen, separat aufzubewahren und nach rechtskräftigem Abschluss zu vernichten seien, nicht weiter einzugehen.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer besitzt die serbische und kosovarische Staatsangehörigkeit und wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB grundsätzlich erfüllt.  
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 
 
3.3. Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2). 
 
3.4. Die Vorinstanz begründet ausführlich, weshalb die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung nicht erfüllt sind. Dabei würdigt sie die Biografie und die derzeitige wirtschaftliche, finanzielle, gesundheitliche, soziale und familiäre Situation des Beschwerdeführers und beurteilt die Perspektiven für die Integration im Heimatland. Sie hält zusammengefasst fest, der Beschwerdeführer besitze die serbische sowie die kosovarische Staatsbürgerschaft und habe über die Hälfte seines Lebens sowie insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre in seiner Heimat verbracht. Der Beschwerdeführer, Jahrgang 1970, lebe seit 1999 in der Schweiz und spreche nur gebrochen Deutsch. Er sei zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nicht erwerbstätig und lebe von Leistungen der Suva. Seine Integration sei in wirtschaftlicher Hinsicht mässig. Auch seine finanzielle und gesundheitliche Situation begründe keinen Härtefall. Die persönliche und soziale Integration falle in Anbetracht der langjährigen Anwesenheit in der Schweiz bescheiden aus. Angesichts der zwischenzeitlichen Beendigung des Zusammenlebens mit seiner Familie stehe der Beschwerdeführer in der Schweiz weitgehend isoliert da. Eine berufliche und soziale (Re-) Integration in Serbien oder im Kosovo wäre zwar mit einigen Hindernissen verbunden, erscheine aber durchaus möglich. Er sei mit der Sprache und Kultur vertraut und seine Eltern sowie weitere Verwandte lebten im Kosovo. In familiärer Hinsicht könne von "intakten" familiären Beziehungen keine Rede sein. Der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers sei zum Urteilszeitpunkt knapp siebeneinhalb Jahre alt und lebe mit seiner Mutter, von welcher der Beschwerdeführer geschieden sei, in der ehemaligen Familienwohnung. Ein familiäres Zusammenleben finde schon seit längerer Zeit nicht mehr statt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Ehefrau bestünden erhebliche Spannungen, die sich unter anderem in Differenzen zum persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem gemeinsamen Sohn äusserten. Zum Urteilszeitpunkt sehe er seinen Sohn nur unregelmässig, weil er für Besuche auf das Einverständnis der Mutter angewiesen sei und momentan keinen Kontakt zu ihr pflege. Mehrtägige Ausflüge oder Übernachtungen beim Beschwerdeführer seien bis anhin offenbar nicht möglich gewesen, weil der Mutter dafür das Vertrauen fehle. Eine intensive Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn sei unter diesen Umstanden nicht anzunehmen. Auch in den nächsten Jahren werde der Beschwerdeführer keinen engen Kontakt zu seinem Sohn aufbauen können, weil er eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen habe. Die Landesverweisung führe somit nicht dazu, dass eine intakte Familie auseinandergerissen werde, weshalb sie auch keine Gefährdung des Kindeswohls bewirke und kein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliege. Die Vorinstanz gelangt nach Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass kein schwerer persönlicher Härtefall vorliege. Sie hält ergänzend fest, auch die Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung und den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz würde nicht dazu führen, dass ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen wäre. Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung seien aufgrund der Schwere des vom Beschwerdeführer begangenen Delikts hoch. Er habe durch seine Handlungen seine Tochter in unmittelbare Lebensgefahr gebracht. Eine Rückfall- bzw. Wiederholungsgefahr sei zumindest im familiären Kontext nicht von der Hand zu weisen und gutachterlich bestätigt. Reue und Einsicht seien nicht ersichtlich. Vom Beschwerdeführer gehe eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers lägen darin begründet, dass er in der Nähe von seinem minderjährigen Sohn leben möchte. Die Kontakte zu seinem Sohn seien nur spärlich. Nach dem Strafvollzug und der Rückkehr in seine Heimat werde er diese mittels moderner Kommunikationsmittel oder allenfalls auch im Rahmen von Ferienbesuchen seines Sohnes pflegen können (Urteil S. 27 ff.).  
 
3.5. Mit dieser ausführlichen Würdigung, welche die massgebenden Punkte berücksichtigt, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er beschränkt sich darauf, die letztgenannte vorinstanzliche Erwägung zu kritisieren und geltend zu machen, der Kontakt zu seinem minderjährigen Sohn mittels moderner Kommunikationsmittel sei für die positive kindliche Entwicklung unzureichend und die Besuchsmöglichkeiten in seinem Heimatland seien aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Betroffenen faktisch ausgeschlossen. Damit wendet er sich ausschliesslich gegen die Interessenabwägung, welche die Vorinstanz lediglich im Sinne einer Eventualbegründung vornimmt (vgl. Urteil S. 31). Er übersieht jedoch, dass die Vorinstanz bereits das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls verneint. Auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen, insbesondere zu seiner wirtschaftlichen, persönlichen und sozialen Integration in der Schweiz, seiner Aufenthaltsdauer, seiner Sprachkenntnisse, seinem Gesundheitszustand, seiner familiären Situation und der möglichen Eingliederung in seinem Heimatland geht er in seiner Beschwerde nicht ein. Damit vermag er den Begründungsanforderungen nicht zu genügen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Gleiches gilt, soweit er am Rande vorbringt, er pflege weiterhin regelmässig Kontakt zu seinem Sohn. Damit weicht er vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, wonach er seinen Sohn nur unregelmässig sehe, ohne geltend zu machen, geschweige denn aufzuzeigen, dass bzw. inwiefern die vorinstanzliche Feststellung willkürlich ist. Selbst wenn er also mit seiner Kritik an der vorinstanzlichen Interessenabwägung durchdringen würde, bliebe es - mangels entsprechender Rüge bzw. hinreichender Begründung - bei der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen ist. Folglich ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die Vorinstanz für den Verurteilungsfall anzuweisen sei, die Ersatzmassnahmen von gesamthaft 1'373 Tagen angemessen an eine allfällige Freiheitsstrafe anzurechnen. In der Begründung führt er unter dem Titel "Eventualantrag: Verletzung von Art. 51 StGB und Art. 29 Abs. 1 BV" aus: "Sollte das Bundesgericht das Urteil der Vorinstanz zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen, so wäre die Vorinstanz für den Verurteilungsfall anzuweisen, die verhängten Ersatzmassnahmen angemessen an eine allfällige Freiheitsstrafe anzurechnen.". Der Beschwerdeführer scheint den Antrag nur für den Fall zu stellen, dass das Bundesgericht die Beschwerde in den vorstehenden Punkten gutheisst und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweist. Da es nach dem bisher Ausgeführten nicht zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt, erscheint fraglich, ob in diesem Punkt auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist. Die Frage kann jedoch offengelassen werden, da sich die Rüge ohnehin als unbegründet erweist, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügt.  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, die ab 19. Dezember 2019 anstelle der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft angeordneten Ersatzmassnahmen seien nicht an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Das Kontaktverbot mit seiner ehemaligen Ehefrau und der Geschädigten bzw. das Verbot, zusammen mit der Familie zu wohnen, könne entgegen der ersten Instanz nicht als "einigermassen einschneidend" qualifiziert werden. Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau sei seit längerem tief zerrüttet, mittlerweile seien sie geschieden. Innerhalb der Familie bestünden verhärtete Fronten. Ein eigentliches Familienleben im gleichen Haushalt wäre somit auch ohne Ersatzmassnahmen kaum möglich gewesen, ebenso wenig regelmässige persönliche Kontakte mit der Geschädigten und deren Mutter. Weil das Verschlechterungsverbot greife, bleibe es bei der Anrechnung der Ersatzmassnahmen im Umfang von 155 Tagen gemäss dem erstinstanzlichen Urteil. Eine Anrechnung in höherem Umfang komme nicht in Betracht (Urteil S. 25).  
 
4.3. Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (vgl. Art. 237 StPO) sind nach der Rechtsprechung in analoger Anwendung von Art. 51 StGB betreffend die Anrechnung von Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei der Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 140 IV 74 E. 2.4; Urteile 6B_610/2024 vom 14. November 2024 E. 1.1.2; 6B_1066/2023 vom 16. November 2023 E. 5.3 mit Hinweisen).  
 
4.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, angesichts der offenkundig freiheitsbeschränkenden Ersatzmassnahmen von insgesamt 1'373 Tagen müssten diese im Umfang von mindestens einem Drittel an die Freiheitsstrafe angerechnet werden. In seiner Begründung schildert der Beschwerdeführer wie in einem appellatorischen Verfahren seine Sicht der Dinge, ohne sich jedoch mit den Ausführungen der Vorinstanz, insbesondere deren tatsächlichen Feststellungen zu den Familienverhältnissen, auseinanderzusetzen. Er beschränkt sich darauf, die vorinstanzlichen Feststellungen als falsch zu bezeichnen, ohne aufzuzeigen, dass bzw. inwiefern diese willkürlich sind. Damit genügen seine Vorbringen den qualifizierten Begründungsanforderungen an die Willkürrüge offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; zu den Begründungsanforderungen an die Willkürrüge vgl. E. 3.3 hiervor). Auch mit seinem Hinweis auf die Desinteressenerklärungen der Geschädigten und deren Mutter zeigt der Beschwerdeführer keine Willkür in der vorinstanzlichen Feststellung auf, wonach das Familienverhältnis zerrüttet gewesen sei und ein eigentliches Familienleben sowie regelmässige persönliche Kontakte zur Geschädigten und deren Mutter auch ohne Ersatzmassnahmen kaum möglich gewesen wären. Angesichts dieser verbindlichen Feststellungen erscheint die vorinstanzliche Einschätzung, wonach es - in Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots - bei der Anrechnung der Ersatzmassnahmen im Umfang von 155 Tagen bleibt, zwar streng, liegt jedoch noch innerhalb ihres weiten Ermessens. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Berücksichtigung seiner finanziellen Lage erscheint eine reduzierte Entscheidgebühr angemessen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Mai 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres