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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_167/2025, 9C_168/2025, 9C_169/2025, 9C_170/2025, 9C_171/2025  
 
 
Urteil vom 5. Mai 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Atupri Gesundheitsversicherung AG, Zieglerstrasse 29, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Dezember 2024 (KV.2024.00076, KV.2024.00077, KV.2024.00078, KV.2024.00079, KV.2024.00080). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1985 geborene A.________ war gemäss den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Versicherungspolicen jedenfalls in den Jahren 2022 und 2023 bei der Atupri Gesundheitsversicherung AG (nachfolgend Atupri) obligatorisch krankenversichert. Diese betrieb ihn wegen ausstehender Prämien für die Beträge Fr. 548.70 (Monate Februar und März 2022; Betreibung Nr. vvv), Fr. 1'097.40 (Monate April bis Juli 2022; Betreibung Nr. www), Fr. 548.70 (Monate August und September 2022; Betreibung Nr. xxx); Fr. 599.- (Monate Februar und März 2023; Betreibung Nr. yyy) und Fr. 1'198.- (Monate April bis Juli 2023; Betreibung Nr. zzz); dies jeweils zuzüglich Verzugszins, Mahn- und Bearbeitungsspesen sowie Betreibungskosten. Die von A.________ in den fünf Betreibungsverfahren erhobenen Rechtsvorschläge beseitigte die Atupri mit Verfügungen vom 19. Februar 2024; mit Einspracheentscheiden vom 3. September 2024 hielt sie daran fest. 
 
B.  
Die von A.________ gegen die Einspracheentscheide vom 3. September 2024 erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteilen vom 27. Dezember 2024 ab, soweit es darauf eintrat, und hob die entsprechenden Rechtsvorschläge auf. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt sinngemäss, die Urteile vom 27. Dezember 2024 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass er der Atupri nichts schulde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 27. Dezember 2024 erliess die Vorinstanz fünf Urteile betreffend Krankenkassenprämien 2022 und 2023. Der Beschwerdeführer hat - mit einer einzigen Eingabe - gegen jedes dieser Urteile Beschwerde ans Bundesgericht erhoben (Verfahren 9C_167/2025, 9C_168/2025, 9C_169/2025, 9C_170/2025, 9C_171/2025). Da die Beschwerden die gleiche Streitsache betreffen und sich die gleichen Parteien gegenüberstehen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 24 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4).  
 
2.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
Im angefochtenen Urteil werden die hier massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es sind dies insbesondere Art. 61 Abs. 1 KVG zur Prämienerhebung und Art. 64a Abs. 1 und 2 KVG zum Vollstreckungsverfahren bei ausstehenden Prämienforderungen. Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass bei der Durchsetzung der Prämienzahlungspflicht des Beschwerdeführers weder eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte noch der Bestimmungen des KVG vorliege. Die Verpflichtung zur Bezahlung der ausstehenden Prämien, zuzüglich Verzugszins sowie Mahn- und Bearbeitungsspesen, sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags sei daher nicht zu beanstanden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit überhaupt verständlich, sachbezogen und den weiteren gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde genügend (vgl. E. 2.1) - sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Betrachtungsweise als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen: 
 
4.1. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Verfahrensrechte geltend macht, kann auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Eine Rechtsverletzung wird in den Beschwerden nicht rechtsgenüglich dargelegt.  
 
4.2. Nicht stichhaltig ist sodann seine Rüge, es liege kein "Bund" resp. Vertrag zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin vor. Die Vorinstanz erwog, es sei durch die bei den Akten liegenden Versicherungspolicen dokumentiert, dass die Beschwerdegegnerin die obligatorische Krankenversicherung des Beschwerdeführers für die Jahre 2022 und 2023 geführt habe. Diese Erwägung wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten; insbesondere macht er nicht geltend, in den streitbetroffenen Jahren bei einem anderen Krankenversicherer versichert gewesen zu sein resp. nicht dem Versicherungsobligatorium (vgl. Art. 3 Abs. 1 KVG) unterstanden zu haben.  
 
4.3. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe der Atupri per Einschreiben "Verrechnungschecks" zugestellt. Diese seien vom Versicherer angenommen worden, womit die Zahlung erfolgt sei. Bei den als "Verrechnungschecks" bezeichneten Dokumenten handelt es sich um - vom Beschwerdeführer visierte - Einzahlungsscheine der Atupri. Inwiefern diese als "private Zahlungsmittel" gelten und zur Tilgung der Prämienschuld geeignet sein sollen, ist nicht nachvollziehbar; eine Zahlung der ausstehenden Beträge ist damit jedenfalls nicht nachgewiesen. Nicht näher geprüft zu werden braucht, ob diese Dokumente allenfalls als Schuldanerkennung des Beschwerdeführers zu Gunsten der Atupri zu qualifizieren wären.  
 
4.4. Die Höhe der von der Atupri geltend gemachten Prämienforderungen (zuzüglich Verzugszins, Mahn- und Bearbeitungsspesen) bestreitet der Beschwerdeführer nicht substanziiert; die offensichtlich unbegründeten Beschwerden sind somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.  
 
5.  
Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten v erzichtet (Art. 65 und 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 9C_167/2025, 9C_168/2025, 9C_169/2025, 9C_170/2025 und 9C_171/2025 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Mai 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger