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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_147/2022  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michal Kobsa, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Gehilfenschaft 
zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln; Verwertbarkeit von Beweismitteln; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. Oktober 2021 (SB200394-O/U/ad). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Dietikon sprach B.B.________ am 31. August 2020 von den Vorwürfen der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln frei und entschädigte ihn für die zu Unrecht erlittene Haft mit einer Genugtuung von Fr. 200.--. 
 
B.  
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sprach das Obergericht des Kantons Zürich B.B.________ am 26. Oktober 2021 der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. 
 
B.a. Hinsichtlich des Schuldspruchs der groben Verletzung der Verkehrsregeln hält das Obergericht für erstellt, dass sich B.B.________ und der Mitbeschuldigte A.________ (vgl. betreffend diesen das Urteil 6B_92/2022 heutigen Datums) zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt im Spätsommer 2016 mit den von ihnen gelenkten Fahrzeugen einen Beschleunigungswettbewerb geliefert hätten, der sich zusammengefasst wie folgt zugetragen habe:  
A.________ fuhr mit einem Porsche 911 Turbo und B.B.________ mit einem BMW 328i in Dietikon auf der Schöneggstrasse Richtung Schlieren. Kurz vor der Verzweigung mit der Schäflibachstrasse fuhren beide Lenker mit einer Geschwindigkeit von 8.4 km/h nebeneinander, wobei A.________ die Normalspur und B.B.________ die Gegenfahrbahn befuhr. Auf vorherige Absprache hin oder jedenfalls aufgrund eines konkludent gefassten gemeinsamen Entschlusses gaben beide Lenker im Bereich vor dem dortigen (ersten) Fussgängerstreifen gleichzeitig Gas. A.________ beschleunigte den Porsche auf der Normalspur mit durchschnittlich 6.4 m/s2 und B.B.________ den BMW auf der Gegenfahrbahn mit mindestens 6.6 m/s2 jeweils über eine Strecke von rund 75 Metern auf eine Endgeschwindigkeit von 63 km/h (Porsche) bzw. 64 km/h (BMW). A.________ setzte sich dabei nach rund 75 Metern von B.B.________ ab, der dann begann, auf die Normalspur einzuschwenken. Der weitere Mitbeschuldigte C.B.________ (vgl. betreffend diesen das Urteil 6B_137/2022 heutigen Datums) fuhr während dieser gesamten Fahrt mit einem BMW 530d hinter A.________ und B.B.________ her und filmte das Geschehen mit seinem Mobiltelefon. 
 
B.b. Betreffend den Schuldspruch der Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln erachtet das Obergericht als erwiesen, dass B.B.________ den in gleichem Zusammenhang wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln bereits rechtskräftig verurteilten D.________ filmte, wie dieser anlässlich einer Probefahrt den von ihm gelenkten BMW M4 auf der mit 80 km/h signalisierten Umfahrungsstrasse in Neerach, von Neerach herkommend in Richtung Niederglatt fahrend, von einer Ausgangsgeschwindigkeit von rund 40 km/h auf ein Tempo von rund 200 km/h beschleunigte.  
 
C.  
B.B.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt zusammengefasst, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von allen Anklagepunkten freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz, subeventualiter an die erste Instanz oder die Untersuchungsbehörde zur Ergänzung der Untersuchung zurückzuweisen. Ihm sei nebst Schadenersatz eine Genugtuung nach Ermessen des Gerichts zuzusprechen und es sei zudem die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das bisherige Verfahren angemessen zu erhöhen. 
Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde präsidialiter am 9. Februar 2022 und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 7. März 2022 abgewiesen. 
Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich nahm zur Beschwerde Stellung und beantragt deren Abweisung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der groben Verletzung der Verkehrsregeln. 
 
1.1. Er beanstandet eine unzulässige Verwertung der Videoaufnahme von C.B.________. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe gestützt auf in Verletzung seines Teilnahmerechts abgehaltene und daher ihrerseits unverwertbare Einvernahmen der Mitbeschuldigten sowie unter willkürlicher Würdigung der an diesen Einvernahmen gemachten Aussagen und seiner eigenen Schilderungen eine Einwilligung in das Erstellen der Videoaufnahme konstruiert. Die Vorinstanz habe damit zu Unrecht die Videoaufnahme als von einer Einwilligung getragen und deshalb als ein legales privates Beweismittel beurteilt, und mit dieser Begründung eine strafprozessuale Verwertbarkeit der Aufnahme bejaht. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel lägen darüber hinaus nicht vor. Weil bei korrekter Beurteilung die Videoaufnahme als einzig belastendes Beweismittel nicht verwertbar sei, müsse ein Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln erfolgen.  
 
1.2. Die vom Mitbeschuldigten C.B.________ angefertigte Videoaufnahme stellt das zentrale Beweismittel für das vorgeworfene Tathandeln dar. Die Vorinstanz stützt sich zur Sachverhaltsfeststellung allein auf diese Videoaufnahme ab. Die einzigen weiteren Beweise, nämlich die Aussagen des Beschwerdeführers und der zwei Mitbeschuldigten, zieht sie nur insofern heran, als sie darlegt, weshalb diese Aussagen den aus der Videoaufnahme gezogenen Schluss auf ein Beschleunigungsrennen und ein dabei erfolgtes grob verkehrsregelwidriges Fahrverhalten nicht umzustossen vermögen (vgl. angefochtenes Urteil E. III.3 S. 26 ff.). Die Verwertbarkeit der Videoaufnahme bejaht die Vorinstanz im Rahmen einer vorfrageweisen Beurteilung, in der sie zum Ergebnis gelangt, es habe von Anfang an eine Einwilligung der Gefilmten in das Erstellen der Videoaufnahme vorgelegen, woraus folge, dass die Videoaufnahme ein rechtmässig erlangtes privates Beweismittel darstelle. Es handle sich weder um eine heimliche noch um eine rechtswidrige Aufnahme, weshalb die Videoaufnahme rechtmässig entstanden und im Sinne der Rechtsprechung uneingeschränkt verwertbar sei (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.5.1 f. S. 15-23).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden, äussert sich aber nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln. Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im Strafprozess verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; Urteile 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2; 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 149 IV 153; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind dagegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (vgl. BGE 147 IV 16 E. 1.1, 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2; Urteil 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
1.3.2. Die Zulässigkeit von Aufnahmen im öffentlichen Raum beurteilt sich insbesondere unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten. Ungeachtet des Inkrafttretens des neuen, totalrevidierten Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 am 1. September 2023 (DSG; SR 235.1) ist vorliegend das bisherige Datenschutzgesetz vom 19. Juni 1992 (nachfolgend aDSG) anwendbar, das zum Zeitpunkt der Vornahme der vorgeworfenen Handlung und des Ergehens des vorinstanzlichen Urteils gegolten hat (vgl. Urteil 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.2 mit Hinweisen).  
Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e aDSG dar (BGE 147 IV 9 E. 1.3.2; 146 IV 226 E. 3.1; 138 II 346 E. 6.5; Urteile 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2; 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.6.2; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 4 aDSG hat die Bearbeitung von Personendaten nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein (Abs. 2). Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Abs. 3). Zudem müssen die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein (Abs. 4). Die Missachtung (eines) dieser Grundsätze stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a aDSG; BGE 147 IV 9 E. 1.3.2; 146 IV 226 E. 3.1; Urteil 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 149 IV 153). 
Von Privaten unter Verletzung von Art. 12 aDSG erlangte Beweismittel gelten als illegal erhoben, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 aDSG vor (BGE 147 IV 16 E. 2; Urteil 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.3). Wird die Rechtswidrigkeit durch einen entsprechenden Rechtfertigungsgrund - die Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder das Gesetz (vgl. BGE 147 IV 16 E. 2.2) - aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Ist der Beweis als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Beweis, wie in E. 1.3.1 oben erwähnt, von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätte erlangt werden können und kumulativ dazu seine Verwertung zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (vgl. BGE 147 IV 16 E. 2, 5 und 6; Urteil 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 149 IV 153). 
 
1.4. Die Vorinstanz begründet die ihrer Ansicht nach vorliegende, zu einer strafprozessualen Verwertbarkeit der Videoaufnahme führende Einwilligung in das Erstellen derselben unter umfassender Würdigung der Aussagen der Beteiligten. Sie gelangt im Wesentlichen aufgrund des aus den Aussagen hervorgehenden Geschehensablaufs, insbesondere der Positionierung der Fahrzeuge, der Formulierung der Schilderungen durch die Beteiligten teilweise in der Mehrzahl sowie unter Hinweis auf Widersprüche und auf die Sichtbarkeit des hinterherfahrenden Fahrzeuglenkers für die vorausfahrenden zwei Fahrzeugführer zum Schluss, das Filmen der Beschleunigungsszene durch C.B.________ mittels seines Mobiltelefons sei für den Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten A.________ "klar" gewesen. Es verbleibe insgesamt kein unüberwindbarer Zweifel, dass C.B.________ das Fahrmanöver, wenn nicht gar mit ausdrücklicher vorheriger Absprache und Billigung, zumindest mit konkludenter Einwilligung der Gefilmten auf Video aufgezeichnet habe (angefochtenes Urteil E. II.2.5.2 S. 16-23, insbesondere S. 22 f.).  
 
1.5. Vorab anzumerken ist, dass sich allein gestützt auf die Beweislage, wie sie sich laut dem angefochtenen Urteil ohne die Aussagen der Beteiligten präsentiert, keine Rückschlüsse in Bezug auf das Vorliegen einer Einwilligung in das Erstellen der Videoaufnahme ziehen lassen. Bei blosser Betrachtung der Videoaufnahme bleibt bereits offen, weshalb die Beteiligten in der ersichtlichen Weise zusammengetroffen sind und ihre Fahrzeuge entsprechend geführt haben, und kann folglich auch hinsichtlich der fraglichen Einwilligung nichts mit rechtsgenüglicher Sicherheit abgeleitet werden. Nicht nur für die von der Vorinstanz vertretene Annahme einer ausdrücklichen Absprache und Billigung, sondern insbesondere für die von ihr angeführte alternative Variante einer (bloss) konkludenten Einwilligung in das Erstellen der Videoaufnahme sind weitere Informationen zu den Rahmenumständen des in der Videoaufnahme ersichtlichen Geschehens unabdingbar, die sich lediglich den Aussagen der Beteiligten entnehmen lassen. Auch die Beschwerdegegnerin bekräftigt in diesem Sinne in ihrer Vernehmlassung - obwohl sie die sich aus dem Video ergebenden Tatsachen und das Senden des Videos an den Beschwerdeführer als klare Hinweise auf eine Einwilligung hervorhebt -, dass sich die Einwilligung, wie von der Vorinstanz begründet, aus den Aussagen der Beteiligten ergebe. Inwieweit aus den Aussagen nur des Beschwerdeführers auf eine entsprechende Einwilligung geschlossen werden könnte, ist des Weiteren nicht offensichtlich; die Vorinstanz schliesst auf eine Einwilligung explizit unter gesamthafter Würdigung der Aussagen aller drei Beteiligten. Der Miteinbezug der Aussagen der zwei Mitbeschuldigten erweist sich demgemäss als zwingend und ist nachfolgend auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen.  
 
1.6. Der Beschwerdeführer stellt sich in prozessualer Hinsicht zusammengefasst auf den Standpunkt, die Aussagen der zwei Mitbeschuldigten, welche sie an den delegierten polizeilichen und an den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen gemacht hätten und auf welche die Vorinstanz primär zur Begründung der Einwilligung abstelle, seien mangels Gewährung seiner Teilnahmerechte nicht zu seinen Lasten verwertbar. Diesen Aussagen komme in der Begründung der Vorinstanz belastender Charakter zu. Eine Heilung von bedeutenden Verfahrensfehlern in der Untersuchung, wie die fehlende Gewährung von Teilnahmerechten, sei nicht durch eine (spätere) Ermöglichung von Ergänzungsfragen an einer Gerichtsverhandlung möglich. Die Folge von dermassen bedeutenden Verfahrensfehlern müsse entweder ein Verbot sein, sie zum Nachteil des Beschuldigten zu verwerten, oder eine Rückweisung der Sache zur Ergänzung der Untersuchung, sofern das noch möglich sei.  
 
1.7.  
 
1.7.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteile 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.2; 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteile 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; je mit Hinweisen). 
 
1.7.2. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Nach diesem menschen- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteil 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und 4.2). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (Urteile 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.2; 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.7.3; 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2; 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (vgl. Urteile 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 6.1; 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4; 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.7.3; 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2; 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3).  
Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, darf die Strafbehörde nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zurückgreifen, soweit diese einem Beweisverwertungsverbot unterliegen (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2 f.; Urteile 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.4; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3). Werden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Gewährung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO machten, in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1; Urteile 6B_622/2023 vom 20. September 2023 E. 1.3.2; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). 
Von einer Konfrontation kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden. In solchen Fällen ist gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK erforderlich, dass der Beschuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und der Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt wird, d.h. der belastenden Aussage nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt bzw. sie nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4). Ausnahmsweise kann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein (vgl. Urteil 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1 ff.; zum Ganzen: BGE 148 I 295 E. 2 mit Hinweisen). 
 
1.7.3. Die beschuldigte Person kann auf die Teilnahme bzw. Konfrontation vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichten (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteil 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.4; je mit Hinweisen).  
 
1.8. Indem die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen aller drei Beteiligten auf das Vorliegen einer Einwilligung in das Erstellen der Videoaufnahme schliesst, und weil diese Einwilligung die strafprozessuale Verwertbarkeit der die Beteiligten belastenden Videoaufnahme zur Folge hat, verwertet sie die Aussagen, und damit auch die Einlassungen der beiden Mitbeschuldigten A.________ und C.B.________ zum Nachteil des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz stellt dabei massgeblich auf die von den zwei Mitbeschuldigten an den delegierten polizeilichen und den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen gemachten Aussagen ab, bei denen nach dem verbindlichen Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) der Beschwerdeführer und ebenso sein Verteidiger nicht anwesend waren und eine Teilnahme im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO folglich nicht gewährleistet war. Gründe für eine Einschränkung des Teilnahmerechts oder ein Verzicht auf die Teilnahme seitens des Beschwerdeführers sind weder dargelegt noch ersichtlich.  
Trotz des in Missachtung von Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gewährleisteten Teilnahmerechts des Beschwerdeführers erachtet die Vorinstanz die von den zwei Mitbeschuldigten an den delegierten polizeilichen und den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen zu Protokoll gegebenen Aussagen als uneingeschränkt verwertbar. 
 
1.9. Die Vorinstanz thematisiert in ihrer Begründung der Verwertbarkeit der Aussagen zum einen die Möglichkeit der Verfahrenstrennung.  
Sie verweist dabei zunächst auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung und betont zutreffend, dass in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO besteht, der separat Beschuldigte in den abgetrennten Verfahren zudem nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO hat und angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Folgen an die Voraussetzungen einer Verfahrenstrennung im Sinne von Art. 30 StPO ein strenger Massstab anzulegen ist (vgl. dazu BGE 141 IV 220 E. 4.5; Urteil 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1). Ebenfalls korrekt weist sie darauf hin, dass eine Abtrennung des Verfahrens unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern problematisch sein kann, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und damit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Denn belasten sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide (vgl. hierzu Urteil 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2 mit Hinweisen; vgl. angefochtenes Urteil E. II.1.4.4 f. S. 9 f.). Hinsichtlich des konkreten Falls erwägt die Vorinstanz zusammengefasst, der Beschwerdeführer und die zwei Mitbeschuldigten würden sich nicht gegenseitig belasten, das jeweilige Fahrzeug geführt zu haben, und es sei weder Umfang noch Art der ihnen vorgeworfenen Beteiligung wechselseitig bestritten. Sowohl die Untersuchung als auch die Anklage würden sich denn hauptsächlich auf die sichergestellte Videoaufnahme stützen und bereits die Erstinstanz habe die Videoaufnahme als entscheidendes Beweismittel qualifiziert. Die Vorinstanz folgert schliesslich, vorliegend sei die Verfahrenstrennung nach Abschluss der Untersuchung zulässig gewesen, zumal keine Gefahr bestanden habe, dass sich die Beschuldigten die Verantwortung für die von ihnen begangenen Verkehrsregelverletzungen gegenseitig zuschöben (vgl. angefochtenes Urteil E. II.1.5.1 S. 10 f.). 
Diese Ausführungen der Vorinstanz gehen in zweierlei Hinsicht an der Sache vorbei: So beschränkt sich die Vorinstanz einerseits darauf darzulegen, weshalb eine getrennte Verfahrensführung und damit einhergehend die fehlende Gewährung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten mit Blick auf die Würdigung des Tatvorwurfs als solchen unproblematisch sei, nämlich weil die Einvernahmen für die Beurteilung des Tatvorwurfs nicht wesentlich seien, da sich dieser auf die Videoaufnahme stütze. Unter dem Gesichtspunkt der vorab zu klärenden Frage, ob eine Einwilligung in das Erstellen der besagten Videoaufnahme vorliegt und die Aufnahme deshalb verwertbar ist, welche Frage sich nur unter Beizug der an den Einvernahmen gemachten Aussagen beurteilen lässt, würdigt die Vorinstanz die Problematik der nicht gewährten Teilnahmerechte hingegen nicht. Andererseits spricht die Vorinstanz von einer Verfahrenstrennung erst "nach Abschluss der Untersuchung". Ihren einleitenden Ausführungen zum Verfahrensgang lässt sich hiermit übereinstimmend entnehmen, dass das Untersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und die zwei Mitbeschuldigten noch "gemeinsam geführt" worden ist (vgl. angefochtenes Urteil E. I.1 S. 4). Demgemäss lag selbst laut der gemäss Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG verbindlichen Feststellung der Vorinstanz zum Zeitpunkt der Vornahme der delegierten polizeilichen sowie staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der zwei Mitbeschuldigten gerade keine getrennte, sondern eine gemeinsame Verfahrensführung vor. Mangels getrennter Verfahrensführung im Untersuchungsverfahren kann eine solche aber auch nicht Grund für eine Einschränkung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers betreffend die im Untersuchungsverfahren abgehaltenen Einvernahmen bilden. Aus der von der Vorinstanz thematisierten Möglichkeit der Verfahrenstrennung ergibt sich folglich nichts, was die fehlende Teilnahme des Beschwerdeführers an den Einvernahmen der zwei Mitbeschuldigten als rechtmässig erscheinen lassen könnte.  
 
1.10. Zum anderen argumentiert die Vorinstanz in ihrer Begründung der Verwertbarkeit der Aussagen unter Hinweis auf den Konfrontationsanspruch.  
Sie gibt diesbezüglich ebenfalls zunächst die einschlägige Rechtsprechung wieder, wobei sie zusätzlich mit Verweis auf E. 2.5 des Urteils 6B_135/2018 vom 22. März 2019 festhält, bei Verletzung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person im bisherigen Verfahren könne die Rechtsmittelinstanz gestützt auf die Bestimmung von Art. 389 Abs. 3 StPO, welche die Rechtsmittelinstanz zur Sicherstellung einer rechtskonformen Beweiserhebung verpflichte, die Verletzung der Beweisvorschriften durch die Einvernahme der Tatbeteiligten unter Wahrung des Teilnahme- und Konfrontationsanspruchs heilen (vgl. angefochtenes Urteil E. II.1.4.3 und 1.4.6 S. 8 ff.). Betreffend den vorliegenden Fall erwägt sie, der Beschwerdeführer und die zwei Mitbeschuldigten hätten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Gelegenheit gehabt, den jeweils anderen Beteiligten Ergänzungsfragen zu stellen, da alle drei Verfahren zusammen verhandelt worden seien und allen Beteiligten umfassende Akteneinsicht gewährt worden sei. Dadurch sei das Recht der Beteiligten auf mindestens einmalige persönliche Konfrontation während des Verfahrens im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gewahrt worden, sodass sämtliche Aussagen der zwei Mitbeschuldigten A.________ und C.B.________ uneingeschränkt verwertbar seien (vgl. angefochtenes Urteil E. II.1.5.2 S. 11). 
 
1.11. Wie im Folgenden zu zeigen ist, vermag dieser unter Bezugnahme auf den Konfrontationsanspruch getroffene Schluss der Vorinstanz ebenfalls nicht zu verfangen.  
 
1.11.1. Wohl trifft zu, dass die Durchführung einer Einvernahme ohne Teilnahme der beschuldigten Person einer Wiederholung der Beweiserhebung nicht entgegensteht (vgl. statt vieler: Urteil 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.3) und das urteilende Sachgericht - nicht nur die Rechtsmittel-, sondern auch die Erstinstanz - für eine rechtskonforme Abnahme der Beweise besorgt zu sein und dementsprechend nicht ordnungsgemäss erhobene relevante Beweise grundsätzlich erneut abzunehmen hat (vgl. Art. 343 Abs. 2 und Art. 389 Abs. 2 lit. a StPO). Das Sachgericht kann daher durch eine erneute, das Teilnahmerecht der beschuldigten Person wahrende Befragung einer bisher in Missachtung dieses Teilnahmerechts befragten Person verwertbare Aussagen schaffen (vgl. auch WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 343 StPO). Dies hat jedoch nicht ohne Weiteres die vollumfängliche Verwertbarkeit der ersten, ohne Teilnahmerecht durchgeführten Einvernahme zur Folge.  
 
1.11.2. Das Bundesgericht hat unter dem Gesichtspunkt des Konfrontationsanspruchs gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK die Verwertbarkeit sämtlicher Aussagen der belastend aussagenden Person jeweils stets bejaht, sofern eine hinreichende Konfrontation dieser Person mit der beschuldigten Person stattgefunden hat. Erfolgte eine entsprechende Konfrontation, d.h. wurde die befragte Person mindestens einmal im Verfahren nicht nur formell einer Konfrontationseinvernahme unterzogen, sondern äusserte sie sich anlässlich dieser Einvernahme auch inhaltlich nochmals zur Sache, damit die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich ausüben konnte (vgl. dazu bereits E. 1.7.2 oben), steht nach der geltenden Rechtsprechung unter dem Aspekt des Konfrontationsanspruchs nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückzugreifen. Das Bundesgericht betonte in diesem Zusammenhang zugleich, dass die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf seine ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden könne, ausschliesslich die Würdigung der Beweise und nicht die Verwertbarkeit betreffe (vgl. Urteile 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 1.1.2; 6B_1253/2022 vom 26. April 2023 E. 3.1; 6B_1454/2022 vom 20. März 2023 E. 2.4.1; 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1; 6B_986/2022 vom 24. November 2022 E. 1.1; 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.1 und 1.4.3; 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4; 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2; 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Das in Art. 147 Abs. 1 StPO verankerte Teilnahmerecht prüfte das Bundesgericht sodann jeweils im Lichte des Konfrontationsanspruchs. Die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt dabei verschiedentlich den Eindruck zu, dass eine hinreichend erfolgte Konfrontation im Sinne des Mindeststandards von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK die Verwertbarkeit auch von früheren Aussagen zur Folge hat, die in Missachtung des Teilnahmerechts erhoben worden sind. Eine solche umfassende "Heilung" früherer Verfahrensmängel, von der die Vorinstanz auszugehen scheint, ergibt sich zwar nicht aus dem von ihr erwähnten Urteil 6B_135/2018 vom 22. März 2019, das sich zur Notwendigkeit der Wiederholung von Einvernahmen äussert. Indes bleibt namentlich im Urteil 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 unklar, ob die dort bejahte hinreichende Konfrontation im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK auch die Verwertbarkeit früherer Einvernahmen nach sich zieht, die in Missachtung des Teilnahmerechts erfolgten (vgl. Urteil 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.7 ff.). In verschiedenen weiteren Urteilen findet sich ausserdem die Formulierung, Aussagen, die in einer ersten Befragung in Verletzung des Teilnahmerechts gemacht worden seien, blieben gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar, sofern sich die befragte Person in einer späteren Befragung gar nicht mehr bzw. nicht frei und unbeeinflusst zur Sache äussere, was im Umkehrschluss bedeutet, dass die früheren, in Verletzung des Teilnahmerechts ergangenen Aussagen nach Vornahme einer hinreichenden Konfrontation verwertbar wären (vgl. etwa Urteile 6B_622/2023 vom 20. September 2023 E. 1.3.2; 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3.3.2; 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.3; 6B_1040/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_101/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.3; 6B_136/2021 vom 6. September 2021 E. 2.4; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 1.1; 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2).  
 
1.11.3. Auf diese Rechtsprechung ist zurückzukommen (so auch in den mit dem vorliegenden Verfahren zusammenhängenden Urteilen 6B_92/2022 und 6B_137/2022 heutigen Datums). Zwar können eine Verletzung des Teilnahmerechts und deren Folgen nicht losgelöst vom Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK beurteilt werden; die beiden Garantien sind jedoch nicht deckungsgleich und zu unterscheiden: Art. 147 StPO sieht ein Recht auf Teilnahme für sämtliche Verfahrensparteien bei allen staatsanwaltschaftlichen bzw. von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierten sowie gerichtlichen Beweiserhebungen vor, verknüpft mit der Folge der Unverwertbarkeit des Beweises im Fall, dass das Teilnahmerecht unzulässigerweise eingeschränkt wurde. Der menschenrechtliche Standard von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK beinhaltet dagegen ein Recht allein der beschuldigten Person auf lediglich einmalige Konfrontation mit dem Belastungszeugen im gesamten Verfahren, wobei die Gewährleistung dieses Rechts Voraussetzung für die Verwertbarkeit sämtlicher belastender Aussagen dieses Zeugen bildet. Art. 147 StPO geht folglich in persönlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht über den Mindestanspruch der EMRK hinaus (vgl. ebenso ENGEL, Ausschluss der beschuldigten Person von Einvernahmen im Vorverfahren, 2023, Rz. 196 ff., 203 ff.; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 823; SCHÄR, Die Beschränkung von Teilnahmerechten und deren strafprozessuale Folgen, in: ZStR 137/2019 S. 142 f.; SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 147 StPO; WOHLERS, Der Verzicht auf die Inanspruchnahme von Verteidigungsrechten, in: forumpoenale 4/2022 S. 310). Erhält die beschuldigte Person im Rahmen ihrer Teilnahme Gelegenheit, die Schilderungen der belastend aussagenden Person tatsächlich in Frage zu ziehen, geht der Konfrontationsanspruch demnach vollständig im Teilnahmerecht auf (so zu verstehen auch ENGEL, a.a.O.; SCHÄR, a.a.O., S. 158).  
Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Tragweiten der zwei Garantien ist die erneute Durchführung einer Einvernahme der belastend aussagenden Person differenziert zu betrachten. Während die Wiederholung einer Einvernahme mit erstmaliger Einräumung des Konfrontationsrechts im Sinne des Mindeststandards der EMRK dazu dient, sämtliche vorhandenen, früheren Aussagen einer Verwertbarkeit zuzuführen, geht es bei der Wiederholung einer in Missachtung des Teilnahmerechts von Art. 147 Abs. 1 StPO abgehaltenen Einvernahme unter erstmaliger Wahrung des Teilnahmerechts darum, überhaupt erst verwertbare Aussagen zu schaffen. Auch wenn eine entsprechende Wiederholung ermöglicht, zugleich sowohl eine Konfrontation als auch das Teilnahmecht (erstmals) sicherzustellen, kann sie nicht zur Verwertbarkeit einer vorausgegangenen, in Verletzung des Teilnahmerechts durchgeführten Einvernahme führen. Die diesbezügliche gesetzliche Regelung von Art. 147 Abs. 4 StPO, die ausdrücklich die Unverwertbarkeit der Einvernahme zulasten der nicht anwesenden Partei vorsieht, ist unmissverständlich. Die überwiegende Lehre spricht sich, soweit sie sich zur Frage konkret äussert, ebenfalls für eine Unverwertbarkeit der zu Unrecht ohne Wahrung des Teilnahmerechts abgehaltenen (ersten) Einvernahme aus (vgl. CHRISTEN, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, 2010, S. 170; GODENZI, Heimliche Einvernahmen, Die Aushöhlung der Parteiöffentlichkeit der Untersuchung durch den Grundsatz der getrennten Einvernahme, in: ZStrR 3/2011 S. 335 f., insbesondere Fn. 53; GUISAN, La violation du droit de participer [art. 147 CPP], in: AJP/PJA 3/2019 S. 347; SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, a.a.O., N. 4 und 41 zu Art. 147 StPO; WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Summers/Lieber/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 9d zu Art. 147 StPO; vgl. ebenso NOLL, Das Recht des Beschuldigten zur Teilnahme an Einvernahmen, 2013, S. 84-86, der weitergehend gar infolge "Verbrauchs" des Zeugen die Unverwertbarkeit rechtskonformer Wiederholungseinvernahmen proklamiert). Eine Grundlage, die Regelung von Art. 147 Abs. 4 StPO zu übergehen, ist nicht auszumachen und kann nach dem Ausgeführten insbesondere nicht aus dem Konfrontationsanspruch abgeleitet werden. Auch in den oben erwähnten, eine entsprechende Verwertbarkeit implizierenden bundesgerichtlichen Urteilen wird eine solche Grundlage denn weder ausdrücklich genannt noch hergeleitet. Dem jeweils angeführten BGE 143 IV 457 ist zu dieser Frage nichts zu entnehmen, und im Übrigen geht die Rechtsprechung auf ein Urteil aus dem Jahr 2018 zurück, das in der Subsumtion aufgrund der Formulierung den Schluss auf eine Verwertbarkeit der ersten, teilnahmslos erfolgten Aussagen zulässt, diese Rechtsfolge jedoch seinerseits nicht näher begründet (vgl. die in E. 1.11.2 oben in fine genannten Urteile, insbesondere 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 1.1 und 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2 jeweils mit Hinweis u.a. auf das Urteil 6B_321/2017 vom 8. März 2018 E. 1.5.2). Genauso wenig als Erklärung zu dienen vermag davon abgesehen der in der betreffenden Rechtsprechung mitunter aufgeführte, den Eindruck einer Begründung für eine entsprechende Verwertbarkeit machende Hinweis, allfällige Ungereimtheiten und Widersprüche zwischen den früheren und späteren Aussagen stellten nicht eine Frage der Verwertbarkeit, sondern der Beweiswürdigung dar (so in Urteil 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.3; vgl. auch Urteil 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2). Der fragliche Hinweis entstammt, wie schon erwähnt, der Rechtsprechung zum Konfrontationsanspruch und nimmt in einem diesbezüglichen Fall Bezug auf einen vom dortigen Beschwerdeführer erhobenen Einwand, es könne auf die erste, unkonfrontierte Aussage (auch) deshalb nicht abgestellt werden, weil diese das massgebliche Beweismittel sei, d.h. selbst ein ausnahmsweise mögliches Heranziehen der Aussage ohne Konfrontation (vgl. dazu E. 1.7.2 oben) ausscheide. Das Bundesgericht befand in jenem Fall (unter dem Aspekt des Konfrontationsanspruchs), dass sämtliche Aussagen infolge hinreichender Konfrontation verwertbar seien und daher nicht zu prüfen sei, ob der ersten Einvernahme ausschlaggebende Bedeutung zukomme. In diesem Kontext - und somit von einer Verwertbarkeit sämtlicher Aussagen bereits ausgehend und diese nicht erst begründend - führte es an, ob bei Diskrepanzen in den Aussagen auf die ersten, in Abwesenheit der beschuldigten Person erfolgten Aussagen abgestellt werden könne, betreffe nicht die Verwertbarkeit, sondern ausschliesslich die Beweiswürdigung (vgl. Urteil 6B_325/2011 vom 22. August 2011 E. 2.3). 
Würden Aussagen, die unzulässigerweise ohne Wahrung des Teilnahmerechts ergangen sind, als verwertbar erachtet, sobald nachträglich zumindest eine Konfrontation im Sinne des Mindestfragerechts von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK stattgefunden hat, bedeutete dies eine Gleichsetzung des Teilnahmerechts mit jenem der Minimalgarantie der EMRK und damit eine Entleerung der Norm von Art. 147 StPO um ihren weitergehenden Sinngehalt. Nicht nur erfolgte dies wider den klaren Gesetzestext und den gesetzgeberischen Willen, die Teilnahmerechte als Gegengewicht zur starken Stellung der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und zum Prinzip der beschränkten Unmittelbarkeit im Hauptverfahren zu stärken (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.3), welcher Wille anlässlich der aktuellen Teilrevision der Strafprozessordnung 2019 (vgl. BBl 2019 S. 6697 ff.) erneut bestätigt wurde, da sich in deren Rahmen Forderungen nach einer Rückführung der Teilnahmerechte auf den Minimalstandard der EMRK nicht durchzusetzen vermochten (vgl. dazu: RUCKSTUHL, Verteidigung und Verfahrensrechte, in: Geth [Hrsg.], Die revidierte Strafprozessordnung, 2023, Rz. 3.61 ff. S. 98 f.; WOHLERS, Das Teilnahmerecht der Parteien bei Beweiserhebungen im strafprozessualen Vorverfahren, in: Jecker/Held/Jeanneret [Hrsg.], Strafprozessrecht, 10 Jahre Schweizerische StPO, 2022, Rz. 17 ff. S. 361 ff., insbesondere Rz. 29 und 33 S. 367 ff.). Auch liesse sich ein solches, auf ein Minimalfragerecht reduziertes Verständnis von Art. 147 StPO mit der weiteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend das Teilnahmerecht nicht vereinbaren. So entzöge ein entsprechendes Verständnis namentlich der Argumentation den Boden, wonach an die Zulässigkeit der Verfahrenstrennung nach Art. 30 StPO besonders deshalb ein strenger Massstab anzulegen ist, weil in separaten Verfahren beschuldigte Personen bezüglich Beweiserhebungen in anderen Verfahren die in Art. 147 Abs. 1 StPO vorgesehenen Teilnahmerechte nicht geltend machen können, sondern (betreffend Einvernahmen) nur den Konfrontationsanspruch als Minimalanspruch (vgl. dazu E. 1.6.5 oben mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 10.4.2). Nicht zuletzt aber führte die Annahme eines mit dem Konfrontationsanspruch übereinstimmenden Gehalts des Teilnahmerechts zu einem unauflösbaren Widerspruch ebenso in der Anwendung der Bestimmung von Art. 147 StPO selbst, da einerseits frühere, in Missachtung des Teilnahmerechts ergangene Aussagen für die Vorbereitung der Wiederholungs- bzw. Konfrontationseinvernahme in Anwendung von Art. 147 Abs. 4 StPO absolut unverwertbar sind (vgl. E. 1.7.2 oben und explizit auch die erwähnten, einen gleichen Gehalt von Konfrontationsanspruch und Teilnahmerecht zulassenden bzw. vorsehenden Urteile, namentlich Urteile 6B_622/2023 vom 20. September 2023 E. 1.3.2; 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3.3.2; 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.3), andererseits jedoch die gleichen früheren Aussagen nach Abhalten der Wiederholungs- bzw. Konfrontationseinvernahme entgegen dem vormals angewandten Art. 147 Abs. 4 StPO verwertbar sein sollen. Die Annahme eines auf die Minimalgarantie der EMRK reduzierten Teilnahmerechts widerspricht insofern letztlich auch BGE 143 IV 457, der die absolute Unverwertbarkeit von in Verletzung des Teilnahmerechts abgehaltenen Einvernahmen zum Nachteil der in ihrem Teilnahmerecht verletzten Partei explizit festhält. Diese Rechtsfolge ist aus den dargelegten Gründen für den Fall der Wiederholung der Einvernahme zu bekräftigen. 
 
1.11.4. Die Rechtsprechung ist nach dem Gesagten anzupassen. Die Voraussetzungen dafür liegen vor (vgl. BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 149 V 177 E. 4.5; je mit Hinweisen). Zusammenfassend gilt demnach, dass eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet war und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden darf, auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO bleibt. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen.  
 
1.12.  
 
1.12.1. Die Vorinstanz verletzt bei dieser Rechtslage Bundesrecht, wenn sie die grundlos ohne Teilnahme des Beschwerdeführers oder seines Verteidigers und damit in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO abgehaltenen delegierten polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der zwei Mitbeschuldigten A.________ und C.B.________ bzw. die dort gemachten Aussagen als uneingeschränkt verwertbar erachtet mit der Begründung, das Recht auf mindestens einmalige persönliche Konfrontation der Beteiligten sei im Rahmen ihrer gerichtlichen Befragung vor der Erstinstanz gewahrt worden. Mangels Wahrung des Teilnahmerechts hätte die Vorinstanz die betreffenden Einvernahmen bzw. Aussagen in Anwendung von Art. 147 Abs. 4 StPO als nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertbar taxieren müssen. Sie hätte sie demzufolge auch nicht zur Begründung ihres zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallenden Schlusses auf eine Einwilligung in das Erstellen der Videoaufnahme verwenden dürfen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist insofern begründet.  
 
1.12.2. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt folglich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.  
Die Vorinstanz wird im Rahmen ihrer Neubeurteilung zu prüfen haben, ob sich eine strafprozessuale Verwertbarkeit der Videoaufnahme ohne die von den zwei Mitbeschuldigten an den delegierten polizeilichen und den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen gemachten Aussagen begründen lässt. Für die Beurteilung der Frage, ob eine zur Verwertbarkeit führende Einwilligung vorliegt, wird sie demnach nebst den Aussagen des Beschwerdeführers (nur noch) auf die teilnahmerechtskonform abgehaltenen gerichtlichen Einvernahmen der Mitbeschuldigten und allfällige korrekt durchgeführte neue Befragungen abstellen können. Gegebenenfalls und jedenfalls dann, wenn sich eine Einwilligung nicht wird nachweisen lassen und sie die Videoaufnahme daher als rechtswidrigen privaten Beweis qualifizieren sollte, wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob eine Verwertbarkeit dennoch zu bejahen ist, weil die Strafbehörden die Videoaufnahme hypothetisch rechtmässig hätten erlangen können und die Schwere der im Raum stehenden Straftat ihre Verwertung rechtfertigt (vgl. E. 1.3.1 oben). Denn anders als die Vorinstanz in ihren Ausführungen zu den betreffenden Voraussetzungen festhält (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.4.2 S. 14), kann je nach den konkreten Umständen auch ein Vergehen wie die dem Beschwerdeführer angelastete grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine entsprechend schwere, eine Verwertung rechtfertigende Straftat ausmachen (vgl. BGE 147 IV 9 E. 1.4; zur groben Verletzung der Verkehrsregeln als schwere Straftat, indes jeweils mit Bezug auf eine unzulässige staatliche Beweiserhebung: Urteile 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.6; 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.4 ff., nicht publ. in BGE 149 IV 369). 
 
1.12.3. Auf die Kritik des Beschwerdeführers an der Würdigung der Aussagen und auf seine im Zusammenhang mit dem Schuldspruch der groben Verletzung der Verkehrsregeln vorgebrachten weiteren Vorbringen betreffend die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Würdigung braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer kritisiert ebenso den Schuldspruch der Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln. 
 
2.1. Er wendet diesbezüglich im Wesentlichen ein, um den ihm gemachten Vorwurf der psychischen Gehilfenschaft nachzuweisen, sei es unablässig, den Haupttäter zu seinem Einfluss (jenem des Beschwerdeführers) auf die Tat zu befragen, mithin dazu, ob und inwieweit sich das Filmen auf die Tatentschlossenheit des Haupttäters ausgewirkt habe. Das nachgewiesene Filmen allein reiche nicht aus, um rechtsgenügend zu beweisen, dass der Haupttäter ohne das Filmen seine Tat nicht oder weniger gravierend durchgeführt hätte. Die anderen Faktoren seien zumindest mehrdeutig und unklar und könnten genauso wenig ohne Befragung des Betroffenen eruiert werden. Es entspreche keinem fairen Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK und die Vorinstanz urteile willkürlich, wenn sie ohne Möglichkeit der Befragung des Haupttäters, ohne "eingeklagten Sachverhalt", der eine genügende psychische Förderung der Haupttat nur schon umschreibe, und ohne die Möglichkeit, mittels Ergänzungsfragen an den Haupttäter den Entlastungsbeweis zu erbringen, auf die für eine Verurteilung notwendigen inneren Abläufe beim Haupttäter schliesse.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Anklagegrundsatz; Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Dadurch wird der Gegenstand des Gerichtsverfahrens bestimmt und zugleich der Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet (vgl. BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 3 SVG). Eine solche liegt unter anderem vor, wenn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG).  
 
2.2.3. Nach Art. 25 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa). Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc; Urteil 6B_1119/2022 vom 30. März 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Die blosse Billigung der Tat eines anderen genügt jedoch nicht (Urteil 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.3 mit Hinweis).  
 
2.2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, reicht nicht aus (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.2.5. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft sog. innere Tatsachen und stellt damit eine - vom Bundesgericht nur auf Willkür zu überprüfende - Tatfrage dar (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2). Innere Tatsachen sind als solche kaum je einem direkten Beweis zugänglich. Sie können regelmässig erst anhand einer Verbindung verschiedener Indizien ermittelt werden, sofern sie in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteile 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 2.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Die übergeordnete Bedeutung einer Gesamtheit von verschiedenen, je durch Beweiswürdigung ermittelten Lebenssachverhalten (konkrete Anhaltspunkte, Indizien) beruht demgegenüber nicht mehr auf Beweiswürdigung, soweit sie auf normativem Weg anhand allgemeiner Lebenserfahrung ermittelt wird. In diesem Sinne kann es sich beim anrechenbaren Täterwissen um eine Rechtsfrage handeln, die das Bundesgericht frei prüft (Urteil 6B_1364/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.5.2; 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 4.4.1; vgl. auch BGE 140 I 285 E 6.2.1; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Eine solche Rechtsfrage stellt auch die Frage dar, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E 7.3.1; Urteile 6B_1091/2022 vom 13. November 2023 E. 2.3; 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).  
 
2.2.6. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 141 I 60 E. 3.3).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz gibt in sachverhaltlicher Hinsicht zunächst den Inhalt der vom Beschwerdeführer erstellten Videoaufnahme (Untersuchungsakten pag 11/4) wie folgt wieder:  
« Die Aufnahme durch den Beifahrer beginnt mit einem Schwenker auf den Fahrer (D.________), bei welchem man gleichzeitig noch einen Blinker hört, und schwenkt dann weiter auf Lenkrad und Tacho, auf dem bei 00:02 eine Geschwindigkeit von knapp unter 40 km/h zu sehen ist. Bei 00:03 sagt der Fahrer "tschecke mers out" und beschleunigt gleichzeitig das Fahrzeug. Der Beifahrer schwenkt mit der Kamera vom Lenkrad auf die vor ihnen liegende Strasse und zurück zu Lenkrad und Tacho (bei 00:11) bzw. erneut zum Fahrer (00:14) und retour zum Tacho (00:15), auf welchem er bis 00.19 bleibt und bei 00:20 auf den Fahrer schwenkt, als dieser lacht und sagt "Schlimm! - nimm no echli, nimm no echli"! Bei 00.21 ist der lachende Fahrer von der Seite auf der Aufnahme zu sehen und ebenso, wie er (bei 00:22-00:23) sagt: "200, Mann, ich bin voll behinderet, voll Mann". Ab 00:24 schwenkt die Kamera erneut auf den Tacho und das Gespräch geht wie folgt weiter: Der Fahrer sagt etwas Unverständliches und dann erneut "du gspürsch gar nöd die 200", als der Beifahrer äussert "aah, andere Liga, Mann" (00:29), worauf man hört: "He Scheiss", "scho vill", worauf die Kamera erneut auf den Fahrer schwenkt, der sich zum Beifahrer wendet und sagt: "total mad hä" (00:34), worauf die Kamera wieder auf das Lenkrad schwenkt und zeigt, wie der Fahrer mit seiner Hand über die Mitte des Lenkrads streicht und sagt "das isch andere Liga, Mann, ich schwörs der" (bis 00.37). »  
Die Vorinstanz befindet im Anschluss, dass die Videoaufnahme die Situation ungefiltert und authentisch wiedergebe und als realistisch sowie aussagekräftig erscheine. Die Aussagen des Beschwerdeführers, der namentlich gesagt habe, er habe eigentlich weder den Fahrer noch das Beschleunigen gefilmt, sondern das Interieur des Autos, das ihn begeistert habe, und der Fahrer habe beschleunigt, ohne dass sie etwas gesagt hätten, ihm sei das Beschleunigen nicht bewusst gewesen bzw. es sei "plötzlich ein Beschleunigen gewesen", das er nicht genossen habe und das für ihn unerwartet gewesen sei, stuft die Vorinstanz angesichts der Diskrepanzen zur Videoaufnahme hingegen als unglaubhafte Schutzbehauptungen ein, auf die im Gegensatz zur Videoaufnahme nicht abgestellt werden könne (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.3 S. 42 ff.). 
 
2.3.2. In rechtlicher Hinsicht schliesst sich die Vorinstanz zunächst der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht bemängelten rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Fahrers D.________ als qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln an, die das Bezirksgericht Dielsdorf in dem diesem gegenüber erlassenen (rechtskräftigen) Urteil getroffen habe.  
Hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz fest, der Fahrer habe zweifellos vom Filmen gewusst und sei damit einverstanden gewesen, habe er doch zu Beginn der Aufnahme direkt in die Kamera geblickt und den Beschwerdeführer später aufgefordert, noch etwas mehr aufzunehmen ("nimm no echli"). Weiter folgert sie aus verschiedenen Beweisumständen - dem zu Beginn vom Fahrer geäusserten "tschecke mers out"; dem Fakt, dass es sich um eine Probefahrt mit einem Fahrzeug gehandelt habe, das den Beschwerdeführer begeistert und über dessen technische Eigenheiten er einiges gewusst habe; den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug entgegen genommen habe und er zu Beginn der Beschleunigung bereits für das Filmen bereit gewesen sei; und aus seiner Reaktion während und nach der Beschleunigung -, dass der Fahrer den BMW M4 bezüglich dessen Beschleunigungsfähigkeit habe testen, dies auf Video habe festhalten wollen und der Beschwerdeführer dies gewusst habe und damit einverstanden gewesen sei. Ebenfalls folgert sie, der Beschwerdeführer habe gewusst bzw. mindestens in Kauf genommen (recte: damit gerechnet), dass der Fahrer den BMW M4 zu Testzwecken maximal und damit weit über die zulässige Höchstgeschwindigkeit hinaus beschleunigen würde. Unter Berücksichtigung insbesondere der Reaktion des Beschwerdeführers während des Geschehens sowie seiner Kameraführung schliesst die Vorinstanz ausserdem, der Beschwerdeführer habe die tatsächlich erfolgte massive Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nur wahrgenommen, sondern diese seinerseits gewollt bzw. in Kauf genommen. Laut Vorinstanz sei der Beschwerdeführer daher nicht einfach Beifahrer gewesen, sondern er habe zumindest die Tatentschlossenheit des Fahrers bestärkt und diesen zur Straftat motiviert, indem er die Fahrt, die Geschwindigkeit und den Fahrer gefilmt und diesen so davon abgehalten habe, von seinem Vorhaben allenfalls wieder abzurücken. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass der Fahrer gerade im Wissen darum, dass er gefilmt werde, seinen Geschwindigkeitsexzess aus Furcht, als Versager dazustehen, nicht abbreche. Im Ergebnis befindet die Vorinstanz, aus der Gesamtheit der Beweismittel sei ohne unüberwindliche Zweifel zu schliessen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers einen unterstützenden, ermutigenden Effekt auf den Haupttäter bzw. dessen Tatentschluss gehabt habe. Der (objektive) Gehilfenschaftstatbestand sei damit erfüllt. Indem der Beschwerdeführer die wesentlichen Grundzüge der Haupttat (Geschwindigkeitsexzess bzw. massive Geschwindigkeitsüberschreitung zu Testzwecken) bereits zu Beginn der Filmaufnahme vorausgesehen und mit der Erfüllung des Straftatbestands zumindest der groben, wenn nicht gar der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gerechnet habe, sei auch in subjektiver Hinsicht Gehilfenschaft gegeben (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.4.3 S. 48). 
 
2.4. Der Beschwerdeführer vermag diese Beurteilung der Vorinstanz nicht als willkürlich oder sonst wie rechtswidrig auszuweisen.  
 
2.4.1. Die Haupttat als solche, d.h. die Beschleunigungsfahrt, beanstandet der Beschwerdeführer nicht konkret, sondern er bringt insofern einzig vor, es könne nicht mit Sicherheit bestätigt werden, ob der Fahrer tatsächlich 200 km/h erreicht habe. Mit den einschlägigen Beweisumständen befasst er sich dabei indes nicht einlässlich und er zeigt auch nicht auf, inwiefern die behauptete Unsicherheit der Verwirklichung des Haupttatbestands entgegenstehen würde. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
2.4.2. Was das Verhalten des Beschwerdeführers anbelangt, ist zwar zutreffend, dass das ihm in der Anklageschrift vorgeworfene "faktische Billigen" der Tat für eine Gehilfenschaft nicht ausreicht (vgl. Anklageschrift S. 4 letzter Absatz sowie E. 2.2.3 oben). Von einem solchen geht die Vorinstanz jedoch nicht aus, sondern sie sieht in der Unterstützung der Tatentschlossenheit des Fahrers durch das Filmen der verkehrsregelwidrigen Fahrweise die strafrechtlich relevante Gehilfenschaftshandlung. Dieser Vorwurf und der diesbezügliche Sachverhalt sind in der Anklageschrift hinreichend umschrieben, weshalb eine vom Beschwerdeführer sinngemäss gerügte Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht zu erkennen ist.  
Dass es zu einer entsprechenden, den Tatbestand der Gehilfenschaft erfüllenden Unterstützung gekommen ist, begründet die Vorinstanz sodann nachvollziehbar. Ihre Folgerungen, der Beschwerdeführer habe zumindest mit der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung gerechnet und diese in Kauf genommen, und er habe durch sein dennoch vorgenommenes Filmen der Beschleunigungsfahrt den Fahrer in seiner Tatentschlossenheit mindestens eventualvorsätzlich bestärkt und damit gehilfenschaftlich gehandelt, sind in Anbetracht der sich aus der Videoaufnahme ergebenden und von der Vorinstanz willkürfrei festgehaltenen Umstände nicht zu beanstanden. Die dagegen vorgebrachte Kritik des Beschwerdeführers beschränkt sich über weite Strecken auf eine bloss appellatorische Darlegung der eigenen Sichtweise, auf die nicht einzutreten ist. Das gilt sowohl für seine Interpretation des vom Fahrer geäusserten Einleitungssatzes "tschecke mers out" als türkischen Ausspruch, mit der er zu begründen versucht, dass der Fahrer entgegen der vorinstanzlichen Feststellung von einer abgeschalteten Kamera ausgegangen sei, wie auch für seine Argumentation, er sei von der massiven Beschleunigung überrascht worden und habe diese folglich nicht bewusst gefilmt. Der Beschwerdeführer präsentiert damit lediglich Geschehensvarianten, ohne darzulegen, weshalb der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt geradezu ausgeschlossen und damit unhaltbar wäre. Inwiefern die vom Beschwerdeführer angeführten weiteren Punkte, namentlich sein anfängliches Schweigen an der ersten Einvernahme und eine angeblich falsch wiedergegebene Kameraführung, entscheidrelevante Auswirkungen nach sich gezogen hätten, zeigt er darüber hinaus ebenfalls nicht nachvollziehbar auf. 
Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die vorinstanzliche Feststellung der Wirkung seines Verhaltens, d.h. des Filmens, auf das Handeln des Fahrers bezieht, vermögen seine Einwände ausserdem in der Sache nicht zu verfangen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung leistet psychische Hilfe, wer den Täter in irgendeiner Form zur Tat ermutigt, seine Tatentschlossenheit stützt oder bestärkt, dadurch etwa, dass er Hilfe zusagt, letzte Zweifel und Hemmungen des Täters beseitigt oder ihn davon abhält, den gefassten Entschluss wieder aufzugeben (BGE 79 IV 145 S. 147; 70 IV 12 E. 3; Urteile 6B_894/2009 vom 19. Januar 2010 E. 1.5.3; 6P.40/2005 vom 1. September 2005 E. 2.1; zur psychischen Gehilfenschaft namentlich durch blosses Verbleiben in der Wohnung vgl. jüngst Urteil 6B_1118/2022 vom 30. März 2023 E. 2.2). Der psychische Gehilfe wirkt in dem Sinne in affektiv-emotionaler Hinsicht auf den Haupttäter ein, bestärkt diesen seelisch in seinem Tatentschluss und erleichtert diesem damit die Durchführung der Straftat (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 23 zu Art. 25 StGB mit Hinweis). Eine entsprechende Einwirkung auf den Tatentschluss kann auch durch Filmen des Tathandelns erfolgen, sofern der Filmende dies für den gefilmten Täter erkennbar in Gutheissung des Tathandelns vornimmt. Der Filmende bringt damit - gleich wie der Anfeuernde oder sonstwie verbal seinen Zuspruch Kundtuende - aktive, motivierende Zustimmung zum Ausdruck, die einen bestärkenden Einfluss auf den Tatentschluss des Täters hat. Ein solches Verhalten geht über blosse straflose innere Billigung hinaus und wirkt sich kausal auf das Handeln des Haupttäters aus, da Letzterem durch die Zustimmungsbekundung ein konkreter praktischer Nutzen psychischer Art zuteil wird, der ihm ohne dieselbe nicht zugekommen wäre (vgl. zum Filmen als unterstützende Zuspruchshandlung namentlich Urteile 6B_1119/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.1 und 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 7.4, in denen der Filmende aufgrund weitergehender Handlungen allerdings als Mittäter qualifiziert wurde). Vor diesem Hintergrund und nachdem vorliegend sowohl das Filmen seitens des Beschwerdeführers als auch seine Absicht, die Geschwindigkeitsüberschreitung mindestens im Sinne des Eventualvorsatzes "zu wollen", für den Fahrer erkennbar waren, ist nicht zu kritisieren, dass die Vorinstanz dem Filmen der Beschleuniungsfahrt einen motivierenden Effekt auf die Tatentschlossenheit des Fahrers zuspricht. Gleichermassen nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang den Fahrer nicht gesondert befragt hat. Denn die dargelegte Wirkung von psychischen Gehilfenschaftshandlungen stellt eine auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhende, normative Feststellung dar (vgl. dazu E. 2.2.5 oben), die keinen Raum offen lässt, sie auf dem Weg der Würdigung konkreter Sachbeweise umzustossen. Entgegen dem Beschwerdeführer war die Vorinstanz folglich nicht gehalten, den Fahrer dazu einzuvernehmen, inwiefern ihn das Handeln des Beschwerdeführers beeinflusst hat oder nicht, sondern durfte sie den betreffenden Beweisantrag des Beschwerdeführers in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung ablehnen. 
 
2.4.3. Die Vorinstanz verfällt nach dem Gesagten weder in Willkür noch verletzt sie anderweitig geltendes Recht, wenn sie anhand der Videoaufnahme schliesst, der Beschwerdeführer habe sich durch das Filmen der von D.________ durchgeführten verkehrsregelwidrigen Beschleunigungsfahrt der Gehilfenschaft zur betreffenden Rechtsverletzung schuldig gemacht. Die dagegen erhobenen Rügen sind unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügen und auf sie eingetreten werden kann.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. 
Aufgrund der Rückweisung der Sache in Bezug auf den Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln erübrigt sich, auf die Rügen betreffend die diesbezügliche Strafzumessung einzugehen. Die allgemeinen sowie auf den Schuldspruch der Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln bezogenen Strafzumessungsrügen sind hingegen zu behandeln. Diese vermögen jedoch nicht zu verfangen, wie nachfolgend zu zeigen ist: 
 
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Sachgericht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6).  
In der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. E. 2.2.4 oben), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6). 
Die Partei, welche die Strafzumessung anficht, hat demzufolge unter konkreter Bezugnahme auf die Ausführungen der Vorinstanz darzulegen, dass und weshalb die Vorinstanz ihr Ermessen im oben genannten Sinne verletzt hat. 
 
3.2. Diesen Anforderungen kommt der Beschwerdeführer nicht nach. Soweit er allgemeine Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung bei Mit- und Nebentätern mit Bezug auf die Gehilfenschaft beanstandet, legt er nicht dar, inwieweit ihm aus diesen angeblichen Unrichtigkeiten ein Nachteil in der Strafzumessung widerfahren wäre. Gleiches gilt, wenn er - entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der diese anwendenden Vorinstanz - die neue, anstelle der alten Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB als milder betrachten will. Sein Hinweis auf den seiner Meinung nach zu Unrecht ausser Acht gelassenen Strafmilderungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB) entbehrt sodann jeglicher Begründung. Soweit er kritisiert, die Vorinstanz stelle ihn grundlos und willkürlich in die Nähe eines Mittäters, und dabei unter anderem argumentiert, der BMW M4 sei nicht zum Zweck des Tempoexzesses ausgeliehen worden, er selbst sei nicht auf die Beschleunigung aus gewesen und er habe den Fahrer nach dem Beschleunigen zum Langsamfahren aufgefordert, weicht er schliesslich (erneut) vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne Willkür darzutun. Abgesehen davon zeigt er auch in diesem Punkt nicht auf, weshalb die bemängelten Aspekte zu einer im Ergebnis ermessenswidrigen Strafe geführt hätten. Auf die betreffende Kritik des Beschwerdeführers an der Strafzumessung ist folglich mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt alsdann, die von der Vorinstanz festgesetzte bzw. bestätigte Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für das bisherige Verfahren sei zu tief ausgefallen. 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die amtlich vertretene Partei durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung ihrer amtlichen Verteidigung nicht betroffen. Sie ist deshalb nicht zur Rüge legitimiert, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (vgl. Urteile 6B_532/2022 vom 20. März 2023 E. 2.1; 6B_1320/2021 vom 16. Juni 2022 E. 1.1; 6B_120/2021 vom 11. April 2022 E. 3, nicht publ. in: BGE 148 IV 298; je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer, der die Höhe der Entschädigung seines amtlichen Verteidigers in eigener Person anficht, fehlt es demnach an der nötigen Legitimation. Auf die Beschwerde ist daher ebenso in diesem Punkt nicht einzutreten. 
 
5.  
Den Antrag um Schadenersatz und Genugtuung begründet der Beschwerdeführer nicht. Auch darauf ist nicht einzutreten. 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung des Vorwurfs der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Zürich trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2021 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller