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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_530/2024  
 
 
Verfügung vom 5. November 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
gesetzlich vertreten durch seine Eltern B.________ und C.________, 
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, 
 
gegen  
 
Geschäftsleitung Kreisschule S.________, 
Schulrat des Bezirks T.________, 
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, handelnd durch das Departement Bildung, Kultur und Sport, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bachstrasse 15, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Schulzuweisung / Sonderschulung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, 
vom 23. September 2024 (WBE.2024.218). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der 2008 geborene A.________ wurde mit Entscheid der Geschäftsleitung der Kreisschule S.________ vom 27. Juni 2023 per Schuljahr 2023/24 dem Heilpädagogischen Schulzentrum D.________ in U.________ zugewiesen.  
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Schulrat des Bezirks T._________ mit Entscheid vom 7. August 2023, der Regierungsrat des Kantons Aargau mit Beschluss vom 8. Mai 2024 und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, mit Urteil vom 23. September 2024 ab. 
 
1.2. A.________, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Oktober 2024 an das Bundesgericht und beantragte, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. September 2024 aufzuheben und er sei in der Regelschule der Kreisschule S.________ zu belassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.  
Das Bundesgericht leitete den Schriftenwechsel ein. 
 
1.3. Mit Schreiben vom 4. November 2024 teilt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit, dass er seine Beschwerde zurückziehe, da er eine Praktikumsstelle gefunden habe und vorzeitig aus der Schule austrete.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter bzw. die Instruktionsrichterin (hier: die Abteilungspräsidentin) als Einzelrichter bzw. Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren infolge Rückzugs. Er oder sie befindet dabei auch über die Gerichtskosten und Parteientschädigungen (Art. 5 Abs. 2 BZP [SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe vorbehaltlos zurückgezogen. Folglich wird vom Rückzug der Beschwerde Vormerk genommen und das Verfahren abgeschrieben. Durch den Rückzug der Beschwerde hat der Beschwerdeführer das Dahinfallen des Verfahrens verursacht, sodass er grundsätzlich für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufkommen müsste (Art. 66 Abs. 3 BGG). Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. November 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov