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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_405/2022  
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Müller 
Gerichtsschreiberin Dillier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, 
Postfach, 5001 Aarau, 
Departement Volkswirtschaft und Inneres 
des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 8. Juni 2022 (WBE.2022.1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ leidet an einer bipolaren affektiven Störung. Sie wurde innert kurzer Zeit (im Mai und Juni 2020) zweimal mittels fürsorgerischer Unterbringung stationär in die Klinik B.________ AG (B.________) eingeliefert. In der darauffolgenden teilstationären Behandlung von Juli bis August 2020 wechselte die bipolare affektive Störung von einer manischen Episode mit psychotischen Symptomen in eine leichte bis mittelgradige depressive Episode. Seit dem 3. September 2020 befindet sich A.________ in ambulanter Behandlung bei Dr. med. C.________, welcher bei ihr am 6. Oktober 2020 eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, diagnostizierte. 
Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau erstattete dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau am 14. April 2021 eine Meldung gemäss Art. 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1958 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und äusserte darin Zweifel an der Fahreignung von A.________. 
Mit Verfügung vom 26. April 2021 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau A.________ vorsorglich den Führerausweis und verpflichtete diese, sich auf eigene Kosten einer verkehrsmedizinischen Begutachtung beim Kantonsspital Aarau, Verkehrsmedizin, zu unterziehen. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. 
 
B.  
Dagegen erhob A.________ am 25. Mai 2021 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI). Das DVI wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 8. September 2021 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ mit Urteil vom 8. Juni 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 8. Juli 2022 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und von einem vorsorglichen Führerausweisentzug und einer verkehrsmedizinischen Begutachtung sei abzusehen. 
 
D.  
Das Verwaltungsgericht schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde, soweit es um die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung geht. Aufgrund der neu eingereichten ärztlichen Bestätigung vom 27. Juni 2021 (recte: 2022) werde es dem Bundesgericht überlassen, ob gestützt darauf der vorsorgliche Führerausweisentzug aufgehoben werden könne, und verweist im Übrigen auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil. Das DVI sowie das Strassenverkehrsamt verzichten auf eine Vernehmlassung. Das zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Die kantonalen Instanzen haben der Beschwerdeführerin den Ausweis vorsorglich entzogen und eine verkehrsmedizinische Begutachtung angeordnet. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren damit nicht ab; er stellt einen Zwischenentscheid dar, der nach der Rechtsprechung anfechtbar ist, da er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs 1 lit. a BGG bewirkt (BGE 122 II 359 E. 1b; Urteile 1C_167/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.1; 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 1). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als vom vorsorglichen Führerausweisentzug und der angeordneten verkehrsmedizinischen Begutachtung direkt Betroffene zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Vorweg ist zur von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht neu eingereichten ärztlichen Bestätigung ihres behandelnden Arztes Dr. med. C.________ vom 27. Juni 2021 (recte: 2022) Folgendes festzuhalten: Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3; Urteil 2C_3/2021 vom 23. März 2021 E. 2.1.3). Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid zutage treten oder entstanden sind, können nicht durch das weiter gezogene Urteil veranlasst worden sein und sind deshalb von vornherein unzulässig (sog. echte Noven; BGE 139 III 120 E. 3.1.2; BGE 133 IV 342 E. 2.1; Urteil 5A_626/2018 vom 3. April 2019 E. 3.1). Da die ärztliche Bestätigung vom 27. Juni 2021 (recte: 2022) erst nach dem angefochtenen Urteil erstellt wurde, handelt es sich dabei um ein unzulässiges echtes Novum, welches für das vorliegende Verfahren unbeachtlich ist. Entsprechend vermag die Beschwerdeführerin ihre Rügen damit nicht zu untermauern, insbesondere wenn sie damit ihre Fahreignung bzw. die Erfüllung der in diesem Zusammenhang relevanten Basiskriterien belegen möchte. 
 
3.  
Der vorsorgliche Führerausweisentzug gemäss Art. 30 der Verordnung vom 27. Oktober 1978 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) stellt eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG dar (vgl. Urteile 1C_585/2019 vom 17. November 2020 E. 2; 1C_541/2019 vom 10. März 2020 E. 3 mit Hinweisen). In Beschwerden gegen solche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; demzufolge findet Art. 106 Abs. 2 BGG auch hier Anwendung und das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (BGE 143 II 283 E. 1.2.2). 
Sodann braucht angesichts der Dringlichkeit des Massnahmeverfahrens eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1; BGE 125 II 492 E. 2b mit Hinweis). Derartige provisorische Anordnungen beruhen regelmässig auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Der Entscheid ergeht aufgrund der vorhandenen Akten und ohne weitere Beweiserhebungen, allenfalls mit Ausnahme eines liquiden Urkundenbeweises (vgl. Urteile 1C_167/2020 vom 11. Januar 2021 E.1.2; 1C_585/2019 vom 17. November 2020 E. 2). 
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die ärztlichen Berichte in den Akten, insbesondere den ärztlichen Bericht vom 6. Oktober 2020 und die von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichte ärztliche Bestätigung vom 6. Dezember 2021 abgestellt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Arztbericht vom 6. Oktober 2020 im Rahmen des IV-Verfahrens angefordert worden ist. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin musste das Strassenverkehrsamt (bzw. die Vorinstanzen) von ihrem behandelnden Arzt keine Auskunft zu ihrer Fahreignung einholen. Angesichts des nicht definitiven Charakters des Zwischenentscheids bestand im vorinstanzlichen Verfahren kein Anlass für weitergehende Abklärungen. Zu diesem Zweck wurde die verkehrsmedizinische Begutachtung angeordnet, welche als Grundlage für den definitiven Entscheid im Hauptverfahren betreffend Sicherungsentzug dienen soll. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie darin eine Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte, insbesondere des Persönlichkeitsrechts, erblickt. Im Übrigen ist bereits fraglich, ob sie in diesem Zusammenhang überhaupt dem strengen Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) gerecht wird. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht eine Verletzung ihrer - nicht näher begründeten - verfassungsmässigen Rechte vor. Soweit ihre Vorbringen den qualifizierten Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt genügen, sind sie jedenfalls unbegründet. Wie in der nachfolgenden Erwägung 5 aufgezeigt wird, erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmässig. 
 
5.  
Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), unter anderem wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). 
 
5.1. Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen einer der in der nicht abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Fälle. Dies ist unter anderem der Fall, wenn eine Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Art. 66c IVG vorliegt (Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG). In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Urteil 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).  
 
5.2. Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis gemäss Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3; Urteile 1C_167/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2; 1C_184/2019 vom 3. Juni 2019 E. 2.1). Von dieser Regel kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (Urteile 1C_500/2021 vom 18. August 2022 E. 3.3; 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5). Aufgrund des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits Anhaltspunkte, welche die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht erforderlich (BGE 125 II 492 E. 2b; Urteil 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3 mit Hinweis).  
 
5.3. Vorliegend liegt eine Meldung der kantonalen IV-Stelle im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG vor. Eine verkehrsmedizinische Begutachtung ist daher grundsätzlich obligatorisch (vgl. E. 5.1 hiervor). Es ist kein Umstand ersichtlich, warum ausnahmsweise auf eine Fahreignungsuntersuchung verzichtet werden könnte.  
 
5.3.1. Die Vorinstanz bestätigt den Entscheid des DVI, wonach aufgrund der bipolaren affektiven Störung erhebliche Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin bestünden. Dem Bericht von Dr. med. C.________ vom 6. Oktober 2020 könnten konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung entnommen werden. So sei die Beschwerdeführerin wegen ihrer depressiven Antriebshemmung in Alltagsentscheidungen stark herausgefordert. Ihre Konzentrationsfähigkeit sei beeinträchtigt, das Denken erscheine als gehemmt und es bestehe eine latente Suizidalität. Zudem verzichte sie freiwillig auf das Führen eines Motorfahrzeugs. Demgegenüber lasse die von der Beschwerdeführerin eingereichte ärztliche Bestätigung vom 6. Dezember 2021 keine Rückschlüsse auf ihren Gesundheitszustand und ihre Fahreignung zu. Die vorhandenen Zweifel an der Fahreignung, insbesondere auch bezüglich des umstrittenen Cannabiskonsums, könnten nur durch eine verkehrsmedizinische Begutachtung beseitigt werden. Anlässlich dieser Begutachtung müsse abklärt werden, ob die Fahreignung trotz der psychischen Störung gegeben sei und wie sich die psychopharmakologische Behandlung auf die Fahreignung auswirke. Aufgrund der erheblichen Zweifel, wie sich die diagnostizierte bipolare affektive Störung auf die Fahrfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke, und aufgrund der weiteren Anhaltspunkte, welche ihre Fahreignung beeinträchtigen könnten, sei die Fahreignungsuntersuchung unumgänglich und auch verhältnismässig.  
 
5.3.2. Die Beschwerdeführerin begnügt sich mit dem Vorbringen, die Zweifel an ihrer Fahreignung seien völlig unbegründet und basierten nur auf Vermutungen und Interpretationen des Strassenverkehrsamtes. Es habe nie Anhaltspunkte gegeben, die sie als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer haben erscheinen lassen.  
 
5.3.3. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Sie zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt. Dies ist auch nicht ersichtlich. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auf den ärztlichen Bericht von Dr. med. C.________ vom 6. Oktober 2020 abgestellt hat. Darin wird unter anderem eine Beeinträchtigung ihrer Konzentrationsfähigkeit diagnostiziert, welche zweifellos Auswirkungen auf die Fahreignung haben kann. Auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach die ärztliche Bestätigung von Dr. med. C.________ vom 6. Dezember 2021 die erheblichen Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin nicht zu beseitigen vermöge, ist nicht zu bemängeln. Darin wird einzig bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin in ambulanter Behandlung befinde und eine einwandfreie Kooperation und Therapie-Adhärenz bestehe. Es liegen somit hinreichende Anhaltspunkte vor, welche die Fahreignung der Beschwerdeführerin in Frage stellen.  
Im Übrigen hätte auch die neu eingereichte ärztliche Bestätigung vom 27. Juni 2021 (recte: 2022), welche als echtes Novum unbeachtlich ist (vgl. E. 2 hiervor), die Fahreignungsuntersuchung nicht hinfällig gemacht. So kann dieser Bestätigung insbesondere nicht entnommen werden, seit wann ein "ausgeglichenes Zustandsbild" besteht und wie sich die psychische Erkrankung und die verordnete Medikation auf die Fahreignung der Beschwerdeführerin auswirkt.  
 
Nach dem Gesagten hält die aufgrund der IV-Meldung angeordnete Fahreignungsuntersuchung vor dem Recht stand. 
 
5.4. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises stellt bei der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung die Regel dar (vgl. E. 5.2 hiervor). Es liegen vorliegend keine besonderen Gründe vor, welche ausnahmsweise einen Verzicht auf den vorsorglichen Führerausweisentzug rechtfertigen würden. Etwas anderes vermag auch die Beschwerdeführerin nicht darzulegen.  
 
5.4.1. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz es aufgrund der erheblichen Unsicherheit bezüglich der Fahreignung und des konkreten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin als nicht vertretbar erachtet hat, sie bis zum Vorliegen der Abklärungsresultate der verkehrsmedizinischen Begutachtung weiterhin zum Strassenverkehr zuzulassen. Dass sich die Beschwerdeführerin in fahrunfähigem Zustand nie ans Steuer setzt und sie noch nie eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen hat, ändert an diesem Ergebnis nichts. Diese Umstände vermögen die ernsthaften Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin nicht zu beseitigen bzw. so gering erscheinen zu lassen, dass ausnahmsweise auf den vorsorglichen Sicherungsentzug verzichtet werden könnte. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass sich diese Faktoren im verkehrsmedizinischen Gutachten positiv auswirken können. Auch der Umstand, dass sie unter regelmässiger ärztlichen Kontrolle steht, vermag die ernsthaften Zweifel an der Fahreignung nicht auszuräumen.  
 
5.4.2. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin sind - soweit sie überhaupt den Begründungs- und Rügeanforderungen genügen - ebenfalls unbegründet. So kann der Vorinstanz keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgeworfen werden, indem es ihre Angaben zur Art der Medikamente und deren Nebenwirkungen - in antizipierter Beweiswürdigung - nicht berücksichtigt hat. Dazu ist anzumerken, dass die Angabe zur Art des Medikaments und die von der betroffenen Person selbst beschriebenen Nebenwirkungen allein nicht genügend aussagekräftig sind. Vielmehr spielen auch die Dosierung der Medikation, ein allfälliger Mischkonsum (insbesondere mit Cannabis oder anderen Medikamenten) sowie die Auswirkung der Medikamente auf das Fahrverhalten der Beschwerdeführerin eine Rolle.  
 
Dass die Beschwerdeführerin keine IV-Rente erhält, spielt keine Rolle. Selbst wenn im Rahmen eines IV-Verfahrens die Invalidität verneint wird, muss der betroffenen Person gegebenenfalls die Fahreignung abgesprochen werden (JÜRG BICKEL, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 32 zu Art. 15d SVG). Nicht stichhaltig ist auch das Argument, wonach sie in einem Bereich berufstätig sei, in welchem sie regelmässig mit Werkzeugen und Nähmaschinen arbeite, und ihr diese Tätigkeit konsequenterweise auch untersagt werden müsste. 
 
6.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie für die Gerichtskosten aufzukommen hat (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zu sprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dillier