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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1254/2024  
 
 
Urteil vom 6. Januar 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, 
Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Sicherheitsleistung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, 
vom 29. Oktober 2024 (BES.2024.132). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 3. Februar 2022 stellte A.________ Strafantrag gegen B.________ wegen Drohung. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt das Verfahren ein, da kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertigen würde. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.________ Beschwerde. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt forderte A.________ mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 auf, bis zum 25. November 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung nicht eingetreten werde.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 20. November 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2024 und beantragt deren Aufhebung. Zur Begründung bringt er vor, es sei von einem Kostenvorschuss abzusehen, da seine Beschwerde nicht aussichtslos bzw. objektiv berechtigt sei.  
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, zu behaupten, dass seine Beschwerde nicht aussichtslos sei und macht insbesondere Ausführungen, weshalb die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft rechtswidrig sei. Damit vermag er indessen nicht aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, rechtswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Januar 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier