Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1406/2024
Urteil vom 6. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg,
Riburgerstrasse 4, Postfach, 4310 Rheinfelden.
Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. Oktober 2024 (SBK.2024.219).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts auf Ehrverletzungsdelikte. Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 stellte A.________ ein Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 12. Juli 2024 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Oktober 2024 gut, hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2024 auf und bewilligte A.________ die amtliche Verteidigung. In Bezug auf die konkrete Bestellung der amtlichen Verteidigung wies es die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück.
2.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2024.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung der Beschwerdeführerin zu Recht gutgeheissen hat. Auf alle Rechtsbegehren und Rügen, die darüber hinausgehen (u.a. Anträge auf Schadenersatz, Amtsenthebungsklagen, Antrag auf Verfahrensvereinigung von kantonalen Strafverfahren mit Beteiligung der Beschwerdeführerin), ist somit nicht einzutreten.
4.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Als solcher kann er vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 148 IV 155 E. 1.1) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat die beschwerdeführende Person darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.1).
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht sachbezogen mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und zeigt namentlich mit keinem Wort auf, inwiefern ihr aufgrund des angefochtenen Entscheids ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen soll. Dies ist angesichts der Tatsache, dass ihr Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers bewilligt und ihr im vorinstanzlichen Verfahren keine Kosten auferlegt wurden, auch nicht ersichtlich.
5.
Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 BGG als offensichtlich unzulässig. Demnach ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwalt B.________, Baden, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn