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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_230/2022  
 
 
Urteil vom 6. Januar 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
2. B.________, 
3. C.________ AG, 
 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Versuchte vorsätzliche Tötung; Landesverweisung; Willkür, in dubio pro reo; Zivilansprüche, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Kammer, vom 9. Juni 2022 (SB.2021.37). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte A.________ am 8. September 2020 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfachen Raufhandels und der Unterlassung der Buchführung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Zudem sprach es eine Landesverweisung von 10 Jahren aus. Weiter verpflichtete es A.________, unter anderem B.________ eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- sowie der C.________ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 24'666.70, je zzgl. Zins, zu bezahlen. Eine Mehrforderung der C.________ AG von Fr. 12'544.70 wies das Strafgericht ab. 
 
B.  
Auf Berufung unter anderem von A.________, der Staatsanwaltschaft und B.________ hin stellte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 9. Juni 2022 neben anderem fest, dass die Abweisung der Schadenersatzmehrforderung der C.________ AG von Fr. 12'544.70 betreffend den Geschädigten B.________ mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sei. Es erklärte A.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung, des mehrfachen Raufhandels und der Unterlassung der Buchführung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Es verzichtete auf einen Widerruf betreffend die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 9. November 2016 sowie von der Staatsanwaltschaft Solothurn am 18. Dezember 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen. Zudem bestätigte es die erstinstanzlich angeordnete Landesverweisung von 10 Jahren und die Verurteilung von A.________ zur Bezahlung der unter A. erwähnten Schadenersatz- und Genugtuungsforderung. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 21. November 2022 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die teilweise Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts vom 9. Juni 2022. Er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von B.________ freizusprechen und in dieser Sache einzig wegen Raufhandels schuldig zu sprechen. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, wobei die Strafe bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren auszusprechen sei. Die Vorstrafen seien zu widerrufen und für vollziehbar zu erklären. Von einer Landesverweisung sei mangels Katalogdelikt abzusehen. Die Zivilansprüche seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid in Strafsachen ist grundsätzlich einzutreten (Art. 42 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, sein Konfrontationsanspruch sei verletzt worden, weil die Vorinstanz auf eine Aussage von D.________ abgestellt habe, welche diese im Ermittlungsverfahren gemacht habe. D.________ habe diese Aussage aber in der Untersuchung nicht bestätigt und den Beschwerdeführer auf Fotos nicht erkannt. Die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht, wenn sie im angefochtenen Urteil ohne weiteres von der Verwertbarkeit von nicht konfrontierten Einvernahmen ausgehe.  
 
2.2. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Nach diesem menschen- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert. Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (zum Ganzen: Urteil 6B_147/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.7.2 mit Hinweisen).  
Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, darf die Strafbehörde nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zurückgreifen, soweit diese einem Beweisverwertungsverbot unterliegen (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2 f.). Werden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Gewährung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO machten, in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 mit Hinweisen). 
Von einer Konfrontation kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden. In solchen Fällen ist gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK erforderlich, dass der Beschuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und der Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt wird, d.h. der belastenden Aussage nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt bzw. sie nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4). Ausnahmsweise kann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein (vgl. Urteil 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1 ff.; zum Ganzen: BGE 148 I 295 E. 2 mit Hinweisen). 
 
2.3. Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass D.________ auf den Fotos den Beschwerdeführer nicht erkannt habe und lediglich im Ermittlungsverfahren davon gesprochen habe, dass ein Mann, bei dem sie zwei Messer gesehen habe, zugestochen habe. Die Vorinstanz relativiert jedoch die Beweiskraft der Aussagen der einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen und hält fest, dass alle nicht neutral erschienen, da sie entweder selbst Opfer bzw. Beschuldigte oder dem Lager eines der Opfer bzw. der potentiellen Täter zuzuordnen seien und es auf einen Abgleich mit den objektiven Beweismitteln ankomme. Auf diese objektiven Beweismittel, namentlich insbesondere die DNA-Spuren des Beschwerdeführers sowie des Opfers auf dem Messer sowie dessen Verletzungen, stützt sich die Vorinstanz denn auch bei ihrer Feststellung des Sachverhalts. Der Aussage von D.________ kommt nicht ausschlaggebende Bedeutung zu. Wie es sich mit einer allfälligen Verletzung des Konfrontationsanspruchs des Beschwerdeführers verhält, kann insofern offenbleiben, zumal vom Beschwerdeführer auch nicht hinreichend substanziiert dargetan wird (Art. 42 Abs. 2 BGG), inwiefern sich der gerügte allfällige Verfahrensfehler auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken würde. Im Übrigen liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1 mit Hinweisen), soweit eine solche überhaupt rechtsgenüglich gerügt wird. Im angefochtenen Entscheid werden - im Sinn der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte - die Überlegungen genannt, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wehrt sich vor Bundesgericht einzig gegen den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von B.________. Vorab macht er geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie es als erstellt erachtet habe, dass er auf den Privatkläger eingestochen habe. Nur weil seine DNA auf zwei Messern gefunden worden sei, bedeute dies nicht automatisch, dass er zugestochen habe. 
 
3.1. Die Vorinstanz hält fest, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer zwei Messer behändigt und mit beiden mindestens je einmal auf B.________ eingestochen habe. Ihre Feststellung stützt sie dabei unter anderem auf die auf den Messern festgestellte DNA des Beschwerdeführers sowie des Opfers B.________ und dessen Aussagen. Letzterer habe konstant ausgesagt, dass ihn der Beschwerdeführer mit zwei Messern angegriffen und er auf ihn eingestochen habe. Beim Beschwerdeführer sei hingegen ein strategisches Aussageverhalten erkennbar. Dieser habe zu Beginn der Untersuchung bestritten, überhaupt ein Messer dabei gehabt zu haben. Danach habe er geltend gemacht, er habe sich nur verteidigen wollen und anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, er habe jedenfalls niemanden "bewusst gestochen".  
Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer nunmehr geltend, er habe das Messer gezielt eingesetzt, um B.________ versuchsweise davon abzuhalten, die anderen Involvierten zu verletzen. 
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 356 E. 2.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Würdigung der Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen seien als dem Beweisergebnis angepasste Schutzbehauptungen zu qualifizieren, ist nicht zu beanstanden. Wenn die Vorinstanz aufgrund der festgestellten DNA des Beschwerdeführers auf dem Messer, der DNA des Opfers sowie dessen Verletzungen sowie den konstanten Aussagen von B.________ die versuchte vorsätzliche Tötung als erstellt bejaht, kann dies jedenfalls nicht als offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich bezeichnet werden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe als Verantwortlicher des Clubs die Messer regelmässig benutzt, weshalb sich seine DNA auf den Messern befinde, ändert daran nichts. Mit seinen Ausführungen legt der Beschwerdeführer einzig dar, wie die Beweise, namentlich die DNA und die Zeugenaussagen, seiner Meinung nach zu würdigen sind, und behauptet einen abweichenden Sachverhalt. Dies genügt indessen gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Annahme von Willkür nicht (vgl. E. 3.2 hiervor). Insgesamt sind die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet, aufzuzeigen, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar und der Sachverhalt willkürlich festgestellt sein soll.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die rechtliche Würdigung als versuchte vorsätzliche Tötung. Es macht geltend, die Vorinstanz hätte zumindest "in dubio pro reo" von einer Notwehrsituation ausgehen müssen. Indem die Vorinstanz eine Notwehrsituation bzw. einen Notwehrwillen verneint und den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung als erfüllt betrachte, verletze sie Bundesrecht.  
 
4.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB).  
Notwehr setzt nach Art. 15 StGB unter anderem voraus, dass jemand angegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Der Angegriffene braucht nicht zu warten, bis es zu spät ist, um sich zu wehren; doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, mit anderen Worten, dass objektiv eine Notwehrlage besteht. Solche Anzeichen liegen z.B. dann vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zweck der Verteidigung erfolgt; Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 104 IV 1 E. a). Das Gleiche gilt für Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen (zum Ganzen: BGE 93 IV 81; Urteil 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Rechtmässiges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung handelt (BGE 104 IV 1 E. a mit Hinweisen). 
 
4.3. Was der Beschwerdeführer vorbringt, lässt den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Die Vorinstanz zeigt nachvollziehbar auf, weshalb sie die Situation im Club als wechselseitige Auseinandersetzung beurteilt und einen subjektiven Abwehrwillen verneint. Sie führt willkürfrei aus, die Involvierten hätten sich in einem Kampfgeschehen befunden, in welchem sich zwei etwa gleich grosse Gruppen gegenüber gestanden seien und auf beiden Seiten Messer im Spiel gewesen seien. Aufgrund der Entwicklung des Streits sei davon auszugehen, dass es den Beteiligten an einem echten Abwehrwillen gefehlt habe. Der Beschwerdeführer könne sich weder auf Notwehr noch auf Notwehrhilfe berufen. Demgegenüber behauptet der Beschwerdeführer, es sei davon auszugehen, dass er tatsächlich angegriffen worden sei. Zudem genüge der reine Glaube, angegriffen zu werden. Er habe sich im Club in einem "wilden Tumult" mit "wild gewordenen Latinos" gegenüber gesehen, "welche mit Messer hantierten und auf seine Kollegen losgingen", weshalb er das Messer "jedenfalls gezielt eingesetzt" habe, um B.________ zumindest versuchsweise davon abzuhalten, die anderen Involvierten zu verletzen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er nüchtern gewesen sei. Hingegen seien "die Latinos hochgradig alkoholisiert und unberechenbar" gewesen. Die Stimmung sei hochexplosiv gewesen und bereits eskaliert.  
Wenn der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, er habe das Messer gezielt eingesetzt, um einen Angriff abzuwehren, gleichzeitig aber vorbringt, es sei willkürlich, wenn aufgrund der DNA-Spuren auf dem Messer darauf geschlossen werde, dass er die Messer gegen B.________ eingesetzt habe, argumentiert er widersprüchlich. Die Vorinstanz hält willkürfrei fest, der Beschwerdeführer habe stets bestritten, ein Messer eingesetzt zu haben, zumindest in absichtlicher Begehung. Seine Tathandlungen hätten sich nach seiner eigenen Darstellung nicht konkret gegen einen bestimmten Beteiligten gerichtet. Die Messer hätten ebenso einen der anderen Beteiligten treffen können. Es habe sich somit nicht um eine Situation gehandelt, in der der Beschwerdeführer gezielt das Messer als Abwehrmittel eingesetzt habe, um einen konkreten Angreifer davon abzuhalten, eine Verletzungshandlung durchzuführen oder fortzusetzen. 
Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Die zu beurteilenden Tathandlungen sind alle im Rahmen eines unkontrollierten und unkontrollierbaren, dynamischen Geschehens erfolgt. Inwiefern unter diesen Bedingungen die vom Beschwerdeführer behauptete "gezielte Notwehrhandlung" möglich bzw. sein Notwehr- bzw. Notwehrhilfewille vorgelegen haben soll, ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen denn auch nicht unter den Begriff der Notwehr bzw. der Notwehrhilfe (vgl. E. 4.2 hiervor). 
Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe nicht in Notwehr bzw. Notwehrhilfe gehandelt, sind nach dem Gesagten weder schlechterdings unhaltbar noch bundesrechtswidrig. In der vorinstanzlichen Verneinung einer Notwehr- bzw. Notwehrhilfelage liegt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, auch keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Der Grundsatz besagt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen wäre. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; Urteil 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis). Solche relevanten Zweifel liegen nach dem Gesagten nicht vor. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verstösst nicht gegen Bundesrecht. 
 
5.  
Damit erübrigen sich auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers betreffend Strafzumessung, Landesverweisung und Zivilansprüche. Wie aufgezeigt, ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter vorsätzlicher Tötung nicht zu beanstanden. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Januar 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier