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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_483/2023  
 
 
Urteil vom 6. Januar 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. April 2023 (SB220306-O/U/ad). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird vorgeworfen, am 4. September 2020, um ca. 15:08 Uhr, auf der U.________strasse 24 von V.________ in Fahrtrichtung W.________ den Personenwagen Mercedes GLC mit Kennzeichen xxx mit 80 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h) gelenkt zu haben. Dabei habe sie die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 30 km/h überschritten. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Meilen verurteilte A.________ mit Urteil vom 4. März 2022 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV [SR 741.11]) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je Fr. 400.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Bezahlung einer Busse von Fr. 1'200.--. 
 
C.  
Auf Berufung von A.________ hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich sie mit Urteil vom 14. April 2023 der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV) schuldig. Es bestrafte sie mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 400.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von Fr. 800.--. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden A.________ auferlegt. 
 
D.  
Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 14. April 2023 sei aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache sei zu ihrer Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 97 E. 1, 9 E. 2). 
Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde der verurteilten Beschwerdeführerin (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung einzutreten. 
 
2.  
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Dem entsprechenden Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin ist damit Genüge getan. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Sie bestreitet, wissentlich und willentlich mit überhöhter Geschwindigkeit innerorts gefahren zu sein.  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Aufhebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn das Gericht in einem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 147 IV 439 E. 3.3.3; 144 II 281 E. 3.6.2).  
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1). 
 
3.3. Es ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Personenwagen zum fraglichen Zeitpunkt am fraglichen Ort gelenkt hat. Auch stellt sie vor Bundesgericht nicht (mehr) in Abrede, am Kontrollort mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) gefahren zu sein.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Die Vorinstanz erwägt, die am Messort an der U.________strasse 24 geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sei nicht mit einer Tafel signalisiert gewesen. Sie hält dazu fest, dass selbst in Ermangelung eines solchen Signals im gesamten dicht bebauten Gebiet von Ortschaften eine allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelte (Art. 4a Abs. 2 VRV). Die U.________strasse liege innerorts von V.________. Die Aufhebung der geltenden Höchstgeschwindigkeit sei denn auch erst 250 Meter nach der fraglichen Kontrollstelle signalisiert. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass sie bei ihrer Fahrt zum Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung an der U.________strasse in V.________ durch einen Innerortsbereich gefahren sei, wo eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelte. Sie sei durch dicht bebautes Siedlungsgebiet auf die U.________strasse bis zur Höhe der Hausnummer 24 gefahren, wo sie geblitzt worden sei. Es ist gemäss der Vorinstanz klar, dass an der besagten Stelle eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelte. Es könne nicht gesagt werden, dass die Messstelle nicht mehr im besiedelten Gebiet liege. Rechts der Strasse befänden sich zwei Siedlungen, die bis zur U.________strasse reichten und von welchen neben mehreren Garageneinfahrten auch - im Falle der "Y.________" nur wenige Meter vor der Messstelle - Seitenstrassen in die U.________strasse einmündeten. Eine abweichende Höchstgeschwindigkeit hätte für die U.________strasse gesondert signalisiert werden müssen, was nicht der Fall sei.  
 
3.4.2. Gemäss der Vorinstanz hat sich die Beschwerdeführerin betreffend die Erkennbarkeit bzw. Wahrnehmbarkeit der geltenden Höchstgeschwindigkeit widersprüchlich geäussert. Einerseits habe sie geltend gemacht, sich ausserorts gewähnt zu haben und damit von einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausgegangen zu sein; andererseits habe sie vorgebracht, die auf der U1.________strasse geltende Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h sei auf der von ihr befahrenen Strasse nicht aufgehoben worden, weshalb sie (sinngemäss) von dieser zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausgegangen sei. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Beschwerdeführerin in V.________ wohnhaft und damit ortskundig sei. Die Begrenzung auf 50 km/h sei für sie ohne Weiteres erkennbar gewesen, weil sie zuvor durch typische Innerortsstrassen gefahren sei, bis sie zur U.________strasse gelangt sei. Unbestritten sei weiter, dass nach dieser "Innerortszone" bis zur Messstelle kein Schild aufgestellt gewesen sei, welches die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h aufgehoben bzw. abgeändert habe. Der Beschwerdeführerin habe somit trotz der fehlenden Signalisation klar sein müssen, dass an der U.________strasse weiterhin Tempo 50 km/h gegolten habe.  
 
3.4.3. Betreffend das Ortsbild hält die Vorinstanz fest, die Aufnahme der Messörtlichkeit misamt Messgerät zeige, dass sich auf der linken Seite der Strasse (in Fahrtrichtung) tatsächlich ein Wald befinde. Indessen seien auf der rechten Seite ein Gehweg und ein Gebäude sichtbar. An der fraglichen Strecke fänden sich vorher diverse Liegenschaften und kurz vor der Messstelle eine kleine Strasseneinmündung in eine Wohnsiedlung. Ein paar hundert Meter vor der fraglichen Stelle finde sich zudem ein Fussgängerstreifen. Erst nach der Kontrollstelle führe die Strasse über eine leichte Biegung klarerweise in einen Ausserortsbereich. Entsprechend finde sich dort auch die Signalisation, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h aufgehoben werde. Es treffe zwar zu, dass es sich nicht um einen klassischen Ortskern handle. Nichtsdestotrotz sei klar erkennbar, dass die besagte Strecke noch zum eigentlichen Ort und entsprechend zum bebauten Gebiet (wenn auch an dessen Rande) gehöre. Erst nach dem Kontrollort gehe die Strecke in die Ausserortssituation über. Zudem handle es sich um eine eher enge, nicht sehr übersichtliche Strasse, was ebenfalls gegen eine Ausserortssituation spreche. Auch die relativ nahe bei der Strasse stehenden Häuser mitsamt Trottoir seien ein klares Zeichen dafür, dass man sich noch im Ortsinnern befinde. Zwar sei die Sicht auf die Häuser teilweise durch Hecken versperrt. Dies mache die Situation aber gerade unübersichtlicher und spreche somit nicht dafür, dass dort eine höhere Tempolimite gelten würde. Die Beschwerdeführerin sei über die Z.________strasse auf die U.________strasse gelangt. Bis zur Kontrollörtlichkeit habe es mehrere Zufahrtsstrassen, namentlich unmittelbar vorher eine Einfahrt in eine kleinere Siedlung (Y.________). Dass danach keine Strassen mehr einmündeten, sei nicht relevant. Die fragliche Strecke sei für die Beschwerdeführerin bei Anwendung der nötigen Aufmerksamkeit und Sorgfalt als Innerortsstrecke mit einer geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erkennbar gewesen.  
 
3.5. Die Beschwerdeführerin bestreitet vor Bundesgericht nicht, dass die U.________strasse innerorts von V.________ liegt und dass die Aufhebung der geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erst 250 Meter nach der Kontrollstelle signalisiert war. Zudem stellt sie nicht in Abrede, dass sie innerorts durch dicht bebautes Gebiet, wo eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h galt, auf die U.________strasse bis zum Kontrollort gefahren ist (vgl. oben E. 3.4.1). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin räumt die Vorinstanz nicht etwa ein, dass sich die Kontrollstelle nicht mehr im dicht bebauten Gebiet befinde. Zwar erwägt sie, dass es sich bei dieser Stelle nicht um ein Ortsbild wie in einem "klassischen Ortskern" handle. Indessen begründet sie eingehend und überzeugend, warum sie - mit der ersten Instanz - zum Schluss gelangt, dass sich der Kontrollort noch im dicht bebauten Gebiet der Ortschaft (wenn auch an dessen Rande) befindet. Dass die Vorinstanz teilweise vom "bebauten" und nicht von einem "dicht bebauten" Gebiet redet, ändert daran nichts, weil aus den übrigen vorinstanzlichen Erwägungen klar hervorgeht, dass sie vom Letzteren ausgeht. Bei ihrer Beurteilung stellt die Vorinstanz zutreffend nicht bloss auf ein kurzes Teilstück der Strasse ab, sondern auf das ganze umliegende Gebiet (vgl. BGE 127 IV 229 E. 3b; Urteile 6B_1445/2019 vom 17. April 2020 E. 2.1.3; 6B_464/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.1). Dabei berücksichtigt sie, dass auf der rechten Seite der Strasse (in Fahrrichtung) ein Gehweg und ein Gebäude sichtbar sind, dass sich auf der fraglichen Strecke vor der Messstelle diverse Liegenschaften befinden und kurz vor der Messstelle eine kleine Strasseneinmündung in eine Wohnsiedlung vorhanden ist. Zudem findet sich ein paar hundert Meter vor der fraglichen Stelle ein Füssgängerstreifen (vgl. oben E. 3.4.1, 3.4.3). Eine "Aktenwidrigkeit" dieser vorinstanzlichen Feststellungen ist weder rechtsgenüglich dargetan (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) noch ersichtlich.  
Wenn die Vorinstanz bei der Würdigung der tatsächlichen Umstände zum Schluss gelangt, die Kontrollstelle habe (noch) im dicht bebauten Gebiet der Ortschaft gelegen, ist dieser Schluss unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass ihre Geschwindigkeitsüberschreitung auf einen Sachverhaltsirrtum (Art. 13 Abs. 1 StGB) betreffend das Ortsbild und die zulässige Höchstgeschwindigkeit zurückzuführen sei.  
 
4.2. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB).  
 
4.3. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz verneint gestützt auf die von ihr willkürfrei festgestellten Umstände (vgl. oben E. 3.5) ohne Verletzung von Bundesrecht das Vorliegen eines unvermeidbaren Sachverhaltsirrtums. Der allfällige Irrtum der Beschwerdeführerin in Bezug auf die am Kontrollpunkt geltende Höchstgeschwindigkeit wäre für sie bei pflichtgemässer Sorgfalt einfach vermeidbar gewesen. Denn sie hätte in Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt und Aufmerksamkeit wissen können und müssen, dass sie am Kontrollort mit einer Geschwindigkeit von maximal 50 km/h hätte fahren dürfen. Ihre falsche Einschätzung der Situation entlastet sie nicht.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG. Sie bringt vor, eine sich unmittelbar verwirklichende Gefahr bzw. eine konkrete Gefährdung habe in objektiver Hinsicht nicht bestanden. In subjektiver Hinsicht macht sie geltend, ihr könne eine Rücksichtslosigkeit nicht vorgeworfen werden. Die Vorinstanz verfalle in einen unzulässigen Schematismus, indem sie von der objektiven Geschwindigkeitsüberschreitung ungeachtet der konkreten Umstände auf ein in subjektiver Hinsicht grobfahrlässiges Verhalten schliesse.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.  
 
5.2.2. In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; Urteile 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1; 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
5.2.3. Der Vergehenstatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfasst insbesondere vorsätzliches und eventualvorsätzliches Verhalten, was sich aus dem Wortlaut ("hervorruft oder in Kauf nimmt") ergibt. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist der Tatbestand nach konstanter Rechtsprechung indes auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 126 IV 192 E. 2c; Urteile 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1; 6B_16/2023, 6B_23/2023 vom 17. Mai 2024 E. 3.2.1).  
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1; 6B_16/2023, 6B_23/2023 vom 17. Mai 2024 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). 
 
5.2.4. Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteile 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1; 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 3.2; 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 150 IV 242 E. 1.1.1; 143 IV 508 E. 1.3; Urteil 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Aufgrund der erhöhten Gefahrenlage gilt dies auch bei atypischen Innenortsstrecken (Urteile 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 3.2; 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin sei am Kontrollort mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) statt mit der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren und damit 30 km/h zu schnell unterwegs gewesen. Dabei nimmt sie in Übereinstimmung mit der dargelegten Rechtsprechung (vgl. oben E. 5.2.4) zutreffend an, dass das Fahrverhalten der Beschwerdeführerin ungeachtet der konkreten Umstände den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.  
 
5.3.2. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen besonderer Umstände, die das Fahrverhalten der Beschwerdeführerin subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen. Für diese sei unter Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennbar gewesen, dass an besagter Stelle eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelte und dass sie sich noch nicht ausserorts befunden habe.  
Nachdem das Fahrgefühl bei 50 km/h deutlich von jenem bei 80 km/h abweiche, kann gemäss der Vorinstanz nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführerin das Mass der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bewusst gewesen sei. Entsprechend sei von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach glaubhaft beteuert, dass sie als Ärztin bzw. Anästhesistin nie absichtlich das Wohl anderer Menschen gefährden würde. Ihr dürfe attestiert werden, dass sie nicht direktvorsätzlich gehandelt habe. Betreffend die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit hält die Vorinstanz fest, dass grobe Fahrlässigkeit auch in Betracht komme, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht ziehe und sein Verhalten auf Rücksichtslosigkeit beruhe. Rücksichtslosigkeit könne auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Vorliegend kann gemäss der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch aufgrund der fehlenden Signalisation sowie der Richtung ausserorts führenden Strasse unkonzentriert gewesen sei und aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht habe, dass sie sich noch in der "50 km/h-Zone" befunden habe bzw. dass sie pflichtwidrig darauf vertraut habe, bereits ausserorts zu sein, als sie derart schnell gefahren sei. Da keine genügenden Hinweise für die Annahme von Eventualvorsatz bestünden, sei von grober Fahrlässigkeit auszugehen. 
 
5.4. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz gibt keinen Anlass zur Beanstandung. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht.  
 
5.4.1. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass keine konkrete Gefährdung bestanden habe, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Für die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (vgl. oben E. 5.2.2). Diese lag hier vor. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin - aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit - nicht möglich gewesen wäre, beispielsweise auf Bewohner der U.________strasse 24 zu reagieren, welche das Haus verlassen hätten. Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass auch andere Verkehrsteilnehmer nicht damit hätten rechnen müssen und können, dass die Beschwerdeführerin mit derart überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. Bei dieser Sachlage nimmt die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht an, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin ungeachtet der konkreten Umstände den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt (vgl. oben E. 5.3.1).  
 
5.4.2. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin trifft weiter nicht zu, dass die Vorinstanz in einen unzulässigen "Schematismus" verfallen sei. Vielmehr legt die Vorinstanz eingehend und überzeugend dar, weshalb sie - nach Bejahung der objektiven Tatbestandsmässigkeit (vgl. oben E. 5.3.1) - das Vorliegen besonderer Umstände, welche das Fahrverhalten der Beschwerdeführerin subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen (vgl. oben E. 5.2.4), verneint und mit der ersten Instanz von grober Fahrlässigkeit ausgeht (vgl. oben E. 5.3.2). Die von der Beschwerdeführerin angeführten Urteile sind nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Daraus kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Selbst wenn - entsprechend der Darstellung der Beschwerdeführerin - gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse vorgelegen haben sollten, stellen diese nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein keine besonderen Umstände dar, die das Verhalten der Beschwerdeführerin subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen (vgl. Urteile 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 3.2; 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 3.4; je mit Hinweisen).  
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die vorinstanzliche Würdigung ihres Verschuldens als "leicht" im Rahmen der Strafzumessung stehe im "frappanten Widerspruch" zu einer angeblichen groben Verkehrsregelverletzung, zur Missachtung wichtiger Verkehrsvorschriften und zu einem rücksichtslosen Verhalten, erweist sich die Kritik als unbegründet. Ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, welches als rücksichtslos zu qualifizieren ist, kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (vgl. oben E. 5.2.3). Dass die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung erwägt, das Gesamtverschulden der Beschwerdeführerin liege im "sehr leichten Bereich", steht dies einer Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung nicht entgegen. 
 
5.4.3. Im Sinne eines Eventualantrags beantragt die Beschwerdeführerin eine Bestrafung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG). Zur Begründung bringt sie vor, die gemessene Geschwindigkeit weiche nur 20 km/h von der eingangs der U1.________strasse in V.________ signalisierten, von ihr wahrgenommenen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ab. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 3.4.2). Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht rechtsgenüglich auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2). Vielmehr beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, auszuführen, dass in ihren Ausführungen "keinerlei Widerspruch" liege. Auf eine solche appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht einzutreten (vgl. oben E. 3.2). Die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG verletzt kein Bundesrecht.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Januar 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara