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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_342/2024  
 
 
Urteil vom 6. Januar 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Wallis, Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Wallis und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2014-2017, versuchte Steuerhinterziehung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 14. Mai 2024 (F3 24 41). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ betreibt in U.________/VS ein Advokatur- und Notariatsbüro in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Im September 2019 nahm das Steuerinspektorat der Steuerverwaltung des Kantons Wallis (nachfolgend: Steuerverwaltung) eine Buchprüfung betreffend die Steuerperioden 2014 bis 2017 vor. Sie kam dabei - im Rahmen ihres Expertisenberichts vom 20. Juli 2020 - zum Ergebnis, dass die Buchführung unvollständig geführt worden und daher als mangelhaft einzustufen sei; auf die darauf basierenden Angaben der Steuererklärungen der Jahre 2014 bis 2017 (jeweils deklarierte Einnahmen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 45'175.- [2014], Fr. 35'113.- [2015], Fr. 36'970.- [2016], Fr. 37'666.- [2017]) könne nicht abgestellt werden. Sie nahm daraufhin eine Ermessenseinschätzung vor und veranlagte die steuerbaren Einnahmen am 15. Oktober 2020 definitiv wie folgt: Fr. 130'000.- (2014 [Fr. 80'771.- selbstständige Erwerbstätigkeit, Fr. 49'229.- unselbstständiger Nebenerwerb]), Fr. 130'000.- (2015 [Fr. 93'040.- selbstständige Erwerbstätigkeit, Fr. 36'960.- unselbstständiger Nebenerwerb], Fr. 150'000.- (2016 [Fr. 138'123.- selbstständige Erwerbstätigkeit, Fr. 11'877.- unselbstständiger Nebenerwerb]), Fr. 150'000.- (2017 [Fr. 140'607.- selbstständige Erwerbstätigkeit, Fr. 9'393.- unselbstständiger Nebenerwerb]). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.  
 
A.b. In der Folge wurde im Zusammenhang mit den aufgerechneten Einnahmen ein Steuerhinterziehungsverfahren eröffnet. Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 sprach die Steuerverwaltung gegenüber A.________ Bussen im Betrag von Fr. 16'500.- (direkte Bundessteuer), Fr. 39'500.- (Kantonssteuer) und Fr. 24'800.- (Gemeindesteuer) wegen versuchter Steuerhinterziehung aus; die Bussen entsprachen einem Strafmass von 82 % der hinterzogenen Steuer. Die dagegen erhobene Einsprache wurde - nach Androhung einer reformatio in peius - abgewiesen und die angefochtene Verfügung infolge Erhöhung des Strafmasses von 82 % auf das Einfache (100 %) der hinterzogenen Steuern dahingehend abgeändert, dass die Bussen sich neu auf Fr. 20'121.- (direkte Bundessteuer), Fr. 48'170.- (Kantonssteuer) und Fr. 30'243.- (Gemeindesteuer) beliefen (Einspracheentscheid des Departements für Finanzen und Energie des Kantons Wallis vom 29. November 2022).  
 
 
B.  
A.________ reichte hiegegen Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis ein. Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 informierte ihn das Kantonsgericht Wallis darüber, dass sein noch hängiges Verfahren auf Grund einer auf den 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Neuordnung der kantonalen Steuergerichtsbarkeit neu durch die steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts beurteilt werde. Mit Urteil vom 14. Mai 2024 hiess diese die Rechtsvorkehr teilweise gut und reduzierte die Bussen - entsprechend einem Strafrahmen von nurmehr 90 % der hinterzogenen Steuern - auf Fr. 18'455.30 (Bundessteuern), Fr. 41'978.60 (Kantonssteuern) und Fr. 26'635.30 (Gemeindesteuern). 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei er vom Vorwurf der versuchten Steuerhinterziehung freizusprechen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Busse auf der Basis von steuerbaren Einnahmen von Fr. 237'611.- (resp. - gemäss Ausführungen - von Fr. 267'053.-) festzulegen. 
Das kantonale Gericht und die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Steuerverwaltung lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die von der Beschwerdegegnerin wegen versuchter Steuerhinterziehung in den Steuerjahren 2014 bis 2017 ausgesprochenen Bussen beziehen sich einerseits auf die direkte Bundessteuer und anderseits auf die Kantons- und Gemeindesteuern. Das Kantonsgericht hat beide Fragen in einem Urteil behandelt. Weil sich inhaltlich dieselben Rechtsfragen stellten (vgl. Urteile 2C_362/2018 vom 19. Juni 2019 E. 1.1; 2C_908/2011 vom 23. April 2012 E. 1.1), erwies sich dieses Vorgehen als zulässig (BGE 135 II 260 E. 1.3.1). Entsprechend war es dem Beschwerdeführer auch unbenommen, das vorinstanzliche Urteil mit einer einzigen Beschwerde anzufechten (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.2; Urteil 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Angefochten ist ein verfahrensabschliessender Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 182 Abs. 3 DBG [SR 642.11, mit Verweis auf Art. 146 DBG], Art. 73 StHG [SR 642.14], Art. 90 BGG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsdarstellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1). 
 
 
3.  
 
3.1. In Bezug auf die direkte Bundessteuer gilt das Folgende: Nach Art. 175 Abs. 1 DBG wird namentlich mit Busse bestraft, wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Der Versuch der Steuerhinterziehung ist nach Art. 176 Abs. 1 DBG ebenfalls strafbar, wobei hier - in Einklang mit den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen - Vorsatz erforderlich ist (vgl. Urteil 2C_362/2018 vom 19. Juni 2019 E. 3.1). Der Begriff des Vorsatzes in Art. 175 Abs. 1 DBG entspricht dabei jenem von Art. 12 Abs. 2 StGB, findet letztere Vorschrift doch nach Art. 104 und 333 Abs. 1 StGB grundsätzlich auch für Übertretungen des Nebenstrafrechts Anwendung (Urteile 2C_449/2017 vom 26. Februar 2019 E. 4.1, in: StE 2019 B 24.4 Nr. 90; 2C_851/2011 vom 15. August 2012 E. 2.3, in: StR 67/2012 S. 759). Nach Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei es genügt, wenn sie oder er die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz; BGE 138 V 74 E. 8.2 mit Hinweisen).  
Nach der Rechtsprechung gehört zur "Ausführung" der Tat (im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB [in Verbindung mit Art. 104 und 333 Abs. 1 StGB]) jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich die Täterin oder der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 145 IV 424 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Im Steuerverfahren genügt für eine "Ausführung" der Tat, dass die steuerpflichtige Person der Steuerbehörde falsche Angaben übermittelt, insbesondere indem sie eine unvollständige und nicht wahrheitsgemässe Steuererklärung einreicht (Urteil 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 4.1 mit diversen Hinweisen). 
 
3.2. Das Veranlagungsverfahren hängt insofern eng mit dem Steuerhinterziehungsverfahren zusammen, als der Tatbestand der Steuerhinterziehung an die Veranlagung anknüpft, indem eine vollendete Steuerhinterziehung in objektiver Hinsicht (soweit hier interessierend) voraussetzt, dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig geblieben ist (Steuerverkürzung; vgl. Art. 175 Abs. 1 DBG). Die versuchte Steuerhinterziehung zeichnet sich (soweit vorliegend relevant) dadurch aus, dass der Taterfolg einer unvollständigen rechtskräftigen Veranlagung ausbleibt (vgl. Art. 176 Abs. 1 DBG). Im Verfahren betreffend eine versuchte Steuerhinterziehung ist damit regelmässig die auch im Veranlagungsverfahren entscheidende Frage von Bedeutung, ob eine Veranlagung entsprechend der von der steuerpflichtigen Person abgegebenen Steuererklärung vollständig wäre oder nicht. Indessen führt nicht jede im Veranlagungsverfahren seitens der Behörden zulasten der steuerpflichtigen Person vorgenommene Aufrechnung zwingend auch zu einer Busse wegen versuchter Steuerhinterziehung. Denn für eine solche ist namentlich auch der subjektive Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung erforderlich und dürfen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vorliegen (Urteil 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 2.5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt der Nachweis des Vorsatzes als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich die beschuldigte Person der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden, dass sie auch mit Willen handelte, d.h. eine Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz). Diese Vermutung lässt sich nicht leicht entkräften, weil in der Regel ein anderer Beweggrund für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben nur schwer vorstellbar ist (BGE 114 Ib 27 E. 3a; Urteile 2C_1052/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 3.2.8; 2C_242/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten, im Strafverfahren geltenden Verbots des Selbstbelastungszwangs (Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare").  
 
4.2. Der Sachverhalt, gestützt auf welchen eine Busse wegen (versuchter) Steuerhinterziehung ausgefällt wird, muss unter Beachtung von im Veranlagungsverfahren nicht geltenden strafprozessualen Prinzipien festgestellt worden sein. Die beschuldigte Person ist nicht zu einer sie belastenden Aussage verpflichtet; namentlich darf sie nicht mit Druckmitteln zur Aussage gezwungen werden und ist es nicht statthaft, ihr Schweigen als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 131 IV 36 E. 3.1; 130 I 126 E. 2.1; Urteil 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 7.3). Art. 183 Abs. 1bis DBG sieht denn auch explizit vor, dass Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden dürfen, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art 130 Abs. 2 DBG) mit Umkehr der Beweislast nach Art. 132 Abs. 3 DBG noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.  
Anzumerken ist indessen, dass es selbst unter der Hypothese, es hätten unzulässigerweise unter Androhung von Nachteilen erhobene Beweismittel aus dem Veranlagungsverfahren in das Steuerstrafverfahren Eingang gefunden, Sache des erkennenden Gerichts wäre, über ein allfälliges Verwertungsverbot zu entscheiden (Urteil 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). Von in einer strafrechtlichen Angelegenheit tätigen Richterinnen und Richtern kann erwartet werden, dass sie unzulässige von zulässigen Beweismitteln zu unterscheiden und sich bei der Beweiswürdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen vermögen (BGE 141 IV 284 E. 2.2; Urteil 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 4.5). 
 
4.3.  
 
4.3.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, dass die von der Beschwerdegegnerin angepasste - und vom Beschwerdeführer akzeptierte - Steuerveranlagung gemäss Verfügungen vom 15. Oktober 2020 auf Notorietät (Kenntnis der langjährigen Haupterwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen [er arbeitet selbstständig als Anwalt und Notar in seiner eigenen Liegenschaft und hat fünf Angestellte]), Angaben in der Steuererklärung (selbstständige Erwerbstätigkeit als Anwalt/Notar), einer Erfahrungszahl (der Jahresgewinn eines Rechtsanwalts beträgt Fr. 150'000.-) und auf Beilagen der Steuererklärungen (Lohnausweise für Nebenerwerbstätigkeiten) beruht. Die einzige während der im September 2019 durchgeführten Steuerinspektion erlangte Information, die das Ergebnis des Strafverfahrens beeinflusst hätte, wäre - so die Vorinstanz im Weiteren - die Äusserung des Steuerpflichtigen gewesen, er sei nicht zu 100 % in seinem angestammten Beruf erwerbstätig. Diese Angabe habe jedoch zu einer Minimierung der Erfahrungszahl geführt und sich somit sogar zu seinen Gunsten ausgewirkt. Überdies sei, wie im angefochtenen Urteil abschliessend festgehalten wird, die zugrunde gelegte Erfahrungszahl von Fr. 150'000.- angesichts der bei den Steuerbehörden am 14. März 2024 eingeholten Auskunft, wonach arrivierte Rechtsanwälte/Notare mit mindestens zehnjähriger Tätigkeit im Oberwallis oft einen Verdienst zwischen Fr. 200'000.- und Fr. 350'000.- erzielten, jedenfalls nicht zu hoch veranschlagt worden.  
 
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer konkretisiert auch letztinstanzlich nicht, welche Beweismittel, die sich im vorliegenden Steuerhinterziehungsprozess als entscheidwesentlich erweisen, im Steuerveranlagungsverfahren gleichsam unter Zwang erhoben worden wären. Zwar darf die steuerpflichtige Person nicht mit Druckmitteln zu einer Aussage gezwungen und ihr allfälliges Schweigen nicht als Indiz für ihre Schuld gewertet werden (BGE 131 IV 36 E. 3.1; 130 I 126 E. 2.1; Urteil 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 7.3). Wie das kantonale Gericht jedoch willkürfrei festgestellt hat, ist nicht erkennbar, dass Derartiges geschehen wäre bzw. worin anderweitige auf diese Weise erlangte Auskünfte bestehen sollten.  
Mit der Vorinstanz ist folglich zu verneinen, dass das Veranlagungsverfahren gestützt auf Erkenntnisse durchgeführt wurde, die im Strafprozess einem Beweisverwertungsverbot unterständen. 
 
5.  
 
5.1. in der Beschwerde wird ferner ein Verstoss gegen den "in dubio pro reo"-Grundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör geltend gemacht.  
 
5.2. Für das Steuerhinterziehungsverfahren als Strafverfahren gilt namentlich die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (vgl. BGE 140 I 68 E. 9.2; 138 IV 47 E. 2.6.1; 121 II 273 E. 3a f.; vgl. auch BGE 144 I 340 E. 3.3.5; 139 II 404 E. 6; Urteil 2C_181/2019 vom 11. März 2019 E. 2.3.2).  
 
5.2.1. Als Beweislastregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Im Zweifelsfall ist zugunsten der angeklagten Person zu entscheiden. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c; Urteil 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).  
 
5.2.2. Aus der Unschuldsvermutung und dem darin enthaltenen Grundsatz "in dubio pro reo" ergibt sich im Sinne einer Beweiswürdigungsregel, dass den Steuerstrafen keine Sachverhaltselemente zugrunde gelegt werden dürfen, über deren Verwirklichung bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage Zweifel bestehen oder die nur als wahrscheinlich gelten. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind und eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a). Folglich muss im Steuerstrafverfahren die Schuld der angeklagten Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht nicht frei, sondern nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. anstelle vieler BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3 am Ende; 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; Urteil 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 3.2.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 III 564 E. 4.1).  
 
5.3. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen, es bestünden Zweifel, dass er in den hier fraglichen Steuerperioden tatsächlich Einkünfte in der Höhe der zugrunde gelegten Erfahrungszahlen (2014/2015: Fr. 130'000.-; 2016/2017: Fr. 150'000.-) erwirtschaftet habe; indem die Vorinstanz im Rahmen des Steuerhinterziehungsprozesses unbesehen darauf abgestellt habe, sei die für ihn geltende Unschuldsvermutung unbeachtet geblieben. Er verkennt dabei, dass die entsprechenden Einnahmen anlässlich des Steuerveranlagungsverfahrens auf der Basis einer Ermessenseinschätzung im Sinne von Erfahrungswerten ermittelt wurden und er gegen die diesbezüglichen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2020 nicht opponiert hat. Diese sind daher samt den darin enthaltenen Veranlagungsparametern unbeanstandet in Rechtskraft erwachsen. Sich nunmehr im vorliegenden Verfahren darauf zu berufen, die Vorinstanz habe durch das Heranziehen der betreffenden Angaben, ohne ihm nachweisen zu können, dass er tatsächlich Einnahmen in dieser Höhe erzielt habe, gegen die Unschuldsvermutung verstossen, ist widersprüchlich, lässt aber jedenfalls zweifelsfrei keinen solchen Schluss zu. Ebenso wenig ist erkennbar, inwiefern das kantonale Gericht den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt haben sollte. Weiterungen erübrigen sich.  
 
6.  
 
6.1. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, seine Weigerung, die Geschäftskonti offenzulegen, dürfe nicht in Form einer versuchten Steuerhinterziehung sanktioniert werden, sondern er müsse sich lediglich eine allfällige ermessensweise Höhereinschätzung des steuerbaren Einkommens gefallen lassen.  
 
 
6.2. Er übersieht dabei, dass die Vorinstanz den Vorwurf des eventualvorsätzlichen Handelns im Sinne des in E. 3.2 hiervor Dargelegten nicht nur gestützt auf den Umstand des Nichtaushändigens von Kundendaten begründet. Vielmehr wurde die in Art. 126 Abs. 1 DBG verankerte Mitwirkungspflicht durch diverse, im angefochtenen Urteil eingehend beschriebene buchhalterische Unterlassungen verletzt, mit denen der Beschwerdeführer sich letztinstanzlich nicht ansatzweise auseinandersetzt. Anzufügen ist im Übrigen, dass auch Träger eines gesetzlich geschützten Berufsgeheimnisses zur Mitwirkung im eigenen Steuerveranlagungsverfahren verpflichtet sind. Sie können sich der Auskunfts- und Nachweispflicht nicht unter Hinweis auf das Berufsgeheimnis entziehen. So ist es beispielsweise einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt gestattet, je nach Situation in der Buchhaltung die Namen von Klienten zu verdecken oder diese nur mit Initialen zu bezeichnen. Der gesetzlichen Geheimhaltungspflicht würde dadurch Genüge getan (vgl. Urteil 2A.247/2000 vom 20. April 2001 E. 2c und 2h; vgl. ferner Zweifel/Beusch/Hunziker/Seiler, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. Aufl. 2024, S. 270 Rz. 62 mit weiteren Hinweisen).  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann darauf, dass er sich im Steuerveranlagungsverfahren, insbesondere auch bei der Erstellung des Expertisenberichts vom 20. Juli 2020 durch die Beschwerdegegnerin, kooperativ gezeigt und die jeweiligen Steuerbeträge nach Erhalt der definitiven Veranlagungsverfügungen vom 15. Oktober 2020 denn auch umgehend bezahlt habe; dem Fiskus sei mithin kein Steuerausfall entstanden. Vor diesem Hintergrund könne ihm keine versuchte Steuerhinterziehung angelastet werden.  
 
7.2. Die versuchte Steuerhinterziehung zeichnet sich, wie hiervor aufgezeigt (E. 3.2), dadurch aus, dass der Taterfolg einer unvollständigen rechtskräftigen Veranlagung ausbleibt (vgl. Art. 176 Abs. 1 DBG). Im Verfahren betreffend eine versuchte Steuerhinterziehung ist damit regelmässig die auch im Veranlagungsverfahren entscheidende Frage von Bedeutung, ob eine Veranlagung entsprechend der von der steuerpflichtigen Person abgegebenen Steuererklärung vollständig wäre oder nicht. Dies ist vorliegend nachweislich zu verneinen. Da mit der Vorinstanz keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe für die nur lückenhaft eingereichten Steuererklärungen auszumachen sind, rechtfertigt sich der Tatvorwurf der versuchten Steuerhinterziehung. Dass der Beschwerdeführer seine Steuerschulden im Nachgang fristgerecht beglichen hat, vermag daran nichts zu ändern.  
 
8.  
 
8.1. Schliesslich stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei der strafrechtliche Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 2 StGB (recte: StPO) verletzt worden, indem bei der Bussenbemessung die im Expertisenbericht der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2020 vermerkten Reduktionen, namentlich die dort aufgeführten Differenzen aus Liegenschaften in der Höhe von minus Fr. 30'558.-, nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt worden seien.  
 
8.2. Auch dieser Einwand erweist sich als unbehelflich. Der Beschwerdeführer lässt dabei unberücksichtigt, dass die Vorinstanz, wie von ihm auch korrekt angeführt, seinem diesbezüglichen Anliegen bereits Rechnung getragen hat. So stufte sie dessen Argumentation, die Steuerverwaltung hätte bei der der Bussenbemessung zugrunde zu legenden Fixierung des hinterzogenen Steuerbetrags auch die im Expertisenbericht enthaltenen Aufrechnungen beachten müssen, als begründet ein und ermittelte, was der Beschwerdeführer übersieht, die Bussen auf der - in dieser Hinsicht bereinigten - Basis der Differenz gemäss Aufstellungen der Beschwerdegegnerin resp. der Gemeinde U.________/VS über die (administrativen) Steuerbeträge vor und nach der Kontrolle durch das Steuerinspektorat.  
 
9.  
Im Übrigen stemmt sich der Beschwerdeführer nicht gegen die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach sein objektives Tatverschulden als mehr als mittelschwer zu qualifizieren sei und sich deshalb eine Erhöhung der bei versuchter Steuerhinterziehung nach Art. 176 Abs. 2 DBG vorgesehen Regelbusse von zwei Dritteln der bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung regelmässig das Einfache der hinterzogenen Steuer betragenden Busse (vgl. Art. 175 Abs. 2 Satz 1 DBG) rechtfertige. Zudem legten - so das kantonale Gericht im Weiteren - weder die subjektive Tatschwere insgesamt noch die ebenfalls zu berücksichtigende Täterkomponente eine Herabsetzung des Gesamtverschuldens nahe. Indessen gelte es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Verfahren zu lange gedauert habe, wodurch das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Dies lasse einen 10 %igen Abzug (vom Einfachen [100 %] der hinterzogenen Steuer) als angemessen erscheinen, sodass sich die Busse auf 90 % belaufe. Anhaltspunkte, welche die Beurteilung des kantonalen Gerichts als offensichtlich mängelbehaftet erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich; es hat damit, jedenfalls mit Blick auf die direkte Bundessteuer, sein Bewenden (vgl. E. 2 hiervor). 
 
10.  
 
10.1. Die Regelungen des Steuerharmonisierungsgesetzes zur Strafzumessung bei versuchter Steuerhinterziehung (Art. 56 Abs. 1 und 2 StHG; vgl. auch Art. 204 Abs. 2 i.V.m. Art. 203 Abs. 2, Art. 209 Abs. 1 und 2 des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 [StG/VS; SGS 642.1]) entsprechen ebenso wie die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, welche im vorliegenden Fall hinsichtlich der materiellen Beurteilung der ausgefällten Busse für die versuchte Hinterziehung der kantonalen und kommunalen Gewinnsteuern einschlägig sind, in allen relevanten Teilen jenen des DBG. Da sich die Rechtslage nach Steuerharmonisierungsgesetz somit mit jener bei der direkten Bundessteuer deckt, kann auch in Bezug auf die Busse wegen versuchter Hinterziehung der Staats- und Gemeindesteuern auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. auch Urteil 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 14.2).  
 
10.2. Gilt für die Kantons- und Gemeindesteuern schon von Harmonisierungsrechts wegen dasselbe wie bei der direkten Bundessteuer, erübrigt sich eine Prüfung, ob das angefochtene Urteil allenfalls kantonales Recht verletzt (was aber vor dem Hintergrund der hiervor erwähnten kantonalen Bestimmungen ohnehin zu verneinen wäre). Insoweit würde das harmonisierungsrechtswidrige kantonale Recht so oder anders nach Art. 72 Abs. 2 StHG vom Steuerharmonisierungsgesetz durchbrochen (vgl. auch Urteil 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 14.3).  
 
11.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Januar 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl