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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_670/2022  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Kruse, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern, Weltpoststrasse 5, 3015 Bern, 
 
B.A.________, z.Zt. G.________, 
 
C.A.________, 
 
D.A.________, 
 
Gegenstand 
Vertretung in medizinischen Angelegenheiten (Durchführung einer Impfung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 8. August 2022 (KES 22 281). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.A.________ (geb. 1944) leidet an Demenz und lebt seit dem 7. Februar 2022 im Pflegeheim. Seit dem 14. Juli 2021 besteht für sie eine Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Administration, Finanzen und Wohnen. Beistand ist E.________, Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz (EKS) der Stadt Bern. B.A.________ hat drei Töchter: D.A.________, A.A.________ und C.A.________. Die Schwestern sind sich uneinig, ob ihre Mutter gegen COVID-19 geimpft werden soll. Die Betroffene selbst ist in Bezug auf die Impfung nicht urteilsfähig. 
 
B.  
 
B.a. Am 21. Februar 2022 wandte sich die jüngste Tochter, C.A.________, per E-Mail an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern und ersuchte darum, die Gesundheitsfürsorge für ihre Mutter ebenfalls an den Beistand zu übertragen, damit die Impfung gegen COVID-19 durchgeführt werden kann. Es folgten diverse Stellungnahmen und Anhörungen. In ihrer Stellungnahme vom 10. März 2022 erklärte A.A.________, mit der geplanten Impfung in keiner Weise einverstanden zu sein.  
 
B.b. Mit Entscheid vom 24. März 2022 stimmte die KESB gestützt auf Art. 392 Ziff. 1 ZGB in Vertretung von B.A.________ der Durchführung des COVID-19-Impfprogramms zu. C.A.________ wurde ermächtigt und beauftragt, dafür zu sorgen, dass ihre Mutter die COVID-19-Impfungen erhält.  
 
C.  
 
C.a. A.A.________ legte beim Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, Beschwerde ein. Sie beantragte, den Entscheid der KESB Bern aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die KESB Bern zurückzuweisen.  
 
C.b. Am 9. Mai 2022 stellte das Obergericht D.A.________ auf Gesuch hin eine Kopie der Akten des Beschwerdeverfahrens zu. Mit Entscheid vom 8. August 2022 wies es die Beschwerde ab.  
 
D.  
Mit Beschwerde vom 8. September 2022 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie stellt im Hauptantrag das Begehren, den Entscheid des Obergerichts "vollumfänglich aufzuheben"; eventualiter beantragt sie die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Als Entscheid auf dem Gebiet des Erwachsenenschutzes unterliegt der angefochtene Entscheid der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG). Die Angelegenheit ist nicht vermögensrechtlicher Natur. Die Vorinstanz ist ein oberes Gericht, das als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren betreffend die Durchführung der COVID-19-Impfung bei B.A.________ ab (Art. 90 BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht erfolgte rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin war in das kantonale Verfahren - entgegen den Angaben im angefochtenen Entscheid - nicht als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB (s. dazu Urteil 5A_542/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3.1 mit Hinweisen), sondern als am Verfahren beteiligte Person (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) involviert. Laut dem Entscheid der KESB (s. Sachverhalt Bst. B.b) geht aus dem Sachverhalt hervor, dass die drei Töchter als vertretungsberechtigte Personen gemäss Art. 378 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB hinsichtlich der COVID-19-Impfung ihrer Mutter konträrer Meinung sind. Inwiefern die Töchter - wie in Art. 378 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB vorausgesetzt - ihrer urteilsunfähigen Mutter regelmässig und persönlich Beistand leisten, ist allerdings weder dem Entscheid der KESB noch demjenigen des Obergerichts zu entnehmen. Welche Bewandtnis es damit hat, kann mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens aber offenbleiben.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist reformatorischer Natur. Die rechtsuchende Partei muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3), also angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll (BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteil 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 III 361). Allein der Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, genügt hierzu nicht; eine solche Beschwerde ist an sich unzulässig. Ausnahmsweise reicht ein blosser Rückweisungsantrag aus, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3). Nachdem ein Eventualbegehren naturgemäss nur für den Fall gestellt wird, dass ein Hauptbegehren keinen Erfolg hat (BGE 134 III 332 E. 2.2.), vermag ein bloss eventualiter gestellter Rückweisungsantrag ein als Hauptantrag (allenfalls) zulässiges Rückweisungsbegehren nicht zu ersetzen (Urteil 5A_154/2022 vom 20. Mai 2022 E. 2.4 mit Hinweis). Für die Auslegung der Rechtsbegehren kann das Bundesgericht die Begründung der Beschwerde heranziehen (BGE 136 V 131 E. 1.2).  
 
2.2. Die Beschwerde genügt den geschilderten Vorgaben an sich nicht. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrem Hauptantrag lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zum Schicksal, das dem Antrag von C.A.________ vom 21. Februar 2022 (s. Sachverhalt Bst. B.a) beschieden sein soll, äussert sie sich nicht; eventualiter stellt sie einen Rückweisungsantrag. Zumindest aus der Beschwerdebegründung geht aber sinngemäss hervor, dass die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht hauptsächlich die Abweisung des besagten Antrags anstrebt. Insofern ist dem Erfordernis eines Begehrens in der Sache Genüge getan.  
 
3.  
 
3.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die rechtsuchende Partei muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; sie soll im Schriftsatz mit ihrer Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die sie als rechtsfehlerhaft erachtet (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 115 E. 2; 121 III 397 E. 2a). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht. Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt ausserdem das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 133 II 249 E. 1.4.2).  
 
3.2. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden (Art. 4 ZGB) schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2; 136 III 278 E. 2.2.1; 132 III 97 E. 1).  
 
3.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). Überdies ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).  
 
4.  
Anlass zur Beschwerde gibt der behördliche Entscheid, der Durchführung des COVID-19-Impfprogramms bei B.A.________ zuzustimmen. 
 
4.1. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Beschwerdeführerin zwar beanstande, wie die Urteilsunfähigkeit ihrer Mutter festgestellt wurde, die Urteilsunfähigkeit als solche aber nicht explizit in Zweifel ziehe. Vielmehr gehe sie wie die KESB und C.A.________ davon aus, dass sich B.A.________ zu den umstrittenen Fragen keinen eigenen Willen mehr bilden kann, so dass aus Indizien auf den Willen geschlossen werden müsse, den sie hätte, wenn sie einen haben könnte. Aus den Akten der KESB ergibt sich laut Vorinstanz deutlich, dass die Äusserungen von B.A.________ betreffend die COVID-19-Impfung nicht eindeutig waren. Selbst wenn die Äusserungen einheitlich wären, lasse sich daraus kein mutmasslicher Wille ableiten. Gemäss dem Arztzeugnis vom 9. April 2021 sei B.A.________ bereits vor über einem Jahr nicht mehr urteilsfähig gewesen. Im fraglichen Arztzeugnis sei festgehalten worden, dass sie die Gesamtsituation bzw. "den aktuellen Sachverhalt" ganz klar nicht mehr verstehe. Die Vorinstanz erinnert daran, dass die Urteilsunfähigkeit per Definition eine Willensbildung verhindere. Indizien, die vor die Urteilsunfähigkeit zurückreichen und anhand derer sich der mutmassliche Wille eruieren liesse, seien nicht ersichtlich und würden von der Beschwerdeführerin auch nicht erwähnt. Es treffe damit zu, dass sich der mutmassliche Wille von B.A.________ nicht eruieren lässt.  
Der angefochtene Entscheid stellt klar, dass die Impfung einen Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Integrität bedeute, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 389 Abs. 2 ZGB aber auch im Bereich des Erwachsenenschutzes gelte. Was die Eignung der Impfung angehe, der Gefährdung durch eine COVID-19-Erkrankung zu begegnen, seien als Richtschnur für den behördlichen Entscheid die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) massgeblich. Danach gälten Personen über 65 Jahre als besonders gefährdet; ihnen werde die Impfung generell empfohlen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Impfung gegen die aktuell zirkulierende Omikron-Variante des Coronavirus keinen Schutz biete, hält die Vorinstanz entgegen, dass die Impfung immerhin den Verlauf einer allfälligen Infektion positiv beeinflussen könne. Die Hausärztin von B.A.________ habe mit Schreiben vom 7. Februar 2022 festgehalten, dass sie keine Kontraindikation für die Impfung sehe. Mit ihren Zweifeln an dieser medizinischen Beurteilung und dem Einwand, dass die Ärztin in ihrer Praxis keine COVID-19-Impfungen durchführe, vermöge die Beschwerdeführerin deren Fachkompetenz nicht in Frage zu stellen. Im Ergebnis erscheine die COVID-19-Impfung als geeignet, der Gefährdung einer (schweren) COVID-19-Erkrankung der bald 78-jährigen Frau zu begegnen. 
In der Folge kommt das Obergericht auf das Kriterium der Erforderlichkeit zu sprechen. Auch hierfür sei auf die erwähnten Richtlinien des BAG und der EKIF zurückzugreifen. Wie die von der Beschwerdeführerin erwähnten milderen oder alternativen Massnahmen - Maskentragen, Einhalten von Distanzregeln, Hygienemassnahmen sowie Aufenthalt in einer medizinischen Einrichtung - die Gefahr einer schweren COVID-19-Erkrankung effizient und nachhaltig zu bannen vermöchten, sei nicht ersichtlich. Diese Massnahmen zögen ausserdem auch negative Konsequenzen wie soziale Isolation nach sich. In der medizinischen (Gemeinschaft-) Einrichtung sei B.A.________ im Vergleich zur zuvor alleine bewohnten Wohnung auch exponierter. Gestützt auf diese Erwägungen kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Anordnung der KESB auch dem Kriterium der Erforderlichkeit genüge. Zuletzt erklärt das Obergericht, dass die statistischen und medizinischen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur fehlenden Gefährlichkeit der Krankheit und der gegebenen Gefährlichkeit der Impfung den Erkenntnissen des BAG widersprächen. Die Pertinenz dieser Ausführungen könne es, das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, nicht beurteilen; es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Empfehlungen der Fachbehörden in jedem einzelnen Anwendungsfall von Neuem wissenschaftlich auf die Kritik hin überprüfen zu lassen, die aus Expertenkreisen dagegen erhoben wurde. 
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht eine grobe Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vor. Auf ihr Ersuchen hin habe die KESB ihr die Akten zugestellt. Darin habe sich jedoch kein Arztzeugnis von Dr. med. F.________ vom 9. April 2021, sondern nur dasjenige des Spitals V.________ vom 2. Februar 2022 befunden. Der Entscheid der KESB vom 24. März 2022 erwähne das Zeugnis vom 9. April 2021 mit keinem Wort. Sie, die Beschwerdeführerin, habe das besagte Attest nie gesehen und wisse bis heute nicht, wer eine solche Untersuchung ihrer Mutter veranlasst haben könnte. Aufgrund der Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht habe sie das Arztzeugnis auch nicht bei der KESB herausverlangen können. Es sei völlig unklar, ob das Zeugnis überhaupt aussagt, was die KESB behauptet. Nachdem es sich um ein entscheidwesentliches Aktenstück handle, das ihr aber nie zur Kenntnis gebracht worden sei, habe sie sich bis heute "nicht wirksam zur Sache" äussern können. Der Verfahrensfehler sei auch nachträglich nicht geheilt worden.  
 
4.2.2. Nach Art. 449b Abs. 1 ZGB haben die am Verfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Diese Vorschrift gilt auch für das gerichtliche Beschwerdeverfahren (Urteile 5A_71/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.1; 5A_662/2019 vom 25. September 2019 E. 3.2). Das Akteneinsichtsrecht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 144 II 427 E. 3.1). Es bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob die fraglichen Akten aus Sicht der Behörde für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE a.a.O., E. 3.1.1). Akteneinsicht wird grundsätzlich nur auf entsprechendes Gesuch hin gewährt; es besteht kein Anspruch darauf, von der Behörde mit Dossierkopien bedient zu werden (s. Urteile 5A_18/2015 vom 10. August 2015 E. 3.2; 5A_706/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.2). Die formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör (s. dazu BGE 142 II 218 E. 2.8.1) ändert nichts daran, dass trotz Vorliegens einer Gehörsverletzung von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden kann, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern das verfassungskonform durchgeführte Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). In diesem Sinn erfasst der Anspruch auf Einsicht nur diejenigen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheides zu bilden (Urteil 5A_398/2019 vom 5. September 2019 E. 5.2 mit Hinweis).  
Im Übrigen haben alle an einem gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen, auch Private im Verkehr mit den Behörden, nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 5 Abs. 3 BV; s. auch den im kantonalen Rechtsmittelverfahren gestützt auf Art. 450f ZGB zumindest subsidiär anwendbaren Art. 52 ZPO). Sie sind daher gehalten, verfahrensrechtliche Einwendungen so früh als möglich vorzubringen, mithin bei erster Gelegenheit nach Kenntnisnahme des Mangels. Ansonsten können sie diese nicht mehr erheben (BGE 143 V 66 E. 4.3; 140 I 271 E. 8.4.3; 135 III 334 E. 2.2). Dies gilt auch für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (s. Urteil 5A_662/2019 vom 25. September 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). 
 
4.2.3. Die vorinstanzliche Erkenntnis, dass sich der mutmassliche Wille nicht eruieren lasse, beruht auf der Feststellung, dass sich B.A.________ nicht eindeutig zur COVID-19-Impfung geäussert habe. Lediglich im Sinne einer Eventualbegründung bringt das Obergericht mit seinem Hinweis auf das Arztzeugnis vom 9. April 2021 zum Ausdruck, dass zur Ermittlung eines mutmasslichen Willens jedenfalls Indizien aus der Zeit vor dem 9. April 2021 erforderlich wären (E. 4.1). Von daher erscheint fraglich, ob das besagte Arztzeugnis überhaupt entscheidwesentlich war, wie die Beschwerdeführerin dies geltend macht. Welche Bewandtnis es damit hat, kann aber offenbleiben.  
Aus den obergerichtlichen Akten ergibt sich nämlich ohne Weiteres (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass das ärztliche Attest vom 9. April 2021 bereits in der Stellungnahme der KESB vom 24. Mai 2022 zur kantonalen Beschwerde der Beschwerdeführerin zur Sprache kommt. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Mai 2022 verbunden mit dem Hinweis zugestellt, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde und allfällige Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Selbst wenn das Obergericht keinen zweiten Schriftenwechsel anordnete, wusste die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin also, dass sie sich zur Vernehmlassung der KESB äussern durfte (Replikrecht; vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.3; 138 III 252 E. 2.2; 137 I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.3-4.7, 98 E. 2.2). Nach der Zustellung der Stellungnahme der KESB hätte die Beschwerdeführerin somit ausreichend Anlass und bis zum Entscheid des Obergerichts vom 8. August 2022 auch Zeit und Gelegenheit gehabt, sich nach dem fraglichen Aktenstück zu erkundigen und dem Obergericht zumindest anzukündigen, dass sie sich (auch) dazu äussern wolle. Eine Erklärung, weshalb sie in dieser Hinsicht trotzdem untätig blieb, ist ihrer Beschwerde an das Bundesgericht nicht zu entnehmen. Allein die Tatsache, dass im Entscheid der KESB das Arztzeugnis von Dr. med. F.________ vom 9. April 2021 unerwähnt blieb, entband die Beschwerdeführerin nicht davon, auf die Stellungnahme der KESB zu reagieren. In der Folge erweist sich ihre heute vorgetragene Gehörsrüge als verspätet; damit ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören. Daran ändert auch der Grundsatz nichts, wonach einer Person passives Verhalten nur mit Zurückhaltung vorgehalten werden kann, wenn der Entscheid in Anwendung öffentlichen Rechts erging (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3). Anders als im Fall, der im Urteil 5A_662/2019 vom 25. September 2019 zur Beurteilung stand, ist die Beschwerdeführerin von der streitgegenständlichen Massnahme hier auch nicht unmittelbar selbst betroffen. 
 
4.3.  
 
4.3.1. In der Sache bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die KESB B.A.________s mutmasslichen Willen "mit einem Zweizeiler" abhandle, ohne sich "auch nur im Geringsten" mit der Problematik auseinanderzusetzen und ihren Entscheid nachvollziehbar zu begründen. Auch das Obergericht gehe gestützt auf die Akten der KESB fälschlicherweise davon aus, dass die Äusserungen der Betroffenen hinsichtlich der COVID-19-Impfung nicht eindeutig gewesen seien. Zum Beleg, dass das Gegenteil zutreffe, zitiert die Beschwerdeführerin Passagen aus dem erstinstanzlichen Entscheid, denen zufolge die drei Schwestern in ihren Stellungnahmen übereinstimmend von der ablehnenden Haltung ihrer Mutter berichtet haben sollen. Auch die vorinstanzliche Erkenntnis, dass B.A.________ gemäss Arztzeugnis vom 9. April 2021 bereits seit 2021 nicht mehr urteilsfähig gewesen sei, tadelt die Beschwerdeführerin als grundlegend falsch. Das Obergericht setze sich mit den verschiedenen Begriffen nur unzureichend auseinander. Dem angefochtenen Entscheid zufolge halte die KESB in ihrer Stellungnahme fest, dass B.A.________ laut dem fraglichen Zeugnis nicht mehr "zurechnungsfähig" gewesen sei. Unter Hinweis auf einen Fachartikel (SACHS/BARP, Die Urteilsfähigkeit aus medizinischer Sicht, Pflegerecht 2018, S. 109) erklärt die Beschwerdeführerin, dass "offensichtlich unzutreffende Begriffe verwendet wurden", die ärztliche Abklärung "nicht ganz fachgerecht erfolgte" und das Obergericht der Unterscheidung "keinerlei Beachtung" schenke. Im Ergebnis lasse der angefochtene Entscheid eine überzeugende Darlegung vermissen, inwiefern sich B.A.________s mutmasslicher Wille in Bezug auf die Impfung in der Vergangenheit nicht sicher habe eruieren lassen.  
 
4.3.2. Die Vorwürfe laufen allesamt ins Leere. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Kritik, die die Beschwerdeführerin am Entscheid der KESB übt. Im hiesigen Verfahren steht allein der Entscheid der letzten kantonalen Instanz zur Beurteilung (Art. 75 BGG). Unbehelflich sind auch die Beanstandungen, die sich gegen den Entscheid des Obergerichts richten. Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, aus den jeweiligen Stellungnahmen der drei Töchter im erstinstanzlichen Verfahren bzw. aus den diesbezüglichen Schilderungen im Entscheid der KESB diejenigen Passagen herauszugreifen, die ihr zur Festigung ihres Standpunktes geeignet erscheinen. Allein damit ist der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, der zufolge die Äusserungen der Mutter betreffend die COVID-19-Impfung nicht eindeutig waren, nicht beizukommen (vgl. oben E. 3.3).  
Unbegründet ist schliesslich die im Zusammenhang mit dem Arztzeugnis vom 9. April 2021 erhobene Rüge, der Begriff der Urteilsfähigkeit sei im kantonalen Verfahren verkannt oder nicht sorgfältig gehandhabt worden. Stützt sich das Gericht zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit auf die Einschätzung eines medizinischen Sachverständigen, so ist dessen Kompetenz darauf beschränkt, den Geisteszustand der untersuchten Person möglichst genau zu beschreiben und aufzuzeigen, ob und in welchem Mass ihr geistiges Vermögen versagt bzw. versagte. Welche rechtlichen Schlüsse aus der medizinischen Beurteilung zu ziehen sind, namentlich ob vom beschriebenen geistigen Gesundheitszustand auf die Urteilsfähigkeit zu schliessen sei oder nicht, beurteilt als Rechtsfrage allein das Gericht (Urteil 5A_439/2012 vom 13. September 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Im konkreten Fall kann daher offenbleiben, was genau im Arztzeugnis vom 9. April 2021 mit der Formulierung gemeint ist, dass B.A.________ "aus medizinischer Sicht nicht mehr zurechnungsfähig" sei. Denn in der entscheidtragenden Erwägung 5.3 bezieht sich das Obergericht gar nicht auf diese Einschätzung von Dr. med. F.________. Vielmehr verweist es auf ihre Beobachtung, wonach B.A.________ die Gesamtsituation bzw. den aktuellen Sachverhalt ganz klar nicht mehr verstehe. Weshalb das Obergericht aber aus dieser sachverständigen Erkenntnis nicht auf die (schon im damaligen Zeitpunkt bestehende) Urteilsunfähigkeit der Betroffenen schliessen durfte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Die Beschwerdeführerin hält daran fest, dass sich die COVID-19-Impfung ihrer Mutter nicht mit deren verfassungsmässigen Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) vertrage. Der in der Verfassung verbürgte Schutz der körperlichen Integrität und der Willensfreiheit gebiete, "dass sich niemand impfen lassen muss, der nicht will". Im Wesentlichen beklagt sich die Beschwerdeführerin darüber, dass die umstrittene Impfung nicht im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV verhältnismässig sei.  
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt auch im Bereich des Erwachsenenschutzes (vgl. Art. 389 Abs. 2 ZGB). Er verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles (1.) geeignet und (2.) erforderlich ist und sich (3.) für die betroffene Person in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (BGE 147 I 450 E. 3.2.3). Grundsätzlich muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 140 I 2 E. 9.2.2; Urteil 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 147 I 103). Nach der Rechtsprechung ist eine Massnahme geeignet, wenn sie das im öffentlichen oder privaten Interesse liegende Ziel - hier: die Abwendung der Gefahr, dass B.A.________ schwer an COVID-19 erkrankt - zu erreichen bzw. verwirklichen vermag und insofern tauglich ist; untaugliche Massnahmen sind unverhältnismässig (Urteil 5A_1021/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1). Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit muss eine Massnahme in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht das mildeste Mittel darstellen, mit welchem der gesetzliche Zweck - hier die Personensorge für die urteilsunfähige B.A.________ - gerade noch erreicht werden kann; anders ausgedrückt: Der (abzuwendenden) Gefahr - hier derjenigen, dass B.A.________ schwer an COVID-19 erkrankt - darf nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme vorgebeugt werden können (vgl. zur Erforderlichkeit im Allgemeinen BGE 142 I 49 E. 9.1; Urteile 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.3; 2C_576/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2.1). Das Bundesgericht prüft die Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips als Rechtsfrage mit freier Kognition (vgl. BGE 142 I 76 E. 3.3; 140 II 194 E. 5.8.2). Hingegen ist es an die tatsächlichen Feststellungen, welche die Vorinstanz des Bundesgerichts ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG; oben E. 3.3). 
 
4.4.2. Die Beschwerde äussert sich zuerst zur Geeignetheit. Mit Blick auf den bisherigen Verlauf der Pandemie sei nicht ersichtlich, dass die Impfung für den Schutz der Gesundheit geeignet ist. Die mittlerweile hohe Durchimpfungsrate habe weder zu einem merklichen Rückgang der täglichen Neuinfektionen noch zu einer merklichen Abnahme von Hospitalisierungen und Todesfällen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Virus geführt. Unterdessen sei hinlänglich bekannt, dass die Impfung insbesondere vor der Omikron-Variante so gut wie keinen Schutz bietet. Wenn die kantonalen Instanzen behaupten, dass die Impfung zumindest den Krankheitsverlauf positiv beeinflussen könne, dann sei auch dies "nichts weiter als eine Behauptung", die nicht von entsprechenden Beweisen gestützt werde.  
Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, ihre im kantonalen Verfahren geäusserten Zweifel an der Geeignetheit zu wiederholen und dem angefochtenen Entscheid die eigene, freilich nur allgemein gehaltene Einschätzung gegenüberzustellen. Was die Erkenntnis angeht, dass die Impfung immerhin den Verlauf einer COVID-19-Erkrankung günstig beeinflussen könne, schliesst sich das Obergericht den Ausführungen in der Stellungnahme der KESB an. Diese erklärt unter Bezugnahme auf die einschlägigen Empfehlungen des BAG, dass der Schutz durch die Impfung vor schwerer Erkrankung inkl. Hospitalisation und Tod wissenschaftlich und statistisch erwiesen sei. Inwiefern diese Einsicht mit den Impfempfehlungen des BAG und der EKIF im Widerspruch steht, mag die Beschwerdeführerin nicht erklären, noch stellt sie sich grundsätzlich gegen die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich der behördliche Entscheid an den regelmässig dem anerkannten und aktuellen Stand der Wissenschaft angepassten Empfehlungen des BAG und der EKIF zu orientieren habe (oben E. 4.1). Daran ändern auch ihre ausführlichen Erörterungen unter dem Titel "Wissenschaftliche Fakten" nichts, in denen sie der Vorinstanz sinngemäss vorwirft, die Gefährlichkeit von COVID-19 zu über- und die Gefährlichkeit der dagegen entwickelten Impfung zu unterschätzen. 
 
4.4.3. Was die Erforderlichkeit der Massnahme angeht, ist die Beschwerdeführerin "der dezidierten Ansicht", dass die KESB gar keine Güterabwägung vorgenommen bzw. keine milderen Massnahmen (Aufenthalt in einer medizinischen Einrichtung, Maskentragen, Distanzregeln, Hygienemassnahmen etc.) geprüft, sondern direkt zur Ultima-ratio-Massnahme der Impfanordnung gegriffen habe. Dem angefochtenen Entscheid zufolge sei nicht ersichtlich, wie die genannten Massnahmen die Gefahr einer schweren COVID-19-Erkrankung effizient und nachhaltig zu bannen vermöchten. Dies ist nach der Meinung der Beschwerdeführerin insbesondere deshalb "interessant", weil diese Massnahmen ebenfalls Empfehlungen des BAG darstellen, im Gegensatz zur Impfung laut Vorinstanz aber ineffizient sein sollen. Spätestens wenn mögliche (schwere) Impfnebenwirkungen in die Gesamtbetrachtung miteinbezogen werden, werde man einen gegenteiligen Schluss ziehen müssen.  
Mit ihren wenig differenzierten Beanstandungen übersieht die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht als Zweck der COVID-19-Impfung für B.A.________ nicht die Verhinderung einer Infektion mit dem Coronavirus, sondern den Schutz vor einem schweren Verlauf einer allfälligen COVID-19-Erkrankung in den Vordergrund rückt. Dass die kantonalen Instanzen mit der COVID-19-Impfung für B.A.________ ein anderes Ziel verfolgen würden, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Die vorinstanzliche Einordnung des Impfziels steht im Einklang mit der vom Obergericht konsultierten Impfempfehlung für mRNA-Impfstoffe gegen COVID-19 des BAG und der EKIF (Stand 23. Mai 2022, insbes. S. 5). Nach den jüngsten Erkenntnissen der erwähnten eidgenössischen Stellen wird der Effekt der Impfung auf die Verhinderung einer Virusübertragung der Omikron-Variante des Coronavirus für alle Personengruppen als minimal beurteilt, weshalb der Übertragung mit nicht-pharmazeutischen Mitteln wie Hygieneregeln, Gesichtsmasken usw. entgegengewirkt werden muss (s. Impfempfehlung für die COVID-19-Impfung im Herbst/Winter 2022/23 des BAG und der EKIF, Stand 29. November 2022, S. 11). Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin suggeriert, verstrickt sich das Obergericht somit nicht in Widersprüche, wenn es mit Blick auf den Zweck einer COVID-19-Impfung schon die Geeignetheit der erwähnten alternativen Massnahmen verneint. Aus demselben Grund vermöchte auch die Berücksichtigung möglicher Impfnebenwirkungen die besagten nicht-pharmazeutischen Alternativen nicht in ein anderes Licht zu rücken. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht unbegründet. 
 
4.5.  
 
4.5.1. In einem "Exkurs" weist die Beschwerdeführerin sodann auf die fehlenden Beweise hin. Gemäss Art. 8 ZGB liege die Behauptungs- und Beweislast für die Verhältnismässigkeit von Massnahmen beim Staat. Die kantonalen Instanzen hätten die Geeignetheit und Erforderlichkeit der angeordneten Impfung jedoch nicht bewiesen, weder Beweise für die Wirksamkeit noch für die Notwendigkeit der Impfung aufgeführt. Aus rechtsstaatlichen Überlegungen sei es "mehr als bedenklich", wie aufgrund derart vager Grundlagen und ohne stichhaltige Rechtfertigung schwerwiegende Rechtseingriffe vorgenommen werden. Besonders schockierend erscheine die vorinstanzliche Aussage, wonach es nicht Aufgabe der Gerichte sei, die Empfehlungen der Fachbehörden in jedem einzelnen Anwendungsfall von Neuem wissenschaftlich auf die Kritik hin überprüfen zu lassen, die aus Expertenkreisen dagegen erhoben wurde. Damit scheine die Gewaltenteilung als Grundpfeiler des Rechtssystems "grundlegend ins Wanken zu geraten".  
 
4.5.2. Gemäss Art. 446 Abs. 1 ZGB erforscht die Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise (Art. 446 Abs. 2 Satz 1 ZGB). Der Untersuchungsgrundsatz, der auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450 ff. ZGB) gilt, ändert nichts an der formellen Beweislast. Kann die Behörde das Bestehen einer entscheiderheblichen Tatsache weder bejahen noch verneinen, entscheidet sie auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 8 ZGB nach Beweislastgesichtspunkten (Urteil 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.4). Der zitierten Norm zufolge hat vorbehältlich einer anderen gesetzlichen Regel derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Tatsachen im Sinne von Art. 8 ZGB sind die konkreten, nach Ort und Zeit bestimmten zurückliegenden oder jetzigen Gegebenheiten der Aussenwelt (äussere Tatsachen) oder des menschlichen Innenlebens (innere Tatsachen; s. MAX KUMMER, in: Berner Kommentar, 1962, N 87 zu Art. 8 ZGB; ALEXANDRA JUNGO, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2018, N 79 f. zu Art. 8 ZGB).  
 
4.5.3. Ob eine Massnahme des Erwachsenenschutzes im Sinne von Art. 389 Abs. 2 ZGB verhältnismässig ist, beschlägt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Tat-, sondern - wie schon erwähnt (oben E. 4.4.1) - eine Rechtsfrage. Nichts anderes gilt für die Teilaspekte der Geeignetheit und der Erforderlichkeit einer behördlichen Massnahme. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Obergericht habe diese beiden Elemente der Verhältnismässigkeit nicht "bewiesen", geht deshalb an der Sache vorbei. In tatsächlicher Hinsicht fusst die vorinstanzliche Beurteilung der Verhältnismässigkeit auf den besagten Impfempfehlungen des BAG und der EKIF. Diese äussern sich ausführlich zu den Eigenschaften der verschiedenen in der Schweiz zugelassenen mRNA-Impfstoffe, insbesondere auch zu deren Wirksamkeit. Mit dem pauschalen Vorwurf, der angefochtene Entscheid beruhe auf "vagen Grundlagen", vermag die Beschwerdeführerin nichts auszurichten. Soweit sie aus dem Prinzip der Gewaltenteilung sinngemäss folgert, dass das Obergericht die fraglichen Richtlinien und Empfehlungen hätte hinterfragen und überprüfen müssen, verkennt sie den Anwendungsbereich dieses verfassungsmässigen Rechts. Ob das Obergericht die Impfempfehlung des BAG und der EKIF zur Beurteilung des konkreten Streitfalls heranziehen durfte und inwiefern es diese Leitlinien inhaltlich überprüfen musste, ist keine Frage der Zuständigkeitsordnung zwischen (kantonaler) Judikative und (eidgenössischer) Exekutive, sondern beschlägt (wiederum) die Feststellung des Sachverhalts und die Anwendung des Rechts (s. ausführlich dazu das Urteil 5A_154/2022 vom 20. Mai 2022 E. 4.2.3).  
 
5.  
Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern und den weiteren Verfahrensbeteiligten ist keine Entschädigung geschuldet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern, B.A.________, C.A.________, D.A.________, dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, und dem G.________, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn