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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_693/2022  
 
 
Urteil vom 6. März 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Rupf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2014, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2022 (SB.2022.00073, SB.2022.00074). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Einschätzungsentscheid vom 22. Oktober 2019 schätzte das Kantonale Steueramt A.________ für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 auf Fr. 300'300.- und das steuerbare Vermögen 2014 auf Fr. 1'351'100.- ein. Gleichentags veranlagte es das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2014 auf Fr. 290'100.-. Dabei wurden unter anderem durch A.________ zum Abzug deklarierte Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 31'968.- im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren von A.________ aufgerechnet. Die hiergegen erhobenen Einsprachen hiess das Kantonale Steueramt am 29. November 2021 teilweise gut, wobei der geltend gemachte Abzug für die Anwaltskosten weiterhin verweigert wurde.  
 
1.2. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am 31. Mai 2022 ab.  
 
1.3. Mit Beschwerde vom 15. September 2022 gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht holte daraufhin telefonische Erkundigungen zum Zustellungszeitpunkt des steuerrekursgerichtlichen Entscheids ein und setzte A.________ eine zehntägige Frist zum Nachweis einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung an. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 trat es auf das Rechtsmittel von A.________ wegen Verspätung nicht ein.  
 
1.4. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. November 2022 gelangt A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) ans Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2022, die Bestätigung der Abzugsfähigkeit der Anwaltskosten im Umfang von Fr. 31'968.- im steuerbaren Einkommen 2014 sowie eventualiter die Rückweisung an den Kanton Zürich zur materiellen Behandlung.  
 
1.5. Von einem Schriftenwechsel wurde abgesehen (Art. 102 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Erwägung E. 2.2, einzutreten.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin benennt die angebliche Verletzung allgemeiner Verfahrensgarantien, d.h. der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Hierzu fehlen qualifizierte Begründungen (vgl. qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; Urteile 9C_616/2022 vom 18. Januar E. 2.3; 2C_772/2021 vom 8. November 2022 E. 4.1). Auf das verfassungsbezogene Begehren ist nicht weiter einzutreten.  
 
2.3. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2).  
 
3.  
 
3.1. Gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts können die steuerpflichtigen Personen innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (§ 153 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1] für die Staats- und Gemeindesteuern; Art. 145 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] für die direkte Bundessteuer).  
Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage (§ 12 Abs. 1 der Verordnung [des Kantons Zürich] vom 1. April 1998 zum Steuergesetz [StV/ZH; LS 631.11] für die Staats- und Gemeindesteuern sowie Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 DBG für die direkte Bundessteuer). Fällt der letzte Tag der Frist auf ein Wochenende oder einen öffentlichen Ruhetag, verlängert sie sich auf den nächsten Werktag (§ 12 Abs. 2 StV/ZH; Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 DBG). Nach ständiger verwaltungs- und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der letzte Tag einer siebentägigen Abholfrist als fingiertes Zustelldatum, sofern der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat (sog. Zustellfiktion, "fiction de la notification de la citation", "finzione di consegna", § 9 Abs. 2 StV/ZH für die Staats- und Gemeindesteuern sowie § 4 der Verordnung [des Kantons Zürich] vom 4. November 1998 über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer mit Verweis für die direkte Bundessteuer auf das kantonale Recht). Von einem schuldhaften Verhindern der Zustellung ist dann auszugehen, wenn der Adressat die erforderlichen Vorkehren für die Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen unterlässt, obwohl ein Prozessrechtsverhältnis besteht, das ihn verpflichtet, unter anderem dafür zu sorgen, dass ihm Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können, und die Zustellung eines behördlichen Akts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste (BGE 145 IV 252 E. 1.3.1; 143 III 15 E. 4.1; 141 II 429 E. 3; 138 III 225 E. 3.1; 130 III 396 E. 1.2.3; Urteile 2C_879/2022 vom 1. November 2022 E. 4.2; 2C_734/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3). 
 
3.2. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin diese Rechtslage dargelegt und insbesondere auch erläutert, innert welcher Frist Rechtsmittel (hier: Beschwerde an das Verwaltungsgericht) gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts zu erheben sind und wann bzw. unter welchen Umständen diese Frist als eingehalten gelten kann (vgl. angefochtenes Urteil E. 1, insb. E. 1.1). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.2.1. Nochmals hervorzuheben ist: Verfügungen und Entscheide gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 122 I 139 E. 1). Versendet eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht ein Schriftstück durch eingeschriebene Briefpost oder Gerichtsurkunde und wird die Postsendung nicht entgegengenommen oder abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (sog. Zustellfiktion siehe oben E. 3.1).  
 
3.2.2. Vorauszusetzen ist dabei freilich, dass der Empfänger mit der Sendung zu rechnen hatte. Das Bundesgericht erachtet bei Privatpersonen eine Aufmerksamkeitsdauer von bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar. Das relevante Prozessrechtsverhältnis setzt mit der Rechtshängigkeit der Streitsache ein. Wer an einem solchen Prozessrechtsverhältnis beteiligt ist, unterliegt der Pflicht, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass behördliche Akte, die das Verfahren betreffen, auch tatsächlich zugestellt werden können (BGE 141 II 429 E. 3.1; Urteil 2C_543/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.2.2). Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige, nicht mehr zutreffende Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist, dass sie der Behörde gegebenenfalls längere Ortsabwesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt (BGE 139 IV 228 E. 1.1). Im Übrigen stellt weder ein Rückbehaltungsauftrag eine genügende Massnahme in diesem Sinne dar (BGE 141 II 429 E. 3.1), noch ein Nachsendeauftrag (Urteil 2C_272/2020 vom 23. April 2020 E. 3.1).  
 
3.2.3. Für die ordnungsgemässe Zustellung und die Voraussetzungen der Zustellfiktion ist die Verwaltungsbehörde oder das Gericht beweisbelastet (BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteil 2C_543/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.2.3).  
 
3.3. Die Vorinstanz hielt in Bezug auf den Sachverhalt fest, dass der steuerrekursgerichtliche Entscheid vom 31. Mai 2022 gemäss Sendungsverfolgung der Post und den Vermerken auf dem Couvert selbst am 9. Juni 2022 per Gerichtsurkunde an die Beschwerdeführerin versendet und dieser am 10. Juni 2022 zur Abholung bis zum 17. Juni 2022 gemeldet worden sei. Nach Ablauf der siebentägigen Abholungsfrist sei die Sendung an das Steuerrekursgericht zurückgesandt worden. Die dreissigtätige Anfechtungsfrist habe am 17. Juni 2022 (recte: 18. Juni 2022 vgl. E. 3.4) zu laufen begonnen und sei - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über das Wochenende - am Montag, 18. Juli 2022 beendet worden.  
Somit sei die erst am 15. September 2022 erhobene Beschwerde offenkundig verspätet erfolgt (vgl. E. 1.2 angefochtener Entscheid). 
 
3.4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das erhobene Rechtsmittel gegen das Urteil des Steuerrekursgerichts (Unterinstanz) vom 31. Mai 2022 wegen Verspätung nicht eingetreten ist (E. 1.3). Zwar hat die Vorinstanz für den Beginn des Fristenlaufs fälschlicherweise auf den 17. Juni 2022 abgestellt. An diesem Tag wurde die Sendung zugestellt (dazu E. 3.4.1 hiernach). Die Rechtsmittelfrist begann indes erst am Folgetag (§ 12 Abs. 1 StV/ZH; Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 DBG). Für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens ist dieser Fehler insofern nicht relevant, als das Rechtsmittel in jedem Fall verspätet eingereicht wurde und die Frist so oder so am 18. Juli 2022 endete, da bei Beginn der Frist am 18. Juni 2022 kein Fristenstillstand übers Wochenende erfolgt wäre. Die Beschwerdeführerin geht auf diesen Berechnungsfehler denn auch gar nicht ein, sondern holt weit aus und rügt die willkürliche Feststellung und Würdigung des Sachverhalts (Beschwerde Ziff. 2.1.1 und 2.1.2) : Sie behauptet, der Entscheid des Steuerrekursgerichts sei ihr nicht via Abholeinladung zugestellt worden. Sie habe vom Entscheid des Steuerrekursgerichts erst am 16. August 2022 Kenntnis erhalten, weshalb die Rechtsmittelfrist nicht bereits am 17. Juni 2022, sondern erst im August 2022 begonnen habe und weshalb auch ihr Rechtsmittel vom 15. September 2022 fristgerecht erhoben worden sei. Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig respektive willkürlich festgestellt hat. Es ist somit vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen.  
 
3.4.1. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei der Zustellfiktion um ein seit vielen Jahren etabliertes Rechtsinstitut (vgl. E. 3.1 f.). Das Institut findet sich darüber hinaus in Rechtserlassen, so namentlich im hier einschlägigen § 9 Abs. 2 StV/ZH. Dass nicht abgeholte Einschreibebriefe von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden einen Fristenlauf bewirken können, darf sodann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin davon tatsächlich keine Kenntnis gehabt haben sollte, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es gilt der Grundsatz: "Nichtwissen schützt nicht." (vgl. Urteile 2C_543/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.3.4; 2F_4/2021 vom 12. Februar 2021 E. 2.2.2). Überdies hat sie vom Verfahren vor Steuerrekursgericht Kenntnis gehabt. Das Verfahren hat sie selbst eingeleitet (E. 1.1 f.). Entsprechend musste sie mit einer Zustellung des steuerrekursgerichtlichen Entscheids rechnen. Fristwiederherstellungsgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.  
 
3.5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid wegen verspäteter Erhebung des Rechtsmittels gefällt hat.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin verlangt, dass nicht nur der Name, sondern auch die Steuerfaktoren zum Gesamteinkommen oder (recte: und) -vermögen anonymisiert resp. nicht aufgeführt werden. 
 
4.1. Nach Art. 27 Abs. 2 BGG veröffentlicht das Bundesgericht seine Entscheide grundsätzlich in anonymisierter Form. Nach Art. 59 Abs. 3 BGG legt das Bundesgericht das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach deren Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf. Diese Auflage erfolgt in nicht anonymisierter Form, soweit das Gesetz nicht eine Anonymisierung verlangt (Art. 60 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]; damit soll dem in Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung sowie der Transparenz Rechnung getragen werden (BGE 147 II 227 E. 8.1; 133 I 106 E. 8.2; Urteil 2C_799/2017 vom 18. September 2018 E. 7.1). Es entspricht der Praxis des Bundesgerichts, auch die Steuerfaktoren zu veröffentlichen.  
 
4.2. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die nähere Kenntnis des Falles haben, aus der Formulierung des Urteils Rückschlüsse auf die Identität der Beteiligten ziehen können. Das lässt sich aber kaum vermeiden und ist praxisgemäss kein Grund, weitergehend auf eine Veröffentlichung zu verzichten (BGE 133 I 106 E. 8.3; Urteil 2C_799/2017 vom 18. September 2018 E. 7.2). Ferner besteht für den vorliegenden Fall keine gesetzliche Regelung, wonach die Steuerfaktoren nur in anonymisierter Form bekanntgegeben werden dürften. Generell sind Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgrundsatz höchstens sehr zurückhaltend anzunehmen (YVES DONZALLAZ, in: Aubry Girardin et al., Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 27; vgl. Urteil 2C_799/2017 vom 18. September 2018 E. 7.2). Es ist an der Partei, die den Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren oder den Verzicht auf die Urteilspublikation verlangt, ihr schutzwürdiges Interesse an solchen Massnahmen substanziiert zu begründen und zu belegen (BGE 147 II 227 E. 8.2; Urteil 2C_201/2016 vom 3. November 2017 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 144 II 130). Das Gesagte gilt auch in Bezug auf die Urteilspublikation im Internet. Eine entsprechende Begründung für den Verzicht oder die zusätzliche Anonymisierung der Steuerfaktoren liegt hier indes nicht vor. Die Beschwerdeführerin begnügt sich mit dem Hinweis auf eine "Gefahr der Deanonymisierung" und dem Hinweis, dass der Öffentlichkeit keine notwendigen Informationen vorenthalten würden, ohne in der Beschwerdeschrift Näheres dazu zu substanziieren. Aufgrund offensichtlicher Unbegründetheit kann auf den Antrag nicht weiter eingegangen werden.  
 
5.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. März 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rupf