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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_23/2023  
 
 
Urteil vom 6. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Merz, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl, 
 
gegen  
 
Strafgerichtspräsident Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, Aktenführung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 30. November 2022 (BES.2022.73). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung und mehrfacher Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt. Das Verfahren wurde am 31. Mai 2018 an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. A.________ ersuchte am 3. Mai 2022 unter anderem um Erstellung eines Inhaltsverzeichnisses zu den "Separatbeilagen" der Staatsanwaltschaft. Der verfahrensleitende Strafgerichtspräsident wies diesen Antrag mit Verfügung vom 9. Mai 2022 ab. 
Dagegen erhob A.________ am 19. Mai 2022 Beschwerde, welche das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 30. November 2022 abwies. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Aktenverzeichnis über die "Separatbeilagen des Verfahrens SG.2018.132" zu erstellen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 hat das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen. 
Der Präsident des Strafgerichts beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung zur Sache verzichtet. Die Vorinstanz ersucht um Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 2. März 2023 an seiner Beschwerde festgehalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 II 168 E. 1; 145 I 239 E. 2; je mit Hinweisen). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.1; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid betreffend Aktenführung in einem Strafverfahren. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde dagegen nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Variante fällt vorliegend ausser Betracht (vgl. BGE 144 IV 127 E. 1.3; 141 IV 284 E. 2).  
Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss der nicht wiedergutzumachende Nachteil rechtlicher Natur sein. Nicht wieder- gutzumachend bedeutet, dass der Nachteil auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 147 IV 188 E. 1.3.2; 141 IV 289 E. 1.2 mit Hinweis). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 147 III 159 E. 4.1; 144 IV 321 E. 2.3; 142 III 798 E. 2.2). 
Die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 143 IV 475 E. 2.6; 137 IV 237 E. 1.1). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). 
 
1.3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich seines Anspruchs auf Aktenführung. Er macht geltend, das Strafverfahren umfasse nebst zwölf Bundesordnern Hauptakten mit über 3'400 Seiten auch noch 30 Bundesordner "Separatbeilagen" mit gesamthaft über 4'000 Seiten, für letztere bestehe jedoch kein Inhaltsverzeichnis. Auch seien die Ordnerrücken der "Separatbeilagen" nicht hinreichend klar beschriftet worden. So seien etwa acht Ordner praktisch gleichlautend benannt worden, mit der Folge, dass diese jeweils durchforstet werden müssten, um einzelne Aktenstücke aufzufinden.  
 
1.3.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, wie ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder- gutzumachender Nachteil drohen soll:  
Der Beschwerdeführer verkennt, dass nicht jede Verletzung der Aktenführungspflicht nach Art. 100 StPO - die das Gegenstück zu dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien bildet (BGE 142 I 86 E. 2.2; Urteil 1B_656/2021 vom 4. August 2022 E. 5.2; je mit Hinweis) - einen solchen Nachteil begründet. Vielmehr ist dies nur dann der Fall, wenn die daraus resultierende Beeinträchtigung des Akteneinsichtsrechts im Verfahren gegen den Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. Urteile 1B_118/2022 vom 17. Juni 2022 E. 1.4; 1B_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.2). 
Vorliegend bezieht sich die Kritik des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die "Separatbeilagen"; die Führung der Hauptakten wird dagegen nicht bemängelt. Der Fall ist daher nicht vergleichbar mit dem im Urteil 1B_118/2022 beurteilten, wo geltend gemacht wurde, der Mangel in der Aktenführung betreffe sämtliche, über 80 Bundesordner in 15 Kartonschachteln umfassende Akten (vgl. Urteil 1B_118/2022 vom 17. Juni 2022 E. 1.4). Weiter geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor, inwiefern sich das fehlende Aktenverzeichnis konkret auf sein Akteneinsichtsrecht auswirken soll. So macht er nicht etwa geltend, dass in der Masse einzelne Aktenstücke unauffindbar seien oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand gefunden werden könnten. Auch die systematische Ablage der "Separatbeilagen" - etwa nach Thematik oder Chronologie - wird nicht bemängelt. Der Beschwerdeführer hat damit nicht dargetan, dass die gerügte Verletzung der Aktenführungspflicht sein Akteneinsichtsrecht in einer Weise zu tangieren vermag, die im Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid nicht mehr geheilt werden kann, und ist insofern seiner Begründungspflicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht nachgekommen; der nicht wieder gutzumachende Nachteil ist demnach zu verneinen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO eingetreten ist. Denn sie kommt in der materiellen Beurteilung der Beschwerde gerade zum Schluss, dass die vorliegende Aktenführung dem Beschwerdeführer insgesamt "eine effiziente Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte" ermöglicht. 
 
2.  
Nach dem Vorangegangenen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strafgerichtspräsident Basel-Stadt, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern