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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_461/2022  
 
 
Urteil vom 6. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Chaix, Kölz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Tobler, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung und Durchsuchung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, Bezirksrichterin, vom 22. August 2022 (GT220017-K/U/ch). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Anlässlich einer am 11. Juli 2022 in der Wohnung des Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung wurden ca. 16,6 kg Haschisch, ca. 4,7 kg Marihuana, 176 g Kokain, 10 g MDMA, eine Feinwaage und ein Vakuumiergerät beschlagnahmt sowie, nebst Unterlagen, elektronische Geräte und Datenträger sichergestellt. 
 
B.  
Am 12. Juli 2022 verlangte der Beschuldigte die Siegelung seiner bei ihm sichergestellten Mobiltelefone, SIM-Karten, USB-Sticks, Telefonlisten und Kontenauszüge. Am 22. Juli 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Entsiegelung dieser Gegenstände und Aufzeichnungen. 
 
C.  
Mit "Verfügung" vom 22. August 2022 hiess das Bezirksgericht Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichterin (ZMG), das Entsiegelungsgesuch gut und gab "sämtliche vom Siegelungsbegehren umfassten" Asservate an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung frei. 
 
D.  
Gegen den Entsiegelungsentscheid des ZMG gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 6. September 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Entsiegelung und Freigabe zur Durchsuchung aller gesiegelten Datenträger "hinsichtlich den Inhalten von Berufsgeheimnisträgern" zu verweigern. 
Mit Verfügung vom 27. September 2022 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Das ZMG hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet. Die Staatsanwaltschaft liess sich innert der auf den 29. September 2022 (fakultativ) angesetzten Frist nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entsiegelungsentscheid (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. 248 Abs. 3 StPO). Auch das Sachurteilserfordernis eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils ist erfüllt (Art. 93 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer legt dar, dass gesetzlich geschützte Geheimnisrechte tangiert seien, nämlich das Arzt- und das Verteidigungsgeheimnis. Die übrigen Eintretenserfordernisse von Art. 78 ff BGG sind ebenfalls gegeben. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht (zusammengefasst) geltend, die Vorinstanz habe sämtliche gesiegelten Datenträger und Aufzeichnungen entsiegelt und zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft freigegeben, ohne jene Gegenstände und Dateien auszusondern, welche einem Berufsgeheimnis unterlägen (Ärzte- und Verteidigerkorrespondenz mit dem Beschwerdeführer). In diesem Zusammenhang rügt er eine Verletzung von Art. 248 und Art. 264 StPO. Durch übertrieben strenge Anforderungen an die Substanziierungsobliegenheit sei die Vorinstanz zudem in überspitzten Formalismus verfallen (Art. 29 Abs. 1 BV). 
 
2.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) spätestens im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74). 
Nicht beschlagnahmt werden dürfen nach Art. 264 Abs. 1 StPO Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung (lit. a) sowie Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. c). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht kann zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen und Gegenstände eine sachverständige Person beiziehen (Art. 248 Abs. 4 StPO). 
Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV verbieten die formelle Rechtsverweigerung bzw. überspitzten Formalismus. Dies liegt nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere vor, wenn für ein gerichtliches Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen; s.a. Urteil 1B_382/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.3 mit Hinweisen). 
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang Folgendes:  
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass sich in den gesiegelten elektronischen Dateien diverse Kommunikationsinhalte mit Rechtsanwälten bzw. Ärzten befänden. Er habe auf digitale Korrespondenz zwischen ihm und diversen Mitarbeitenden der Kanzlei des amtlichen Verteidigers verwiesen und entsprechende E-Mail-Adressen genannt. Auch habe er auf zwei weitere E-Mail-Adressen verwiesen, welche Korrespondenzen enthielten, die dem Arztgeheimnis unterstünden. Zwar habe er in diesem Zusammenhang zwei Telefonnummern und acht E-Mail-Adressen genannt, jedoch nur zwei E-Mails konkret mit Datum bezeichnet, nämlich eine vom 6. Dezember 2021 an ihn (die von einer Arztpraxis stamme) und eine weitere vom 15. Dezember 2021 von ihm, mit der er die genannte E-Mail vom 6. Dezember 2021 an seinen Offizialverteidiger weitergeleitet habe. 
In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass auf das vom Beschwerdeführer benutzte E-Mail-Konto jederzeit online zugegriffen werden könne. Folglich habe er auch die Möglichkeit gehabt, nicht nur die erwähnten zwei E-Mails konkret mit Datumsangabe zu bezeichnen, sondern auch die weitere angeblich von Berufsgeheimnissen betroffene Korrespondenz. Dies gelte nach Ansicht der Vorinstanz "umso mehr" für die Mail-Korrespondenz mit dem amtlichen Verteidiger und dessen Kanzleipartnern, die auch noch auf den Mail-Konten der Verteidigung abgerufen werden könne. Soweit der Offizialverteidiger über WhatsApp mit dem Beschuldigten kommuniziert hätte, was indes nicht behauptet worden sei, gelte das Analoge. Dass der Verteidiger und sein Büropartner "Kontakte mit dem Beschuldigten hatten", sei "ohnehin bekannt, womit auch die Bekanntgabe der konkreten Daten der Kontakte im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens keinem Geheimnisschutz" unterstehe. Wesentlich sei, dass der Beschwerdeführer nicht angegeben habe, "auf welchen der 11 sichergestellten Datenträger die entsprechenden Korrespondenzen zu finden und folglich auszusondern sein sollen", weshalb er seiner Substanziierungsobliegenheit nicht nachgekommen sei. 
Was die sichergestellten physischen Unterlagen mit Kontenauszügen betrifft (Position 27 des Durchsuchungsprotokolls), habe der Beschwerdeführer zwar geltend gemacht, er wisse nicht mehr, ob er einen Teil der Anwaltskorrespondenz ausgedruckt habe und sich entsprechende Dokumente unter den Kontenauszügen befinden könnten. Es sei jedoch Sache des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers gewesen, darzulegen, ob und inwiefern in diesem Zusammenhang Anwaltskorrespondenz ausgedruckt worden sein könnte. Im Entsiegelungsverfahren habe er keine entsprechenden substanziierten Vorbringen gemacht. Für die gesiegelte Telefonliste (Position 8 des Durchsuchungsprotokolls) habe er in diesem Zusammenhang (Berufsgeheimnisschutz) kein Entsiegelungshindernis dargelegt (angefochtener Entscheid, E. 5.4, S. 9-11).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen Folgendes ein:  
Schon in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme habe er geltend gemacht, dass die Korrespondenz mit Ärzten und Rechtsanwälten auszusondern sei. Die geforderte Triage habe sich klarerweise auf E-Mails inklusive Anhänge bezogen. Damit sei der relevante Suchbereich der gesiegelten elektronischen Datenspeicher auf die beiden sichergestellten Mobiltelefone fokussiert worden, "allenfalls noch" auf die zwei USB-Sticks. Die ebenfalls sichergestellten sieben SIM-Karten enthielten hingegen von Vornherein keine E-Mail-Korrespondenz. Da nur die Mailspeicher der beiden sichergestellten Mobiltelefone und die zwei USB-Sticks im Hinblick auf die von ihm gemeldeten Mailadressen von Berufsgeheimnisträgern zu triagieren seien, erscheine die gebotene Aussonderung auch nicht besonders aufwändig. Im vorinstanzlichen Verfahren habe er konkrete Angaben gemacht, sowohl zu der von ihm benutzten E-Mail-Adresse als auch zu sämtlichen E-Mail-Adressen der betroffenen Ärzte und Anwälte. Auch die relevante Telefon-Applikation ("E-Mail/Mail") habe er genannt. Aufgrund dieser Angaben sei es technisch einfach, die berufsgeheimnisgeschützte Korrespondenz herauszufiltern. Damit sei er seiner Substanziierungsobliegenheit nachgekommen. 
 
2.4. Weder die Vorinstanz noch die Staatsanwaltschaft liessen sich im bundesgerichtlichen Verfahren zu den Vorbringen des Beschwerdeführers vernehmen.  
 
2.5. Die Erwägungen des angefochtenen Entscheides vermögen grossteils nicht zu überzeugen.  
Was die gesiegelten elektronischen Aufzeichnungen betrifft, erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz zunächst als widersprüchlich. Einerseits verlangt sie unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Substanziierungsobliegenheit für Berufsgeheimnisse, dass der Beschwerdeführer sämtliche betroffenen E-Mail-Korrespondenzen einzeln und mit Datumsangabe zu spezifizieren habe. Anderseits lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht nachvollziehbar entnehmen, weshalb das ZMG dann nicht wenigstens die beiden entsprechend bezeichneten E-Mails vom 6. Dezember 2021 (Arztgeheimnis) und 15. Dezember 2021 (Verteidigungsgeheimnis) ausgesondert und von der Entsiegelung ausgenommen hat. Nach den unbestrittenen Darlegungen des Beschwerdeführers hat er zudem noch das Datum einer dritten E-Mail vom 20. Dezember 2021 (Verteidigungsgeheimnis) genannt. Aber auch sonst erweist sich der angefochtene Entscheid als teilweise bundesrechtswidrig und überspitzt formalistisch. Dass die betroffene Person sämtliche berufsgeheimnisgeschützten digitalen Kommunikationen einzeln und mit konkreter Datumsangabe zu bezeichnen hätte, geht über die oben (E. 2.1) dargelegte Rechtsprechung zur Substanziierungsobliegenheit deutlich hinaus. Für eine derart strenge prozessuale Handhabe findet sich weder im Gesetz noch in der einschlägigen Bundesgerichtspraxis eine Grundlage und sie ist sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. Urteile 1B_563/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.3; 1B_602/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.3).  
Die prozessuale Obliegenheit, angerufene Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substanziieren, ist kein Selbstzweck, sondern soll dem ZMG eine sachgerechte und gezielte Triage ermöglichen. Praxisgemäss ist es hierfür ausreichend, wenn der Speicherort von geschützter Anwaltskorrespondenz und die Namen der Anwältinnen und Anwälte bekannt sind, da so ohne Weiteres mittels Suchfunktion nach der geschützten Anwaltskorrespondenz gesucht werden kann und eine Aussonderung ohne grossen Aufwand bzw. aufwändige Nachforschungen möglich ist (zit. Urteile 1B_563/2022 E. 3.3.1 und 1B_602/2020 E. 4.3; Urteil 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.4.2). 
Die kantonalen Instanzen bestreiten die tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Indem die Vorinstanz erwägt, Kontaktdaten von Berufsgeheimnisträgern unterstünden nicht dem Geheimnisschutz, scheint sie zu übersehen, dass hier nicht bloss Kontaktdaten (wie Geschäftsadressen, Telefonnummern und Mailadressen) von der Entsiegelung betroffen sind; das ZMG hat vielmehr entschieden, die sichergestellte Verteidiger- und Ärztekorrespondenz inhaltlich an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freizugeben. Der Beschwerdeführer gibt im Übrigen mit Recht zu bedenken, dass es für die Vorinstanz mit relativ wenig Aufwand verbunden ist, die E-Mails von den (und an die) konkret genannten Mailadressen von Berufsgeheimnisträgern auf den zwei sichergestellten Mobiltelefonen und den zwei USB-Sticks zu triagieren und auszusondern, nötigenfalls unter Beizug einer technisch sachverständigen Person (Art. 248 Abs. 4 StPO).  
 
2.6. Was die Entsiegelung der elektronischen Aufzeichnungen auf den sichergestellten zwei Mobiltelefonen und den zwei USB-Sticks betrifft (E-Mails samt Anhänge), verletzt der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten Art. 264 Abs. 1 lit. a und lit. c i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO sowie das Verbot des überspitzten Formalismus. Die Beschwerde ist insofern teilweise gutzuheissen.  
Bezüglich der sichergestellten physischen Unterlagen, darunter die Kontenauszüge, ist die Beschwerde abzuweisen. Das blosse pauschale Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren, es könne sich vom Anwaltsgeheimnis geschützte Korrespondenz theoretisch unter den sichergestellten Kontenauszügen befinden, genügte den Substanziierungsanforderungen im Entsiegelungsverfahren nicht. Ausserdem wird in der Beschwerdeschrift eingeräumt, dass sich in den Kontenauszügen keine berufsgeheimnisgeschützten Aufzeichnungen befänden, weshalb sich die Beschwerde "nicht mehr" gegen deren Entsiegelung richte.  
 
3.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. 
Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zur Triage - betreffend Verteidigungsgeheimnis und Arztgeheimnis - der gespeicherten E-Mails (samt Anhängen) auf den sichergestellten zwei Mobiltelefonen des Beschwerdeführers und auf seinen zwei USB-Sticks und zur diesbezüglichen Neubeurteilung der Entsiegelungssache. Darüber hinaus ist die Beschwerde abzuweisen. 
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, die direkt an den Parteivertreter zu entrichten ist (Art. 68 BGG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit hinfällig. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung vom 22. August 2022 des Bezirksgerichtes Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichterin, aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, zur Triage betreffend Verteidigungsgeheimnis und Arztgeheimnis der gespeicherten E-Mails (samt Anhängen) auf den sichergestellten zwei Mobiltelefonen des Beschwerdeführers und auf seinen zwei USB-Sticks und zur diesbezüglichen Neubeurteilung der Entsiegelungssache. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich (Kasse des Bezirksgerichtes Winterthur) hat an Rechtsanwalt Martin Tobler für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bezirksgericht Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster