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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_12/2023  
 
 
Urteil vom 6. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, 
 
gegen  
 
Gemeinderat V.________, 
 
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, 
Rechtsabteilung, 
Entfelderstrasse 22, Buchenhof, Postfach 2254, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 30. November 2022 (WBE.2022.400 / MW / we). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 16. Dezember 2019 erteilte der Gemeinderat V.________ A.________ die Baubewilligung für den Einbau einer Wohnung und den Umbau der bestehenden Ladenfläche im Gebäude auf der Parzelle Nr. 1474 an der U.________strasse in V.________. Am 10. August 2020 bewilligte er zudem eine Projektänderung (Erstellung einer Aussentreppe und eine Erhöhung des Dachs). 
Mit superprovisorischer Verfügung vom 18. Mai 2021 ordnete der Gemeinderat die sofortige Einstellung aller Bauarbeiten an und forderte A.________ auf, für alle eigenmächtigen Projektänderungen ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Am 28. Juni 2021 bestätigte und ergänzte der Gemeinderat die Verfügung vom 18. Mai 2021. 
Am 12. Juli 2021 ordnete der Gemeinderat den Rückbau aller nicht bewilligter Bauteile an. Am 29. November 2021 hielt der Gemeinderat am angeordneten Baustopp fest, bewilligte A.________ indessen die Vornahme gewisser Massnahmen zur Bautrocknung und Schimmelbekämpfung. 
Am 4. April 2022 ordnete der Gemeinderat u. a. die vollständige Einstellung aller Bauarbeiten an und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung. 
Am 9. Mai 2022 erhob A.________ Beschwerde gegen die Baueinstellung und ersuchte um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. 
Am 13. September 2022 wies das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Am 14. September 2022 erhob A.________ gegen diese Verfügung des BVU Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und ersuchte, ihr aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das BVU und der Gemeinderat widersetzten sich dem Gesuch und beantragten, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 
Am 30. November 2022 hiess der vorsitzende Verwaltungsrichter die Gesuche des BVU und des Gemeinderats gut, entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und bestätigte die Baueinstellung des Gemeinderats vom 4. April 2022. 
 
B.  
Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2022 beantragt A.________, diese Verfügung des Verwaltungsgerichts aufzuheben und seiner Beschwerde vom 14. September 2022 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ausserdem ersucht er, der vorliegenden Beschwerde ans Bundesgericht aufschiebende Wirkung beizulegen. 
 
C.  
Das Verwaltungsgericht, das BVU und die Gemeinde V.________ beantragen, sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen. 
 
D.  
Mit "Schlussbemerkungen" vom 21. Februar 2023 hält A.________ an der Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, einer Beschwerde gegen einen Baustopp aufschiebende Wirkung beizulegen; dagegen ist die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).  
 
2.  
 
2.1. Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Entscheid mit der Problematik der Schimmelbildung auseinandergesetzt und erwogen (E. 3.2 S. 7), ein Querlüften des Gebäudes sei möglich, Verputzarbeiten seien dafür nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer habe seine Behauptung, die Schimmelbekämpfung sei nicht abgeschlossen, weder belegt noch - z. B. durch einen Fachbericht - untermauert. Der Gemeinderat habe dazu ausgeführt, eine Baukontrolle habe ergeben, dass mit einer Ausnahme alle Wände trocken seien, und es sei der Bauherrschaft zugestanden worden, die undichte Stelle der Gebäudetrennung abzudichten. Der Gemeinderat selber bringt in seiner Vernehmlassung dazu vor, die ursprünglich beantragten Massnahmen zur Schimmelbekämpfung seien bewilligt und abgeschlossen; eine allfällig bestehende Feuchtigkeitsproblematik sei eher auf den fehlenden Dachaufbau als auf die nicht verputzte Fassade zurückzuführen.  
 
2.2. Ohne sich mit diesen Ausführungen konkret auseinanderzusetzen bringt der Beschwerdeführer bloss in allgemeiner Weise vor, dass bei einer Aufrechterhaltung des Baustopps die Baute nach und nach in sich verfalle, weil er nicht einmal die für die Bekämpfung des Schimmels notwendigen Vorkehren treffen dürfe. Das ziehe enorme Kostenfolgen nach sich. Der fortschreitenden Verfall sei nicht rückgängig zu machen, weshalb ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe.  
 
2.3. Mit diesen unsubstantiierten und teilweise im Widerspruch zu den Ausführungen im angefochtenen Entscheid stehenden Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass ihm durch die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Entscheid ein schwerwiegender, nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Ein Eintreten auf die Beschwerde rechtfertigt sich umso weniger, als der Beschwerdeführer im Hautpverfahren vor Verwaltungsgericht jederzeit ein neues Gesuch um aufschiebende Wirkung stellen kann, sollten sich die Verhältnisse bezüglich der Feuchtigkeitsproblematik bzw. der Schimmelbildung massgeblich ändern.  
 
2.4. Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren hinfällig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig.  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat V.________, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi