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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_456/2022  
 
 
Urteil vom 6. April 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Advokat Michael Blattner, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. März 2022 (725 21 278 / 50). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1967 geborene A.________, gelernter Maurer, war seit 1. Februar 2007 bei der B.________ AG als Magaziner angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 1. Februar 2016 per 31. Mai 2016. Am 27. Mai 2016 verletzte sich A.________ bei einem Sturz an der linken Schulter. Nachdem er ab 19. Juli 2016 wieder arbeitsfähig war, schloss die Suva den Fall ab. 
Am 25. Juni 2016 hatte A.________ einen weiteren Unfall erlitten und sich bei einem Sturz eine laterale Malleolarfraktur Typ Weber B mit ossärem Ausriss der vorderen Syndesmose (Le-Fort-Fragment) und Ruptur des tiefen Ligamentum deltoideum zugezogen, was mehrere Operationen zur Folge hatte. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Am 29. Juni 2020 teilte sie A.________ mit, dass die Leistungen per 31. Juli 2020 eingestellt würden, da er ab 1. August 2020 wieder vollumfänglich arbeitsfähig sei. Nachdem ihm die Suva am 1. Februar 2021 verfügungsweise eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 15 % zugesprochen hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 29. März 2021 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 8.94 % - den Anspruch auf eine Invalidenrente. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2021 fest. 
 
B.  
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 3. März 2022 in dem Sinne teilweise gut, als es den Einspracheentscheid vom 9. Juli 2021 aufhob und feststellte, dass A.________ ab 1. August 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 13 % habe. Es wies die Angelegenheit sodann zur Feststellung des versicherten Verdienstes und zur betragsmässigen Berechnung der Rente an die Suva zurück. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Suva die Aufhebung des Urteils vom 3. März 2022 und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 9. Juli 2021. 
 
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Vorinstanz legte in Dispositiv-Ziffer 1 ihres Urteils vom 3. März 2022 den Invaliditätsgrad verbindlich auf 13 % fest und wies in Dispositiv-Ziffer 2 die Sache zur Feststellung des versicherten Verdienstes und betragsmässigen Berechnung der Rente an die Beschwerdeführerin zurück.  
 
1.2. Formell handelt es sich beim angefochtenen Urteil um einen Rückweisungsentscheid. Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich Zwischenentscheide, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar sind, auch wenn damit über materielle Teilaspekte der Streitsache entschieden wird. Wenn jedoch der unteren Instanz, an die zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich materiell um einen Endentscheid (Urteil 8C_621/2021 vom 18. Mai 2022 E. 1, nicht publiziert in BGE 148 V 311). Das Urteil, mit dem die Vorinstanz die Rentenhöhe (hier basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 13 %), nicht aber den frankenmässigen Rentenbetrag festsetzt und insofern verbindliche Vorgaben macht, ist daher als Endentscheid zu qualifizieren. Auf die Beschwerde des Unfallversicherers ist somit einzutreten (vgl. statt vieler: Urteil 8C_65/2022 vom 3. Juni 2022 E. 1).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdegegner in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Juli 2021 ab 1. August 2020 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 13 % zusprach.  
 
3.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner die gelernte Tätigkeit als Maurer nicht mehr und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Magaziner nicht mehr vollumfänglich ausüben kann, dass ihm jedoch angepasste Verweistätigkeiten ganztags zumutbar sind. Nicht streitig sind sodann der Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. August 2020 sowie das anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 für das Jahr 2020 ermittelte hypothetische Einkommen im Gesundheitsfall (Valideneinkommen) von Fr. 75'204.75. Uneinigkeit besteht bezüglich der Ermittlung des nach Eintritt der Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen).  
 
4.  
Das kantonale Gericht gab die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung i.V.m. Art. 8 ATSG) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrads nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 144 I 103 E. 5.1; 143 V 295 E. 2.1 ff.) zutreffend wieder. Darauf wird verwiesen. 
 
5.  
 
5.1. Das streitige Invalideneinkommen bestimmte das kantonale Gericht anhand der LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Zentralwert, Total, Männer. Abweichend von der Suva stellte es auf Kompetenzniveau 1 statt auf Kompetenzniveau 2 ab. Dies ergab - unter Umrechnung auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und indexiert auf das Jahr 2020 - Fr. 68'923.60. Die Vorinstanz bestätigte sodann den von der Suva gewährten leidensbedingten Abzug in der Höhe von 5 % und setzte das Invalideneinkommen auf Fr. 65'477.40 fest.  
 
5.2. Unbestritten und nicht zu beanstanden ist die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Tabelle TA1_tirage_skill_level (Zentralwert, Total, Männer) der LSE 2018.  
 
5.3. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die Vorinstanz auf das Kompetenzniveau 1 abstellte. Gerechtfertigt sei vielmehr das Kompetenzniveau 2, da der Beschwerdegegner aus den früher ausgeübten beruflichen Arbeiten oder aus Fortbildungen (besondere) Kenntnisse und Fähigkeiten mitbringe, die er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwerten könne.  
 
5.3.1. Das Kompetenzniveau 1 der LSE 2018 umfasst einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Im Kompetenzniveau 2 werden praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst sowie Fahrdienst genannt. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 (beziehungsweise bis zur Publikation der LSE 2010: Anforderungsniveau 3; vgl. Urteil 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.1 mit Hinweis) praxisgemäss nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, beispielsweise Führungserfahrung, zusätzliche formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen (SVR 2022 UV Nr. 47 S. 188, 8C_156/2022 E. 7.2; Urteil 8C_645/2022 vom 16. Februar 2023 E. 5; je mit Hinweisen). Bejaht wurde dies etwa im Fall des ehemaligen Spitzensportlers, der eine Maturaprüfung vorweisen konnte und zum Zeitpunkt des Unfalls erst 30-jährig gewesen war (Urteil I 779/03 vom 22. Juni 2004 E. 4.3.4), beim Versicherten, der bereits verschiedene Berufe (Lastwagen- und Buschauffeur, Inserate-Akquisiteur, selbstständiger Herausgeber einer Zeitschrift) ausgeübt hatte (Urteil I 822/04 vom 21. April 2005 E. 5.2), beim früheren Spengler-/Sanitärinstallateur mit überdurchschnittlichen handwerklichen Fähigkeiten (Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.3.2), beim gelernten Zimmermann, der Ausbildungen zum Vorarbeiter und Projektleiter absolvierte, in diesen Funktionen auch tätig war und schliesslich sein eigenes Unternehmen im Bereich des Baugewerbes gründete und führte (Urteil 8C_5/2020 vom 22. April 2020 E. 5.3.2) sowie bei einem langjährig als Polier und selbstständiger Gartenbauunternehmer tätigen Versicherten aufgrund seiner Führungserfahrung und besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse (Urteil 8C_276/2021 vom 2. November 2021 E. 5.4.1). Ansonsten zog das Bundesgericht den Zentralwert des Kompetenzniveaus 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) heran. So namentlich im Fall eines Heizungsmonteurs, der zwischenzeitlich zwar als Aussendienstmitarbeiter bei einer Versicherung tätig war, aber über keine kaufmännische Ausbildung verfügte (SVR 2010 IV Nr. 52 S. 160, 9C_125/2009 E. 4.3 und 4.4), bei einem 45-jährigen, seit annähernd zwanzig Jahren bei der gleichen Arbeitgeberin Angestellten, der dort zuletzt eine leitende Stellung bekleidet hatte, jedoch nur in diesem Beruf als Sicherheitschef, den er behinderungsbedingt nicht mehr ausüben konnte, über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügte (Urteil 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 und 6.3), bei einem gelernten Steinbildhauer und Steinmetz, der vor Jahren eine einjährige Ausbildung als Krankenpflege-Helfer absolviert hatte (Urteil 8C_737/2020 vom 23. Juli 2021 E. 5.2), bei einem gelernten Sanitär-installateur, der nach einigen Jahren Arbeit in verschiedenen Betrieben in denjenigen seines Bruders eingetreten war (Urteil 8C_156/2022 vom 29. Juni 2022 E. 7.3) oder bei einer gelernten Kinderkrankenschwester, die mehrere Jahre im Pflegeberuf tätig war und den angestammten Beruf nicht mehr ausüben konnte (Urteil 8C_194/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 7.4.1; vgl. zum Ganzen Urteil 8C_226/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 3.3.3.1).  
 
5.3.2. Wie die Beschwerdeführerin geltend macht und was auch im angefochtenen Urteil festgestellt wurde, absolvierte der Beschwerdegegner nach dem Lehrabschluss als Maurer im Wesentlichen den Vorarbeiterkurs, eine Ausbildung zum Kranführer und einen Kurs als Sachverständiger für Anschlag- und Hebeprodukte. Er übte diverse Tätigkeiten in verschiedenen Unternehmungen aus, so etwa als Maurer, Hilfszimmermann, Fassaden- und Stahlbauer, Spezialist Isolierungen, Polier, Kranführer, bevor er im Jahr 2007 bei der B.________ AG als Magaziner eingestellt wurde. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner aus seiner Ausbildung und den ausgeübten Tätigkeiten im Wesentlichen bauspezifische Kenntnisse erlangte. Weder absolvierte er eine fundierte Grund- oder Weiterbildung ausserhalb der Baubranche, noch übte er erfolgreich eine selbstständige Tätigkeit aus. Die Beschwerdeführerin leitet aus der zuletzt ausgeübten Arbeit als Magaziner und den dabei erlernten administrativen Kenntnissen wie der Leitung des Magazins und der Verantwortung für den Gesamteinkauf, der Disposition, der Materialbestellung sowie der Baustellenorganisation besondere Fertigkeiten und Kenntnisse für eine neue Arbeitsstelle ab. Diesbezüglich ist ihr jedoch mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die Tätigkeit als Magaziner gemäss Zumutbarkeitsprofil eben weitgehend nicht mehr möglich ist, sie sich zudem ebenfalls innerhalb der Baubranche bewegte und der Beschwerdegegner weder aus einer kaufmännischen Grundausbildung noch aus einer Verkaufslehre besondere Kenntnisse umsetzen kann. Was schliesslich eine allfällige Tätigkeit als Chauffeur anbelangt, räumt die Beschwerdeführerin selber ein, dass eine entsprechende Ausbildung und Anstellung als Kranführer viele Jahre zurückliege. Wohl deuten die verschiedenen Tätigkeiten auf eine gewisse Flexibilität des Beschwerdegegners hin, doch vermögen sie keine besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu begründen, die ihm auch in einer anderen als der angestammten oder zuletzt ausgeübten Tätigkeit von entscheidendem Nutzen - in Form eines höheren Verdienstes als dem Kompetenzniveau 1 entsprechend - sein könnten.  
 
5.3.3. Zusammenfassend ist nach Gesagtem nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des Invalideneinkommens vom Kompetenzniveau 1 ausging.  
 
5.4. Strittig ist schliesslich die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn. Während das kantonale Gericht den im Einspracheentscheid vom 9. Juli 2021 gewährten Abzug von 5 % bestätigte, macht die Beschwerdeführerin geltend, ein Abzug sei beim Abstellen auf das Kompetenzniveau 1 nicht gerechtfertigt.  
 
5.4.1. Mit einem Abzug vom anhand statistischer Lohndaten ermittelten Invalideneinkommen soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen).  
 
Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5 mit Hinweis). 
 
5.4.2. Zur Höhe des gewährten Abzugs führte die Suva im Einspracheentscheid vom 9. Juli 2021 aus, dem Beschwerdegegner seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollzeitlich zumutbar, wobei ihm lediglich das Gehen auf unebenem Gelände sowie das Besteigen von Treppen und Leitern nicht mehr möglich sei. Diesbezüglich sei jedoch anzumerken, dass solche Bewegungen bei den im Kompetenzniveau 2 aufgeführten Tätigkeiten, die der Bemessung des Invalideneinkommens zu Grunde zu legen seien, meist gar nicht notwendig seien. Für den Umstand, dass eine versicherte Person zuvor schwere Tätigkeiten ausgeübt habe und nun nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten könne, werde rechtsprechungsgemäss kein Abzug gewährt. In Anbetracht der gegenüber gesunden Personen geringen körperlichen Einschränkungen sowie des höchstens leicht fortgeschrittenen Alters sei ein leidensbedingter Abzug von 5 % sachgerecht.  
 
5.4.3. Das kantonale Gericht erachtete die Gewährung dieses Abzugs aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdegegner in einer angepassten Tätigkeit weiterhin vollumfänglich arbeitsfähig sei, und mit Blick auf dessen Alter als eher grosszügig, jedoch innerhalb des Ermessensspielraums des Unfallversicherers liegend. Es sah daher keinen Anlass, korrigierend einzugreifen, auch wenn auf das Kompetenzniveau 1 der LSE abzustellen sei.  
 
5.4.4. Die hauptsächliche Begründung für die Gewährung eines Abzugs von 5 % sah die Beschwerdeführerin, wie in E. 5.4.2 hiervor dargelegt, in den im Vergleich zu gesunden Personen vorhandenen körperlichen Einschränkungen des Beschwerdegegners. Sie nahm diese Reduktion des Tabellenlohns vor, obschon entsprechende Bewegungen bei den im Kompetenzniveau 2 aufgeführten Tätigkeiten, die sie der Bemessung des Invalideneinkommens zu Grunde legte, meist gar nicht notwendig seien. Insofern verhält sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich, wenn sie im vorliegenden Verfahren die Gewährung des Abzugs beim Abstellen auf das Kompetenzniveau 1 rügt, fallen doch leidensbedingte Einschränkungen bei den dort enthaltenen einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art stärker ins Gewicht als bei Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 2. Dass die Vorinstanz die Gewährung des kleinstmöglichen Abzugs von 5 % bestätigte, ist daher nicht zu beanstanden. Die in mehreren jüngeren Urteilen offen gelassene Frage, ob das Merkmal "Alter" in der obligatorischen Unfallversicherung ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 28 Abs. 4 UVV überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnte, kann dabei weiterhin offen bleiben (BGE 148 V 419 E. 8.3 mit Hinweisen; SVR 2018 UV Nr. 15 S. 50, 8C_439/2017 E. 5.6.3 und 5.6.4; Urteil 8C_628/2021 vom 23. Januar 2023 E. 5.3).  
 
5.5. Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Festsetzung des Invalideneinkommens auf Fr. 65'477.40 nicht zu beanstanden, weshalb es beim in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 75'204.75 ermittelten Invaliditätsgrad von gerundet 13 % bleibt. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.  
 
6.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Suva (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG) in Höhe des geltend gemachten Aufwands gemäss Honorarnote vom 17. Oktober 2022. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'708.10 zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. April 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch