Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_278/2025
Urteil vom 6. Mai 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, Schloss 5, 3800 Interlaken.
Gegenstand
Betreibungsamtliche Schätzung eines Grundstückes,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 20. März 2025 (ABS 25 34).
Erwägungen:
1.
Die miteinander verheirateten, im Kanton Zürich wohnhaften Beschwerdeführer sind Gesamteigentümer des Grundstücks C.________ Gbbl.-Nr. www. In den Betreibungen Nrn. xxx und yyy verlangte die Grundpfandgläubigerin die Verwertung des Grundstücks. Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 teilte das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, den Beschwerdeführern die betreibungsamtliche Schätzung von Fr. 300'000.-- mit.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 24. Januar 2025 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Entscheid vom 20. März 2025 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer 1 am 14. April 2025 (Postaufgabe) alleine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Die Beschwerdeführerin 2 hat am 22. April 2025 (Postaufgabe) sinngemäss Beschwerde erhoben. Diese Eingabe ist auch vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnet. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
2.1. Gemäss den Akten hat das Obergericht den angefochtenen Entscheid mit einer an beide Beschwerdeführer adressierten, eingeschriebenen Sendung an die Adresse D.________, U.________ versandt. Am 24. März 2025 hat die Post die Abholungseinladung ausgestellt. Die Beschwerdeführer haben die Sendung nicht abgeholt. Das Obergericht hat den Entscheid den Beschwerdeführern danach nochmals mit A-Post zugestellt. Aufgrund der Zustellfiktion gilt der Entscheid als am 31. März 2025 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist lief demnach am Donnerstag, 10. April 2025, ab (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Die erst am 14. und 22. April 2025 der Post übergebenen Beschwerdeschriften sind damit an sich verspätet.
2.2. Sinngemäss stellen die Beschwerdeführer jedoch ein Gesuch um Fristwiederherstellung (Art. 50 BGG).
2.2.1. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er und seine Frau lebten seit dem 13. Februar 2024 getrennt. Der Entscheid sei an seine alte Adresse zugestellt worden. Er und seine Frau seien jedoch davon ausgegangen, dass der Entscheid an seine neue Adresse (E.________strasse zzz, U.________) zugestellt würde. Seit der Trennung seien ihnen alle Dokumente der Behörden separat zugestellt worden. Bei alldem behauptet er jedoch nicht, dass er dem Obergericht die neue Adresse oder den Umstand der erfolgten Trennung mitgeteilt hätte. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführer in ihrer gemeinsam unterzeichneten Beschwerde an das Obergericht vom 24. Januar 2025 die Adresse D.________, U.________ verwendet haben.
2.2.2. Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, sie habe nie eine Abholungseinladung für den angefochtenen Entscheid erhalten. In U.________ seien immer wieder neue Zustellboten unterwegs. Ihrem Ehemann seien an der neuen Adresse mehrmals eingeschriebene Briefe nicht oder zu spät zugestellt worden. Sie sei krank und verfüge nach dem Auszug ihres Ehemannes weder über einen Computer noch einen Drucker. Sie habe sich über die Ostertage für ihr Schreiben auswärts organisieren müssen.
Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen).
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 zu angeblichen Unregelmässigkeiten bei der Postzustellung sind pauschal und bleiben unbelegt. Sie betreffen ohnehin in erster Linie nicht die Zustellung an ihre Adresse, sondern an die neue ihres Ehemannes. Auch ihre Ausführungen zu ihrer Erkrankung und zu den sonstigen Schwierigkeiten bei der Abfassung ihres Schreibens bleiben unbelegt.
2.2.3. Die Beschwerdeführer können folglich nicht nachweisen, dass sie die Beschwerdefrist unverschuldet nicht eingehalten haben (Art. 50 Abs. 1 BGG). Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen. Damit bleibt es dabei, dass die Beschwerde verspätet eingereicht wurde. Sie ist folglich offensichtlich unzulässig. Der Präsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer ersuchen gemeinsam (in der Eingabe vom 22. April 2025) um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Sie haben sich jedoch nicht vertreten lassen. Das Bundesgericht hat ihnen mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihnen von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg