Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_29/2024  
 
 
Urteil vom 6. September 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
nebenamtliche Bundesrichterin Petrik, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dana Rüger, 
 
gegen  
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), 
Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, 
Predigergasse 5, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und 
Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 28. November 2023 (100.2022.29U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der nordmazedonische Staatsangehörige A.________ (geb. 1981) heiratete am 28. März 2008 eine Schweizer Bürgerin desselben Jahrgangs, worauf er am 2. April 2008 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, welche regelmässig verlängert wurde. In der Folge arbeitete er in der Gastronomie. Nach Erhalt eines anonymen Schreibens im Februar 2012 tätigten die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (EMF) diverse Abklärungen betreffend den Verdacht einer Scheinehe. Daraus ergaben sich keine hinreichenden Beweise für eine bloss zum Schein geschlossene oder aufrechterhaltene Ehe, weshalb die Aufenthaltsbewilligung von A.________ am 7. Juni 2013 verlängert wurde. Schliesslich wurde die kinderlose Ehe am 22. Oktober 2013 geschieden. Am 9. März 2018 wurde A.________ die Niederlassungsbewilligung erteilt.  
 
A.b. Am 2. Mai 2018 stellte die nordmazedonische Staatsangehörige B.________ (geb. 1983) für sich und die aus der Beziehung mit A.________ stammende, im April 2013 geborene Tochter C.________ bei der Schweizer Botschaft in Pristina, Kosovo, Gesuche um Erteilung von Visa für den Aufenthalt zwecks Vorbereitung der Eheschliessung mit A.________ und Familiennachzugs. Die beiden reisten am 4. August 2018 in die Schweiz ein. Das Nachzugsverfahren wurde am 30. August 2018 formlos sistiert. Am 18. Oktober 2018 wurde die Ehe zwischen A.________ und B.________ geschlossen; am 30. Oktober 2018 reiste letztere mit der gemeinsamen Tochter wieder aus.  
 
B.  
 
B.a. Am 17. Dezember 2018 widerriefen die EMF die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wiesen ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Gleichentags reichten sie gegen A.________ sowie je gegen seine ehemalige und aktuelle Ehefrau Strafanzeige wegen Täuschung der Behörden ein. Dies, nachdem sie A.________ mit Schreiben vom 28. August 2018 mitgeteilt hatten, zu erwägen, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen wegen Verdachts auf Eingehen einer Scheinehe und da er die Geburt seiner Tochter als wesentliche Tatsache verschwiegen hatte, womit er Widerrufsgründe gesetzt habe.  
 
B.b. Gegen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung erhob A.________ am 16. Januar 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM, heute Sicherheitsdirektion), wobei das Verfahren am 15. März 2020 antragsgemäss bis zum Abschluss des gegen A.________ zwischenzeitlich eröffneten Strafverfahrens sistiert wurde.  
 
B.c. B.________ reiste im Sommer 2020 mit der gemeinsamen Tochter wieder in die Schweiz ein, wo das Kind eingeschult wurde und beantragte, das Familiennachzugsverfahren sei wieder aufzunehmen. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2020 ordneten die EMF an, das Nachzugsverfahren bleibe bis zum Entscheid in der Widerrufssache betreffend A.________ sistiert und die Anwesenheit von B.________ und ihrer Tochter würden unpräjudiziell geduldet.  
 
B.d. Im Nachgang zu dem zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Strafurteil des Regionalgerichts Bern-Mitteland vom 6. August 2020, welches A.________ für den Zeitraum vom 7. August 2013 bis 16. August 2018 von der Anschuldigung der Täuschung der Behörden freisprach und das Verfahren hinsichtlich des Zeitraums vom 28. März 2008 bis 27. März 2011 infolge Verjährung einstellte, hatte die Sicherheitsdirektion das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 4. September 2020 wieder aufgenommen, wies dessen Beschwerde mit Entscheid vom 9. Dezember 2021 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist an.  
 
B.e. Dagegen erhob A.________ am 21. Januar 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, der Entscheid der Sicherheitsdirektion sei aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung sei ihm zu belassen. Während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kam im Mai 2022 D.________, der Sohn von A.________ und B.________ zur Welt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. November 2023 ab und setzte ihm auf den 4. Februar 2024 eine neue Ausreisefrist.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 15. Januar 2024 beantragt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur korrekten Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. 
Die Vorinstanz und die Sicherheitsdirektion beantragen vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde, während die EMF und das Staatssekretariat für Migration auf eine Vernehmlassung verzichtet haben. Der Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 8. März 2024. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt werden, da die entsprechende Bewilligung an sich zeitlich unbeschränkt gilt (Art. 34 AIG; vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 1.1 mit Hinweisen). Es besteht insofern ein Rechtsanspruch auf die Beibehaltung der Bewilligung (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG), als mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung in ein bisher grundsätzlich auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis eingegriffen und die Rechtsstellung des Beschwerdeführers dadurch verschlechtert wird. Da auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 BGG) nur die vorgebrachten Rechtsverletzungen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich unrichtig oder unvollständig. Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 115 E. 2; 133 II 249 E. 1.4.3). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien abgestützte Beweiswürdigung (BGE 140 I 114 E. 3.3.4). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen). Es genügt dabei nicht, lediglich einzelne Elemente anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid hätten gewichtet werden können, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik diesbezüglich bloss die eigene Auffassung zu unterbreiten, ohne darzutun, dass und inwiefern der Sachverhalt in Verletzung von Art. 9 BV (Willkürverbot) festgestellt worden ist bzw. die Beweiswürdigung sich als offensichtlich fehlerhaft erweist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; Urteil 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 2.2). Auf Rügen, mit denen bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 V 57 E. 1.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).  
 
3.  
Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (Art. 90 lit. a AuG, ab 1. Januar 2019 und nachfolgend: AIG). Eine Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn die Voraussetzung nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt ist, d.h. wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG). Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem erfüllt, wenn die betroffene Person eine dauerhafte Parallelbeziehung im Ausland unterhält, ohne die Behörden im Bewilligungsverfahren darüber in Kenntnis zu setzen (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteil 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). 
 
3.1. Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie versucht, einen falschen Anschein über eine wesentliche Tatsache zu erwecken bzw. aufrechtzuerhalten (Urteile 2C_726/2011 vom 20. August 2012 E. 3.1.1; 2C_595/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.4; 2C_403/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.3.3). Es muss nicht feststehen, dass die Bewilligung bei richtiger Angabe verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1). Wesentlich sind sodann nicht nur solche Tatsachen, nach denen die Migrationsbehörde bei der Erteilung der Bewilligung ausdrücklich gefragt hat, sondern auch solche, von denen die ausländische Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.1; Urteil 2C_860/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.3). Die ausländische Person trifft indes im Bewilligungsverfahren ohne eine Befragung seitens der Behörden keine generelle Pflicht, auf die Existenz von vor- oder ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen. Dies ist nur soweit erforderlich, als deren Existenz für den ausländerrechtlichen Status nicht nur potenziell, sondern aufgrund sämtlicher Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat. Anderes gilt hingegen mit Blick auf Angaben zu einer dauerhaften Parallelbeziehung. Indem eine ausländische Person nicht erwähnt, dass sie eine dauerhafte Beziehung zu einer anderen Person unterhält, versucht sie die Behörde über den stabilen Charakter ihrer Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Person zu täuschen, aufgrund welcher sie einen potenziellen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 42 f. AIG hat. Sie erweckt oder erhält damit den falschen Anschein einer Monogamie. Die Verheimlichung einer Parallelbeziehung führt daher gemäss Art. 62 lit. a AIG zum Widerruf der Bewilligung (durch Verweis in Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG, wenn es sich um eine Niederlassungsbewilligung handelt; vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteil 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 3.3.1).  
 
3.2. Eine dauerhafte Parallelbeziehung bildet ausserdem ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe (vgl. Urteil 2C_170/2021 vom 25. August 2021 E. 4.5; vgl. bezüglich weiterer Indizien für eine Scheinehe statt vieler: Urteil 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.2). Eine Scheinehe liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehegatten fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b; Urteile 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.1; 2C_950/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.2; 2C_292/2017 vom 8. März 2018 E. 4.2).  
 
3.3. Grundsätzlich ist es Sache der Migrationsbehörde, die dauerhafte Parallelbeziehung und die Scheinehe nachzuweisen. Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; 128 II 145 E. 2.2). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG; vgl. dazu Urteile 2C_170/2021 vom 25. August 2021 E. 4.2.2; 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.2).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Widerrufsgrundes und rügt diesbezüglich eine willkürliche, vorinstanzliche Beweiswürdigung respektive Sachverhaltsfeststellung. Er beanstandet damit (auch) die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend Vorliegen einer Parallelbeziehung und Scheinehe. Konkret habe die Vorinstanz nicht abgeklärt, ob die erste Ehe in den Jahren 2008 bis 2012 effektiv gelebt worden sei. Indem die Vorinstanz von einer dauerhaften Parallelbeziehung ausgegangen sei, habe sie die Indizien willkürlich gewürdigt. Der Beschwerdeführer und seine Landsfrau seien entgegen der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht seit dem Jahr 2012 ein Liebespaar gewesen. Die Vorinstanz verletze ausserdem den Untersuchungsgrundsatz, da sie zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen getätigt und es ihm angelastet habe, dass sich der relevante Sachverhalt im Nachhinein nicht mehr zweifelsfrei habe feststellen lassen.  
 
4.2. Die Vorinstanz wies im angefochtenen Urteil auf einige Sachverhaltselemente hin, die darauf hindeuten, dass sich der Beschwerdeführer 2013 für seinen weiteren Aufenthalt auf eine Ehe berufen hat, die vor Erreichen dreier in ehelicher Gemeinschaft gelebter Jahre inhaltsleer war. Sie liess die Frage nach einer Scheinehe jedoch letztlich offen, da sie den Widerrufsgrund des Verschweigens wesentlicher Tatsachen als gegeben erachtete. In diesem Zusammenhang berücksichtigte sie im Rahmen ihrer Beweiswürdigung, dass im April 2013 die mit der jetzigen Ehefrau ausserehelich gezeugte Tochter zur Welt gekommen ist. Nach Auflösung der ersten Ehe habe der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2018 seine jetzige Ehefrau geheiratet. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine jetzige Ehefrau, so die Vorinstanz weiter, hätten bei der Befragung am 16. August 2018 übereinstimmend angegeben, sie seien seit Juli 2012 ein Liebespaar. Diese Umstände seien gewichtige Indizien für eine Parallelbeziehung, die spätestens ab dem Jahr 2012 Bestand gehabt habe. Die gegenteiligen, nachträglich erfolgten und unbelegt gebliebenen Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach der Geschlechtsverkehr im Jahr 2012 einmalig gewesen sei und sich die Liebesbeziehung zu seiner jetzigen Ehefrau erst nach der Geburt der gemeinsamen Tochter und nach Beendigung der Beziehung zu seiner vormaligen Ehefrau entwickelt habe, stufte die Vorinstanz als nicht glaubhaft bzw. als nicht geeignet ein, die vorgenannten gewichtigen Indizien zu entkräften.  
 
4.3. Massgebend für die Beurteilung, ob die Vorinstanz die ermittelten Indizien willkürlich gewürdigt hat, ist eine Gesamtbetrachtung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (vgl. auch Urteile 2C_170/2021 vom 25. August 2021 E. 4.4.3; 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.3).  
 
4.3.1. Die Vorinstanz hat die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach es nur einmal - im Juli 2012 - zum Geschlechtsverkehr gekommen sei und sich die Liebesbeziehung erst entwickelt habe, nachdem er nach der Trennung von seiner Schweizer Exfrau die Beziehung zu seiner Tochter intensiviert habe, berücksichtigt. Sie hat seine Vorbringen demnach beachtet, diese jedoch als unglaubhaft eingestuft. Dass der Beschwerdeführer seine zweite Ehefrau nach übereinstimmender Aussage erst nach der Geburt der Tochter regelmässig gesehen haben soll, stellt die vorinstanzliche Würdigung nicht in Frage. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich Vorliegen einer dauerhaften Parallelbeziehung sind als blosse Gegendarstellungen zu werten und lassen die vorinstanzliche Beweiswürdigung als Ganzes nicht als willkürlich erscheinen. Es gelingt ihm damit nicht, mit Blick auf die Parallelbeziehung eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Hervorzuheben bleibt in diesem Zusammenhang Folgendes: Die konkrete Frage, ob er Kinder habe, falls ja, wie alt sie seien und wo sie lebten, verneinte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 21. Februar 2013, obwohl die Geburt der gemeinsamen Tochter (im April 2013) bevorstand. Die Vorinstanz durfte ausserdem aufgrund der übereinstimmenden Aussagen beider Elternteile vom 16. August 2018, wonach sie sich seit der Schulzeit kennen würden und spätestens seit Juli 2012 (erneut) eine Liebesbeziehung führten sowie beide bereits während der Schwangerschaft von der Vaterschaft des Beschwerdeführers ausgegangen seien, willkürfrei davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer um die bevorstehende Geburt wusste und sowohl diese als insbesondere auch die partnerschaftliche Beziehung zu seiner Landsfrau in der Befragung vom 21. Februar 2013 absichtlich verschwiegen hatte, um seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht zu gefährden.  
 
4.3.2. Wenn die kantonalen Behörden demnach im Rahmen ihrer Be-weiswürdigung davon ausgingen, der Beschwerdeführer habe sie in relevanter Weise getäuscht, ist dies nicht willkürlich bzw. verfassungswidrig und rechtlich vertretbar: Der Beschwerdeführer hat den Behörden trotz konkreter Frage die Geburt der ausserehelichen Tochter im Ausland verschwiegen und es ihnen damit verunmöglicht, weitere Abklärungen zu einer Parallelbeziehung zu treffen (vgl. auch Urteil 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.3.1).  
 
4.3.3. Vor diesem Hintergrund ist ebenso wenig zu bemängeln, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zwar auf verschiedene Indizien hinweist, die ihrerseits darauf hindeuten, dass sich der Beschwerdeführer 2013 für seinen weiteren Aufenthalt auf eine Ehe berufen hat, die vor Erreichen dreier in ehelicher Gemeinschaft gelebter Jahre inhaltsleer war, die Frage nach dem Vorliegen einer Scheinehe jedoch letztlich offen gelassen hat, da der Widerrufsgrund der Behördentäuschung mit Bezug auf das Führen einer Parallelbeziehung nach dem soeben Festgehaltenen ohnehin zu bejahen war. Diesbezügliche, weitere Sachverhaltserhebungen (Zeugenbefragungen) durften demnach, ohne Bundesrecht zu verletzen, in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung und ohne Gehörsverletzung unterbleiben.  
 
4.4. Nach dem Dargelegten erweist sich die Rüge der willkürlichen, vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung als unberechtigt. Es ist folglich vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt und insbesondere davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Jahr 2012 eine Parallelbeziehung mit seiner jetzigen Ehefrau unterhielt.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie gegen das Verwertungsverbot von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und von Art. 29 Abs. 1 BV verstosse: Das Protokoll der Einvernahme von B.________ in der Schweizer Botschaft in Skopje sei undatiert, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Befragung am 24. April 2013 stattgefunden habe. Zudem sei es unverwertbar aufgrund fundamentaler Mängel; so sei konkret eine formelle Rechtsmittelbelehrung und Ermahnung zur wahrheitsgemässen Aussage unter Hinweis auf ihre Rechte unterblieben und sei suggestiv und unprofessionell befragt worden. Das Interesse an einem fairen Verfahren überwiege klar, zumal dem gegenüberstehenden öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung aufgrund der mangelhaften Qualität des Protokolls (inkohärente Niederschrift und Suggestivfragen) damit ohnehin nicht Genüge getan werden könne. Dieses Protokoll wäre deshalb als unverwertbar aus den Akten zu weisen gewesen und würde allgemein wenn überhaupt nur einen äusserst geringen Beweiswert aufweisen.  
 
5.2. Diesbezüglich räumt die Vorinstanz ein, dass das Protokoll diverse Mängel aufweise, insbesondere undatiert sei, die genauen Personalien der Befragten ebenso wenig enthalte wie den Hinweis, ob sie als Auskunftsperson formlos zur wahrheitsgemässen Beantwortung der Fragen ermahnt worden sei oder nicht. Zudem seien die Fragen in der Tat teilweise suggestiv gestellt und das Protokoll lasse gesamthaft auf eine unprofessionelle Befragung schliessen. Die Fragen und das Protokoll seien der Befragten jedoch unbestrittenermassen übersetzt worden und sie habe Letzteres unterzeichnet. Da nicht geltend gemacht worden sei, dass die protokollierten Aussagen nicht B.________s Antworten enthielten und die festgestellten Mängel im Rahmen der Interessenabwägung als nicht derart schwerwiegend erachtet worden seien, dass sie die Interessen an der Wahrheitsfindung überwiegten und eine Unverwertbarkeit des Protokolls rechtfertigten, sei dieses entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht aus den Akten gewiesen worden. Im Rahmen der Beweiswürdigung sei jedoch nicht darauf abgestellt worden.  
 
5.3. Da sich die Vorinstanz in der Tat für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfülle, weder auf das beanstandete Protokoll noch auf das anonyme Schreiben betreffend geäusserten Verdacht einer Scheinehe abgestützt hat, sondern vornehmlich auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner zweiten Ehefrau anlässlich der Befragung vom 16. August 2018, erübrigen sich weitere Ausführungen zu dieser Rüge. Letztere erweist sich damit als unberechtigt.  
 
6.  
 
6.1. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Art. 34 Abs. 1 AIG und Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG unrichtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. So habe er im Zeitpunkt des Scheiterns seiner ersten Ehe im Sommer 2012 bereits einen originären Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gehabt, womit kein Raum für einen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung bleibe. Dieser Rechtsauffassung liegt seine eigene, nicht zutreffende Sachverhaltsdarstellung zugrunde, wonach er, während seine erste Ehe intakt gewesen sei, lediglich freundschaftlichen Kontakt zu seiner jetzigen Ehefrau gepflegt habe. Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die baldige Geburt seiner Tochter habe deshalb anlässlich der Befragung betreffend Verlängerung seiner ausländerrechtlichen Bewilligung keinen entscheidwesentlichen Umstand dargestellt und er habe im Übrigen die Frage, ob er Kinder habe, korrekt beantwortet, da seine Tochter zum damaligen Zeitpunkt noch nicht auf der Welt gewesen sei.  
 
6.2. Sind der kantonalen Ausländerbehörde die wesentlichen Umstände, die auf eine Scheinehe hinweisen könnten, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bekannt und erteilt sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung dennoch, fällt ein späterer Widerruf nur gestützt auf die bereits bekannten Sachumstände ausser Betracht (vgl. Urteile 2C_631/2018 vom 4. April 2019 E. 3.2; 2C_801/2013 vom 18. März 2014 E. 3). Vorliegend führte die ausländerrechtliche Behörde jedoch aufgrund von nach der (erneuten) Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bekannt gewordener, neuer Sachumstände eine entsprechende Prüfung durch und widerrief die erteilte Bewilligung aufgrund der neu festgestellten Behördentäuschung, wozu sie grundsätzlich berechtigt ist.  
 
6.2.1. Für die rechtliche Würdigung ist massgebend, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang am 21. Februar 2013 im Rahmen der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung befragt wurde. Er erklärte in diesem Zusammenhang zwar, dass er und seine damalige Schweizer Ehefrau nicht mehr in einer tatsächlichen, stabilen Familiengemeinschaft und im selben Haushalt zusammenleben würden. Der zuständigen ausländerrechtlichen Behörde war zu jenem Zeitpunkt demnach zwar bekannt, dass seine Ehe mit einer Schweizerin gescheitert war, nicht jedoch, dass er eine Beziehung mit einer Landsfrau führte und im Juli 2012 ein Kind gezeugt hatte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich dabei um bewilligungswesentliche Tatsachen, die den vorbestehenden Verdacht einer Parallelbeziehung bestätigt hätten und angesichts der gegebenen Umstände geeignet sind, als gewichtige Indizien die Vermutung einer Scheinehe zu erhärten und damit in Frage zu stellen, ob er seine Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG rechtmässig erlangt hatte. Da vorliegend primär das Verschweigen einer dauerhaften Parallelbeziehung als Widerrufsgrund zur Debatte steht, ist in diesem Zusammenhang die Geburt eines ausserehelichen Kinds während einer zumindest formell noch aufrecht erhaltenen Ehe im Unterschied zu der dem Urteil 2C_801/2013 vom 18. März 2014 zugrundeliegenden Konstellation relevant. Dies zumal im Unterschied zum zeitlichen Ablauf der Geschehnisse im vorgenannten Entscheid vorliegend die Zeugung des Kinds mit der vom Beschwerdeführer genannten Trennungsphase zusammenfällt bzw. sich diese Zeiträume überschneiden. Im Lichte der für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hätte der Beschwerdeführer den Behörden zu jenem Zeitpunkt die Parallelbeziehung zu seiner jetzigen Ehefrau nicht verschweigen dürfen, zumal das Kriterium der Dauerhaftigkeit dieser Beziehung erfüllt war (vgl. vorne E. 4.2 zu den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Landsfrau anlässlich der Befragungen vom 16. August 2018). Ebenso wäre die konkrete Frage, ob er Kinder habe, im Hinblick auf die kurz bevorstehende Geburt der gemeinsamen Tochter wahrheitsgemäss zu beantworten gewesen.  
 
6.2.2. Unterlässt es die ausländische Person, die Behörden im Bewilligungsverfahren über eine dauerhafte Parallelbeziehung im Ausland zu informieren, ist - wie bereits ausgeführt - nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt. Die ermittelten Umstände lassen eine Täuschungsabsicht erkennen: Der Beschwerdeführer wusste anlässlich der Befragung vom 21. Februar 2013, dass das Migrationsamt den Verdacht hegte, dass er eine Scheinehe führe und dass das Vorliegen einer dauerhaften Parallelbeziehung für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sein könnte; abweichend zu seiner späteren Aussage vom 16. August 2018, welche mit derjenigen von B.________ übereinstimmt, erklärte er damals, lediglich freundschaftlichen Kontakt zu ihr zu pflegen und verschwieg die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kinds. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im bundesgerichtlichen Verfahren stehen teilweise ebenfalls im Widerspruch zu den vorgenannten übereinstimmenden Aussagen und sind nicht geeignet, die entsprechende vorinstanzliche rechtliche Würdigung zu erschüttern; insbesondere lässt sich aus dem strafgerichtlichen Freispruch vom Vorwurf der Täuschung der Behörden für den Zeitraum vom 7. August 2013 bis zum 16. August 2018, in welchen die relevante Befragung vom 21. Februar 2013 nicht fällt, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal seine vormalige Ehefrau mit Urteil vom 9. April 2019 wegen Eingehens und Führens einer Scheinehe mit ihm rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Für den Zeitpunkt vom 28. März 2008 bis 27. März 2011 wurde das Verfahren sodann infolge Verjährung eingestellt. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwirft, mit Absicht falsche Angaben gemacht und wesentliche Tatsachen verschwiegen zu haben bzw. den Entscheid des Migrationsamts geschützt hat. Der entsprechende Widerrufsgrund (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG) liegt demnach mit Bezug auf die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers vor.  
 
7.  
Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob sich die aufenthaltsbeendende Massnahme auch als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG). Diese Prüfung deckt sich mit derjenigen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eröffnet ist (BGE 139 I 145 E. 2.2; Urteil 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, so sind in diese Prüfung zudem die nach der Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Kindesinteressen einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweisen). 
 
7.1. Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen Fernhalteinteresse und dem gegenüberstehenden privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.7). Massgebliche Kriterien für die Interessenabwägung sind insbesondere die Dauer der Anwesenheit, der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse und die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (vgl. statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.7). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden (Urteile 2C_836/2022 vom 22. März 2023 E. 4.2; 2C_782/2019 vom 10. Februar 2020 E. 3.1).  
 
7.2. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass an einer Rechtsanwendung durch die Migrationsbehörden, die auf einem zutreffend festgestellten Sachverhalt beruht, ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Entsprechendes gilt folglich für die Korrektheit von Angaben, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Bewilligungsverfahren macht (Urteil 2C_66/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 5.1). Das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz erschöpft sich hingegen nach den Ausführungen in der Beschwerde in der langen Aufenthaltsdauer und der überdurchschnittlich guten Integration. Dabei kommt dem Aufenthalt von 15 Jahren nur untergeordnete Bedeutung zu, weil er zumindest seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Juni 2013 mit unvollständigen Angaben erschlichen worden ist (vgl. Urteile 2C_467/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2 und 2C_248/2021 vom 29. Juli 2021 E. 4.2). Der Beschwerdeführer mag sich sodann erfolgreich integriert haben; überdurchschnittlich enge Bindungen in der Schweiz sind aber nicht ersichtlich. Dass er erwerbstätig bzw. nicht sozialhilfeabhängig war und nicht straffällig wurde, darf erwartet werden. Dasselbe gilt angesichts der Aufenthaltsdauer für seine Sprachkenntnisse und soziale Integration.  
 
7.3. Was schliesslich die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Nordmazedonien betrifft, so hat der Beschwerdeführer dort die prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie einen Grossteil seines Erwachsenenlebens verbracht. Er ist erst im Alter von 27 Jahren in die Schweiz eingereist und mit einer Landsfrau verheiratet. Ein Teil seiner Familie lebt zwar in der Schweiz, er hat jedoch auch Familienangehörige in seinem Heimatland, mit welchem er sprachlich, kulturell und gesellschaftlich nach wie vor verbunden sein dürfte. Die Rückkehr ist ihm zumutbar. Dasselbe gilt betreffend die Kindesinteressen, insbesondere auch mit Blick auf die ältere Tochter: Diese besucht zwar seit ihrer Ankunft in der Schweiz im Sommer 2020 im Alter von sieben Jahren hier die Schule, verbrachte zuvor jedoch mit ihrer Mutter den gesamthaft betrachtet grösseren Teil ihres Lebens in Nordmazedonien und kann gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Bruder in ihr Heimatland zurückkehren. Dieser Wechsel dürfte ihr zwar vermutungsweise anfangs nicht leicht fallen, da sie hier mittlerweile auch soziale Kontakte pflegt, dem kann jedoch mit einem sorgfältig vorbereiteten Vollzug der Wegweisung begegnet werden.  
 
7.4. Dem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz steht das allgemeine erhebliche öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung jener Bewilligungen entgegen, die durch Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erlangt worden sind (vgl. Urteile 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 7.3; 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.6). Dieses öffentliche Interesse überwiegt im vorliegenden Fall. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich als verhältnismässig. Damit liegt auch kein Verstoss gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK vor, weil dieses Recht bei überwiegenden öffentlichen Interessen eingeschränkt werden kann (Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Art. 3 KRK wird sodann Genüge getan.  
 
8.  
 
8.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.  
 
8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig und es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto