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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_5/2024  
 
 
Urteil vom 6. September 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
3. C.A.________, 
gesetzlich vertreten durch seine Eltern, (Beschwerdeführer 1 und 2) 
Beschwerdeführer, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Weber, 
 
gegen  
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Einwohnergemeinde Biel, 
Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Migration, 
Neuengasse 28 / Postfach, 2501 Biel BE. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung; Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, Verwaltungsrechtliche Abteilung, des Kantons Bern vom 23. November 2023 (100.2021.354U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ (geb. 1975), Staatsbürger von Kosovo, ersuchte 1996 und 2007 erfolglos um Asyl in der Schweiz. 2007 heiratete er die hier niedergelassene belgische Staatsbürgerin D.________ (geb. 1960). Gestützt auf diese Ehe erhielt A.A.________ am 3. Januar 2008 eine Aufenthaltsbewilligung und am 20. Dezember 2012 eine Niederlassungsbewilligung. Nachdem das Ehepaar am 1. Oktober 2013 den gemeinsamen Haushalt aufgehoben hatte, liess es sich 2017 scheiden. 
Mit B.A.________ (geb. 1980), ebenfalls Staatsbürgerin von Kosovo, hat A.A.________ drei Kinder: E.A.________ (geb. 2001), F.A.________ (geb. 2006) und C.A.________ (geb. 2011). E.A.________ und F.A.________ reisten am 22. Januar 2016 in die Schweiz ein und erhielten eine Aufenthaltsbewilligung resp. Niederlassungsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Vater. 2019 heirateten A.A.________ und B.A.________ in Kosovo. In der Folge ersuchte B.A.________ am 29. Oktober 2019 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sich und den Sohn C.A.________ (Familiennachzug). 
 
B.  
Wegen Verdachts, dass es sich bei der ersten Ehe von A.A.________ mit D.________ um eine Scheinehe gehandelt habe, veranlassten die Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel am 16. Juni 2020 eine mündliche Befragung von A.A.________ (in Biel) und B.A.________ (in der Schweizerischen Botschaft in Pristina). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief die Einwohnergemeinde Biel mit Verfügung vom 16. November 2020 die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig lehnte sie den beantragten Familiennachzug von B.A. und C.A.________ ab. Die dagegen auf kantonaler Ebene erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 28. Oktober 2021; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. November 2023). Zusammengefasst erachtet es das Verwaltungsgericht als erwiesen, dass A.A.________ mit seiner belgischen Exfrau von Anfang an eine Scheinehe führte und zu B.A.________ eine Parallelbeziehung unterhielt. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Dezember 2023 gelangen A.A.________, B.A. und C.A.________ ans Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. November 2023 sei aufzuheben, es sei A.A.________ die Niederlassungsbewilligung zu belassen und das Gesuch um Familiennachzug von B.A. und C.A.________ sei gutzuheissen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Dienststelle Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel verzichtet auf eine Stellungnahme. A.A.________, B.A. und C.A.________ replizieren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist das verfahrensabschliessende Urteil (Art. 90 BGG) des Verwaltungsgerichts vom 23. November 2023 (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), das den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und die Verweigerung des Familiennachzugs in Bezug auf die Beschwerdeführer 2 und 3 bestätigt. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a und Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario] BGG), da grundsätzlich ein Anspruch sowohl auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C_836/2021 vom 20. September 2023 E. 1) als auch auf den Familiennachzug (vgl. Art. 43 AIG) besteht. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 [i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c] BGG), ist auf die Beschwerde unter Präzisierung des Folgenden einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerdeführer rügen unter anderem eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) in Bezug auf die Beziehung des Beschwerdeführers 1 zu seiner minderjährigen und in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Tochter. Diese ist während des bundesgerichtlichen Verfahrens volljährig geworden. Im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK ist grundsätzlich das Alter des Kindes im Zeitpunkt des Bundesgerichtsurteils entscheidend (vgl. BGE 145 I 227 E. 3.1 und E. 6.7; 2C_223/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.2.2). Das Bundesgericht hat bisher offen gelassen, inwieweit dies auch in einer Konstellation wie der vorliegenden gilt, in der das betroffene Kind nach der Erhebung der bundesgerichtlichen Beschwerde, aber vor dem Urteilszeitpunkt volljährig wird (BGE 145 I 227 E. 6.8 in fine m.H.). Ob sich der Beschwerdeführer 1 vor diesem Hintergrund in Bezug auf die Beziehung zu seiner jüngeren Tochter in vertretbarer Weise auf Art. 8 EMRK berufen kann, muss indes nicht abschliessend beurteilt werden, da die Rüge einer Verletzung von Art. 8 EMRK unbegründet ist (s. nachstehende E. 8.3).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten sowie des kantonalen Rechts gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1; 148 I 104 E. 1.5; 147 II 44 E. 1.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vorstehende E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
3.  
Vor Bundesgericht ist in erster Linie der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 streitig (Vorliegen eines Widerrufsgrundes; Verhältnismässigkeit; s. nachstehende E. 7 f.). Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer 1 habe die Behörden getäuscht: Er habe weder eine Parallelbeziehung mit der Beschwerdeführerin 2 noch eine Scheinehe mit seiner ersten Ehefrau geführt. Vorab zu behandeln sind die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt sowie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (s. nachstehende E. 4-6). 
 
4.  
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie machen zusammengefasst geltend, die Vorinstanz erachte ihr Vorbringen, die Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 anlässlich der mündlichen Befragung vom 16. Juni 2020 seien weder korrekt abgenommen noch gewürdigt worden, zu Unrecht als unbegründet. Diese Kritik zielt indes weniger auf die Beweisabnahme als auf die Beweiswürdigung ab. 
 
4.1. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; 136 I 229 E. 5.2; 129 I 232 E. 3.2).  
 
4.2. Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ungenügend auf (die Vorbringen betreffend) die Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 anlässlich der Befragung vom 16. Juni 2020 eingegangen wäre:  
Zum einen hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass verschiedene Aussagen (z.B. betreffend die aktuelle Kommunikationsform der Beschwerdeführer 1 und 2) für die Beantwortung der Frage, ob eine Scheinehe bzw. Parallelbeziehung vorlag, gar nicht relevant sind. Zwar behaupten die Beschwerdeführer das Gegenteil, sie begründen dies allerdings nicht näher. Zum anderen erachteten die Vorinstanzen die Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 zum Vorwurf der Scheinehe bzw. der Parallelbeziehung (implizit) als nicht glaubhaft. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, liegt darin noch keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, sondern geht es dabei um die Beweiswürdigung (s. nachstehende E. 6.4.1). Dasselbe gilt für die Auskünfte der Exfrau des Beschwerdeführers 1 von 2012 (s. nachstehende E. 6.4.1), welche im angefochtenen Entscheid durchaus berücksichtigt werden (angefochtenes Urteil E. 2.2). 
 
4.3. Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht vorbringen, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden: Aus den Ausführungen der Vorinstanz sowohl zur Widersprüchlichkeit der Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 als auch zum Vorwurf des Erschleichens des Familiennachzugs wird hinreichend deutlich, auf welchen Überlegungen der angefochtene Entscheid beruht. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung hat sich die Vorinstanz ferner auch in der gebotenen Tiefe mit dem Einwand der Voreingenommenheit befasst (s. angefochtenes Urteil E. 3.2.3 in fine S. 8 f.; s. ferner nachstehende E. 5). Den Beschwerdeführern war es möglich, diese Punkte vor Bundesgericht sachgerecht anzufechten.  
 
4.4. In Bezug auf das behördliche Vorgehen anlässlich der Befragung vom 16. Juni 2020 mag schliesslich zutreffen, dass Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich die Pflicht der Behörden umfasst, die Betroffenen über entscheidwesentliche Vorgänge und Grundlagen vorweg zu orientieren (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4). Wie die Vorinstanz indes zutreffend ausführt, musste den Beschwerdeführern 1 und 2 vorliegend klar sein, dass es bei der Befragung vom 16. Juni 2020 um ihre (frühere) Beziehung gehen würde. Bereits deshalb bestand keine Veranlassung, im Vorfeld der Befragung explizit über den Verdacht einer Umgehungsehe zu informieren. Zu bemerken bleibt zudem, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs schriftlich erneut Stellung beziehen konnten.  
 
4.5. Die Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist damit unbegründet.  
 
5.  
Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, sie seien am 16. Juni 2020 durch die Behörden in voreingenommener und irreführender Weise befragt worden. Darin sehen sie neben einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV (s. vorstehende E. 4.4) auch eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Sinngemäss betrifft ihre Rüge zudem Art. 29 Abs. 1 BV
 
5.1. In prozessualer Hinsicht haben die Behörden den Grundsatz der Fairness im Verfahren sowie das Prinzip von Treu und Glauben gemäss Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV zu wahren (vgl. BGE 141 I 60; 140 I 99 E. 3.4-3.8). Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat zudem jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 1 BV verlangt dabei ein bestimmtes Mass an Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit der Entscheidbehörde, wobei diese Garantien nicht deckungsgleich mit derjenigen des verfassungsmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1 BV sind (Urteil 2D_39/2021 vom 5. Februar 2022 E. 4.1; vgl. ferner BGE 140 I 326 E. 5.2).  
 
5.2. Grundsätzlich ist es Sache der Migrationsbehörden, eine Scheinehe und dauerhafte Parallelbeziehung nachzuweisen. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (Urteile 2C_482/2022 vom 29. September 2023 E. 4.5; 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.2; 2C_170/2021 vom 25. August 2021 E. 4.2.2).  
 
5.3. Das behördliche Vorgehen anlässlich der Befragung vom 16. Juni 2020 ist entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführer nicht zu beanstanden: Dass behördenintern von einer "Scheinehebefragung" die Rede gewesen sei, verdeutlicht den Verdacht auf eine Scheinehe, vermag allerdings noch nicht darzulegen, dass der Sachverhalt voreingenommen abgeklärt wurde. Dasselbe muss sinngemäss für diejenigen an die Beschwerdeführer 1 und 2 gestellten Fragen gelten, die auf eine mögliche traditionelle Ehe der beiden abzielten. Was die weiteren von den Beschwerdeführern kritisierten "Suggestivfragen" anbelangt, so verweist die Vorinstanz zu Recht darauf, dass z.B. die Formulierung "ihren Mann" gegenüber der Beschwerdeführerin 2 keine Unterstellung darstellt, sondern der Tatsache entspricht, dass sie im Zeitpunkt der Befragung bereits mit dem Beschwerdeführer 1 verheiratet war. Auch der Verweis der Beschwerdeführer auf die im (vorliegenden) Verwaltungsverfahren nicht anwendbare strafprozessuale Belehrungspflicht stösst ins Leere. Vielmehr trifft die Beschwerdeführer wie erwähnt eine weitreichende Mitwirkungspflicht.  
 
5.4. Auch eine Verletzung von Art. 9, Art. 5 Abs. 3 oder Art. 29 Abs. 1 BV ist damit nicht auszumachen.  
 
6.  
Die Beschwerdeführer rügen weiter eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Sie bringen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise auf eine Parallelbeziehung und Scheinehe des Beschwerdeführers 1 geschlossen. 
 
6.1. Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; Urteile 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 5.1; 2C_482/2022 vom 29. September 2023 E. 4.5). Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehegatten fehlt (BGE 121 II 97 E. 3b; Urteile 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 5.1; 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.2; 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.1). Eine dauerhafte Parallelbeziehung bildet ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe (Urteile 2C_906/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.2; 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.1.2). Weitere Indizien für eine Scheinehe können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_482/2022 vom 29. September 2023 E. 4.2; 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.1.2; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.2).  
 
6.2. Massgebend für die Beurteilung, ob die Vorinstanz die ermittelten Indizien willkürlich gewürdigt hat, ist eine Gesamtbetrachtung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (vgl. Urteile 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.6; 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 5.4). Die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung gehört zur Sachverhaltsfeststellung, die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung hin überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; vorstehende E. 2.2). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 5.1; 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.2; 2C_1049/2018 vom 21. März 2019 E. 2.2).  
 
6.3. Entgegen den sinngemässen Ausführungen der Beschwerdeführer lässt die Vorinstanz offen, ob - wie dies die Schweizerische Botschaft in Pristina annahm - zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 seit 2000 ununterbrochen eine traditionelle Ehe bestanden habe (angefochtenes Urteil E. 4.4. in fine). Sie geht aufgrund der Indizienlage allerdings davon aus, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 während der Ehe des Beschwerdeführers 1 mit seiner belgischen Exfrau eine Parallelbeziehung führten. Dafür spreche insbesondere, dass in dieser Zeit ihr gemeinsamer Sohn (Beschwerdeführer 3) geboren wurde, was der Beschwerdeführer 1 gegenüber den Behörden verschwiegen habe. Auch die Exfrau des Beschwerdeführers 1 habe eine Parallelbeziehung vermutet. Zudem hätten die Beschwerdeführer 1 und 2 insbesondere bezüglich des Sorgerechts über die gemeinsamen Töchter und deren Wohnsitz in Kosovo widersprüchliche Aussagen gemacht, was darauf schliessen lasse, dass sie die Umstände ihrer Beziehung zu vertuschen versuchten.  
Gestützt auf die Annahme einer Parallelbeziehung erachtet es die Vorinstanz ferner als erwiesen, dass der Beschwerdeführer 1 mit seiner belgischen Exfrau von Anfang an eine Scheinehe geführt habe. Weitere Anhaltspunkte dafür seien insbesondere die relativ kurze Zeit des Kennenlernens bzw. des Zusammenlebens vor dem Eheschluss, der Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seiner Exfrau, der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 ohne die Heirat keine Chance auf den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt hätte, sowie dass der Beschwerdeführer 1 angab, in die Schweiz gekommen zu sein, um zu arbeiten. 
 
6.4. Was die Beschwerdeführer hiergegen vorbringen, vermag keine willkürliche Beweiswürdigung oder Sachverhaltsfeststellung darzutun.  
 
6.4.1. Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 im Rahmen der Befragung übereinstimmend mitteilten, dass sie im fraglichen Zeitraum getrennt gewesen seien und keine Beziehung mehr geführt hätten. Dass die Vorinstanz diesen Aussagen jedoch kein massgebliches Gewicht zumisst, ist bei einer Gesamtbetrachtung aller von ihr herangezogenen Indizien und unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV) nicht zu beanstanden. Auch der Verweis der Beschwerdeführer auf die Auskunft der Exfrau des Beschwerdeführers 1, die eine Scheinehe widerlege, überzeugt nicht: Nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführer hat die Exfrau im Jahr 2012 gegenüber den Behörden lediglich mitgeteilt, dass "ihr Eheleben" bzw. "ihr Ehemann" (in Bezugnahme auf den Beschwerdeführer 1) nicht gestört werden solle. Daraus kann nicht abgeleitet werden, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise auf eine Scheinehe geschlossen. Hinzu kommt, dass die Exfrau des Beschwerdeführers 1 gemäss Ausführungen der Vorinstanz selbst vermutet habe, dass der Beschwerdeführer 1 eine Parallelbeziehung unterhielt. Diese Feststellung bestreiten die Beschwerdeführer nicht substanziiert.  
 
6.4.2. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist ferner auch nicht im Umstand auszumachen, dass die Vorinstanz die Aussage des Beschwerdeführers 1, er habe bis 2018 nichts von der Existenz des Beschwerdeführers 3 gewusst, als unglaubwürdig befand. Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, die Beschwerdeführerin 2 habe in ihrer Befragung angegeben, sie und der Beschwerdeführer 1 seien immer in Kontakt gestanden und die beiden Töchter hätten ihrerseits von der Geburt des Beschwerdeführers 3 gewusst. Vor diesem Hintergrund sei es nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer 1 erst 2018 von der Existenz seines Sohnes erfahren haben will. Dieser Begründung vermögen die Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen. Ihr Einwand, die Beschwerdeführer 1 und 2 seien zu diesem Punkt nicht explizit befragt worden, macht die vorinstanzliche Würdigung zur Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers 1 nicht unhaltbar und angesichts der Indizienlage liegt darin auch keine unzureichende Sachverhaltsabklärung.  
 
6.4.3. Schliesslich kann auch die vorinstanzliche Feststellung, die Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 betreffend das Sorgerecht über die gemeinsamen Töchter und deren Wohnsitz in Kosovo seien widersprüchlich, als willkürfrei gelten. Der Beschwerdeführer 1 gab im Rahmen der Befragung an, seine Mutter habe sich um die beiden Töchter gekümmert und er habe die elterliche Sorge allein innegehabt. Die Beschwerdeführerin 2 sagte dagegen aus, mit den Töchtern bei ihren Eltern (nicht den Schwiegereltern) gelebt zu haben, wobei der Beschwerdeführer 1 und sie das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt hätten. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer 1 nach dem Familiennachzug das alleinige Sorgerecht für seine Töchter erhielt. Dass sich seine Aussage zur elterlichen Sorge indes nur auf den Zeitraum nach der Übersiedlung der Töchter in die Schweiz beziehe, überzeugt insofern nicht, als die ebenfalls von ihm erwähnte Betreuung der Töchter durch seine Mutter in die Zeitperiode davor fällt. Zudem weichen die Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 jedenfalls hinsichtlich des Wohnorts und der Betreuung der Töchter in Kosovo klar von einander ab. Insofern durfte die Vorinstanz dies willkürfrei als Hinweis auf eine Scheinehe werten.  
 
6.5. Im Ergebnis beschränken sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, die vorinstanzlich ermittelten Indizien zu relativieren. Sie bringen in tatsächlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte vor, die geeignet erscheinen, trotz der gewichtigen gegenteiligen Indizien einen damaligen Ehewillen des Beschwerdeführers 1 glaubhaft darzulegen. Auch in Bezug auf die Parallelbeziehung vermögen die Beschwerdeführer den von der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht angeführten Anhaltspunkten nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung ist damit nicht auszumachen. Stattdessen ist davon auszugehen, dass in Bezug auf seine erste Ehe mindestens dem Beschwerdeführer 1 von Beginn weg der Ehewille fehlte und er gleichzeitig eine Beziehung mit seiner jetzigen Ehefrau unterhielt.  
 
7.  
In rechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführer, der Beschwerdeführer 1 habe keinen Widerrufsgrund gesetzt. Zudem sei der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig und verletze Art. 8 EMRK
 
7.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem erfüllt, wenn die betroffene Person eine dauerhafte Parallelbeziehung im Ausland unterhält, ohne die Behörden im Bewilligungsverfahren darüber in Kenntnis zu setzen (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteile 2C_482/2022 vom 29. September 2023 E. 5.3; 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019 E. 2.2).  
 
7.2. Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Es muss nicht feststehen, dass die Bewilligung bei richtiger Angabe verweigert worden wäre. Wesentlich sind sodann nicht nur solche Tatsachen, nach denen die Migrationsbehörde bei der Erteilung der Bewilligung ausdrücklich gefragt hat, sondern auch solche, von denen die ausländische Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.1; Urteile 2C_482/2022 vom 29. September 2023 E. 5.4; 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.1.1). Die ausländische Person trifft indes im Bewilligungsverfahren ohne eine Befragung seitens der Behörden keine generelle Pflicht, auf die Existenz von vor- oder ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen. Dies ist nur soweit erforderlich, als deren Existenz für den ausländerrechtlichen Status nicht nur potenziell, sondern aufgrund sämtlicher Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat. Anderes gilt hingegen mit Blick auf Angaben zu einer dauerhaften Parallelbeziehung. Indem eine ausländische Person nicht erwähnt, dass sie eine dauerhafte Beziehung zu einer anderen Person unterhält, versucht sie die Behörde über den stabilen Charakter ihrer Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Person zu täuschen, aufgrund welcher sie einen potenziellen Aufenthaltsanspruch hat (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteile 2C_482/2022 vom 29. September 2023 E. 5.4; 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.1.1; 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 3.3.1).  
 
7.3. Die Vorinstanz befand willkürfrei, dass der Beschwerdeführer 1 während seiner ersten Ehe eine Parallelbeziehung mit der Beschwerdeführerin 2 führte (s. vorstehende E. 6.5), die als dauerhaft zu gelten hat. Dabei handelt es sich um eine Tatsache, die sowohl für sein eigenes Bewilligungsverfahren als auch für das Verfahren betreffend den Nachzug seiner Töchter wesentlich gewesen wäre und die der Beschwerdeführer entsprechend hätte offen legen müssen. Indem er dies unterliess, hat er gegenüber den Behörden wesentliche Tatsachen verschwiegen. Auch eine Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers liegt ohne Weiteres vor, zumal aufgrund der von der Vorinstanz willkürfrei gewürdigten Indizien von einer Umgehungsehe auszugehen ist (s. vorstehende E. 6.5). Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG als erfüllt betrachtet.  
 
8.  
Zu prüfen bleibt damit die Verhältnismässigkeit des Widerrufs. Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 8 EMRK
 
8.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG). Soweit ein Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, verlangt auch Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung, wobei sich diese mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AIG deckt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_224/2023 vom 19. Januar 2024 E. 5.2). Aus der EMRK ergibt sich grundsätzlich weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist aber eröffnet, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihre familiären Beziehungen andernorts zu leben (BGE 144 I 266 E. 3.3; 143 I 21 E. 5.1; 139 I 330 E. 2.1). Unter Berufung auf das in Art. 8 EMRK ebenfalls garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens kann zudem nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 149 I 66 E. 4.3; 144 I 266 E. 3.9).  
 
8.2. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung abzuwägen ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung gegen das private Interesse des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz. Massgebliche Kriterien sind dabei unter anderem die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1; 139 I 16 E. 2.2; Urteil 5C_55/2020 vom 7. April 2020 E. 5.1). Das Kindeswohl ist in der Interessenabwägung ein wesentliches Element unter anderen (Art. 3 KRK; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; Urteil des EGMR vom 23. November 2021 S.N. und M.B.N. gegen die Schweiz [Nr. 12937/20] §§ 100, 103 f.; Urteil 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 7.2).  
 
8.3. Praxisgemäss besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf jener Bewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen oder die durch falsche Angaben und Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erlangt wurden (vgl. Urteile 2C_122/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 5.3; 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 7.3). Entsprechend ist das öffentliche Interesse, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 zu widerrufen, auch vorliegend als gewichtig einzustufen. Zu prüfen bleibt, ob dem Widerruf überwiegende private Interessen entgegenstehen.  
 
8.3.1. Der Beschwerdeführer 1 hält sich seit 2008 mit einer Bewilligung in der Schweiz auf und seine Integration verlief bisher gut. Ob entgegen den Feststellungen der Vorinstanz eine besonders ausgeprägte Integration anzunehmen ist, erscheint fraglich, muss allerdings nicht abschliessend beurteilt werden. Denn so oder anders sind die Aufenthaltsdauer in der Schweiz und hiesige Integration des Beschwerdeführers 1 insofern erheblich zu relativieren, als er seine Aufenthaltsberechtigung von Anfang an mit Falschangaben erschlichen hat (vgl. Urteile 2C_122/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 5.3.1; 2C_467/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.1; 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 7.3). Dass eine Rückkehr in den Kosovo für den 48-Jährigen unzumutbar wäre, ist sodann weder ersichtlich noch machen die Beschwerdeführer dies geltend. Der Beschwerdeführer 1 wurde in Kosovo sozialisiert und spricht die dortige Sprache. Zudem verfügt er u.a. mit seiner Mutter, seiner Ehefrau und seinem jüngsten Sohn über mehrere Familienangehörige und damit auch über ein soziales Netz in der Heimat.  
 
8.3.2. Hinsichtlich der familiären Interessen ist - neben der Beziehung zur Ehefrau und dem Sohn (vorstehende E. 8.3.1) - zu berücksichtigen, dass die Töchter des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz leben und hier weiterhin aufenthaltsberechtigt sind. Die ältere Tochter war bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils volljährig. Beziehungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; Urteil des EGMR Emonet und andere gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 39051/03] § 35). Ein solches liegt gemäss Feststellungen der Vorinstanz nicht vor, was die Beschwerdeführer nicht substanziiert bestreiten. Die Beziehung zur älteren Tochter kann der Beschwerdeführer 1 sodann besuchsweise und durch die üblichen Kommunikationsmittel über die Distanz aufrechterhalten.  
 
8.3.3. Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die jüngere Tochter des Beschwerdeführers 1: Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids war sie mit 17 Jahren zwar noch unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut des Beschwerdeführers 1. Als ausländisches unmündiges Kind hätte sie jedoch bereits aus familienrechtlichen Gründen das ausländerrechtliche Schicksal ihres Vaters geteilt und das Land gegebenenfalls mit ihm verlassen müssen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; 133 III 305 E. 3.3). Mittlerweile ist auch sie volljährig (s. vorstehende E. 1.2) und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Vater ist trotz des Umstandes, dass sie bei ihm lebt und noch eine Lehre absolviert, ebenso wenig erstellt. Ausserdem fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer 1 sowohl sein eigenes Aufenthaltsrecht als auch dasjenige seiner Töchter erschlichen hat und demnach jederzeit damit rechnen musste, nicht weiter in der Schweiz mit ihnen leben zu können.  
 
8.4. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 ist damit verhältnismässig und ein Aufenthaltsanspruch ergibt sich auch nicht gestützt auf Art. 8 EMRK.  
 
9.  
Im Ergebnis erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 als rechtmässig. Ein abgeleiteter Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführer 2 und 3 gestützt auf die Bestimmungen des Familiennachzugs kommt damit nicht infrage. 
 
10.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die unterliegenden Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parte ientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti