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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_376/2024  
 
 
Urteil vom 6. November 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ AG, 
2. B.________ AG, 
beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Hans-Ulrich Brunner und/oder Raphael Keller, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Konkursamt des Kantons Zug, 
Aabachstrasse 5, Postfach, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss (Art. 230 Abs. 2 SchKG), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 4. Juni 2024 (BA 2024 12). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Entscheid vom 26. September 2023 bewilligte das Kantonsgericht Zug die definitive Nachlassstundung für die C.________ AG nicht und eröffnete über sie den Konkurs. Die dagegen von der C.________ AG erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 5. Dezember 2023 ab. 
Vom 26. September 2023 bis 6. Februar 2024 nahm das Konkursamt Zug das Inventar über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen auf. In diesem Inventar bzw. in der zusätzlichen Excel-Liste wurden unter anderem 44 Grundstücke bzw. Bauprojekte in Deutschland sowie Barmittel von rund Fr. 50'000.-- aufgeführt. 
Am 15. Februar 2024 publizierte das Konkursamt im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB die Einstellung des Konkursverfahrens über die C.________ AG mangels Aktiven per 8. Februar 2024, falls nicht ein Gläubiger innert zehn Tagen die Durchführung verlange und für die Deckung der Kosten einen Vorschuss von Fr. 200'000.-- leiste. 
 
B.  
Gegen diese Verfügung erhoben zwei Gläubigerinnen, die A.________ AG und die B.________ AG, am 23. Februar 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie verlangten, den im SHAB am 15. Februar 2024 publizierten Entscheid des Konkursamtes (Meldungsnummer xxx) aufzuheben und den Kostenvorschuss auf Fr. 0.--, eventualiter auf Fr. 1.--, subeventualiter maximal auf Fr. 12'000.-- festzusetzen. Subsubeventualiter sei der Kostenvorschuss auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Zudem ersuchten sie um aufschiebende Wirkung. 
Mit weiterer Eingabe vom 23. Februar 2024 behielten sich die A.________ AG und die B.________ AG das Recht vor, Beschwerde gegen die richterliche Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. ZPO zu erheben, falls kein Gläubiger innert Frist das Durchführungsbegehren stelle und gleichzeitig den Kostenvorschuss leiste. 
Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 erkannte das Obergericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 
 
Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2024 beantragte das Konkursamt, die Beschwerde sei abzuweisen und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 200'000.-- sei neu anzusetzen. Die A.________ AG und die B.________ AG replizierten am 18. März 2024, worauf sich das Konkursamt am 27. März 2024 vernehmen liess. Dazu äusserten sich die A.________ AG und die B.________ AG am 8. April 2024, worauf das Konkursamt am 10. April 2024 auf eine weitere Stellungnahme verzichtete. 
Mit Urteil vom 4. Juni 2024 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut. Es setzte die Sicherheit im Sinne von Art. 230 Abs. 2 SchKG im Konkursverfahren über die C.________ AG auf Fr. 100'000.-- fest, unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts für zusätzliche künftige, den festgelegten Kostenvorschuss übersteigende Kosten. 
 
C.  
Gegen dieses Urteil haben die A.________ AG und die B.________ AG (Beschwerdeführerinnen) am 14. Juni 2024 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangen, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Kostenvorschuss auf Fr. 0.--, eventualiter auf Fr. 1.--, subeventualiter maximal auf Fr. 12'000.-- festzusetzen. Subsubeventualiter sei der Kostenvorschuss auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Allenfalls sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem ersuchen sie um aufschiebende Wirkung. 
Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2024 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen und Beschwerdeantworten eingeholt. Das Obergericht hat am 3. Oktober 2024 beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Konkursamt hat am 9. Oktober 2024 auf seine Eingaben an das Kantons- und das Obergericht verwiesen. Das Bundesgericht hat die Beschwerdeantworten den Beschwerdeführerinnen zugestellt. Die Beschwerdeführerinnen haben sich dazu nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der vom Konkursamt nach Art. 230 Abs. 2 SchKG angesetzte Kostenvorschuss stellt eine Verfügung dar, die mit Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG angefochten werden kann (BGE 141 III 590 E. 3.5.2; 130 III 90 E. 1). Gegen das diesbezügliche Urteil der (einzigen) Aufsichtsbehörde steht den Beschwerdeführerinnen die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). 
 
2.  
Die Begründung und erst recht die Anträge müssen in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1; Urteil 5A_250/2024 vom 6. September 2024 E. 2). Dieselben Anforderungen gelten für die Beschwerdeantwort (BGE 140 III 115 E. 2). Soweit das Konkursamt in seiner Beschwerdeantwort auf seine Eingaben an das Kantons- und an das Obergericht verweist, ist darauf nicht einzugehen. 
 
3.  
Das Obergericht hat erwogen, für die Durchführung des summarischen Konkursverfahrens sei insgesamt mit Kosten von rund Fr. 232'500.-- zu rechnen, nämlich Lagerkosten für die Konkursakten von Fr. 2'500.--, Verfahrenskosten von Fr. 50'000.--, Masseverbindlichkeiten von Fr. 45'000.-- und Kosten von Fr. 135'000.-- für den Beizug einer deutschen Anwaltskanzlei. Dem stünden freie Aktiven von Fr. 130'000.-- gegenüber (Fr. 100'000.-- Wertschriften, Guthaben und sonstige Ansprüche; Fr. 30'000.-- Mietzinseinnahmen). Nicht als frei verfügbare Aktiven hat das Obergericht insbesondere die Grundstücke in Deutschland erachtet, da gemäss den Sachwalterberichten und bisherigen Urteilen die Grundstücke überbewertet und überschuldet seien und auch völlig offen und nur schwer abschätzbar sei, ob aufgrund von Bürgschaftszahlungen dereinst Verwertungserlöse erzielt werden könnten. Der nicht gedeckte Teil der Kosten betrage somit rund Fr. 100'000.--, weshalb der Kostenvorschuss einstweilen in dieser Höhe festzusetzen sei. Das Konkursamt könne sich die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse vorbehalten. 
Das Obergericht hat sodann erwogen, da nur die Beschwerdeführerinnen Beschwerde erhoben hätten und der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt worden sei, habe das Konkursamt nur den Beschwerdeführerinnen Frist zur Leistung eines Vorschusses in der Höhe von Fr. 100'000.-- anzusetzen (unter Hinweis auf BGE 130 III 90 E. 4). 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) durch das Obergericht. In ihrer Eingabe vom 18. März 2024 hätten sie ausgeführt, das Konkursamt scheine davon auszugehen, dass bei einer Einstellung mangels Aktiven keine Kosten anfallen würden. Sie hätten ausgeführt, dass dem aber nicht so sei, da die Kaskadenregelung von Art. 230a SchKG zum Zug komme. Sie hätten weiter ausgeführt, dass bei der Einstellung mangels Aktiven ein vergleichbarer Aufwand mit vergleichbaren Ohnehinkosten entstünde und dass offensichtlich sei, dass die Konkurseinstellung mangels Aktiven nicht für Fälle wie den vorliegenden gedacht sei und insbesondere nicht dazu dienen könne, Grundstücke unter den Tisch fallen zu lassen, selbst wenn sie nicht zu den frei verfügbaren Aktiven gezählt würden. Das Obergericht habe sich mit diesen Argumenten nicht auseinandergesetzt.  
 
4.2. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 mit Hinweisen).  
 
4.3. Die Beschwerdeführerinnen legen zunächst nicht dar, dass sie ihre Argumente rechtzeitig in das Beschwerdeverfahren eingeführt haben. Gemäss ihren eigenen Ausführungen haben sie diese nicht in der Beschwerde, sondern erst in der Replik vom 18. März 2024 vorgebracht. Ob es sich um im Rahmen der Replik zulässige Argumente oder um eine allenfalls verspätete Beschwerdeergänzung handelt, kann jedoch offenbleiben. Es ist nämlich nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Argumentation zu gewinnen suchten. Vorliegend geht es nicht um die allfälligen Kosten für das Vorgehen nach Art. 230a SchKG, sondern für das Konkursverfahren, das grundsätzlich als summarisches durchzuführen ist (vgl. LUSTENBERGER/SCHENKER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 230 SchKG). Daran ändert nichts, dass auch im Verfahren nach Art. 230a SchKG Kosten anfallen können und die Regeln des summarischen Konkursverfahrens anzuwenden sind (BGE 140 III 462 E. 5.1; 130 III 481 E. 2.3; 71 III 167). Insbesondere können die Beschwerdeführerinnen daraus nicht ableiten, dass für die angeblichen "Ohnehinkosten" im Rahmen von Art. 230 Abs. 2 SchKG kein Vorschuss verlangt werden dürfte. Soweit die Beschwerdeführerinnen schliesslich die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven kritisieren möchten, so war dies nicht Thema des obergerichtlichen Verfahrens. Die Argumente der Beschwerdeführerinnen waren damit für das Verfahrensthema nicht wesentlich. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn sich das Obergericht zu ihnen nicht geäussert hat.  
 
5.  
 
5.1. Hinsichtlich der Festsetzung des Kostenvorschusses werfen die Beschwerdeführerinnen dem Obergericht eine fehlerhafte Ermessensausübung vor. Das Obergericht berücksichtige einerseits Auslagen von Fr. 135'000.-- für die Mandatierung eines deutschen Rechtsanwalts, hingegen auf der Aktivseite die in Deutschland gelegenen Grundstücke nicht. Ob die Grundstücke überschuldet seien bzw. ob im Verwertungsfall ein Überschuss erzielt werden könne, sei für die Frage der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven nur soweit relevant, als es um die Deckung der allgemeinen Konkurskosten gehe. Die erwähnten Anwaltskosten beträfen jedoch Verwertungskosten, die aus dem Erlös vorab in Abzug zu bringen und damit von den Pfandgläubigern zu tragen seien. Es sei folglich nicht richtig, Verwertungskosten auf der Passivseite zu berücksichtigen. Schreite die Konkursverwaltung sodann mangels Überschusserwartung gar nicht zur Verwertung eines Grundstücks, würden auch keine Kosten in Deutschland anfallen für die rechtliche Begleitung eines Grundstückgeschäfts. Entweder würden die Grundstücke verwertet, sodass die Verwertungskosten vorab durch den Pfanderlös gedeckt seien, oder die Grundstücke würden nicht verwertet, so dass auch keine entsprechenden Verwertungskosten anfallen werden. Es sei unklar, welchen Anteil der Anwaltskosten das Obergericht für die Abklärung der dringendsten rechtlichen Fragen (also allgemeine Konkurskosten) einerseits und für die rechtliche Begleitung der Geschäfte (also Verwertungskosten) genau veranschlage. Jedenfalls sei der Vorschuss um Fr. 100'000.-- zu reduzieren.  
 
5.2. Die Sicherheit gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG ist so hoch anzusetzen, dass grundsätzlich alle zukünftigen Kosten, auch solche, die nicht genauer abschätzbar sind, gedeckt werden können (BGE 117 III 67 E. 2b; 51 III 83; LUSTENBERGER/SCHENKER, a.a.O., N. 10 zu Art. 230 SchKG; CHRISTOPH RUDOLF STOCKER, Entscheidungsgrundlagen für die Wahl des Verfahrens im Konkurs, 1985, S. 180 f.). Die Höhe der zu leistenden Sicherheit ist eine reine Ermessensfrage (BGE 130 III 90 E. 1). Vor Bundesgericht kann nicht die blosse Unangemessenheit, sondern nur die gesetzwidrige Ermessensbetätigung, d.h. Über- oder Unterschreitung oder der Missbrauch des Ermessens geltend gemacht werden. Das Bundesgericht greift demnach nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Das Bundesgericht hebt ausserdem Ermessensentscheide auf und korrigiert diese, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 145 III 49 E. 3.3; 143 III 261 E. 4.2.5; 142 III 336 E. 5.3.2; 136 III 636 3; 134 III 323 E. 2; 130 III 90 E. 1). Wenn Kosten berücksichtigt werden, welche nach Sinn und Geist des Gesetzes nicht in die Berechnung einbezogen werden dürfen, so liegt eine Gesetzwidrigkeit vor (BGE 55 III 92 E. 2).  
Nach dem Wortlaut von Art. 230 Abs. 2 SchKG umfasst die in dieser Norm vorgesehene Sicherheitsleistung "den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten" des Konkursverfahrens. Zu den in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Kosten zählen grundsätzlich auch die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Verwertung der Konkursaktiven (vgl. Art. 262 Abs. 1 SchKG; STAEHELIN/STOJILJKOVIC, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 262 SchKG). Besonderheiten gelten jedoch, wenn Pfandgegenstände in die Konkursmasse fallen. Vermögensstücke, an denen Pfandrechte haften, werden nur unter Vorbehalt des den Pfandgläubigern gesicherten Vorzugsrechts zur Konkursmasse gezogen (Art. 198 SchKG). Auch im Konkurs des Schuldners soll der Erlös aus der Pfandverwertung dem Pfandgläubiger im genau gleichen Umfang zukommen, wie wenn das Pfand unabhängig von der Generalexekution verwertet worden wäre (BGE 138 III 628 E. 5.3.1). Entsprechend gilt auch auf der Kostenseite eine Sonderregelung: Die Kosten für die Inventur, Verwaltung und Verwertung von Pfandgegenständen werden vorab aus ihrem Erlös gedeckt (Art. 262 Abs. 2 SchKG; Art. 85 der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter [SR 281.32; KOV]; BGE 138 III 628 E. 5.3.1). Umgekehrt bedeutet dies, dass die entsprechenden Kosten nicht der Konkursmasse auferlegt werden dürfen bzw. mit anderen Worten, dass ausschliesslich die Pfandgläubiger diese Kosten tragen (BGE 138 III 628 E. 5.3.1; MILANI/SCHMID, Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV], Kommentar, 2016, N. 13 zu Art. 39 KOV; STAEHELIN/STOJILJKOVIC, a.a.O., N. 41 zu Art. 262 SchKG). Erst ein allfälliger Überschuss des Erlöses über die pfandgesicherten Forderungen hinaus darf zur Deckung allgemeiner Konkurskosten herangezogen werden (Art. 39 Abs. 1 KOV mit Verweis auf Art. 262 SchKG sowie Art. 85 KOV; MILANI/SCHMID, a.a.O., N. 14 zu Art. 39 KOV). 
Diese Regeln zur Kostentragung sind nicht erst am Ende des Konkursverfahrens bei der Verteilung und Abrechnung (Art. 262 SchKG) zu berücksichtigen, sondern bereits zuvor, insbesondere bei der Wahl des einzuschlagenden Verfahrens (ordentliches oder summarisches Konkursverfahren oder Einstellung des Konkurses mangels Aktiven). Gemäss Art. 39 Abs. 1 KOV hat das Konkursamt nämlich bei der Begutachtung der Frage, ob der Erlös der inventarisierten Aktiven voraussichtlich zur Deckung der Kosten des ordentlichen Verfahrens hinreichen werde, zu berücksichtigen, dass, soweit Pfandrechte an den Vermögensstücken haften, nur ein allfälliger Überschuss des Erlöses über die pfandgesicherten Forderungen hinaus zur Deckung der allgemeinen Konkurskosten verwendet werden kann, wobei Art. 39 Abs. 1 KOV auf Art. 262 SchKG verweist. Das Konkursamt kann die Einstellung des Konkurses beantragen, wenn der mutmassliche Überschuss des Erlöses über die pfandgesicherten Forderungen hinaus in Verbindung mit dem Erlös aus den unverpfändeten Aktiven die voraussichtlichen Kosten nicht deckt (Art. 39 Abs. 2 KOV). Damit sind die Kostentragungsregeln von Art. 262 SchKG bereits beim Entscheid darüber zu beachten, ob das Konkursamt Antrag auf Einstellung des Konkurses mangels Aktiven stellt (Art. 230 Abs. 1 SchKG). Entsprechendes gilt in der Folge bei der Festlegung der Höhe der Sicherheit gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG, denn bei den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Kosten, die die Einstellung des Konkurses veranlassen können, handelt es sich um denselben Betrag, der sicherzustellen ist, um doch noch die Durchführung des (summarischen) Konkursverfahrens zu erwirken. 
Nach dem Gesagten sind die Kosten der Verwertung von Pfandgegenständen gerade nicht durch die Konkursmasse zu decken. Die entsprechenden Kosten gehören demnach nicht zu den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Kosten im Sinne von Art. 230 Abs. 2 SchKG. Die in Art. 230 Abs. 2 SchKG angesprochenen ungedeckten Kosten sind vielmehr solche, die durch die Konkursmasse zu decken wären. Folglich sind die Kosten der Verwertung von Pfandgegenständen bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG nicht zu berücksichtigen. Falls das Konkursverfahren weitergeführt wird, kann das Konkursamt vom Pfandgläubiger einen Vorschuss für die Pfandverwaltung und -verwertung verlangen (BGE 71 III 153 E. 6). 
Am Gesagten ändert nichts, dass sich die Kostenvorschussverfügung gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG an alle Gläubiger, also auch an die Pfandgläubiger richtet. Es steht ihnen frei, den Vorschuss zu leisten, wenn sie sich von der Durchführung eines Konkursverfahrens einen Vorteil erhoffen, etwa weil sie zwar einen Pfandausfall befürchten, aber eine Dividende auf den ungedeckten Teil ihrer Forderung erwarten. Nur in diesem Fall müssen sie sich an den allgemeinen Kosten des Konkursverfahrens beteiligen, die durch den Vorschuss gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG gedeckt werden sollen. Im Übrigen werden sie jedoch am Konkursverfahren häufig kein Interesse haben, da sie auch bei Einstellung desselben ihre Rechte geltend machen können (Art. 230 Abs. 4 und Art. 230a Abs. 2 SchKG). Umgekehrt kann es sein, dass die nicht pfandgesicherten Gläubiger ein Interesse an der Verwertung der Pfandobjekte haben, da sie sich daraus einen Überschuss erhoffen. Dies führt jedoch nicht zu einer Abweichung von der Kostenverteilung gemäss Art. 262 SchKG und Art. 85 KOV und damit auch nicht zu einer anderen Kostenvorschussberechnung im Rahmen von Art. 230 Abs. 2 SchKG
 
5.3. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, in welchem Umfang Pfandrechte an den Grundstücken in Deutschland bestehen. Das Obergericht hat erwogen, gemäss den Sachwalterberichten im Nachlassstundungsverfahren und den Urteilen über die Nichtbewilligung der definitiven Nachlassstundung seien die Grundstücke in Deutschland überbewertet und überschuldet. Die Beschwerdeführerinnen hätten es in ihrer kantonalen Beschwerde als grundsätzlich zutreffend bezeichnet, dass die 44 Grundstücke in Deutschland mit Grundschulden (bzw. Grundpfandrechten) der finanzierenden Banken belastet seien bzw. gewesen seien. Das Obergericht hat ausserdem aus einem von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Schreiben von Rechtsanwalt D.________ zitiert, wonach finanzierende Banken Zahlungen von Bürgen erhalten hätten, mit denen grundbuchlich besicherte Darlehensforderungen befriedigt worden seien, womit ein Löschungsanspruch für die Sicherheit der Grundschuld in Höhe der erhaltenen Zahlungen bestehe.  
Aus diesen Erwägungen kann abgeleitet werden, dass tatsächlich Pfandrechte an den Grundstücken bestehen oder zumindest bestanden haben. Unklar ist, inwieweit dies derzeit noch der Fall ist und ob Genaueres ohne weiteres aufgrund der vorhandenen Akten, insbesondere aufgrund des Inventars, festgestellt werden könnte oder ob es diesbezüglich weiterer Abklärungen bedürfte. 
Hinsichtlich der Anwaltskosten hat das Obergericht erwogen, in einem ersten Schritt werde eine deutsche Anwaltskanzlei zu beauftragen sein, die dringendsten rechtlichen Fragen abzuklären, wie beispielsweise die Anerkennung des Schweizer Konkursdekrets in Deutschland und die Möglichkeit eines Freihandverkaufs der Grundstücke. In der Folge werde die Anwaltskanzlei die Geschäfte rechtlich begleiten müssen. Vorerst würde sich ein Mitarbeiter mit einem Stundenansatz von Fr. 200.-- während 26 Wochen jeweils zwanzig Stunden pro Woche und ein weiterer Anwalt mit grösserer Erfahrung während 26 Wochen im Durchschnitt für drei Stunden pro Woche zum Stundenansatz von Fr. 400.-- der Abwicklung des Konkursverfahrens widmen. Dafür wären einstweilen anwaltliche Kosten von gerundet Fr. 135'000.-- einzusetzen. 
Aus diesen Erwägungen geht nicht hervor, welcher Anteil der Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwertung der Pfandobjekte steht und welcher allenfalls den allgemeinen Konkurskosten zuzuordnen ist. Dafür ist nicht nur der Zweck der vorgesehenen Beanspruchung anwaltlicher Dienstleistungen massgeblich, sondern insbesondere auch, in welchem Mass die Grundstücke überhaupt noch pfandbelastet sind. Soweit es um die - nicht näher definierte - rechtliche Begleitung der Geschäfte geht und ein Grundstück pfandbelastet ist, liegt es nahe, von Verwertungskosten im Zusammenhang mit der Pfandverwertung auszugehen, zumal die Begleitung sich insgesamt über ein halbes Jahr erstrecken soll. Umgekehrt sind jedoch gerade bei Belegenheit von Vermögensgegenständen des Gemeinschuldners im Ausland die genauen rechtlichen Verhältnisse (z.B. hinsichtlich des Bestands von Pfandbelastungen an den Vermögensgegenständen) zuweilen gar nicht von Anfang an bekannt (zu ihrer Inventarisierung vgl. Art. 27 KOV) und es rechtfertigt sich der Beizug einer Anwaltskanzlei im Belegenheitsstaat bereits deshalb, um diesbezüglich Klarheit zu erlangen. Dadurch anfallende Kosten können den allgemeinen Konkurskosten zugerechnet werden. 
Mangels genauerer Sachverhaltsfeststellungen kann das Bundesgericht nicht beurteilen, welcher Teil der veranschlagten Anwaltskosten von Fr. 135'000.-- allenfalls nicht in die Berechnung der Sicherheitsleistung gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG einfliessen darf. Das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben und die Sache zu neuer Bestimmung des Kostenvorschusses an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerinnen machen schliesslich geltend, die Frist zur Leistung des reduzierten Kostenvorschusses müsse entgegen den Erwägungen des Obergerichts allen Gläubigern angesetzt werden.  
 
6.2. Das Obergericht hat für seine Anordnung auf E. 4 von BGE 130 III 90 verwiesen (oben E. 2). Im Verfahren, das dem genannten BGE zugrunde lag, wurde der Beschwerde zwar auch - wie vorliegend - von der kantonalen Aufsichtsbehörde und vom Bundesgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerde war jedoch sowohl vor der Aufsichtsbehörde wie auch vor Bundesgericht kein Erfolg beschieden. Damit unterscheidet sich die Ausgangslage für die in E. 4 von BGE 130 III 90 getroffene Anordnung von der vorliegend zu beurteilenden Konstellation. Wenn in BGE 130 III 90 nicht allen Gläubigern die Frist für die Sicherstellung neu angesetzt wurde, so liegt dies daran, dass es bei der ursprünglichen Verfügung blieb und die nicht beschwerdeführenden Gläubiger kein schutzwürdiges Interesse daran hatten, nochmals abzuwägen, ob sie den - unveränderten - Kostenvorschuss bezahlen möchten oder nicht. Ein solches Interesse hatte einzig die Beschwerdeführerin, der die Frist aufgrund der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht ablief, und die nunmehr abzuwägen hatte, ob sie den Vorschuss bezahlen wolle, nachdem sie ihn erfolglos als zu hoch gerügt hatte.  
Vorliegend hat demgegenüber bereits das Obergericht die angefochtene Verfügung des Konkursamts abgeändert und den Vorschuss auf Fr. 100'000.-- gesenkt und das Obergericht wird den Vorschuss aufgrund der Rückweisung gegebenenfalls noch einmal senken. Da die angefochtene Verfügung aufgehoben und abgeändert wurde, ist belanglos, ob in Bezug auf diese Verfügung die aufschiebende Wirkung gewährt worden war oder nicht. Die aufschiebende Wirkung bezweckte bloss, die Wirkungen der nunmehr dahingefallenen Verfügung einstweilen aufzuschieben, womit sich die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit sicherten, im Falle ihres Unterliegens die Sicherheit doch noch bezahlen zu können. Bei einer Neuverfügung wie der obergerichtlichen hätte demgegenüber ohnehin eine neue Frist angesetzt werden müssen, und zwar auch dann, wenn zuvor keine aufschiebende Wirkung gewährt worden wäre. Die Verfügung über die neu festgesetzte Sicherheit ist dabei nicht nur den Beschwerdeführerinnen, sondern allen Gläubigern zu eröffnen. Die Sicherheit gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG ist dieselbe für alle Gläubiger und alle haben ein Interesse, sich unter den geänderten Umständen zu überlegen, ob sie diese bezahlen wollen. Dass die erfolgreiche Beschwerde gegen eine Verfügung des Konkursamts nicht nur dem beschwerdeführenden Gläubiger zugutekommt, sondern für alle Gläubiger wirkt, kommt im Konkursverfahren auch sonst vor. 
Das Obergericht bzw. das Konkursamt werden folglich nach dem neuen obergerichtlichen Entscheid das Notwendige vorzukehren haben, damit alle Gläubiger Gelegenheit erhalten, den neu festgesetzten Vorschuss bezahlen zu können. 
 
7.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Hingegen hat der Kanton Zug den Beschwerdeführerinnen eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 4. Juni 2024 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zug hat die Beschwerdeführerinnen mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. November 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg