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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1353/2023  
 
 
Urteil vom 6. November 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gärtl, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, 
An der Aa 4, 6300 Zug, 
2. B.B.________, 
handelnd durch Frau C.B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Sexuelle Handlung mit einem Kind usw.; Strafzumessung; Haftentschädigung; Berufsverbot; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 27. Oktober 2023 (S 2023 28). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 14. Juli 2023 stellte das Strafgericht des Kantons Zug das gegen A.________ angehobene Strafverfahren betreffend die Anklagepunkte Beschaffung verbotener Pornografie ein (Dispositivziffer 1); bezüglich der Vorwürfe des Zeigens von Videos und Bildern mit kinderpornografischem Inhalt im Zusammenhang mit D.________ ergingen Freisprüche (Dispositivziffer 2). 
Im Übrigen sprach es A.________ der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig (Dispositivziffer 3). Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, an die es 430 Tage erstandene strafprozessuale Haft anrechnete (Dispositivziffer 4). Auf den Widerruf des vom Kreisgericht Toggenburg mit Urteil vom 2. November 2020 bedingt gewährten Vollzugs einer Geldstrafe wurde verzichtet (Dispositivziffer 5). Gestützt auf Art. 63a Abs. 3 StGB und damit wegen Begehung einer Straftat während der ambulanten Therapie hob es die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. April 2019 angeordnete ambulante Massnahme inkl. der dazugehörigen Weisungen und Bewährungshilfe auf (Dispositivziffer 6.1). Auf die Anträge der Staatsanwaltschaft, wonach die vom Obergericht des Kantons Thurgau am 29. April 2019 wegen mehrfacher sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfacher Pornografie und Begünstigung bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu vollziehen und ab Entlassung eine Bewährungshilfe anzuordnen sei, trat das Strafgericht nicht ein (Dispositivziffern 6.2 f.). Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an und sprach ein lebenslängliches berufliches und organisiertes ausserberufliches Tätigkeitsverbot samt Bewährungshilfe aus (Dispositivziffern 7 f.). Schliesslich regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 9 f.) und befand über die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände (Dispositivziffer 11). Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung. 
 
B.  
 
B.a. Das Obergericht des Kantons Zug stellte mit Urteil vom 27. Oktober 2023 die Rechtskraft der erstinstanzlichen Dispositivziffern 1, 2, 5, 6.1-6.3, 10.1 und 11 fest. Im Übrigen bestätigte es sowohl die erstinstanzlich ergangenen Schuldsprüche und die ausgefällte Freiheitsstrafe von 23 Monaten (unter Anrechnung der erstandenen strafprozessualen Haft von 535 Tagen [11. Mai 2022 bis 27. Oktober 2023]), als auch deren Aufschub zugunsten der anzuordnenden stationären Massnahme und das lebenslängliche Tätigkeitsverbot samt Bewährungshilfe. Es regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei es den von A.________ gestellten Antrag auf Entschädigung abwies und entschied, dass die Sicherheitshaft bis zum Antritt der stationären therapeutischen Massnahme verlängert werde.  
 
B.b. Dabei erachtet es die Vorinstanz als erstellt, dass A.________ am 6. August 2020 in T.________ in einem Kinderschwimmbecken der vier Jahre alten B.B.________ unter Wasser an die Vagina gefasst hat (Anklageziffer 1.1); er zwischen dem 9. Oktober und dem 7. November 2021 dem 12 Jahre alten D.________ aus Deutschland via Internet kinderpornografische Erzeugnisse gezeigt und ihn aufgefordert hat, sich auszuziehen und sich rektal einen Stift einzuführen (Anklageziffer 1.2); er am 28. November 2021 via die Plattform J.________ Kontakt zu E.________, F.________ und G.________ aus Österreich hatte und diesen als auch anderen J.________-Nutzern gegenüber kinderpornografische Erzeugnisse gestreamt hat (Anklageziffer 1.3); schliesslich, dass er am 19. Februar 2022 via die Plattform J.________ Kontakt zu H.________ aus Deutschland hatte und er auch dabei kinderpornografische Erzeugnisse gestreamt hat (Anklageziffer 1.4).  
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 27. Oktober 2023 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts vollumfänglich aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen und umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Mit Eingabe vom 22. April 2024 verlangt A.________ Einsicht in die "CompCour"-Protokolle bezüglich der "Auswahl des Spruchkörpers, des Referenten etc." 
 
D.  
Das Obergericht des Kantons Zug verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht hat mit dem publizierten Entscheid BGE 144 I 37 E. 2 ausführlich dargelegt, dass die Besetzung des Spruchkörpers am Bundesgericht verfassungs- und konventionskonform geregelt ist. Insbesondere legte es dar, dass in Art. 40 BGerR sachliche Kriterien vorgesehen sind, welche der Abteilungspräsident bzw. die Abteilungspräsidentin bei der Besetzung des Spruchkörpers berücksichtigen muss, und dass eine weitere Objektivierung der Besetzung aufgrund der EDV-Applikation "CompCour" erfolgt, welche die mitwirkenden Richter automatisch bestimmt. Das Bundesgericht hat weiter aufgezeigt, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK verlangen, bei der Spruchkörperbesetzung jegliches Ermessen auszuschliessen. Gründe, weshalb der Spruchkörper vorliegend nicht in der dargestellten üblichen Weise zu besetzen wäre, tut der Beschwerdeführer mit seinem Antrag nicht dar und sind auch nicht ersichtlich. Auf seinen Antrag um Gewährung von Einsicht in die "CompCour"-Protokolle ist entsprechend nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dies umso weniger, als vorliegend die Besetzung aus den fünf ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen der I. strafrechtlichen Abteilung besteht. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen sämtliche gegen ihn ergangenen Schuldsprüche. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt er eine mehrfache Verletzung des Anklagegrundsatzes (E. 3nachfolgend), macht die Unverwertbarkeit der von den österreichischen Behörden in den USA erhobenen Beweise (Anklageziffer 1.3; E. 4 nachfolgend), der von der Hochschule S.________ vorgenommenen Datenlieferung (Anklageziffer 1.4; E. 5 nachfolgend), der Einvernahme von D.________ (Anklageziffer 1.2; E. 6 nachfolgend) und der jeweiligen Folgebeweise geltend. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht die Verletzung des Anklagegrundsatzes. 
 
3.1. Er macht geltend, gemäss der Anklageschrift habe D.________ im Hintergrund des Livebildes wechselnde (kinder-) pornografische Bilder bemerkt. Unklar bleibe, was "im Hintergrund" bedeute und damit, gegen welchen Vorwurf er sich verteidigen solle. Auf J.________ sei es "nicht einfach so" möglich, ein "Video in einem Video" zu zeigen, weshalb es entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen relevant sei, wie die Übertragung zustande gekommen sei. Im Weiteren handle es sich um "wilde Spekulationen", wenn die Vorinstanz davon ausgehe, die Tathandlungen betreffend J.________ seien stets von den jeweiligen Haushalten der angeblich beteiligten Personen aus erfolgt. Möglich sei, dass der Deliktsort z.B. in Thailand liege und eine VPN-Verbindung der Hochschule S.________ benutzt worden sei. Sowohl für die rechtliche Qualifikation als auch die Verteidigung sei der Deliktsort zwingend offen zu legen, da nur so ein Alibi geltend gemacht werden könne. Sodann gehe aus der Anklageschrift nicht eindeutig hervor, ob der Beschwerdeführer D.________ die "vorgeworfene Frage" ("[...] ob dieser sich vor der Kamera nackt ausziehen und sich einen Stift in den Po schieben würde"; vgl. Anklageschrift S. 3) mündlich (persönlich) oder aber via Chatverbindung (schriftlich) gestellt habe. Dies sei namentlich für die Feststellung relevant, was der Beschwerdeführer in Bezug auf das kindliche Aussehen von D.________ gewusst habe. Wenn die Vorinstanz aus dem Gesamtkontext der Anklage erkenne, dass die "angebliche Frage" anlässlich eines irgendwie gearteten Chatkontaktes stattgefunden habe, verunmögliche dies eine genaue Beweiswürdigung und damit wiederum eine wirksame Verteidigung. Schliesslich mangle es an einer Beschreibung der Bilder und der Tathandlung der zur Anklage erhobenen Sachverhalte. Gemäss den Aussagen von D.________ hätte ein erwachsener Mann drei bis vier Jahre alte Kinder aufgefordert, "ihn oral zu befriedigen und zwar bis sie weinten und würgten". Dabei bleibe offen, ob es bei einer Aufforderung geblieben und der Taterfolg ausgeblieben, oder aber die Tat vollendet worden sei. Eine weitere Verletzung des Anklageprinzips erblickt der Beschwerdeführer schliesslich darin, dass die Vorinstanz beim in der Anklage im Kontext des Vorfalls im Schwimmbad T.________ genannten Datum (7. August 2020) von einem Verschrieb ausgeht.  
 
3.2. Gemäss der Vorinstanz sei für den Tatvorwurf irrelevant, wie die Hintergrundbilder kinderpornografischen Inhalts während der Live-Übertragung in technischer Hinsicht zustande gekommen seien. Ob dies möglich sei, sei eine Beweisfrage. Alsdann ergebe sich aus der Anklageschrift deutlich, dass sich die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen im Rahmen einer Chat- und Videoübertragung zwischen dem 9. Oktober 2021 und dem 7. November 2021 und nicht während eines persönlichen Kontaktes mit D.________ ereignet hätten; anhand der Angabe von deren Wohnorten ebenso, dass sich die beiden genannten Personen "zu Hause" aufgehalten hätten, als sie miteinander in Kontakt getreten seien. Was ein mögliches Alibi betreffe, nenne die Anklage den Tatzeitraum. Entsprechend sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, z.B. einen Klinikaufenthalt geltend zu machen. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte sei nicht ersichtlich. Dasselbe gelte bzgl. der Darstellung von kinderpornografischem Material. Der Beschwerdeführer habe ohne Weiteres verstehen können, was ihm vorgeworfen werde. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, inwiefern ein Verschrieb das Datum den Vorfall im Schwimmbad T.________ betreffend (7. statt 6. August 2020) die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt hätte. Umso weniger, als er sich einlässlich mit der diesbezüglichen Beweiswürdigung auseinandersetze und unbestritten sei, dass er sich am 6. August 2020 im Nichtschwimmerbecken des Schwimmbads T.________ aufgehalten habe.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).  
 
3.3.2. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2; 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen).  
 
3.4. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht erkennbar. Die Anklage geht davon aus, dass der im fraglichen Zeitpunkt "in U.________" wohnhafte Beschwerdeführer am 9. Oktober 2021 mit dem damals 12 Jahre alten D.________ auf der Plattform J.________ via Livechat in Kontakt getreten ist. Dies dergestalt, dass D.________ im Hintergrund des Livebildes des Beschwerdeführers kinderpornografisches Material habe wahrnehmen können, das der Beschwerdeführer auf dessen Aufforderung entfernt habe. Inwiefern damit der zur Anklage erhobene Sachverhalt - das am 9. Oktober 2021 erfolgte Zeigen kinderpornografischen Bildmaterials an eine im Tatzeitpunkt noch nicht 16 Jahre alte Person via eines Livechats mit Bildübertragung - unklar sein soll, erschliesst sich nicht. Für den Beschwerdeführer war klar erkennbar, was ihm vorgeworfen wird. Daran ändert nichts, auch wenn entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht klar ist, ob mit der Nennung des (damaligen) Wohnortes des Beschwerdeführers in der Anklage der Deliktsort definiert werden soll. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ist es mittels entsprechender technischer Einrichtungen ohne Weiteres möglich, auch von anderen Standorten als von "zu Hause aus" auf das Internet respektive eine bestimmte Plattform zuzugreifen. Entsprechend ist es eine Frage der Beweiswürdigung, ob (trotzdem) rechtsgenüglich erstellbar ist, dass der Beschwerdeführer im zur Anklage erhobenen Zeitpunkt, konkret am 9. Oktober 2021, dem damals 12 Jahre alten D.________ strafrechtlich relevantes kinderpornografisches Material zugänglich machte. Damit einhergehend ist nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, die technische Unmöglichkeit des ihm zur Last gelegten Handelns ins Feld zu führen, auch wenn sich die Anklage hierzu nicht explizit äussert; ebenso wenig, warum es ihm verwehrt gewesen wäre darzutun, weshalb er im zur Anklage erhobenen Zeitpunkt nicht via J.________ mit D.________ in Verbindung stand oder aber stehen konnte.  
Ebenso wenig nachvollziehbar ist, inwiefern dem Beschwerdeführer nicht klar gewesen sein soll, welchen Inhalt das von D.________ wahrgenommene Material gemäss Anklageschrift aufwies. Dieser wird dahingehend beschrieben, dass ein erwachsener Mann drei bis vier Jahre alte Kinder auffordert, ihn oral [keine Hervorhebung im Originaltext] zu befriedigen, "bis sie weinten und würgten" [keine Hervorhebung im Originaltext]. Dass der Beschwerdeführer nicht verstanden hat, dass damit gemäss Anklage ein Mann gezeigt wird, der mit seinem Penis zwecks seiner sexuellen Befriedigung den Mund von Kleinkindern penetriert oder dies zumindest versucht und zwar dergestalt, bis sie würgen und weinen, bedarf keiner weiteren Ausführungen.  
Die Anklage legt alsdann offen, dass es sich um einen nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt handelt, in dem der Beschwerdeführer dem im mutmasslichen Tatzeitpunkt bzw. -zeitraum 12 Jahre alten D.________ die Frage gestellt habe, "ob er sich vor der Kamera nackt ausziehen und sich einen Stift in den Po schieben würde". Sie definiert indes den Zeitraum, in dem sich dies ereignet habe, konkret zwischen dem 9. Oktober und dem 7. November 2021 und eher "zu Beginn" des Kontaktes. Dabei geht sie offensichtlich nicht von einer persönlichen Begegnung aus. Stattdessen legt sie dar, dass D.________ über die Telefonnummer des Beschwerdeführers verfügt habe und über welche (weiteren) Kanäle ("Chat-Onlinedienst K.________", "Internet Vertriebsplattform L.________", "Videospiele") die beiden genannten Personen nach dem über J.________ stattgefundenen Erstkontakt in Verbindung standen. Damit einhergehend wird zwar nicht explizit erwähnt, über welchen dieser Kanäle die Frage gestellt worden sei. Auch dies stellt indes keine Verletzung des Anklageprinzips dar. Ob sich trotzdem rechtsgenüglich erstellen lässt, dass der Beschwerdeführer gegenüber D.________ den "Wunsch" geäussert hat, dass er sich vor der Kamera entsprechend verhalten würde, stellt wiederum eine Frage der Beweiswürdigung dar. 
Schliesslich tut der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Vorfall im Schwimmbad T.________ zu Unrecht von einem Verschrieb bzgl. des Tatdatums (7. statt 6. August 2020) ausgegangen wäre; ebenso wenig, inwiefern deswegen seine Verteidigungsrechte eingeschränkt gewesen sein sollen, er mithin nicht gewusst hätte, welcher Sachverhalt ihm konkret vorgeworfen wird. Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
In Bezug auf den im Zusammenhang mit E.________, F.________ und G.________ aus Österreich und anderen Benützern der Plattform J.________ ergangenen Schuldspruch (Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Art. 197 Abs. 1 StGB) macht der Beschwerdeführer die Unverwertbarkeit der durch die österreichischen Behörden bei J.________ erlangten Beweise respektive der auf die Hochschule S.________ lautenden IP-Adresse geltend. 
 
4.1. Dabei wendet er sich u.a. gegen die vorinstanzliche Feststellung, gemäss welcher J.________ den österreichischen Strafverfolgungsbehörden über deren Auskunftsbegehren "hinausschiessende" Informationen mitgeteilt habe. Vielmehr hätten die Strafverfolgungsbehörden einen umfassenden Dateneditionsantrag gestellt und damit Auskunft sowohl über Bestandes- als auch Randdaten erhältlich machen wollen.  
Aus dem hierzu bei der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis eingeholten Amtsbericht ergebe sich nicht, dass das österreichische Strafrecht Stamm- und Verkehrsdaten anders definiere als das schweizerische Strafrecht Bestandes- und Randdaten. Mit den von J.________ gelieferten Daten - den IP-Adressen der Chatpartner und dem Zeitpunkt des Verbindungsaufbaus - lägen Verkehrsdaten nach österreichischem Recht und dementsprechend Randdaten im Sinne von Art. 8 lit. b gemäss dem schweizerischen BÜPF vor. Für deren Erhebung wäre (auch) nach österreichischem Recht eine richterliche Genehmigung notwendig gewesen und die entsprechende Anordnung hätte durch die Staatsanwaltschaft erfolgen müssen. Da die nach österreichischem Recht erforderlichen Genehmigungen fehlten, seien die Überwachungen in der Schweiz absolut unverwertbar. Dementsprechend seien die aus Österreich bzw. von J.________ erhaltenen Verkehrs- und Randdaten und damit der 1. Anlassbericht inklusive Beilagen sofort zu vernichten. 
Die Berufung der österreichischen Staatsanwaltschaft auf § 76a Abs. 1 der österreichischen StPO (nachfolgend StPO OE) gehe fehl. J.________ sei kein österreichischer, sondern ein amerikanischer Kommunikationsdienst und seien Stammdatenanfragen nur zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat einer "bestimmten Person" zulässig. Zudem handle es sich weder bei den angeforderten noch bei den gelieferten Daten um Stamm-, sondern eindeutig um Verkehrs- und Randdaten. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung lägen auch keine Zugangsdaten vor. Bei J.________ handle es sich um einen Kommunikationsdienst, bei dem keine Zugangsdaten anfielen. Der Amtsbericht vom 18. Januar 2023 nenne zudem § 76a Abs. 1 StPO OE und nicht Abs. 2 der genannten Bestimmung als Grundlage für das Auskunftsbegehren. Zwar werde im Bericht erwähnt, dass die Polizei zur Abfrage von Stammdaten befugt gewesen sei; offen bleibe aber, ob es sich bei den fraglichen Daten um Stammdaten handle. Auch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden hätten innerhalb der gesetzlichen Schranken zu agieren. Dies verkenne die Vorinstanz mit der Argumentation, es sei kein prozessualer Zwang angedroht worden und J.________ habe freiwillig mehr als die verlangten Daten geliefert. Weder der österreichische Amtsbericht noch die von der Vorinstanz erwähnten rechtlichen Grundlagen legten nahe, dass im Rahmen einer freiwilligen Kooperation eine Bewilligungspflicht entfalle. Damit sei die Datenedition nach österreichischem Recht rechtswidrig erfolgt. Auch der skizzierte alternative Ermittlungsweg verfange nicht. Zusammenfassend verletze die Vorinstanz Art. 92 IRSG und damit Bundesrecht, wenn sie anhand des Amtsberichts von der Verwertbarkeit des Resultats des gestellten Auskunftsbegehrens ausgehe. 
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt u.a., die Landespolizeidirektion Oberösterreich habe J.________ aufgefordert, die "master data" desjenigen J.________-Benutzers bekannt zu geben, der am 28. November 2021 um ca. 19:44:00 Uhr gegenüber dem J.________-Benutzer mit der J.________-internen Teilnehmerkennzeichnung bbb die fraglichen Aufzeichnungen gestreamt hatte. J.________ habe daraufhin - "über das Auskunftsbegehren hinaus" - sämtliche Chatkontakte des betroffenen Benutzers (i.c. Benutzerin) bekannt gegeben. Anhand dieser Daten seien zwei hochverdächtige IP-Adressen erkannt worden. Eine der Adressen habe den J.________-Benutzer mit der J.________-internen Teilnehmerkennzeichnung ccc betroffen, der am 28. November 2021 um 19:43:55 Uhr die IP-Adresse hhh verwendet habe. Diese sei auf die Hochschule S.________ registriert gewesen.  
Die Staatsanwaltschaft habe die österreichische Beweiserhebung mittels einer Amtsauskunft i.S.v. Art. 195 StPO geprüft. Gemäss dieser habe es sich um eine Abfrage i.S.v. § 76a StPO OE und dabei um eine Abfrage von Stammdaten eines Nutzers bei einem sonstigen Dienstanbieter gehandelt und unterlägen die bei J.________ erhobenen Daten in Österreich keinem Beweisverwertungsverbot. Die Auskunft stimme mit dem Wortlaut von § 76a StPO OE überein und es ergebe sich, dass Auskünfte über Zugangsdaten nicht als bewilligungspflichtige Daten einer Nachrichtenübermittlung gälten, sofern eine Auskunft nach § 76a StPO OE angeordnet werde. Erkennbar sei, dass Zugangsdaten gemäss § 160 Abs. 3 Ziff. 7 des österreichischen Telekommunikationsgesetzes (nachfolgend TKG) entweder nach § 76a StPO OE oder alternativ zusammen mit weiteren Daten abgefragt werden könnten. 
J.________ sei ein Dienstanbieter im Sinne des österreichischen E-Commerce-Gesetzes und damit ein sonstiger Dienstanbieter im Sinne von § 76a StPO OE. Dieser sei gegenüber der Kriminalpolizei grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet. Vorliegend sei ein "bestimmter Täter" nicht namentlich bekannt gewesen, weswegen zwecks Identifikation desselben die Zugangsdaten nach § 160 Abs. 3 Ziff. 7 TKG OE einverlangt worden seien. Diese würden als Verkehrsdaten definiert, die bei einem Betreiber entstünden und notwendig seien, um die Kommunikation einem bestimmten Nutzer zuzuweisen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb IP-Adressen der jeweiligen Nutzer von diesem Wortlaut nicht gedeckt wären. Auch wenn J.________ das Auskunftsbegehren übermässig beantwortet habe, ändere dies nichts an der Art des Ersuchens, das auf eine Identifizierung des Dienstnutzers gezielt habe. J.________ als private Gesellschaft könne zudem freiwillig kooperieren und auch die Beschreitung des Rechtshilfewegs scheine nicht zwingend. Mit der Bezeichnung des fraglichen Benutzers als ccc und Nennung der verwendeten IP-Adresse samt Zeitstempel sei keine Kommunikation überwacht, sondern eine Teilnehmerauskunft erteilt worden, was mit dem Wortlaut von § 76a StPO OE vereinbar sei. 
Vorliegend seien die Beweise originär in einem ausländischen Strafverfahren nach den Vorschriften einer ausländischen Strafprozessordnung erhoben worden und hätten sich in den von den schweizerischen Behörden übernommenen Strafakten befunden. Sachgerecht erscheine, Art. 92 IRSG auf sämtliche originären Beweiserhebungen durch ausländische Strafverfolgungsbehörden anzuwenden. Dabei sei nicht ersichtlich, dass durch die Beweiserhebung der österreichischen Strafverfolgungsbehörden fundamentale internationale Verfahrensgrundsätze, Menschenrechte oder fundamentale schweizerische Rechtsgrundsätze verletzt worden wären. Letzteres umso weniger, da die schweizerische Strafprozessordnung freiwillige Beweiserhebungen zulasse, so z.B. bei Hausdurchsuchungen. Schliesslich komme der direkten Auskunftserteilung von J.________ keine alleinstehende Bedeutung zu, nachdem J.________ nach Eingang des Auskunftsersuchens von sich aus eine Meldung an das NCMEC (National Center for Missing & Exploited Children) gemacht habe, woraufhin zusätzlich auf einer "alternativen Route" eine freiwillige Beweisübermittlung an die österreichische Polizei erfolgt sei. 
 
4.3. Bevor das Verfahren aus Österreich von der Schweiz übernommen wurde (vgl. Ordner II act. 1/1/12), hatten die österreichischen Strafverfolgungsbehörden bei der in den USA domizilierten Plattform J.________ und daraufhin rechtshilfweise in der Schweiz Beweise erhoben respektive erheben lassen. Zum konkreten Vorgehen der österreichischen Strafverfolgungsbehörden ergibt sich dazu, was folgt.  
 
4.3.1. Gemäss dem Bericht der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis vom 18. Januar 2023 hatte das Landeskriminalamt Oberösterreich am 8. Dezember 2021 mit J.________ schriftlich Kontakt aufgenommen. Dabei sei um die Bekanntgabe der Stammdaten der einzelnen Chatpartner ersucht worden, welche mit E.________ (J.________-ID-Cookie bbb) am 28. November 2021, 19.44 Uhr, UTC, Kontakt gehabt hätten (vgl. Ordner III act. 2/6/36). J.________ habe daraufhin sämtliche Chatkontakte übermittelt, welche am 28. November 2021 in der Zeitspanne 18:15:16 Uhr bis 19:44:16 Uhr mit E.________ stattgefunden hatten, mitsamt den den jeweiligen Chatpartnern zugeteilten J.________-ID-Cookies und IP-Adressen. Anhand dieser Informationen und den in zeitlicher Hinsicht bekannten Eckdaten eruierten die österreichischen Strafverfolgungsbehörden zwei IP-Adressen, bezüglich welcher sie davon ausgingen, dass eine der beiden der unbekannten Täterschaft zuzuschreiben sei. Die Provider-Daten hatten mittels einer "IP-Whois-Anfrage" ermittelt werden können und führten (u.a.) zum "Internet-Zugangsdienst S.________ - bzw. der Hochschule S.________" (vgl. den "1. Anlass-Bericht" [Ordner III act. 2/1/10 ff.]).  
Daraufhin ordnete die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis per 30. Dezember 2021 und unter Hinweis auf § 76a Abs. 2 Ziff. 1 StPO OE eine Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten für den Internet-Zugangsdienst S.________ an und zwar bezüglich Name, Anschrift und Teilnehmererkennung der Teilnehmerin/ des Teilnehmers, der/dem am 28.11.2021 um 19:43:55 Uhr die öffentliche IP-Adresse hhh zugewiesen war und ersuchte bei der Staatsanwaltschaft III Zürich um entsprechende Rechtshilfe (Ordner III act. 2/3/2 ff.). Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 trat die Staatsanwaltschaft auf das Rechtshilfegesuch ein und verpflichtete die Hochschule S.________, ihr die Personalien, Anschrift und Teilnehmererkennung der Teilnehmerin/des Teilnehmers, der/dem die genannte öffentliche IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt zugewiesen war, schriftlich bekannt zu geben (Ordner III act. 2/3/12 ff.). Dieser Aufforderung kam die Hochschule S.________ mit Bericht vom 17. Februar 2022 mit der Bekanntgabe der Personalien, der Anschrift und der Teilnehmererkennung des Beschwerdeführers nach (Ordner III act. 2/3/22 f.). Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 wurden die von der Hochschule S.________ bekannt gegebenen Daten an die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis übermittelt (Ordner III act. 2/3/30 ff.). 
 
4.3.2. Damit handelt es sich vorliegend um Beweise, die von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden in den USA erhoben worden sind und in einem von der Schweiz übernommenen Strafverfahren verwertet werden sollen. Die Beweiserhebung erfolgte nicht über den Rechtshilfeweg, sondern über eine Anfrage, die von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden direkt an J.________ gestellt worden war. Bei letzterer handelt es sich um eine in den USA domizilierte Anbieterin abgeleiteter Dienste. Damit stellt sich zunächst die Frage, nach welchem Recht die durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden in den USA vorgenommene Beweiserhebung respektive die Frage von deren Verwertung zu beurteilen ist.  
 
4.3.2.1. Über die Verwertbarkeit eines im Ausland erhobenen Beweises befindet das in der Schuldfrage entscheidende Gericht und zwar grundsätzlich nach den Vorgaben seiner Rechtsordnung (SABINE GLESS, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 141 StPO [nachfolgend GLESS, StPO]; SABINE GLESS, Internationales Strafrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 267; CLAUDIO RIEDI, Auslandsbeweise und ihre Verwertung im schweizerischen Strafverfahren, 2018, S. 109 f.). Dies gilt unabhängig davon, ob Überwachungsergebnisse (sofern es sich denn um solche handelt, dazu nachfolgend) rechtshilfeweise gewonnen oder aber im Ausland autonom, mithin - wie vorliegend - unabhängig von einem (schweizerischen) Rechtshilfeersuchen erhoben worden sind und damit bei der Übernahme eines Strafverfahrens bereits vorliegen (vgl. [implizit] BGE 138 IV 169 E. 3.1; LEA UNSELD, in: Basler Kommentar Internationales Strafrecht, IRSG, 2015, N. 2 zu Art. 92 IRSG). Nach welchem Recht zu entscheiden ist, ob ein (allenfalls zur Unverwertbarkeit führender) Verfahrensverstoss vorliegt und damit, ob für die Verwertungsfrage auch auf das im Ausland geltende Recht abzustellen ist, gibt in der Lehre zu Diskussionen Anlass (vgl. hierzu u.a. RIEDI, der für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers auf das Recht des ersuchten Staates abstellt und damit von einer Spaltung der zur Anwendung gelangenden Rechtsordnungen ausgeht [a.a.O., S. 112 ff. und FN 672 m.w.H.], während WOHLERS für das konsequente Abstellen auf die Vorgaben des schweizerischen Rechts plädiert [WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 141 StPO und FN 31 m.w.H.]).  
 
4.3.2.2. Der Grundsatz in dubio pro reo bedeutet, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und damit auch, dass Beweise rechtmässig erhoben worden sind. Entsprechend haben sich die Strafverfolgungsbehörden mit der Rechtmässigkeit vorgenommener Beweiserhebungen zu befassen. Dies gilt auch, wenn die Beweiserhebung im Ausland vorgenommen worden ist und die Beweise in einem schweizerischen Strafverfahren verwertet werden sollen. Damit kann bei der Beurteilung der Verwertbarkeit solcher Beweise nicht unbeachtet bleiben, ob die von den Behörden des ausländischen Staates durchgeführte Untersuchungshandlung gegen das (für die durchzuführende Beweiserhebung zur Anwendung gelangende ausländische) Recht verstösst (vgl. BGE 146 IV 36 E. 2.5 in fine; Urteil 6B_805/2011 vom 12. Juli 2012 E. 2.4.2, nicht publ. in BGE 138 IV 169; UNSELD, a.a.O., N. 3 zu 92 IRSG; THOMAS HANSJAKOB/UMBERTO PAJAROLA, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 34 zu Art. 269 StPO). Muss ein solcher Verstoss bejaht werden, erkennt RIEDI darin zu Recht einen Anknüpfungspunkt für ein allfälliges inländisches Beweisverwertungsverbot (BGE 138 IV 169 E. 3.1; RIEDI, a.a.O., S. 112 ff., S. 149 und S.116 [FN 688 m.w.H.]).  
 
4.3.2.3. Über die Rechtmässigkeit der im Ausland (nach ausländischem Recht) angeordneten und durchgeführten Beweiserhebungen können die kantonalen Strafverfolgungsbehörden bei der zuständigen ausländischen Behörde einen schriftlichen Bericht einholen. Auf eine solche Erklärung kann für die Frage, ob die Massnahme nach ausländischem Recht zulässig war, grundsätzlich abgestellt werden. Liegen indes Hinweise vor, die an der Richtigkeit der Auskunft zweifeln lassen, haben sich die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden hiermit auseinanderzusetzen (vgl. wiederum Urteil 6B_805/2011 vom 12. Juli 2012 E. 2.4.2, nicht publ. in BGE 138 IV 169; HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N. 34 zu Art. 269 StPO und N. 22 zu Art. 272 StPO). Ergeben sich berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der ausländischen Erklärung und damit an der Rechtmässigkeit der ausländischen Beweiserhebung, stellen sich für die Frage der nach inländischem Recht zu beurteilenden Verwertbarkeit insoweit keine Probleme, als gegen eine ausländische Regel verstossen wird, die mit dem nationalen Recht übereinstimmt, mithin gegen eine Norm, die in der Schweiz ebenfalls hätte beachtet werden müssen (GLESS, a.a.O, Rz. 266; vgl. auch SABINE GLESS, Zeitschrift Juristische Rundschau [JR] 08/2008 S. 319 ff.; RIEDI, a.a.O, S. 152). In einer solchen Konstellation kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Verstoss durch die beiden Rechtsordnungen als gleich schwer qualifiziert und der Schutzzweck äquivalent definiert wird (BGE 138 IV 169 E. 3.1; vgl. wiederum RIEDI, a.a.O. S. 152).  
 
4.3.2.4. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, muss davon ausgegangen werden, dass es bei der von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden in den USA vorgenommenen Datenerhebung sowohl nach Massgabe des österreichischen, aber auch auch des schweizerischen Rechts zu Verfahrensverstössen gekommen ist.  
 
4.3.3.  
 
4.3.3.1. Die Vorinstanz setzt sich mit der Frage der Rechtmässigkeit der von den österreichischen Behörden in den USA erhobenen Daten und deren Verwertbarkeit auseinander. Dabei stützt sie sich u.a. auf den von der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis rechtshilfeweise verfassten Bericht (i.S.v. Art. 195 StPO) vom 18. Januar 2023. Dieses Vorgehen ist insoweit nicht zu beanstanden (vgl. oben E. 4.3.2.2 f.).  
Der Bericht geht indes davon aus, dass die in den USA erlangten Daten in einem österreichisch geführten Strafverfahren [keine Hervorhebung im Originaltext] verwertbar wären (Ordner III act. 2/6/36 ff. und dort insbesondere act. 2/6/37). Abgesehen davon, dass sich die Frage der Verwertbarkeit, wie hiervor dargelegt, grundsätzlich nach schweizerischem Recht beurteilt, äussert sich der Bericht zudem bloss abstrakt zur Frage der Zulässigkeit einer Stammdatenabfrage durch die österreichische Polizei in den USA, das heisst, ohne auf die konkret an J.________ gestellte Anfrage und die konkret erhältlich gemachten Daten Bezug zu nehmen. Mit Blick auf diese bestehen indes Zweifel an der Vollständigkeit bzw. der Richtigkeit der von den österreichischen Behörden erteilten Auskunft.  
 
4.3.3.2. Gemäss § 76a Abs. 1 StPO OE (in der bis am 17. Februar 2024 geltenden Fassung) sind Anbieter von Kommunikationsdiensten und sonstige Dienstanbieter (Hinweis auf § 3 Ziff. 2 des österreichischen E-Commerce-Gesetzes [im Folgenden ECG OE]) auf Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf die Aufklärung des konkreten Verdachts einer Straftat einer bestimmten Person beziehen, zur Auskunft über Stammdaten eines Nutzers (Hinweis auf § 181 Abs. 9 des österreichischen Telekommunikationsgesetzes [TKG] 2021) oder Nutzers eines sonstigen Dienstes (Hinweis auf § 3 Ziff. 4 ECG OE) verpflichtet. Gemäss § 76a Abs. 2 Ziff. 1 StPO OE gilt Gleiches auf Anordnung der Staatsanwaltschaft für die Auskunft über folgende, in § 167 Abs. 5 Ziff. 2 TKG erwähnten Daten des Inhabers der betroffenen technischen Einrichtung: Name, Anschrift und Teilnehmererkennung des Nutzers, dem eine öffentliche IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone zugewiesen war, es sei denn, dass diese Zuordnung eine grössere Zahl von Teilnehmern erfassen würde. Unter die Kategorie von sonstigen Dienstanbietern gemäss § 76a Abs. 1 StPO OE fallen auch sog. "Over the top" Dienste (über das Internet zur Verfügung stehende Dienste, ohne dass ein traditioneller Internet-Service-Provider involviert ist) wie Suchmaschinen, Videoplattformen oder aber soziale Kommunikationsnetze (vgl. 481 der Beilagen XXVII. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen [Regierungsvorlage: Bundes (verfassungs) gesetz [Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz - HiNBG]; abrufbar unter: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/481).  
Mit dem österreichischen DSA-Begleitgesetz (DSA-BegG) wurden u.a. die Strafprozessordnung 1975, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Telekommunikationsgesetz 2021 geändert (vgl. www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/BNR/822 mit Links zum Gesetzestext und den Beschlussformeln von National- und Bundesrat vom 15. und 20. Dezember 2023 und https://www.parlament.gv.at/ gegenstand/XXVII/I/2309 (u.a.) mit Link zu den "Erläuterungen" (2309 der Beilagen XXVII.GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen [im Folgenden Erl.])). Die wegen Änderungen im E-Commerce-Gesetz notwendig gewordenen (redaktionellen) Anpassungen der StPO wurden zum Anlass genommenen, § 76a StPO OE aufzuheben und in den 5. Abschnitt des 8. "Hauptstückes" der StPO OE zu überführen sowie in § 134 StPO OE Definitionen der Begriffe "Auskunft über Stammdaten", "Auskunft über Zugangsdaten" und "Anbieter" aufzunehmen (Erl. S. 4 und 36). In Art. 8 des DSA-BegG finden sich die konkreten Änderungen der StPO, die per 17. Februar 2024 in Kraft getreten sind. 
Dabei ist der Inhalt von § 76a StPO OE in § 134 Ziff. 1a StPO OE (hinsichtlich § 76a Abs. 1 StPO OE), Ziff. 1b (hinsichtlich § 76a Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 StPO OE) und in § 135 Abs. 1a und § 137 Abs. 1 StPO OE überführt worden respektive "aufgegangen". An den in das Gesetz aufgenommenen Definitionen der Begriffe Stamm- und Zugangsdaten hat sich mit § 134 Ziffer 1a und 1b StPO OE bzw. den dort vorgenommenen Anpassungen betreffend Verweisen auf das Telekommunikationsgesetz (TKG) inhaltlich nichts geändert. Auch die mit § 76a Abs. 2 StPO OE festgelegte Beschränkung und damit die Festlegung der Daten, welche als Zugangsdaten im Sinne der genannten (Auskunfts-) Bestimmung (neu im Sinne von § 134 Ziff. 1b lit. a bis d StPO OE) zu gelten haben, hat keine materiell-rechtliche Änderung zur Folge (vgl. Erl. S. 32). Als Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung galt und gilt gemäss § 134 Ziff. 2 StPO OE namentlich die Erteilung einer Auskunft über Verkehrsdaten (§ 160 Abs. 3 Ziff. 6 TKG), über Zugangsdaten (§ 160 Abs. 3 Ziff. 7 TKG), die nicht (bloss) einer Anordnung gemäss § 76a Abs. 2 StPO (neu § 135 Abs. 1a zweiter Fall) unterliegen und über Standortdaten (§ 160 Abs. 3 Ziff 9 TKG). 
Damit galten (und gelten) als Stammdaten im Sinne von § 76 a Abs. 1 StPO OE (mit Verweis auf § 181 Abs. 9 TKG und dort wiederum mit Verweis auf § 160 Abs. 3 Ziff. 5 TKG) u.a. der Name (Familienname und Vorname bei natürlichen Personen, Name oder Bezeichnung bei juristischen Personen), der akademische Grad bei natürlichen Personen, die Anschrift (Wohnadresse bei natürlichen Personen, Sitz oder Rechnungsadresse bei juristischen Personen), Nutzernummer oder sonstige Kontaktinformation für die Nachricht, Information über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses, die Bonität und das Geburtsdatum (vgl. neu § 134 Ziff. 1a mit [direktem] Verweis auf § 160 Abs. 3 Ziff. 5 TGK). Gemäss § 160 Abs. 3 Ziff. 6 StPO OE sind Verkehrsdaten jene Daten, die zum Zweck der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Zweck der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden. Zugangsdaten sind gemäss § 160 Abs. 3 Ziff. 7 TKG jene Verkehrsdaten, die beim Zugang eines Nutzers zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz beim Betreiber entstehen und für die Zuordnung der zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine Kommunikation verwendeten Netzwerkadressierungen vom Nutzer notwendig sind. 
 
4.3.3.3. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass die Auskunft über Stammdaten auf Ersuchen von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht erteilt werden kann. Eine Auskunft über die in § 76a Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 StPO OE genannten Zugangsdaten bedarf einer Anordnung der Staatsanwaltschaft. Die Auskunft über andere (nicht in § 76a Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 StPO OE genannte) Zugangsdaten und die weiteren Verkehrsdaten gemäss § 160 Abs. 3 Ziff. 6 TKG) bedarf der Anordnung der Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung (§ 137 Abs. 1 StPO OE mit Verweis auf §§ 135 bis 136 StPO OE).  
 
4.3.4.  
 
4.3.4.1. Dem an die J.________.com gerichteten Ersuchen mit dem Titel "Request for subscriber data" vom 8. Dezember 2021 (Ordner III act. 2/6/42) lässt sich folgender Wortlaut entnehmen: "[...] the Austrian Criminal Intelligence Service is in need to know all available information (registration data, time log, IP log,...) of the below mentioned Google account [recte gemeint offensichtlich "J.________ account"] to identify the user of this account [...]". Im Weiteren wurden J.________ das random ID Cookie (bbb) und die IP-Adresse (iii) der mutmasslich von Kinderpornografie betroffenen Nutzerin und das Datum und die Uhrzeit des Kontaktes zum unbekannten Urheber (19:44:00 UZC (Austrian time)) bekannt gegeben. Dies mit dem Hinweis, dass es sich hierbei um alle Daten handle, die derzeit bekannt seien. Schliesslich wird der Hoffnung Ausdruck verliehen, dass es J.________ möglich sein würde, den unbekannten Nutzer zu ermitteln und die "master data (name, IP address, last login, account creation data,...) " mitzuteilen. Das Ersuchen stützt sich (u.a.) auf § 76a Abs. 1 StPO OE.  
Hierbei handelt es sich offensichtlich um eine Datenabfrage, die nicht auf Stammdaten gemäss § 76a Abs. 1 StPO OE bzw. § 160 Abs. 3 Ziff. 5 TKG beschränkt ist. Dies ergibt sich einerseits bereits daraus, dass pauschal um die Bekanntgabe von "all available information" (u.a. betreffend "time log" und "IP log" [zur Qualifikation von Logfiles und Log-Dateien als Randdaten vgl. unten E. 5.2.4]) ersucht wird; andererseits aus dem damit korrespondierenden Resultat der Anfrage. Konkret gab J.________ sämtliche im Zeitraum von 18:15:16 Uhr bis 19:44:16 Uhr stattgefundenen Chatkontakte der betroffenen Benutzerin samt den entsprechenden und bis dato unbekannten IP-Adressen und Zeitangaben bekannt, anhand deren Aufarbeitung die Polizei alsdann zwei verdächtige öffentliche IP-Adressen evaluieren konnte (Ordner III act. 2/1/12 ff. und act. 2/2/8 ff.). "Erst" daraufhin wurde seitens der Polizei die "Anordnung einer Auskunft von Stammdaten" bezüglich der als verdächtig evaluierten IP-Adressen "angeregt" respektive möglich (Ordner IIII act. 2/1/14 und dort unter dem Titel "Geplantes weiteres Vorgehen"). Dementsprechend ordnete die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis (in einem zweiten Schritt) per 30. Dezember 2021 mit Hinweis auf § 76a Abs. 2. Ziff. 1 StPO OE eine Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten für den Internet-Zugangsdienst S.________ an und zwar bezüglich Name, Anschrift und Teilnehmererkennung der Teilnehmerin/des Teilnehmers, der/dem am 28.11.2021 um 19:43:55 Uhr die öffentliche IP-Adresse hhh zugewiesen war (vgl. oben E. 4.3.1 2. Absatz). 
An der Annahme, dass nach Massgabe des österreichischen Rechts bei J.________ nicht nur um Auskunft über Stamm- sondern (auch) um bewilligungspflichtige Verkehrs- bzw. von der Staatsanwaltschaft auf Anordnung zu liefernde Zugangsdaten ersucht worden ist, ändert nichts, dass zugleich "master data" bzw. "subscriber data" abgefragt worden sind. Die Auskunft über solche Daten bedurfte der vorgängigen Evaluierung der (mutmasslich) an der fraglichen Internetkommunikation beteiligten, bis dato unbekannten (öffentlichen) IP-Adresse (n) anhand der übermittelten Chatkontakte. Zudem handelt es sich beim Ersuchen um Bekanntgabe der an der fraglichen Internetkommunikation beteiligten (öffentlichen [und nicht zur ausschliesslichen Nutzung zugewiesenen]) IP-Adresse um die Auskunft über ein Zugangsdatum, das nicht in § 76a Abs. 2 Ziff. 1 StPO OE erwähnt ist und damit, soweit ersichtlich, um das Ersuchen um die Auskunft über ein Verkehrsdatum, das der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung bedarf (vgl. oben E. 4.3.3.3 und § 160 Abs. 3 Ziff. 15 und 7 TKG i.V.m. § 76a Abs. 2 Ziff. 1 StPO OE). Im Übrigen handelt es sich wie erwähnt (oben E. 4.3.1 2. Absatz) auch bei der Abfrage von Name, Anschrift und Teilnehmerkennung des Nutzers, dem eine (bekannte) öffentliche IP-Adresse (zu einem bestimmten Zeitpunkt) zugeteilt war, nicht um ein Ersuchen um Bekanntgabe von Stammdaten, sondern von Zugangsdaten, das zwar keiner gerichtlichen Genehmigung, aber der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft bedarf (vgl. § 76a Abs. 2 Ziff. 1 StPO OE). Dies wiederum gilt nur insoweit, als diese Zuordnung nicht eine grössere Zahl von Teilnehmern erfasst (§ 76a Abs. 2 Ziff. 1 StPO OE in fine), ansonsten ein entsprechendes Auskunftsersuchen wiederum einer gerichtlichen Bewilligung bedarf. 
 
4.3.4.2. Mit Blick auf die Cyber Crime Convention (CCC [SR.0.311.43]) und BGE 141 IV 108 erwägt die Vorinstanz, dass die österreichischen Behörden keinen Zwang angedroht hätten und J.________ freiwillig kooperiert habe. Entsprechend erscheine es auch nicht zwingend notwendig, dass das Auskunftsersuchen Österreichs an die USA über den Rechtshilfeweg gestellt worden wäre.  
Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Zwar hat auch Österreich die Cyber Crime Convention ratifiziert. Im erläuternden Bericht und dort zu den Änderungen des (österreichischen) Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Änderung des (österreichischen) Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes [ARHG] wird im Zusammenhang mit den USA erwähnt, dass diese zur Entlastung der eigenen Ressourcen Behörden anderer Staaten dazu anregten, in bestimmten Fällen die freiwillige Kooperation mit US Dienstanbietern zu suchen, welchen sie gestatteten, Daten an andere Staaten zu übermitteln (Erl. S. 36). Indes erlaubte das innerstaatliche Recht mit § 71a ARHG in der bis am 24. Februar 2024 geltenden Fassung eine freiwillige Zusammenarbeit mit Privaten in Drittstaaten (ausserhalb der EU) nur in sehr beschränktem Umfang. Konkret ermächtigte § 71a ARHG die österreichischen Strafverfolgungsbehörden nur für Anordnungen nach § 76a Abs. 1 StPO OE, ein Ersuchen um Auskunftserteilung direkt an Private in Drittstaaten zu versenden. Dabei handelt es sich um das Einholen eben jener Auskünfte, um welche die Kriminalpolizei ersuchen kann, für die mithin weder eine Anordnung der Staatsanwaltschaft noch eine gerichtliche Bewilligung erforderlich ist. Eine gesetzliche Grundlage zur direkten Einholung anderer Datenkategorien auf freiwilliger Basis fehlte, respektive stand für die übrigen Ermittlungsmassnahmen und damit für die Einholung einer Auskunft über Zugangsdaten gemäss § 76a Abs. 2 StPO OE und die übrigen Zugangs- und Verkehrsdaten nur der Rechtshilfeweg offen (vgl. wiederum Erl. S. 35 f.). Nichts anderes ergibt sich aus den Erläuterungen zum Materien-Datenschutzanpassungsgesetz, mit dem per 25. Mai 2018 § 71a ARHG eingeführt worden war. Gemäss diesen sollte im Einklang mit der österreichischen Rechtslage klargestellt werden, dass eine derartige Vorgehensweise (direkter Austausch von Daten zwischen Drittstaaten) nur in Bezug auf Ersuchen um Übermittlung von Stammdaten, nicht jedoch auch von Verkehrsdaten und Zugangsdaten in Betracht komme, "weil bei Letzteren in der StPO eine qualifizierte Anordnung vorgesehen und sonst eine gerichtliche Bewilligung erforderlich ist (s. § 76a Abs. 2 StPO [...]"; vgl. 65 der Beilagen XVI.GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen); abrufbar unter: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVI/I65).  
 
4.3.5. Zusammenfassend ergeben sich damit erhebliche Zweifel an der Rechtmässigkeit der von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden in den USA getätigten Beweiserhebung und damit an der Richtigkeit des eingeholten Amtsberichts. Daran vermag entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nichts zu ändern, "[...] dass die Daten, "welche die öffentliche IP-Adresse der Hochschule S.________ in Zusammenhang mit dem Sachverhalt in Österreich bringen [...]", (auch) aufgrund der Kooperation von J.________ mit dem NCMEC an die österreichischen Strafverfolgungsbehörden gelangt sind. So oder anders wurde die Beweissammlung von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden initiiert (vgl. den "1. Anlass-Bericht", Ordner III act. 2/1/10 ff.) und ist dementsprechend diesen als Hoheitsträgern zuzurechnen. Entsprechend haben die für die Strafbehörden geltenden Regeln zur Anwendung zu gelangen (vgl. für das schweizerische Recht, GLESS, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., N. 40b f.). Dass die österreichischen Strafverfolgungsbehörden diesbezüglich einer anderen Regelung unterliegen würden, legt die Staatsanwaltschaft nicht dar und ergibt sich auch nicht aus dem bei der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis eingeholten Amtsbericht.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Zur Rechtslage in der Schweiz ergibt sich Folgendes: Das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF [SR 780.1]) unterscheidet zwischen Auskünften über Fernmeldedienste, mithin über Bestandesdaten (vgl. Art. 21 BÜPF) und den von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten zu liefernden Randdaten (vgl. Art. 26 Abs. 1 lit. b BÜPF und Art. 8 lit. b BÜPF). Bei ersteren handelt es sich um Auskünfte, die nicht dem Fernmeldegeheimnis unterstehen und die im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens (vgl. Art. 15 BÜPF) erteilt werden. Deren Beschaffung stellt keine Zwangsmassnahme dar und erfordert keine Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde (THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2018, N. 1615 zu Art. 21 BÜPF; Botschaft vom 27. Februar 2013 zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [nachfolgend: Botschaft BÜPF] BBl 2013 2683 ff., 2733). Art. 22 BÜPF regelt die Identifikation der Täterschaft bei Straftaten, die über das Internet begangen wurden. Insoweit ein Internetbenutzer bei einer Anbieterin allenfalls nicht aufgrund einer gleichbleibenden Information (und damit einem Bestandesdatum) identifiziert werden kann (Problematik der dynamischen Zuteilung von IP-Adressen), stellt sich die Frage, ob sich Auskünfte über Internetbenutzer bewilligungspflichtigen Überwachungen "lediglich" annähern oder aber eine solche darstellen (vgl. BGE 141 IV 108 E. 5.1 und 6.2; HANSJAKOB, a.a.O., N. 1638 und 1643 zu Art. 22 BÜPF; vgl. auch Botschaft BÜPF 2736 und 2743 [unten].  
Art. 26 der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF [SR 780.11]) nennt die verschiedenen Auskunftstypen. Bei einem Auskunftstyp handelt es sich um eine in der VÜPF näher bestimmten Art und Weise eines Gesuchs und der Erteilung von Auskünften über die Daten gemäss Art. 21 bzw. Art. 22 BÜPF im Zusammenhang mit Fernmeldediensten oder abgeleiteten Kommunikationsdiensten. Bei der Dienstkategorie Netzzugangsdienste kommen drei spezifische Auskunftstypen (Art. 36-38 VÜPF) für die Zwecke der Identifikation der Benutzerschaft bei Straftaten über das Internet (Art. 22 BÜPF) hinzu (Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF; SR 780.11) S. 27 f. [nachfolgend: Erl. VÜPF] abrufbar unter: https://www.li.admin.ch/de/themen/das-buepf). Bei den genannten Auskunftstypen handelt es sich grundsätzlich um eine Bestandesdatenabfrage (HANSJAKOB, a.a.O., N. 809 zu Art. 272 StPO; vgl. wiederum auch Botschaft BÜPF 2733, 2736; Erl. VÜPF S. 26). Diesen ist gemein, dass die gesuchte Verbindung und damit die zuzuordnende IP-Adresse bereits bekannt ist (vgl. indes die Ausführungen im Erl. VÜPF zum Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) S. 41 ff.; dazu E. 5.2.1 unten). 
 
4.4.2. Muss indes - wie vorliegend - zwecks Evaluierung einer "verdächtigen IP-Adresse" anhand von erhältlich gemachten Verbindungsdetails zunächst eruiert werden, wie oft und zu welchen Zeiten welche Personen respektive IP-Adressen mit einer anderen IP-Adresse in Kontakt standen, handelt es sich zweifelsohne um eine bewilligungspflichtige Randdatenerhebung bzw. -auswertung. Dies korrespondiert mit den Ausführungen in der Botschaft BÜPF, gemäss denen es sich bei den Daten, aus welchen sich ergibt, "wie oft eine bestimmte Person eine bestimmte Website angesurft" hat und "zu welchen Zeiten" dies der Fall war, um Randdaten handelt, deren Erhebung einer gerichtlichen Bewilligung bedarf (vgl. Botschaft BÜPF 2743 f.). Liegt keine richterliche Genehmigung vor, dürfen die aus den fraglichen Randdaten gewonnenen Erkenntnisse nach Art. 277 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden (BGE 143 IV 270 E. 4.5; Urteil 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.3). Da sodann der Kreis der Mitwirkungspflichtigen mit Art. 2 des revidierten BÜPF per 1. März 2018 erweitert worden ist, gelangen die Bestimmungen von Art. 269 ff. StPO namentlich auch dann zur Anwendung, wenn Randdaten bei Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste (lit. c) erhoben werden (zur Rechtslage vor Inkrafttreten des revidierten BÜPF vgl. BGE 143 IV 270 E. 7.1 bzw. die dort erwähnten Entscheide 143 IV 21 E. 3.1; 141 IV 108 E. 5.1.3; Urteil 1B_142/2016 vom 16. November 2016 E. 3.1).  
 
4.4.3. Sollen Fernmeldeüberwachungen im Ausland vorgenommen respektive Daten bei einem im Ausland domizilierten Anbieter von Internetdiensten erhältlich gemacht werden, ist ein Staat aufgrund des Grundsatzes der Territorialität nicht berechtigt, auf dem Hoheitsgebiet des ausländischen Staates eigene Strafverfolgungsmassnahmen vorzunehmen. Vorbehältlich abweichender völkerrechtlicher Bestimmungen ist der Weg der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zu beschreiten (BGE 146 IV 36 E. 2.2 m.H. auf 143 IV 270 E. 4.7, 143 IV 21 E. 3.2 ff. und 141 IV 108 E. 5.3). Art. 32 lit. b der Cyber Crime Convention eröffnet u.a. die Möglichkeit, dass eine Vertragspartei des Übereinkommens ohne die Genehmigung einer anderen Vertragspartei auf gespeicherte Computerdaten, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befinden, zugreifen und damit namentlich bei Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste direkt und in "Umgehung" des Rechtshilfeweges eine grenzüberschreitende rückwirkende Datenerhebung vornehmen kann, sofern die hierfür erforderliche "freiwillige Zustimmung" vorliegt (BGE 143 IV 21 E. 3.2; BGE 141 IV 108 E. 5.9 bis 5.11; vgl. in Bezug auf Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste Art. 2 Abs. 1 lit. c BÜPF und Art. 27 BÜPF in der seit 1. März 2018 geltenden Fassung; Botschaft BÜPF 2707 f.). Auch bei diesem Vorgehen sind indes die innerstaatlichen Regelungen über die Anordnung von Zwangsmassnahmen respektive der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Bewilligungen und damit Art. 273 StPO zu beachten (vgl. BGE 141 IV 108 und dort E. 5.12, wo bereits - wenn auch ohne vertiefte Auseinandersetzung - für einen direkten grenzüberschreitenden Zugriff auf Internet-Kommunikationsdaten im Kontext von Art. 32 der Cyber Crime Convention auf das Erfordernis der Bewilligung des Zwangsmassnahmengerichts nach Art. 273 StPO hingewiesen worden ist; Urteil des Bundesgerichts 6B_656/2015 vom 16. Dezember 2016 E. 1.3.2 und 1.4).  
Ein Teil der Lehre stimmt dieser Auffassung (im Grundsatz) zu, während mit Blick auf Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste und das Fernmeldegeheimnis respektive den Entscheid 2C_544/2020 vom 29. April 2021 eine andere Meinung vertreten wird (vgl. DAMIAN K. GRAF, in: Onlinekommentar Übereinkommen über die Cyberkriminalität (Cyber Crime Convention) - Version 26.10.2023: https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/ccc 32 (besucht am 21. Mai 2024), N. 17, 56 und 60 zu Art. 32 CCC und SIMON ROTH, Die grenzüberschreitende Edition von IP-Adressen und Bestandesdaten im Strafprozess Direkter Zugriff oder Rechtshilfe? Jusletter vom 17. August 2015, Rz. 17 ff. [indes vor Inkrafttreten des revidierten BÜPF]). 
Dabei trifft zu, dass mit dem Entscheid 2C_544/2020 vom 29. April 2021 die Einspeisung von Informationen in eine bestehende Leitungs- oder Funkinfrastruktur allein als ungenügend erachtet worden ist, um - mit Blick auf die im BÜPF geregelten Mitwirkungspflichten - eine OTT-Dienstanbieterin als Fernmeldedienstanbieterin zu qualifizieren. Daraus lässt sich indes nicht der Schluss ziehen, dass die Edition von Randdaten nur dann den Anforderungen von Art. 273 StPO zu genügen hätte, wenn sie bei Fernmeldedienstanbietern respektive bei Internetzugangsanbieterinnen erhoben werden. Damit korrespondierend geht bereits die Botschaft zum BÜPF von keiner Gleichstellung von OTT-Dienstanbieterinnen mit Fernmelddienstanbieterinnen aus (Botschaft BÜPF 2707 f.; vgl. auch Urteil 2C_544/2020 vom 29. April 2021 E. 5.1.1), um im Kontext der Pflichten der Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste (trotzdem) explizit auf den rechtsstaatlichen Vorteil hinzuweisen, dass die Strafverfolgung höhere Hürden zu überwinden hat, um an die gewünschten Randdaten zu gelangen, da für die Anordnung der Beschlagnahme (d.h. der Überwachungsanordnung) die Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts zwingend vorliegen müsse (Botschaft BÜPF 2743 f.). 
Zu beurteilen gilt damit letztlich, ob eine schweizerische Staatsanwaltschaft im Rahmen einer sich auf die Cyber Crime Convention stützenden Anfrage um freiwillige Herausgabe von Randdaten ersuchen darf, die sie inländisch nur unter dem Vorbehalt einer richterlichen Genehmigung nach Art. 273 f. StPO erhältlich machen könnte (vgl. hierzu [im Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen] RIEDI, a.a.O., S. 89 ff.). Dies ist in Bestätigung von BGE 141 IV 108 E. 5.12 zu verneinen. Die Erhebung von Randdaten stellt nach schweizerischem Recht eine Zwangsmassnahme dar, die - wenn auch weniger stark, als wenn Kommunikationsinhalte behördlich überwacht werden (BGE 142 IV 34 E. 4.3.2; Urteil 1B_473/2021 vom 25. November 2021 E. 4.1; 1B_38/2021 vom 20. April 2021 E. 4.1) - in Art. 13 BV eingreifen kann. Entsprechend ist die Verbindungsdaten-Erhebung nach Art. 273 Abs. 1 und 2 StPO nur bei dringendem Verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen möglich und muss richterlich bewilligt werden (BGE 141 IV 108 E. 6.2; Urteil 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.3). Hieran vermag weder die Einwilligung des Betroffenen etwas zu ändern (vgl. BGE 142 IV 34 E. 4.5) noch der Umstand, dass ein (freiwilliger) grenzüberschreitender Datenzugriff zulässig ist. Letzterer stellt innerstaatlich trotzdem eine Zwangsmassnahme dar, die den innerstaatlichen Vorgaben zu genügen hat. Hiervon gehen auch die vom Cybercrime Convention Committee im Dezember 2014 beschlossenen Leitlinien aus. Gemäss diesen haben die Strafverfolgungsbehörden dieselben rechtlichen Standards einzuhalten, wie wenn es sich um eine innerstaatliche Herausgabe handeln würde (vgl. Europarat, Cybercrime Convention Committee (TCY), T-CY Guidance Note # 3 Transborder access to data (Article 32), S. 7, abrufbar unter: https://www.coe.int/en/web/cybercrime/guidance-notes, besucht am 27. Mai 2023). Der inländisch vorgesehene Grundrechtsschutz durch eine zwangsmassnahmengerichtliche Genehmigung muss damit auch dann gelten, wenn die Beweisabnahme im Ausland erfolgt (vgl. [zum Rechtshilfeverfahren] wiederum RIEDI, a.a.O. S. 90, m.w.H; vgl. auch S. 323 ff. [im Zusammenhang mit Art. 269 StPO] und HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N. 38 f. zu Art. 269 StPO). 
 
4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Ersuchen um freiwillige Bekanntgabe der von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden bei J.________ angefragten (Rand- bzw. Verkehrs-) Daten nach schweizerischem Recht unter dem Vorbehalt der richterlichen Bewilligung steht. Damit einher gehen erhebliche Zweifel an der Rechtmässigkeit der von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden in den USA getätigten Beweiserhebung, respektive ist davon auszugehen, dass das österreichische Recht die Bewilligungspflicht die Erhebung von Rand- bzw. Verkehrsdaten betreffend im Grundsatz äquivalent regelt (vgl. oben E. 4.3.2.3 und 4.3.3.2 f.). Eine richterliche Bewilligung wurde zu keinem Zeitpunkt eingeholt, woraus sich aus dem für die Frage der Verwertbarkeit anwendbaren schweizerischen Recht (vgl. oben E. 4.3.2.1) die absolute Unverwertbarkeit der von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden in den USA erhobenen Daten ergibt (Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO).  
Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich in diesem Punkt als begründet. Das vorinstanzliche Urteil ist dementsprechend aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
5.  
 
5.1.  
 
5.1.1. Der Beschwerdeführer macht die Unverwertbarkeit der von der Hochschule S.________ am 4. Mai 2022 im Zusammenhang mit dem Vorfall H.________ (Deutschland) an die Staatsanwaltschaft Zürich gelieferten Daten geltend.  
Gemäss der Vorinstanz sei die täterische IP-Adresse grundsätzlich bekannt gewesen und deshalb eine Bestandesdatenabfrage erfolgt. Nicht gehört habe sie seine Rügen, gemäss welchen die Staatsanwaltschaft Zürich bei der Hochschule S.________ Randdaten angefordert und die Hochschule S.________ solche geliefert habe. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergebe sich auch, dass sich auf der fraglichen CD-ROM Randdaten befänden. Dass mit dem Bericht der Hochschule S.________ vom 4. Mai 2022 "der Beweis zwischenzeitlich anders erbracht" worden und die Erhebung von Fernmeldedaten damit nicht mehr anzuordnen gewesen sei, treffe nicht zu. Die Vorinstanz "verdrehe komplett", dass die aktenkundigen "Logs" das eigentlich verlangte und auch gelieferte Beweismittel darstellten. Die Vorinstanz verletze überdies den Untersuchungsgrundsatz und stelle den Sachverhalt willkürlich fest, wenn sie nur das Schreiben der Hochschule S.________ vom 4. Mai 2022 und nicht die eigentlich angeforderten Logs als Beweise würdige. 
Die Staatsanwaltschaft Zürich habe bewusst Rand- und nicht Bestandesdaten ediert. Damit einhergehend habe die Vorinstanz das Recht hinsichtlich der Verwertbarkeit von Beweisen falsch angewandt. Der Inhalt der CD-ROM mit der Überschrift "Edition Hochschule S.________" beweise, dass es sich bei den Verfahrenshandlungen um eine Randdatenerhebung gehandelt habe, was auch ohne die Dateien ersichtlich sei. Die im Schreiben vom 4. Mai 2022 erwähnten Informationen passten exakt zum genehmigungspflichtigen Überwachungstyp HD_28_NA und damit der rückwirkenden Überwachung gemäss Art. 60 VÜPF. Nicht einschlägig sei damit der Auskunftstyp IR_IP (NAT) gemäss Art. 38 VÜPF. Zudem erlaube diese Bestimmung der Anbieterin zwar, die Randdaten im Rahmen einer Bestandesdatenauskunft betriebsintern zu analysieren, stelle aber keine Legitimation dar, diese der ersuchenden Behörde zu übermitteln. Wechselten Randdaten im Rahmen dieser Auskunft trotzdem den Besitzer, sei die Umgrenzung von Art. 38 Abs. 1 VÜPF verletzt und ungeachtet der ursprünglichen Absicht der Staatsanwaltschaft die Grenze zur genehmigungspflichtigen Randdatenerhebung überschritten. Zusammenfassend habe die Staatsanwaltschaft Randdaten beschafft, ohne eine richterliche Genehmigung einzuholen. Eventualiter habe die Vorinstanz die Regeln über die nationale Rechtshilfe verletzt. 
 
5.1.2. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz sei die täterische IP-Adresse bekannt gewesen, weshalb es nur noch um die interne Identifikation des Täters gegangen sei. Die Besonderheit bestehe darin, dass an dieser IP-Adresse ein geschlossenes internes Netzwerk der Hochschule S.________ angeschlossen gewesen sei. Das Hochschule S.________-Netzwerk eröffne einem beschränkten Kreis von Nutzern über die öffentliche IP-Adresse der Hochschule S.________ den Zugang zum Internet. Wesentlich sei, "dass diese Nutzer im internen Hochschule S.________-Netzwerk bereits aufgrund ihres Log-ins mittels dem registrierten Hochschule S.________-Benutzernamen und einem Passwort im Hochschule S.________-Netzwerk durch die Hochschule S.________ technisch verlässlich identifizierbar waren". Die Hochschule S.________ betreibe ein internes Fernmeldenetz und ermögliche ihren Benutzern darüber hinaus mittels VPN-Verbindung mittelbar auch den Zugang zum Internet. Sie unterstehe damit dem BÜPF und der VÜPF und sei gemäss Art. 22 Abs. 1 BÜPF verpflichtet, alle Angaben zu liefern, die eine ausreichende Identifikation im Strafverfahren ermöglichten.  
Art. 38 VÜPF sehe eine separate Auskunftsanfrage bei NAT-Beziehungen vor, wobei auf eine Anfrage hin ein eindeutiger Teilnehmeridentifikator, z.B. ein Benutzername zu liefern sei. Mittels dieses eindeutigen Teilnehmeridentifikators könne gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. c VÜPF die Teilnehmeridentität abgefragt werden. Die Hochschule S.________-interne IP-Adresse habe somit die Funktion einer internen Registratur, woraus sich ein Endbenutzer bereits zuverlässig einem bestimmten Datenverkehr zuordnen lasse. Dass dadurch innerhalb des privaten Netzwerkes interne IP-Adressen zugewiesen würden, sei eine technische Umsetzung der Identifikationspflicht des privaten Netzwerkbetreibers. Daraus könne entgegen dem Beschwerdeführer nicht abgeleitet werden, dass zwischen der Hochschule S.________-IP-Adresse und J.________.com eine weitergehende schützenswerte Kommunikation stattgefunden habe, deren Randdaten unter Art. 273 i.V.m. Art. 277 StPO fallen würden. Derselbe Schluss ergebe sich aus der Systematik der VÜPF. 
Damit sei die Ermittlung des Beschwerdeführers als Teilnehmer des internen Hochschule S.________-Netzwerkes als Bestandesdatenermittlung mittels Auskunftsbegehren nach Art. 38 und Art. 35 VÜPF ohne richterliche Bewilligung möglich gewesen. Dass allenfalls mit der vorliegenden CD-ROM "Edition Hochschule S.________ [...]" weitere Daten erhoben und herausgegeben worden seien, sei nicht relevant. Die Beweisführung ergebe sich einzig aus dem Schreiben der Hochschule S.________ vom 4. Mai 2022, mit dem der Benutzername des in Frage kommenden Netzwerkteilnehmers und die registrierten Personalien des Benutzers angegeben worden seien. Es sei zulässig, auf einen Genehmigungsantrag zu verzichten, wenn der Beweis zwischenzeitlich anders erbracht worden sei. So habe es die Staatsanwaltschaft "wohl aufgrund der überzeugenden Netzwerkteilnehmerauskunft der Hochschule S.________ vom 4. Mai 2022 als nicht mehr notwendig" erachtet, weitere Datenanalysen vorzunehmen, welche allenfalls auch Standort- und damit Randdaten erfasst hätten. Die Staatsanwaltschaft habe den Datenträger mit den Logdaten "wie gesetzlich vorgesehen" nicht als Beweismittel verwendet, sondern einzig auf die Auskunft vom 4. Mai 2022 abgestellt. Was die (eventualiter) gerügte Verletzung von Bestimmungen der nationalen Rechtshilfe betreffe, sei der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid des Bundesgerichts nicht einschlägig und scheine diese Rechtsprechung ohnehin wenig geeignet, die Rechtssicherheit zu fördern. 
 
5.2.  
 
5.2.1. Für die Abfrage von (bekannten) IP-Adressen stehen spezifische Auskunftstypen zur Verfügung (vgl. Art. 37-39 VÜPF; Erl. VÜPF S. 27 f., 40; oben E. 4.4.1).  
Der in Art. 37 VÜPF definierte Auskunftstyp IR_7_IP betrifft (bewilligungsfreie) Auskünfte zur Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten und damit bei statisch und eindeutig zugeteilten dynamischen IP-Adressen. Die Vereinheitlichung dieser Abfrage erfolgt, "weil man es einer IP-Adresse nicht ansieht, ob sie statisch oder dynamisch zugeteilt war". Erst das Ergebnis dieses Auskunftstyps schafft Klarheit (Erl. VÜPV S. 39). War die fragliche IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt, ist ein Auskunftsgesuch IR_8_IP (NAT) gemäss Art. 38 VÜPF zu stellen. Bei der Network Address Translation (NAT) können sich bis zu vielen Tausend Benutzer und Benutzerinnen gemeinsam die gleiche öffentliche IP-Adresse teilen. Daher ist bei NAT eine Teilnehmeridentifikation nur mit erhöhtem technischen Aufwand möglich. Zudem erfordert ein solches Auskunftsgesuch die Angabe weiterer Anfragekriterien. Der Auskunftstyp IR_9_NAT dient schliesslich der Auskunft über NAT-Übersetzungsvorgänge (Erl. VÜPV S. 40 und 43). 
Die zum Zweck der rückwirkenden Überwachung (Art. 26 Abs. 4 BÜPF) und der Identifikation der Täterschaft bei Straftaten über das Internet (Art. 22 BÜPF) gesammelten Randdaten werden als "aufbewahrte Daten" bezeichnet. Die zum Zweck der Identifikation gemäss Art. 22 BÜPF aufzubewahrenden respektive zu liefernden Randdaten (vgl. auch die in Art. 27 Abs. 2 BÜPF [für Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste], in Art. 28 Abs. 2 BÜPF [für Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen] und Art. 29 Abs. 2 BÜPF [für Personen, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellen] verankerten Lieferpflichten) wurden in der bis am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung der VÜPF in Art. 21 Absatz 2 VÜPF bestimmt und umfassen (u.a.) gemäss lit. b die Randdaten über die Zuteilung und Übersetzung von IP-Adressen und Portnummern, um die Auskünfte gemäss den Art. 37, 38 und 39 VÜPF erteilen zu können (vgl. Erl. VÜPF S. 65 und Art. 21 Abs. 2 lit. b BÜPF in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung). Für die Herausgabe dieser Randdaten gilt, dass für die Anordnung der Beschlagnahme, d.h. der Überwachungsanordnung die Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts zwingend vorliegen muss (Botschaft BÜPF 2743 f.). 
 
5.2.2. Die Bestimmungen des 4. Kapitels "Nationale Rechtshilfe" regeln nach Art. 43 Abs. 1 StPO die Rechtshilfe in Strafsachen von Behörden des Bundes und der Kantone zugunsten der Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte des Bundes und der Kantone. Als Rechtshilfe gilt dabei jede Massnahme, um die eine kantonale oder eidgenössische Behörde die andere im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht (vgl. Art. 43 Abs. 4 StPO; BGE 149 IV 352 E. 1.3.2 m.H. auf Urteil 1B_231/2015 vom 15. März 2016 E. 4). Gemäss Art. 44 StPO sind die Behörden des Bundes und der Kantone zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung dieses Gesetzes verfolgt und beurteilt werden. Die Rechtshilfeverpflichtung trifft nicht nur die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (eingeschlossen die der Gemeinden), sondern alle Behörden und damit namentlich auch öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes (CLAUDIO RIEDI, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 44 StPO; STEFAN HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Art. 1-195 StPO, 3. Auflage 2020, N. 2b zu Art. 44 StPO; BGE 149 IV 352 E. 1.3.2 m.w.H.)  
 
5.2.3. Zum Vorgehen der Staatsanwaltschaft ergibt sich aus den Akten Folgendes: Der Anzeigeerstatter, H.________ aus Deutschland, hatte am 19. Februar 2022 zwischen 17.00 und 17.49 Uhr auf der ChatPlattform J.________ beobachtet (und per Videoaufnahmen und Screenshots dokumentiert), wie ein ca. vier bis fünf Jahre altes Mädchen an einem Penis eines erwachsenen Mannes manipulierte und diesen in erigiertem Zustand in den Mund nahm. Der aktivierte IP-Locator zeigte die IP-Adresse ggg an, welche seitens der deutschen Behörden der "Kabelgesellschaft N.________" zugeordnet werden konnte. Mit Rechtshilfeersuchen vom 4. März 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Heilbronn (D) die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden um Prüfung der Übernahme der "Strafverfolgung gegen unbekannten Täter wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern". Diesem Ersuchen kam die Staatsanwaltschaft Zürich mit Mitteilung vom 17. März 2022 nach (Ordner II act. 1/1/1 ff.). Gleichentags erteilte die zuständige Staatsanwältin der Polizei (u.a.) den Auftrag, die Täterschaft bzw. das kindliche Opfer zu lokalisieren und zu identifizieren und Abklärungen zur fraglichen IP-Adresse zu tätigen (Ordner II act. 1/1/20 f.). Erste Ermittlungen ergaben, dass letztere im Tatzeitpunkt von der Hochschule S.________ verwendet worden war (Ordner II act. 1/1/17 f.).  
Am 25. März 2022 ersuchte die Kantonspolizei Zürich die Hochschule S.________ um Sicherstellung "von z.B. VPN oder Router Logs" bzw. allgemein von Logs mit Blick auf die IP-Adresse ggg den tatrelevanten Zeitraum "19. Februar 2022 zwischen 17:00 und 18:00 Uhr" betreffend, die allenfalls gelöscht würden. Damit einher ging die Ankündigung, dass zwecks Einforderung der gesicherten Daten seitens der zuständigen Staatsanwältin eine Editionsverfügung nachgereicht werden würde (Ordner II act. 1/2/5 ff.). Gleichentags bestätigte die Hochschule S.________ die Sicherung der für den genannte Zeitraum "relevanten Logs". Mit Editionsverfügung vom 21. April 2022 ersuchte die Staatsanwältin gestützt auf Art. 263 und mit Hinweis auf Art. 265 StPO um Herausgabe der entsprechenden Daten. 
Am 4. Mai 2022 erstattete die Hochschule S.________ einen Bericht und teilte mit, dass sie für die "technische Untersuchung" folgende Angaben berücksichtigt habe: "Tatzeit: am 19.02.2022 zwischen 17:00 und 18:00 Uhr (MEZ); öffentliche IP-Adresse Hochschule S.________: ggg; Verbindungsziel: Videochat-Plattform J.________". Gemäss der technischen Analyse hätten zur genannten Tatzeit neun Netzwerkverbindungen (sog. Netflows) von der IP-Adresse der Hochschule S.________ zu www.J.________.com festgestellt werden können. Diese seien in der Log-Datei "III" protokolliert. Dabei steche ein Netflow in Bezug auf Dauer und Volumen der transferierten Daten heraus. Die NAT-IP-Auflösungen befänden sich in der Log-Datei "nnn. Log-Datei ppp". Auch zum herausstechenden Netflow existiere eine zeitlich passende NAT-IP-Auflösung mit einer Verbindungsdauer von 0:42:29. Alle neun Netflows hätten der Hochschule S.________-internen IP-Adresse fff zugeordnet werden können. Letztere sei für eine VPN-Verbindung zur Hochschule S.________ verwendet worden. Die dazugehörende Radius-Session-ID ddd des VPN-Servers der Hochschule S.________ sei in der Log-Datei "qqq-acct_session_id-ddd.log." protokolliert. Schliesslich werden die sich hieraus ergebenden, relevanten Log-Informationen (Start/Stop [17:07:32/18:01:40]; Username [aaa]; Realm [Q.________-net.Hochschule S.________.ch]; Verbindungstyp [Virtual (VPN)]; Remote-IP [eee]; Internetprovider [Provider M.________]) und die Person genannt, welcher der genannte Username zugeordnet sei: A.________, geb. xx.xx.19xx, der bei der Hochschule S.________ unter der Adresse V.________strasse xx gemeldet sei; die E-Mail-Adresse laute A.________@Q.________.Hochschule S.________.ch. Schliesslich teilte die Hochschule S.________ mit, dass die einverlangten Logdateien zum Download bereit gestellt seien (Ordner II act. 1/2/8 ff.). 
In den Polizeirapporten vom 9. und 12. Mai 2022 wird auf den Bericht der Hochschule S.________ jeweils Bezug genommen und u.a. festgehalten, dass eine IRC Abklärung zu der in diesem Bericht festgehaltenen IP-Adresse eee des Providers M.________ ergeben habe, dass diese an "A.________" vergeben gewesen sei (Ordner II act. 1/1/23 ff. und 1/1/26 ff.). 
 
5.2.4. Daraus ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft Zürich keine Bestandesdatenabfrage an die Hochschule S.________ gestellt hat. Stattdessen hat sie letztere mit der Editionsverfügung vom 21. April 2022 aufgefordert, die sichergestellten Log-Dateien zu edieren. Mit derselben Verfügung wurde die Polizei beauftragt, die Daten vorab zu sichten, direkt detailliertere Auskünfte einzuholen und Unterlagen und Gegenstände zu erheben (Ordner II act. 1/2/1 f.). Bei Logfiles bzw. Log-Dateien handelt es sich um dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Randdaten (HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N. 41 zu Art. 273 StPO; MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 269 StPO). Davon, dass die von der Staatsanwaltschaft edierten und alsdann von der Hochschule S.________ gelieferten "Log-Files" (auch) Randdaten enthalten, scheint denn auch die Vorinstanz auszugehen, wenn sie erwägt, dass diese nicht gegen den Beschwerdeführer verwendet werden dürfen (angefochtenes Urteil S. 22).  
 
5.2.5. Gemäss den unangefochten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG) betreibt die Hochschule S.________ ein internes Fernmeldenetz und ermöglicht ihren Nutzern mittels VPN-Verbindung den Zugang zum Internet, weswegen sie auch als Netzzugangsdienst fungiert. Damit fällt sie in den persönlichen Geltungsbereich des BÜPF (Art. 2 lit. d [und b] BÜPF) und treffen sie die in Art. 22 Abs. 1 BÜPF definierten Mitwirkungspflichten (angefochtenes Urteil S. 19 f.). Wird sie angehalten, ihr zur Verfügung stehende Randdaten einer überwachten Person zu liefern, gelangen die Art. 269 ff. StPO zur Anwendung, womit es für eine Herausgabe von Randdaten zwingend der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht bedarf. Eine Beschlagnahme gestützt auf Art. 263 StPO fällt ausser Betracht (vgl. wiederum Botschaft BÜPF 2744 ff.).  
Die Hochschule S.________ hat die fraglichen Fernmeldedaten in Nachachtung einer gestützt auf Art. 265 Abs. 3 StPO erlassenen Editionsverfügung zusammengetragen und eingereicht. Damit einhergehend hat sie die von ihr edierten Daten und dabei namentlich die Log-Datei "III-ggg.txt" ausgewertet. Dabei hat die Hochschule S.________ "zur genannten Tatzeit" 9 "netflows" zwischen der (bekannten) öffentlichen IP-Adresse der Hochschule S.________ und "www.J.________.com" festgestellt, von denen einer in Bezug auf Dauer und Volumen der transferierten Daten herausgestochen sei " (2546.676 Sekunden bzw. empfangene Daten/ download: 2.2 MB, gesendete Daten/upload: 5.3 MB) ". Aus dem Bericht zur Editionsverfügung (Ordner IV act. 3/3/2 ff. und dort S. 4) ergeben sich alsdann die von der Hochschule S.________ mit der Log-Datei "ppp-ggg.txt" gelieferten und ausgewerteten Daten, konkret das Datum und die Startzeit des jeweiligen Verbindungsaufbaus, die Dauer der einzelnen Netzwerkverbindungen in Sekunden, das Verbindungsprotokoll (TCP), die Datenmengen der gesendeten und empfangenen Daten, aber auch die jeweilige Quell-IP-Adresse und der Quell-Port und die jeweilige Ziel-IP-Adresse und der Ziel-Port. Hierbei handelt es sich zweifelsohne um Randdaten i.S.v. Art. 8 lit. b BÜPF und dabei u.a. um Verbindungsdetails, welche namentlich und gegebenenfalls für ein Auskunftsgesuch gemäss Art. 38 VÜPF (Auskunftsgesuch IR_8_IP (NAT) : Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT)) notwendig sind. 
 
5.2.6. Mit ihrem Hinweis auf eben diesen Auskunftstyp (Art. 38 VÜPF) übersieht die Vorinstanz, dass ein entsprechendes Auskunftsgesuch durch die Staatsanwaltschaft zu leistende Vorarbeiten bedingt. Diese bestehen in der Beschaffung der für ein Auskunftsgesuch gemäss Art. 38 VÜPF notwendigen Angaben, welche sich (erst) aus der vorgängigen Beschaffung der IP-History respektive der Eruierung und Auswertung der Verbindungsdetails der fraglichen Login-Ereignisse ergeben. Erst mit dem Vorliegen der für (die konkrete Konstellation notwendigen) Angaben (vgl. hierzu Art. 38 Abs. 2 lit. a bis f VÜPF) kann alsdann eine (bewilligungsfreie) Anfrage gemäss Art. 38 VÜPF gestellt werden (vgl. Erl. VÜPV S. 43). Diese vorgängig vorzunehmende Beschaffung und Auswertung der IP-History zwecks nachfolgender Abfrage stellt eine selbstständige und unter Art. 273 StPO fallende Randdatenerhebung dar und bedarf damit der Bewilligung durch das Zwangsmassnahmengericht. Damit korrespondiert der explizite Hinweis im erläuternden Bericht VÜPF, dass diese "Vorarbeit" bzw. dieser "erste Schritt" nicht [keine Hervorhebung im Originaltext] Teil eines Auskunftsgesuches gemäss Art. 38 VÜPF ist (vgl. wiederum Erl. VÜPV S. 43).  
Wie bereits erwähnt hat die Hochschule S.________ die fraglichen Daten in Nachachtung einer gestützt auf Art. 265 Abs. 3 StPO erlassenen Editionsverfügung zusammengetragen und eingereicht. Damit sind die bei der Hochschule S.________ edierten und von dieser ausgewerteten Randdaten als von der Staatsanwaltschaft erhobene Beweise zu betrachten (vgl. hierzu auch Urteil 1B_26/2016 vom 29. November 2016 E. 4.1 im Zusammenhang mit der Universität Zürich). Daran ändert in der konkreten Konstellation nichts, dass die Hochschule S.________ offenbar die Möglichkeit hat, in den bei ihr aufbewahrten Randdaten zu suchen, "wem das gesuchte Adressierungselement zum fraglichen Zeitpunkt zugeteilt war" (vgl. Erl. VÜPF S. 43). Dies deswegen nicht, weil sie vorgängig (und soweit ersichtlich unaufgefordert) die von der Staatsanwaltschaft "lediglich" zur Edition verlangten Randdaten (an deren Stelle) ausgewertet und anhand dieser (u.a.) die für ein Auskunftsgesuch gemäss Art. 38 VÜPF erforderlichen Angaben (selbst) bestimmt hat. Da die Staatsanwaltschaft auf den Bericht der Hochschule S.________ und damit einhergehend auf die diesem zugrunde liegenden, respektive anhand der ausgewerteten Randdaten evaluierten Verbindungsdetails abstellt, hat sie sich - nebst der Edition - auch die Auswertung der Randdaten zuzurechnen lassen. Eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts liegt nicht vor, weshalb die erhobenen und evaluierten Verbindungsdetails nicht verwertet werden dürfen (Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO). Offenbleiben kann damit, ob es bei den Bestimmungen, gemäss welchen Datenerhebungen über den Dienst ÜPF zu erfolgen haben (vgl. Art. 17 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 2 VÜPV), um Ordnungs- oder Gültigkeitsvorschriften handelt; ebenso, ob es zu einer Verletzung der Regeln über die nationale Rechtshilfe gemäss Art. 43 ff. StPO gekommen ist. 
Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich auch in diesem Punkt als begründet. Das vorinstanzliche Urteil ist dementsprechend aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und wendet sich gegen die Verwertbarkeit der am 5. Dezember 2023 (recte 2022) mit D.________ rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme. 
 
6.1. Dabei macht er geltend, D.________ sei am 5. Dezember 2022 zu Unrecht als auskunfts- und wahrheitspflichtiger Privatkläger befragt worden. Entsprechend habe die erste Instanz zu Recht auf die Unverwertbarkeit der Einvernahme zu seinen Ungunsten geschlossen. Die Vorinstanz gelange zum gegenteiligen Schluss, ohne sich mit der erstinstanzlichen Argumentation auseinanderzusetzen. Damit verletze sie seinen vor Bundesgericht nicht mehr vollständig heilbaren Anspruch auf rechtliches Gehör. Bereits aus diesem Grund sei der angefochtene Entscheid zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem sei die erstinstanzliche Feststellung betreffend Unverwertbarkeit mangels Opposition der Staatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen, weshalb die erste Instanz die Einvernahme gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten hätte entfernen müssen. Indem sie dies nicht getan habe und die Vorinstanz die Einvernahme "trotz einer faktischen Nichtbeachtungspflicht" zu seinen Lasten würdige, verletze sie Bundesrecht.  
Auch materiell-rechtliche Gründe sprächen gegen die Verwendung der Einvernahme zu seinen Lasten. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei evident, dass sich aus der falschen Belehrung ein rechtlicher Nachteil ergeben habe. Eine Person, die zur Wahrheit verpflichtet sei, sage anders aus als eine zur Aussageverweigerung berechtigte Person. Dies spiele im Bereich von Sexualdelikten eine wesentliche Rolle, da nicht zuletzt aus Scham Aussagen regelmässig relativiert oder pointiert verweigert würden. D.________ sei im Zeitpunkt der Einvernahme keine 15 Jahre alt gewesen, weshalb der Verweis auf eine Wahrheits- und Aussagepflicht ihn faktisch dazu gezwungen habe, auch Details preis zu geben, die er unter Umständen verschwiegen hätte. 
 
6.2. Die Vorinstanz erwägt, als unter 15 Jahre alte Person hätte D.________ gemäss Art. 178 lit. b StPO als Auskunftsperson einvernommen werden müssen. Faktisch sei die Einvernahme aber nach den Bestimmungen der Vernehmung eines Zeugen unter Wahrheits- und Aussagepflicht erfolgt; mithin sei vom Amtsgericht Kassel rechtshilfeweise eine Zeugeneinvernahme durchgeführt worden. Hieraus folge indes keine absolute Unverwertbarkeit der mittels Einvernahme erhobenen Beweise. Dies ergebe sich auch nicht aus der ratio von Art. 178 lit. b StPO. Wesentlich sei, dass die genannte Bestimmung nicht im Zusammenhang mit Rechten stehe, die den Schutz der beschuldigten Person bezwecke, weshalb es ihr nicht zustehe, diese anzurufen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die falsche Rechtsbelehrung von D.________ ein Rechtsnachteil entstehen könnte.  
 
6.3. Gemäss Art. 178 StPO wird u.a. als Auskunftsperson einvernommen, wer sich als Privatklägerschaft konstituiert hat (lit. a), wer zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat (lit. b), wer wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen (lit. c); wer, ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann (lit. d), wer als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist (lit. e) und wer in einem anderen Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist (lit. f). Die Auskunftspersonen gemäss lit. b bis g sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Hingegen ist die Privatklägerschaft i.S.v. von lit. a von der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernimmt, zur Aussage verpflichtet. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von Art. 176 StPO (Art. 180 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 181 Abs. 1 StPO machen die Strafbehörden die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam; gemäss Abs. 2 weisen sie Auskunftspersonen, die zur Aussage verpflichtet sind oder sich bereit erklären auszusagen, auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hin.  
 
6.4.  
 
6.4.1. Die Rüge des Beschwerdeführers der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unbegründet. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, von welchen Überlegungen sie sich leiten lässt und weshalb sie zum Schluss gelangt, die Einvernahme vom 3. Dezember 2022 sei auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers verwertbar.  
Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend prüfen und verfügt sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht über umfassende Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Dabei muss es sich nicht zwingend mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen (Urteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die erstinstanzlichen Erwägungen durch ihre anderslautende Rechtsauffassung hinfällig werden lässt, ohne sich explizit mit diesen auseinanderzusetzen. Ebenso unbegründet ist der Einwand der Rechtskraft erstinstanzlicher Feststellungen "mangels Opposition" der Staatsanwaltschaft respektive die Rüge einer Verletzung von Art. 141 Abs. 5 StPO "mangels gegenteiliger Rüge der Staatsanwaltschaft". Der Urteilsspruch ist derjenige Teil eines Entscheids, der rechtsverbindlich wird und damit in Rechtskraft erwächst; von der Rechtskraft nicht erfasst werden die einem Schuld- oder Freispruch zugrunde liegenden Erwägungen rechtlicher und/oder tatsächlicher Natur (BGE 121 II 474 E. 4a; vgl. auch BGE 139 IV 282 E. 2.5 im Zusammenhang mit der Frage der reformatio in peius; NILS STOHNER, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 81 StPO). Der Beschwerdeführer hatte die im Zusammenhang mit D.________ erstinstanzlich ergangenen Schuldsprüche mit Berufung angefochten. Das erstinstanzliche Urteil ist mithin in diesen Punkten nicht in Rechtskraft erwachsen und das Berufungsgericht konnte diese sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht umfassend überprüfen. Damit selbstredend auch dahingehend, ob die erste Instanz zu Recht von der Unverwertbarkeit der fraglichen Einvernahme zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgegangen war. Einer diesbezüglichen Rüge der Staatsanwaltschaft bedurfte es hierfür nicht bzw. führt das Fehlen einer solchen nicht dazu, dass eine dem Schuldspruch zugrunde liegende tatsächliche Feststellung oder aber rechtliche Erwägung in Rechtskraft erwachsen wäre. 
 
6.4.2. Bei der Befragung von Auskunftspersonen geht es um Konstellationen, in denen eine Mitwirkung an der Straftat nicht ausgeschlossen werden kann, in denen wegen der Konstituierung als Privatklägerschaft ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens nahe liegen könnte oder in denen Zweifel an der Aussagefähigkeit der zu befragenden Person bestehen (vgl. Art. 178 StPO). Dementsprechend unterschiedlich geregelt sind die Mitwirkungspflichten der drei Beteiligten-Kategorien im Strafprozess. Das Aussageverweigerungsrecht der Auskunftspersonen der ersten Kategorie gründet in der Überlegung, dass diese wegen ihrer tatsächlichen oder möglichen Involvierung in die abzuklärende Straftat nicht dem Druck ausgesetzt werden, sich selbst belasten zu müssen, falls sie als Täter oder Teilnehmer nicht ausgeschlossen werden können. Es dient demnach allein dem Schutz der einzuvernehmenden Person vor Selbstbelastung (BGE 144 IV 28 E. 1.3.1; 144 IV 97 E. 3.2.2 und 3.3). In Konstellationen, in denen zumindest ein gewisser Verdacht gegen die einzuvernehmende Person besteht (vgl. Art. 178 lit. d-f StPO), soll ein Konflikt zwischen Selbstbelastung einerseits und Verstoss gegen die Wahrheits- oder Aussagepflicht andererseits verhindert werden (BGE 144 IV 97 E. 3.3). Demgegenüber bezweckt Art. 178 lit. f StPO nicht, Mitbeschuldigte in deren separaten Verfahren zu privilegieren, indem verhindert wird, dass sie von Tatbeteiligten durch Zeugenbeweis belastet werden (BGE 144 IV 97 E. 3.2.2 mit Hinweis). Damit einhergehend stellt sich die Frage der Legitimation, wenn statt derjenigen Person, deren Schutz die Befragung als Auskunftsperson dienen soll, sich ein Mitbeschuldigter darauf beruft, jene sei als Zeuge oder Zeugin statt als Auskunftsperson befragt worden (vgl. Urteil 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 144 IV 97).  
 
6.4.3. Nichts anderes gilt in der Konstellation gemäss Art. 178 lit. b StPO. Mit ANDREAS DONATSCH (Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 26 zu Art. 178 StPO) und NIKLAUS SCHMID (ZStrR 112 (1994) 87 ff. S. 93) ist davon auszugehen, dass der Hauptgrund der Regelung darin liegt, dass Kindern im betreffenden Alter angesichts der Besonderheit der Situation, in die sie versetzt werden, die Pflicht zur Aussage mit dem damit verbundenen Zwang erspart werden soll. Mit anderen Worten dient auch diese Regelung allein dem Schutz des noch nicht 15 Jahre alten Kindes und nicht dazu, zu verhindern, dass der Beschuldigte durch Zeugenbeweis belastet wird. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers gereichte es damit einzig D.________ zum Nachteil, wenn er unter Druck (auch) Details preis gab, die er unter Umständen angesichts seines noch jungen Alters lieber verschwiegen hätte. Folglich ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, sich auf diese Bestimmung zu berufen (vgl. Urteil 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.4 im Zusammenhang mit Art. 178 lit. d), womit auf seine Rüge nicht einzutreten ist. Insofern er geltend macht, dass eine Person zufolge falscher Rechtsbelehrung "anders" aussage, ist diesem Aspekt im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Die Willkürrüge muss dabei in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Mit dem blossen Hinweis, eine falsche Belehrung könne dazu führen, dass eine Person "anders" aussage, vermag der Beschwerdeführer indes keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.5). Aus denselben Gründen nicht weiter einzugehen ist auch auf den pauschalen und unsubstanziiert gebliebenen Hinweis des Beschwerdeführers, wonach es die Frage zu klären gelte, inwiefern die erste Einvernahme von D.________ mangels rechtsgültiger Konfrontation überhaupt verwertbar wäre.  
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers in diesem Punkt als unbegründet. 
 
7.  
Der Beschwerdeführer bestreitet, am 6. August 2020 im Schwimmbad T.________ der vier Jahre alten B.B.________ unter Wasser wissentlich und willentlich an die Vagina gefasst zu haben. Er rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und eventualiter dessen falsche rechtliche Würdigung. 
 
7.1.  
 
7.1.1. Dabei macht er im Wesentlichen geltend, dass sich auf den Videoaufzeichnungen keine belastenden Elemente zum Kerngeschehen fänden. Die Verurteilung erfolge hauptsächlich aufgrund der Aussagen der Mutter, die die angebliche Tat nicht gesehen habe, aufgrund von Sequenzen der Videoaufzeichnung, die nebensächlich seien und von Angaben einer Auskunftsperson, die wegen ihres kindlichen Alters als untergeordnet zu qualifizieren seien. Zudem würden die Aussagen falsch bzw. willkürlich gewürdigt und wesentliche Elemente nicht berücksichtigt. Schliesslich würden Aussagen aus Einvernahmen zitiert, die sich nicht in den amtlichen Akten befänden und damit nicht überprüft werden könnten. Das zitierte Gutachten als Drittquelle sei kein Beweis dafür, dass er Aussagen tatsächlich so gemacht habe.  
Sollte die Vorinstanz davon ausgehen, er habe B.B.________ vorsätzlich an die Vagina gegriffen, wäre der Sachverhalt unter den Tatbestand der sexuellen Belästigung zu subsumieren. Die Berührung sei über dem Badeanzug, sehr kurz, flüchtig und in aller Öffentlichkeit erfolgt. Bei einem sexuellen Übergriff wäre B.B.________ nicht weiter geschwommen, als wäre nichts passiert. Es sei von einer geringfügigen Entgleisung respektive einer saloppen sexuellen Zudringlichkeit auszugehen, welche die sexuelle Entwicklung eines Kindes schwerlich zu gefährden und "natürlich den sexuellen Lustgewinn des Berührenden erst gar nicht aufkommen" lasse. 
 
7.1.2. Die Vorinstanz erachtet den zur Anklage erhobene Sachverhalt als erstellt und damit, dass der Beschwerdeführer am 6. August 2020 der vier Jahre alten B.B.________ vorsätzlich an die Vagina griff und dabei mit dem Motiv des sexuellen Lustgewinns handelte. Auch sie geht u.a. und im Wesentlichen davon aus, dass sich anhand der Videoaufzeichnungen weder ent- noch belastende Elemente zum Kerngeschehen ergäben. Gut erkennbar sei indes, wie eine Person das Kinderbecken um 14:58:07 Uhr verlassen und sich in den am Rand abgestellten Rollstuhl gesetzt habe. Unmittelbar darauf habe dort ein ca. 30 Sekunden dauernder Austausch zwischen der Person im Rollstuhl, zwei erwachsenen Personen und einem Kind stattgefunden. Die Vorinstanz würdigt sodann die Aussagen von B.B.________ und deren Mutter, analysiert die Aussagen des Beschwerdeführers und bezieht in ihre Erwägungen dessen Vorleben und sein Verhalten nach dem fraglichen Ereignis mit ein.  
Für die rechtliche Qualifikation sei nicht ausschlaggebend, dass das Kind einen Badeanzug getragen und die Berührung nicht lange gedauert habe. Aus dessen Reaktion ergebe sich, dass es sich nicht um eine bloss flüchtige oder beiläufige Berührung gehandelt habe. Zudem sei die Berührung unter Wasser und damit "heimtückisch" erfolgt. Eine Gesamtwürdigung ergebe, dass der absichtliche Griff des damals 28 Jahre alten Beschwerdeführers an die Vagina der vier Jahre alten B.B.________ nicht mehr harmlos oder sozialüblich sei. Der Übergriff gehe deutlich über eine saloppe sexuelle Zudringlichkeit hinaus. Der gleiche Schluss ergebe sich aus dem festgestellten sexuellen Motiv des Beschwerdeführers. Damit sei der Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind erfüllt. 
 
7.2.  
 
7.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei reicht es insbesondere nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
7.2.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).  
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.4; je mit Hinweisen). 
 
7.3. Der Beschwerdeführer negiert die Glaubwürdigkeit der Mutter. Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen könne sie nicht als Zufallszeugin gelten. Deren Aussagen zeigten, dass sie mit der ganzen Situation überfordert gewesen sei, Schuldgefühle gehabt und deswegen einen Schuldigen habe finden müssen. Damit habe sie unbewusst Falschaussagen gemacht und ihre Tochter instrumentalisiert. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, liegen weder Anzeichen für Falschaussagen noch für eine Instrumentalisierung der Tochter vor. Entsprechend haltlos erweist sich der Einwand gegen die Glaubwürdigkeit der Mutter.  
 
7.4. Wie erwähnt geht auch die Vorinstanz davon aus, dass die Mutter den sich gemäss Anklageschrift unter Wasser ereigneten Übergriff nicht wahrgenommen hat. Entsprechend würdigt sie primär das von der Mutter beschriebene, reaktive Verhalten der Tochter und deren Angaben zu ihren indirekten Wahrnehmungen. Diese Angaben stellt sie in den Kontext weiterer Umstände und der Schilderungen der Tochter zum Kernsachverhalt.  
 
7.4.1. Bezüglich der weiteren Umstände stellt sie zunächst fest, die Mutter habe sich am Beckenrand, mithin fünf bis zehn Meter entfernt vom Geschehen aufgehalten und ihre volle Aufmerksamkeit auf ihre beiden sich im Wasser aufhaltenden Kinder gerichtet gehabt. Daraus schliesst sie nachvollziehbar auf präzise Wahrnehmungen. Damit einhergehend darauf, dass die Mutter gesehen habe, wie die Tochter an einem Mann vorbei geschwommen sei und sich erschreckt umgedreht habe, um alsdann ihrer Mutter zu berichten, jemand habe sie an der Vagina berührt. Dass der Mutter der sich im Nichtschwimmerbereich aufhaltende Beschwerdeführer bereits im Vorfeld aufgefallen war, weil er "die ganze Zeit Kinder beobachtet habe", stellt entgegen dem Beschwerdeführer keine Widersprüchlichkeit in Bezug auf deren Aufmerksamkeit dar, im Gegenteil. Umso nachvollziehbarer ist der vorinstanzliche Schluss der permanenten Aufmerksamkeit der Mutter. Im Ergebnis ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von präzisen Beobachtungen der Mutter ausgeht. Ebenso wenig wenn sie darauf schliesst, dass diese in der Lage war, den Beschwerdeführer im Nachgang an den Vorfall zu identifizieren, selbst wenn er ihr im Tatmoment den Rücken zugekehrt hatte.  
 
7.4.2. Im Folgenden analysiert die Vorinstanz die Aussagen der Mutter und qualifiziert diese im Ergebnis als sehr glaubhaft. Sie würdigt namentlich, dass sie differenziert zwischen ihren eigenen Wahrnehmungen und dem Bericht der Tochter unterschieden und erklärt habe, dass sich ihr die Bedeutung des Vorfalles erst im Kontext mit den Angaben der Tochter erschlossen habe. Sie erkennt Realkennzeichen in situativen Beschreibungen von inneren Gefühlslagen und Denkvorgängen und erachtet diese als der dynamischen Entwicklung des Sachverhalts angepasst, transparent und anschaulich. Anzeichen von Fehlinterpretationen oder Übertreibungen bei der Schilderung des Kerngeschehens erkennt sie keine. Stattdessen habe die Mutter spontan auch entlastende Elemente mitgeteilt. Deren Aussagen würden durch jene der Tochter, die im Rahmen der kindgerechten polizeilichen Befragung von einer Berührung durch einen unbekannten Mann mit der Hand im Vaginalbereich berichtet habe, im Kerngehalt bestätigt. Anzeichen für eine Beeinflussung lägen keine vor.  
 
7.5. Insoweit sich der Beschwerdeführer mit der Aussagenanalyse überhaupt auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), sind seine Vorbringen nicht geeignet, eine willkürliche Aussage- bzw. Beweiswürdigung darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
7.5.1. Sein Einwand, die Wahrscheinlichkeit für seine Täterschaft werde einzig dadurch erhöht, dass er sich zum angeblichen Tatzeitpunkt im Wasser aufgehalten habe, er an einer angeblich sexuellen Präferenzstörung im Sinne einer pädophilen Störung mit Rückfallgefahr leide und vorbestraft sei, trifft nachweislich nicht zu. Er ignoriert damit nicht nur die - von der Vorinstanz willkürfrei als präzis qualifizierten - Beobachtungen der Mutter, sondern auch die Schilderungen der Tochter; damit einhergehend insbesondere aber auch, dass die Vorinstanz aus dem Zusammenspiel der jeweiligen Aussagen und der sonstigen Umstände auf ein sinnhaftes Tatgeschehen schliesst.  
Weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die Vorinstanz Aussagen der älteren Tochter herangezogen hätte. Folglich geht von vornherein ins Leere, wenn der Beschwerdeführer auf solche referenzierend auf ein durch Vorverurteilung geprägtes und damit unglaubhaftes Aussageverhalten der Mutter schliessen will. Dasselbe gilt, wenn er auch vor Bundesgericht bezüglich der Phase nach dem Kerngeschehen auf divergierende und damit unglaubhafte Aussagen der Mutter hinweist. Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie diesen Divergenzen keine entscheidrelevante Bedeutung beimisst (angefochtenes Urteil S. 35). Statt an diesen Erwägungen anzusetzen, zeigt der Beschwerdeführer lediglich auf, wie die Aussagen aus seiner Sicht zu würdigen und damit der Sachverhalt festzustellen wäre. Auf solch rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein. Ebenfalls nicht weiter einzugehen ist auf die monierte Beeinflussung durch die Mutter. Selbst wenn B.B.________ zwischenzeitlich von "einem Mann im Rollstuhl" berichtet, ist nicht ersichtlich, weshalb dies ihre unverändert gebliebene Kernaussage, konkret, dass sie im Kinderschwimmbecken an der Vagina berührt worden sei, aber nicht wisse, von wem, unglaubhaft erscheinen lassen soll. Im Übrigen tut der Beschwerdeführer weder dar noch ergibt sich aus den Erwägungen der Vorinstanz, dass sie bezüglich der Identifikation der unbekannten Person auf Aussagen von B.B.________ abgestellt hätte. 
 
7.5.2. Ein vorverurteilendes, dramatisierendes und damit unglaubhaftes Aussageverhalten der Mutter ergibt sich auch nicht daraus, dass ihr der Beschwerdeführer bereits wegen seiner "beobachtenden Blicke" aufgefallen war; ebenso wenig daraus, dass sich B.B.________ nach dem fraglichen Ereignis nicht sofort zur Mutter begeben hat. Von letzterem geht auch die Vorinstanz aus. Dass sie hieraus unhaltbare Schlüsse gezogen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Reaktion von B.B.________ verdeutlicht einzig, dass das fragliche Ereignis für sie weder zu- noch einordenbar war. Gemäss den willkürfrei als präzis gewürdigten Beobachtungen der Mutter erschrak sie zudem just in jenem Moment, als sie an der sich im Nichtschwimmerbereich aufhaltenden erwachsenen Person vorbei schwamm. Da es hierfür für die das Geschehen beobachtende Mutter keinen erkennbaren anderen, mithin keinen von dieser Person unabhängigen Grund gegeben hatte, kann ihr offensichtlich wiederum kein "vorverurteilendes" Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie sich in allgemeiner Form nach einer allenfalls erfolgten Berührung erkundigt. Eine solche hätte ohne Weiteres und namentlich auch darin bestanden haben können, dass sich die erwachsene Person B.B.________ unter Wasser spielerisch und/oder neckisch, mithin nicht mittels einer sexuell motivierten Handlung genähert gehabt hätte. Da B.B.________ die Frage bejahte und ohne weitere Nachfrage der Mutter spontan auf ihre Vagina zeigte, durfte die Vorinstanz willkürfrei von einer nicht durch Suggestion beeinflusste Aussage und damit insgesamt davon ausgehen, dass B.B.________ von einer ihr unbekannten Person im Vaginalbereich berührt worden war und zwar derart, dass sie erschrak, aufhörte zu schwimmen und sich perplex zeigte.  
 
7.5.3. Der Beschwerdeführer vermag im Weiteren auch nicht darzutun, inwiefern der vorinstanzliche Schluss, dass es sich bei dieser unbekannten Person um ihn handelte, schlechterdings unhaltbar wäre. Hierfür ist sein pauschaler Einwand eines unbeabsichtigten Remplers einer Drittperson nicht ansatzweise geeignet. Der Beschwerdeführer ignoriert einerseits das Zusammenspiel der willkürfrei festgestellten zeitlichen Koinzidenz der Abläufe mit den von der Vorinstanz willkürfrei als glaubhaft qualifizierten (Kern-) Aussagen von Mutter und Tochter; darüber hinaus, dass die Vorinstanz anhand der unmittelbar nach dem Ereignis gemachten Beobachtungen der Mutter willkürfrei von deren verlässlichen Identifikation des Beschwerdeführers ausgeht. Letzteres vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden, dass er der Mutter den Rücken zugekehrt habe, dass unklar sei, wann sie seine Narbe gesehen und sie den Tatzeitpunkt nie näher beschrieben habe, nicht in Frage zu stellen. Eine gesamtheitliche Auseinandersetzung mit den willkürfrei festgestellten Indizien fehlt, weshalb er nicht darzutun vermag, inwiefern der Ausschluss einer möglichen Dritttäterschaft schlechterdings unhaltbar wäre. Daran ändert nichts, dass die vier Jahre alte B.B.________ erklärte, es sei "etwas im Hallenbad passiert".  
 
7.5.4. Die Vorinstanz leitet schliesslich nachvollziehbar her, weshalb sie von einem gezielten und damit einem wissentlichen und willentlichen Handeln des Beschwerdeführers ausgeht. Dass sie diesen Schluss relativiert, trifft nicht zu. Stattdessen erwägt sie zunächst, dass sie eine unbeabsichtigte bzw. zufällige Berührung der Vagina eines Mädchens selbst im Kontext von im Kinderbecken spielenden Kindern als "schwer denkbar" und den Griff an die Vagina als spezifischen Vorgang erachtet, der sich "tendenziell" nicht mit einer ungewollten Berührung vereinbaren lasse. Um ein ungewolltes Berühren alsdann definitiv auszuschliessen, bezieht sie die Umstände der konkreten Situation und dabei u.a. das Verhalten des Beschwerdeführers während der Konfrontation am Beckenrand in ihre Würdigung mit ein. Dies ist nicht zu beanstanden. Insoweit der Beschwerdeführer mit Blick auf die Konfrontation am Beckenrand wiederum ein vorverurteilendes Aussageverhalten der Mutter ins Feld führt, trifft es nachweislich nicht zu, dass sie erst im Rahmen der zweiten Einvernahme von einer "die Blicke vermeidenden Person" berichtet hat (vgl. Frage 23 der ersten Einvernahme). Wenn der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss geltend machen will, nicht an dieser nachfolgenden Konfrontation beteiligt gewesen zu sein, genügen seine Ausführungen angesichts der vorliegenden Videosequenz und der vorinstanzlich willkürfrei festgestellten (Begleit-) Umstände nicht, um den gegenteiligen Schluss der Vorinstanz unhaltbar erscheinen zu lassen.  
Ebenso wenig zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz anhand der unbestritten gebliebenen Feststellungen die Reaktion von B.B.________ betreffend - diese zuckte zusammen, stellte das Schwimmen ein, drehte sich erschrocken um und machte einen perplexen Eindruck - eine bloss flüchtige oder beiläufige Berührung ausschliesst. Inwiefern sie dabei gegen den Anklagegrundsatz verstösst, wenn sie von einem "Griff" an die Vagina ausgeht, ist nicht ersichtlich. Gemäss Anklage hat der Beschwerdeführer der an ihm vorbei schwimmenden B.B.________ unvermittelt an die Vagina gefasst und wird dieser Sachverhalt unter den Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind subsumiert. Damit war für ihn ohne Weiteres klar, dass ihm qualitativ eine (derart erhebliche) Handlung zur Last gelegt, welche sich aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht mehr unter den Tatbestand einer sexuellen Belästigung subsumieren lässt. 
 
7.5.5. Schliesslich durfte die Vorinstanz auch willkürfrei davon ausgehen, dass der (im W.________sport aktive) Beschwerdeführer trotz seiner körperlichen Behinderung in der Lage war, an die Vagina eines vorbeischwimmenden Kindes zu fassen. Umso mehr, als er selbst davon ausgeht, dass es sich um eine kurze Episode handelte und er nicht in Abrede stellt, trotz seiner Behinderung, wegen welcher er zwar auf einen Rollstuhl angewiesen ist, schwimmen zu können. Nicht weiter einzugehen ist auf seinen Einwand, die Vorinstanz habe bei der ebenfalls miteinbezogenen Würdigung seines Vorlebens zu Unrecht auf eine von ihm im Gutachten zitierte und (angeblich) in einem früheren Strafverfahren gemachte Aussage abgestellt; konkret, dass ein Kind in Badehosen "heiss" aussehe. Selbst wenn dieser Umstand von der Vorinstanz zu Unrecht unter dem Titel "Vorleben" berücksichtigt worden wäre, tut der Beschwerdeführer weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern die aus der Gesamtheit der übrigen Indizien gezogenen Schlüsse geradezu willkürlich wären.  
 
7.6. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Schluss, gemäss dem der Beschwerdeführer der im Tatzeitpunkt vier Jahre alten B.B.________ unter Wasser wissentlich und willentlich an die Vagina gefasst hat und zwar dergestalt, dass nicht mehr von einer bloss flüchtigen oder beiläufigen Berührung ausgegangen werden kann, nicht zu beanstanden.  
 
7.7. Nach der Rechtsprechung gelten als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Sind die Handlungen objektiv eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, an (BGE 131 IV 100 E. 7.1; 125 IV 58 E. 3b mit Hinweisen; Urteile 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3; 6S.355/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 133 IV 31).  
Der Begriff der sexuellen Handlung erstreckt sich nur auf Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut und damit die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes erheblich sind. In Zweifelsfällen muss die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter bestimmt werden (BGE 125 IV E. 3b mit Hinweisen; Urteil 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3). Bedeutsam für die Beurteilung sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (BGE 137 IV 263 E. 3.1 m.H. auf BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteile 6S.355/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 133 IV 31; je mit Hinweisen; 6B_727/2013 vom 7. Oktober 2014 E. 3.3; 6B_1008/2010 vom 8. September 2011 E. 3.2). Um sexuelle Handlungen handelt es sich namentlich auch beim Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils; der Berührung der nackten Brust einer Jugendlichen; beim längeren oder intensiven Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung; bei einem spürbaren oder lang anhaltenden Griff an die Brust einer Jugendlichen über den Kleidern, aber auch bei kurzen, leichten Griffen an die Genitalien über den Kleidern eines Kindes. Immer gilt indes, dass die gesamten Umstände des sexuellen Übergriffs zu berücksichtigen sind (PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 187 StGB). 
 
7.8. Die rechtliche Qualifikation der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die vorliegende Konstellation lässt sich nicht mit dem Sachverhalt vergleichen, wie er dem vom Beschwerdeführer herangezogenen Urteil 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010 zugrunde lag. Dort hatte ein Beschuldigter in einer Gruppe und in aller Öffentlichkeit versucht, einem unter 16 Jahre alten Jungen in den Schritt zu greifen, wobei es zu einer flüchtigen Berührung über den Kleidern kam. Vorliegend ist indes anhand des von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalts erstellt, dass sich der Beschwerdeführer zunächst beobachtend im Kinderschwimmbecken aufhielt, um alsdann einem an ihm vorbei schwimmenden, vier Jahre alten und lediglich mit einem Badeanzug bekleideten Mädchen unter Wasser gezielt an das Genital zu fassen und zwar derart (intensiv), dass das Mädchen zusammenzuckte, erschrak und sich perplex zeigte. Dabei stellt der Beschwerdeführer eventualiter nicht in Abrede, mit dem Motiv seines sexuellen Lustgewinns gehandelt zu haben.  
Angesichts dieser Umstände ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Vorgehen des Beschwerdeführers eine gewisse "Heimtücke" attestiert, sie mithin die unter Wasser erfolgte Handlung nicht mehr als "in aller Öffentlichkeit" erfolgt verortet und dies im Rahmen der rechtlichen Qualifikation mitberücksichtigt. Die Handlung ist sodann unstrittig eindeutig sexual bezogen und erfolgte gezielt zwecks sexuellen Lustgewinns. Auch wenn es sich dabei um eine bloss kurze Episode gehandelt hat, lässt sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hieraus vorliegend nicht der Schluss auf eine Handlung von bloss geringer Intensität respektive Erheblichkeit ziehen. Stattdessen erlaubt es die von der Vorinstanz willkürfrei festgestellte Reaktion des vier Jahre alte Mädchens (oben E. 7.5.4 2. Absatz) gerade nicht mehr, auf eine bloss "flüchtige und leichte Berührung" zu schliessen. Auszugehen ist vielmehr von einem deutlich wahrnehmbaren "Anfassen" des bloss mit einer Badehose bedeckten weiblichen Genitals einer Vierjährigen. In Würdigung aller objektiven Umstände überschreitet diese Verhaltensweise des Beschwerdeführers damit das Mass an Intensität, das für die Erheblichkeit im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut und damit die ungestörte sexuelle Entwicklung als noch erträglich und damit unerheblich qualifiziert werden könnte. Die Grenze, bis zu welcher noch von einer bloss geringfügigen sexuellen Entgleisung ausgegangen werden könnte, ist deutlich überschritten. Entsprechend kann der Sachverhalt nicht mehr unter den Tatbestand der sexuellen Belästigung subsumiert werden und verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer der sexuellen Handlung mit einem Kind schuldig spricht. 
 
8.  
Der Beschwerdeführer bestreitet, D.________ aus Deutschland via Internet kinderpornografische Erzeugnisse gezeigt und ihn aufgefordert zu haben, sich auszuziehen und rektal einen Stift einzuführen. 
 
8.1. Er macht geltend, die Vorinstanz lege die Nichtbekanntgabe seiner Telefonnummer zu seinen Ungunsten aus, womit sie Art. 113 Abs. 1 StPO verletze. Indem sie bezüglich der von der Kantonspolizei Zug vermerkten Telefonnummer von einem Verschrieb ausgehe, bzw. seine Verurteilung einzig auf eine mehrfach falsch kopierte Zahlen- und Buchstabenkombination stütze, stelle sie den Sachverhalt willkürlich fest. Überdies sei nicht rechtsgenügend nachgewiesen, dass die im angefochtenen Urteil erwähnte Nummer tatsächlich ihm zuzuordnen, respektive er tatsächlich via WhatsApp mit D.________ in Kontakt gestanden sei. Die Strafverfolgungsbehörden hätten diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getätigt, womit sie den Untersuchungsgrundsatz verletzten.  
 
8.2. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potenziell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Unzulässig wäre es ferner, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, oder wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteile 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen).  
 
8.2.1. Die Vorinstanz erwägt, D.________ sei ein Zufallszeuge, der den Beschwerdeführer vor der Kontaktaufnahme nicht gekannt habe. Motive für Falschaussagen seien keine erkennbar. Es erscheine unwahrscheinlich, dass ein 12 Jahre alter Schüler die Polizei aufsuche, um einen ihm kaum bekannten "Schweizer" grundlos und systematisch falsch zu beschuldigen. Dies gelte umso mehr, als er eine Vielzahl von persönlichen Details des Beschwerdeführers geschildert habe, deren Recherche als praktisch ausgeschlossen scheine. Die Alternativhypothese einer planmässigen und aufwändig inszenierten Anschuldigung könne ohne Weiteres verworfen werden.  
Die Vielzahl der persönlichen, den Beschwerdeführer betreffenden Details bestätigte sodann dessen Aussagen eines längeren und vertieften Kontaktes, der sich durch die polizeilichen Ermittlungen in Deutschland erhärte. Der von D.________ gesperrte WhatsApp-Kontakt des Täters mit der Bezeichnung "a.________" sei mit der Mobiltelefonnummer [...] von A.________ verknüpft. Dabei handle es sich gemäss den Kantonspolizeien Zürich und Zug um die Nummer des Beschwerdeführers, wobei bei der von letzterer vermerkten Mobiltelefonnummer von einem Verschrieb auszugehen sei. Aktenkundig sei auch das von der deutschen Polizei vom Mobiltelefon von D.________ erhobene Telegram-Profil mitsamt einem Profilbild des Beschwerdeführers und Angabe der Mobiltelefonnummer von A.________ Hierbei handle es sich wiederum um die Nummer des Beschwerdeführers. Damit lägen entgegen seiner Auffassung (auch) Sachbeweise vor, die ihn in Verbindung mit D.________ brächten. 
Der Beschwerdeführer habe die von D.________ geschilderten und ihn betreffenden Details nicht explizit als falsch deklariert. Stattdessen habe er mit langen Ausführungen dargelegt, wie ein unbekannter Dritter Informationen theoretisch hätte erhältlich machen können. Dabei habe er selektiv die Aussage verweigert, namentlich bei der Frage, ob es sich bei der festgestellten Mobiltelefonnummer um seine handle. Seine Ausführungen wirkten weitgehend generisch und abstrakt. Seine Argumentationslinie blende systematisch aus, dass kein greifbares Motiv für eine falsche Anschuldigung ersichtlich sei. Eine solche sei aber deswegen zwingend notwendig, weil D.________ihn aufgrund der Videoschaltung und anhand seines Telegram-Profilbildes habe identifizieren können. 
 
8.2.2. Mit diesen Erwägungen wertet die Vorinstanz das Schweigen des Beschwerdeführers nicht zu seinen Lasten. Vielmehr würdigt sie sein gesamtes Aussageverhalten im Lichte der Umstände, was zulässig ist (Urteile 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.4.4; 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 2.4.2). Die Vorinstanz geht auch nicht davon aus, dass D.________ mit dem Beschwerdeführer via Telegram in Kontakt stand. Vielmehr wertet sie den Umstand, dass letzterer bei Telegram mit eben jener Nummer aufgetreten ist, die der Kantonspolizei Zürich anhand des von D.________ gesperrten WhatsApp-Kontaktes mit einer Person namens A.________ bekannt und entsprechend als dessen Nummer vermerkt worden war, als weiteres Indiz für einen Verschrieb. Inwiefern die Vorinstanz damit in Willkür verfällt, wenn sie als erstellt erachtet, dass es sich bei der fraglichen Nummer um jene des Beschwerdeführers handelt und er mit D.________ (auch) via WhatsApp in Verbindung stand, tut der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar und ist auch nicht erkennbar; damit einhergehend ebenso wenig eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Stattdessen handelt es sich um eine jener Konstellationen, in der vom Beschwerdeführer ohne Weiteres zu erwarten wäre, die zu seiner Entlastung erforderlichen Angaben zu machen und damit darzutun, dass es sich bei der von den Strafbehörden eruierten Mobiltelefonnummer nicht um seine handelt.  
 
8.2.3. Es trifft zudem offensichtlich nicht zu, dass die Vorinstanz ihre Verurteilung einzig auf eine (falsch) kopierte Zahlenkombination stützt. Vielmehr legt sie einlässlich dar, weshalb sie von der Glaubwürdigkeit von D.________ und insbesondere auch der Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen ausgeht. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er begnügt sich damit aufzuzeigen, wie ein einzelnes Indiz aus seiner Sicht willkürfrei zu würdigen gewesen wäre, statt sich mit der gesamten Beweislage zu befassen. Dies ist per se nicht geeignet, eine willkürliche Beweiswürdigung darzutun. Nichts anderes gilt, wenn er sich wiederum auf eine im Gutachten erwähnte - die vorinstanzliche Beweiswürdigung bloss plausibilisierende - Aussage beruft und geltend macht, es handle sich hierbei um eine Drittquelle (vgl. oben E. 7.5.4).  
 
8.3.  
 
8.3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift. Die Anklage gehe davon aus, dass er D.________ gefragt habe, ob er sich nackt ausziehen und sich einen Stift in den Po schieben würde. Die Vorinstanz erachte es hingegen als erstellt, dass er ihn hierzu aufgefordert habe. Eine solche Tathandlung sei nicht zur Anklage erhoben worden. Die Unterscheidung sei "massgeblich" mit Blick auf die Schuld und die Strafzumessung. Minderjährige hinterfragten ein autoritäres Auftreten weniger und führten Befehle aus. Entsprechend wiege ein Auffordern respektive Befehlen schwerer als eine Frage mit offenem Ausgang.  
 
8.3.2. Die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift ist nicht verletzt (zur Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift vgl. oben E. 3.3.1). Dem Beschwerdeführer wird mit der Anklage der Versuch vorgeworfen, ein Kind unter 16 Jahren zu einer sexuellen Handlung zu verleiten. Dabei habe er D.________ die Frage gestellt bzw. diesem gegenüber den Wunsch geäussert [keine Hervorhebung im Originaltext], ob er sich vor der Kamera nackt ausziehen und sich einen Stift in den Po schieben würde. D.________ sei diesem Wunsch nicht nachgekommen; später habe sich der Beschwerdeführer dafür entschuldigt, ihn so offensiv gefragt zu haben (vgl. die berichtigte und ergänzte Anklageschrift vom 23. Mai 2023, S. 3).  
Damit geht die Anklageschrift offensichtlich nicht von einer bloss abstrakten bzw. theoretischen Frage mit offenem Ausgang aus; stattdessen von einem gegenüber D.________ klar geäusserten Wunsch, dass er sich anfragegemäss verhalten würde. Die Subsumtion eines solchen Verhaltens unter den Begriff "Aufforderung" verstösst nicht gegen die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift. Umso weniger, als sich aus den Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise ergibt, dass sie auf ein autoritäres Verhalten des Beschwerdeführers schliesst. 
 
8.4. Das Vorbringen, dass die aus seine Sicht prozessual günstigere Tatvariante des Zeigens von Videos "höchstwahrscheinlich nicht mehr von der Anklageschrift umfasst wird", genügt den Begründungsanforderungen für die Rüge einer Verletzung des Grundsatzese "in dubio pro reo" nicht. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
9.  
Zufolge Aufhebung des Urteils wegen Unverwertbarkeit von Beweisen im Kontext mit den Anklageziffern 1.3 und 1.4 erübrigen sich derzeit Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung bezüglich der Anklageziffer 1.3 (Kontext E.________, F.________ und G.________ [OE]) und 1.4 [Kontext H.________ [D]) wendet. 
 
10.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung einer stationären Massnahme. 
 
10.1.  
 
10.1.1. Er moniert, die Vorinstanz ziehe für ihre Beurteilung respektive die Feststellung des mit der Massnahme zusammenhängenden Sachverhalts Tatsachen und Unterlagen heran, die sie nie selbst festgestellt oder eingesehen habe. Damit stelle sie den mit der Massnahme zusammenhängenden Sachverhalt willkürlich fest. Ebenfalls willkürlich sei, wenn die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht eine minimale Motivierbarkeit verneine und trotzdem eine stationäre Massnahme anordne. Dies verletze den Rechtsgrundsatz der Zweckmässig- und damit der Verhältnismässigkeit. Im Weiteren bezweifelt der Beschwerdeführer die Qualifikation des Gutachters und moniert die Nachvollziehbarkeit des von diesem per 4. November 2021 erstellten Gutachtens bzw. der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Es fehlten umfassende Darlegungen des Erkenntnisgewinns und Äusserungen dazu, ob mittels einer stationären Massnahme die Gefahr weiterer Straftaten innerhalb von fünf Jahren deutlich gesenkt werden könne. Die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf das Gutachten ab und verfalle "erst recht" in Willkür, wenn sie dies trotz eines erkannten formellen Mangels tue.  
 
10.1.2. Die Vorinstanz legt in einem ersten Schritt die bis in das Jahr 2009 zurückreichende Psychiatrie- und Strafhistorie des Beschwerdeführers dar. In einem zweiten Schritt prüft sie das Gutachten vom 4. November 2021 (samt Ergänzungsgutachten vom 23. Februar 2022) mit Blick auf Art. 56 Abs. 3 StGB. Dabei setzt sie sich u.a. auch mit den bereits per 2015 und 2018 erstellten Gutachten auseinander und stellt deren Übereinstimmung in den wesentlichen Punkten fest. Zusammenfassend erachtet sie die Ausführungen hinsichtlich Diagnosen, Rückfallgefahr und Behandlungsempfehlung als nachvollziehbar und die gutachterlichen Schlussfolgerungen als zwingend. Das Gutachten sei weder in formaler noch materieller Hinsicht zu beanstanden.  
In der Folge prüft die Vorinstanz die Voraussetzungen einer stationären Massnahme. Anhand der gutachterlichen Ausführungen geht sie von der Diagnose einer Pädophilie vom ausschliesslichen Typus (ICD 10 F.65.4) und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F.60.2), von der Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers und einer damit einhergehenden hohen Rückfallgefahr aus. Die Diagnosen seien in vergleichbarer Form bereits von den beiden früheren Gutachtern gestellt worden. Insgesamt handle es sich um langanhaltende, deliktrelevante Persönlichkeitsmerkmale, denen sämtliche Gutachter einen Krankheitswert zuerkannt hätten. Auszugehen sei von einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB. Dabei stehe ausser Frage, dass die diagnostizierte Pädophilie in Zusammenhang mit den begangenen Straftaten stehe, was zumindest indirekt auch für die dissoziale Persönlichkeitsstörung gelte. Unter Berücksichtigung des bisher ungenügenden Therapieverlaufes und der vom Gutachter mit Blick auf die derzeitige Verweigerungshaltung diskutierten therapeutischen Möglichkeiten erachtet die Vorinstanz eine stationäre Massnahme als geeignet, um die Rückfallgefahr zu senken. Schliesslich prüft und bejaht sie die Verhältnismässigkeit bzw. schliesst die Eignung einer ambulanten Therapie als milderes Mittel aus. 
 
10.2.  
 
10.2.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen ist nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.1; 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.1; 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.2 nicht publ. in 149 IV 325; je mit Hinweisen).  
 
10.2.2. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (vgl. BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen).  
Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien dessen Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). 
 
10.2.3. Das (Prognose-) Gutachten erfordert eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen. Dazu gehört namentlich die Angabe der von ihm herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie der Untersuchungsmethode. Im Rahmen der geltenden wissenschaftlichen Standards besteht Methodenfreiheit. Die Wahl der Methode liegt im Ermessen des Sachverständigen. Sie muss aber begründet werden. Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat die sachverständige Person im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb sie zu den von ihr gefundenen Ergebnissen gelangt. Die Schlussfolgerungen müssen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden. Das Gericht hat das Gutachten nach fachwissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Es muss das Gutachten selbstständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht der sachverständigen Person überlassen. Die richterliche Überprüfung des Gutachtens hat sich deshalb nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognoseinstrumente erstrecken. Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (BGE 149 IV 325 E. 4.2, m.w.H.).  
 
10.3. Der Entscheid über die adäquate Massnahme stellt eine Rechtsfrage dar. Bei der Beurteilung der für diese Rechtsfrage massgebenden Sachumstände wie der Legalprognose und der Frage des therapeutischen Nutzens einer Massnahme handelt es sich hingegen um Tatfragen, die das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft (Urteile 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.2; 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.3.3; 6B_1093/2021 vom 17. März 2022 E. 2.4; je mit Hinweisen; zum Willkürbegriff: BGE 148 IV 39 E. 2.3.5).  
 
10.4. Die Rügen, mit denen der Beschwerdeführer dem Gutachten vom 4. November 2021 die Tauglichkeit als rechtsgenügende Entscheidgrundlage i.S.v. Art. 56 Abs. 3 StGB absprechen will, sind unbegründet.  
 
10.5.  
 
10.5.1. Die Vorinstanz subsumiert ihre unter Ziffer VII ("Massnahme") und dort in Ziffer 2 gemachten Erwägungen unter den Titel "Feststellung des Sachverhalts" (vgl. angefochtenes Urteil S. 60 und 62 ff.). Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der "umfangreichen Psychiatrie- und Strafakten" des Beschwerdeführers, die sie u.a. auf die vom Sachverständigen vorgenommene "Aktenzusammenfassung" stützt. Alsdann setzt sich die Vorinstanz mit den Ergebnissen des Gutachtens vom 4. November 2021 auseinander (angefochtenes Urteil S. 70 ff.). Konkret mit den vom Sachverständigen erstellten Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung und Pädophilie, mit der auf dessen klinischen Einschätzung basierenden und von den zur Anwendung gebrachten Prognoseinstrumenten bestätigten Annahme einer hohen Rückfallgefahr und der empfohlenen und als geeignet erachteten Anordnung einer stationären Massnahme. Sie gelangt zum Schluss, dass der Gutachter die gestellten Fragen umfassend beantworte.  
 
10.5.2. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer an der Begutachtung nicht mitgewirkt hat, mithin mit dem Gutachten vom 4. November 2011 ein reines Aktengutachten vorliegt. Entsprechend gründen die Hinweise des Sachverständigen - namentlich jene auf die (erste) Begutachtung des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2010, auf die Verlaufs- und Therapieberichte zum stationären Massnahmenverlauf im Massnahmenzentrum I.________ aber auch jene auf in Strafverfahren gemachte Aussagen des Beschwerdeführers - in den Akten, die ihm vom Amt für Justizvollzug Thurgau zur Verfügung gestellt worden sind. Es handelt sich folglich um eine blosse Wiedergabe und Darstellung von Tatsachen, die von den Straf- und Vollzugsbehörden bereits ermittelt und festgestellt worden sind. Dass der Gutachter zu Unrecht auf diese Quellen abgestellt, oder aber die Vorinstanz Zweifel an deren korrekten Wiedergabe hätte haben müssen, wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch dargetan; ebenso wenig, dass der Gutachter seinerseits Tatsachen festgestellt hätte.  
Entsprechend vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass und inwiefern die Vorinstanz Tatsachen willkürlich feststellt, wenn sie die gutachterlichen Erwägungen wiedergibt. Er legt insbesondere auch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz solche willkürlich festgestellten Tatsachen der Prüfung des Gutachtens (vgl. angefochtenes Urteil S. 72 ff. [Ziff. 3]), der Voraussetzungen einer stationären Massnahme (angefochtenes Urteil S. 82 f. [Ziff. 4]) oder aber der Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme (angefochtenes Urteil S. 84 ff. [Ziff. 5)] zugrunde legt. Hierfür reicht die abstrakte Aufzählung von in der gutachterlichen Aktenzusammenfassung erwähnten Dokumenten und der pauschale Hinweis darauf, dass psychiatrische Gutachten nicht zur Feststellung eines Lebensvorganges herangezogen werden dürften, nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
10.6.  
 
10.6.1. Zutreffend ist, dass die Vorinstanz auf die mangelnde Absprachefähigkeit und die nicht vorhandene Motivation des Beschwerdeführers hinweist. Dabei lässt letzterer aber ausser Acht, dass dies unter dem Titel "Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme" und damit mit Blick auf die (verneinte) Frage erfolgt, ob eine ambulante Therapie als mildere Massnahme geeignet scheint (vgl. angefochtenes Urteil S. 85). Damit einhergehend ignoriert er die unter dem Titel "Prüfung der Voraussetzungen einer stationären Massnahme" gemachten Erwägungen, mit denen die Vorinstanz den gutachterlichen Ausführungen eines "aus verschiedenen Gründen [...] nur schwer therapierbaren Fall[es]" folgt. Unter Bezugnahme auf die derzeit bestehende Verweigerungshaltung diskutiere der Sachverständige die therapeutischen Möglichkeiten indes plausibel und nachvollziehbar; er befasse sich differenziert mit der schwierigen therapeutischen Ausgangslage und komme zum Schluss, dass die forensisch-psychiatrische Abteilung der Justizvollzugsanstalt Regensdorf (Pöschwies) mit ihrem spezialisierten Personal und einem intensiven therapeutischen Ansatz dieser Ausgangslage gewachsen sei und eine Verbesserung der Legalprognose erreichen könne.  
 
10.6.2. Dem Gutachten lässt sich hierzu entnehmen, dass der Sachverständige den Beschwerdeführer weiterhin als massnahmebedürftig einstuft. Dabei erachtet er dessen Massnahmefähigkeit bei überdurchschnittlichem Intellekt zwar grundsätzlich als gegeben, aber stark eingeschränkt. Derzeit sei von einer unzureichenden Behandlungsbereitschaft und einer stark eingeschränkten, respektive nicht mehr vorhandenen Behandlungscompliance auszugehen. In einer Behandlung in der Justizvollzugsanstalt Regensdorf bestehe indes ein anderer, intensiver psychotherapeutischer Ansatz, der aufgrund der stärkeren Fokussierung auf die Persönlichkeitsproblematik und der Etablierung eines der Neigung angepassten Rückfallmanagements trotz anhaltender Verweigerungshaltung erfolgsversprechend (er) sein dürfte. Mit diesem Ansatz bestehe derzeit die intakte Erfolgsaussicht, die Rückfallgefahr signifikant zu senken. Auch in diesem Setting sei zunächst mit einem "Sperren" und einer abweisenden Haltung zu rechnen, was therapeutisch primär zu adressieren sei. Im Rahmen einer Massnahme nach Art. 59 StGB sei längerfristig die Erfolgsaussicht intakt, eine grundlegende Behandlungsbereitschaft zu erarbeiten.  
 
10.6.3. Mit seiner bloss isolierten Betrachtung einer vorinstanzlichen Erwägung vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie anhand dieser gutachterlichen Ausführungen und des aufgezeigten Therapieansatzes von seiner Motivierbarkeit ausgeht. Mit den Erwägungen der Vorinstanz korrespondiert denn auch, dass an die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheides keine allzu hohen Erwartungen gestellt werden dürfen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es - wie vorliegend - aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (Urteile 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 5.3.4 nicht publ. in BGE 144 IV 325; 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.4.1; 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.7.3; je mit Hinweisen).  
 
10.7.  
 
10.7.1. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers setzt sich der Gutachter mit der fraglichen Zeitspanne für eine deutliche Senkung des Rückfallrisikos auseinander. Konkret erachtet er die therapeutische Ansprechbarkeit bei entsprechender Motivationslage trotz der Persönlichkeitsdefizite als günstig, insbesondere bezüglich der Pädophilie und prognoserelevanter Merkmale der Persönlichkeitsstörung. Aktuell stuft er die Behandelbarkeit zwar als gering ein. Indes und soweit sich der Beschwerdeführer auf die Behandlung einlasse, bestehe mit dem skizzierten Therapieansatz eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine deutliche Senkung der Rückfallgefahr. Dabei sei von einem mehrjährigen Behandlungszeitraum auszugehen, wobei die Dauer von den Behandlungsfortschritten abhänge.  
 
10.7.2. Anhand dieser Ausführungen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine stationäre Massnahme als geeignet erachtet, um die Rückfallgefahr zu senken bzw. die Legalprognose zu verbessern und sie damit der anzuordnenden stationären Massnahme hinreichend Aussicht auf Erfolg attestiert. Wie erwähnt erkennt der Gutachter im aufgezeigten Behandlungsmodell die reelle Möglichkeit, eine grundlegende Behandlungsbereitschaft zu erarbeiten. Hierbei handelt es sich zweifelsohne um mit Unsicherheiten behaftete Prämissen und Prognosen. Dies lässt indes an der deliktspräventiven Eignung einer stationären Massnahme nicht derartige Zweifel aufkommen, als dass von deren Anordnung abzusehen wäre. Entscheidend ist einzig, ob eine Verringerung der Gefahr "tatsächlich zu erwarten" ist, wobei die von der Rechtsprechung diesbezüglich geforderte Deutlichkeit der Verringerung der Gefahr in Relation zum medizinisch Machbaren zu setzen ist (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteil 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023, E. 5.3.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 325; 6B_1093/2021 vom 17. März 2022 E. 4.5.3 und 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5.2).  
Ausgehend vom medizinisch Machbaren und damit davon, dass die Anordnung einer stationären Massnahme erfolgsversprechend in dem Sinne ist, als durch dieses Setting die Möglichkeit eines Zugangs zur behandlungsbedürftigen und behandelbaren Pädophilie und zu prognoserelevanten Merkmalen der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers geschaffen werden kann, genügt dies vorliegend der geforderten Deutlichkeit der prognostisch erzielbaren Wirkung. Auch wenn mit Unsicherheit behaftet ist, ob der Zugang geschaffen werden kann, handelt es sich insgesamt nicht bloss um eine bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr. 
 
10.8. Der Beschwerdeführer rügt auch auch vor Bundesgericht die fehlende Benennung von Fachliteratur, ohne sich indes rechtsgenügend mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Nichts anderes gilt bzgl. seines pauschalen Hinweises auf eine zu "lapidare" und "zu leichtfertig gemachte Behauptung" des Gutachters im Kontext eines Verschriebs. Dies ist nicht geeignet willkürliche Schlussfolgerungen darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insofern er schliesslich moniert, dem Gutachter seien neueste Quellen nicht bekannt ist (auch) dies nicht geeignet, die Qualifikation des Gutachters respektive die Tauglichkeit des Gutachtens als rechtsgenügende Entscheidgrundlage i.S.v. Art. 56 Abs. 3 StGB in Frage zu stellen. Umso weniger, als der Beschwerdeführer weder dartut noch ersichtlich ist, inwiefern eine allfällige Nichtbeachtung dieser Studien sich zu seinen Ungunsten ausgewirkt haben könnte.  
 
10.9. Unzutreffend ist schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe das Gutachten nur aus einer "Laienperspektive" betrachtet, respektive ergibt sich dies nicht daraus, dass sie (zu Recht) auf die fehlende Fachkenntnis des Gerichts in dem Sinne hinweist, als dessen Mitglieder nicht über eine "Ausbildung und Erfahrung in forensischer Psychiatrie" verfügten. Vielmehr unterzieht die Vorinstanz das Gutachten sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht einer freien Beweiswürdigung i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StPO. Sie setzt sich einlässlich mit den Einwänden des Beschwerdeführers und namentlich auch den zur Anwendung gebrachten Prognoseinstrumenten auseinander. Sie legt dar, dass sie die gutachterlichen Erwägungen und Schlussfolgerungen als überzeugend erachtet, erkennt keine Lücken oder offensichtliche Widersprüche und gelangt zum Schluss, dass das Gutachten hinsichtlich Diagnosen, Rückfallgefahr und Behandlungsempfehlung schlüssig und nachvollziehbar sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 72-82). Damit hat die Vorinstanz eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vorgenommen und gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid getroffen (vgl. BGE 149 IV 325 E. 4.2, m.w.H.). Gegenteiliges ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dargetan.  
 
10.10.  
 
10.10.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung sei nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige beschreibe nicht bei jedem Diagnosekriterium, warum er dieses als erfüllt erachte und die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie trotz dieses von ihr erkannten Mangels auf das Gutachten abstelle.  
Damit bleibt unklar, ob sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die (allgemeinen) Kriterien einer Persönlichkeitsstörung oder aber die spezifischen Kriterien für eine dissoziale Persönlichkeitsstörung bezieht. Sie erweist sich indes so oder anders als unbegründet. 
 
10.10.2. Der Sachverständige leitet anhand der Lebensgeschichte des im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung 29 Jahre alten Beschwerdeführers einlässlich und nachvollziehbar her, weshalb er ihm eine auffällige bzw. gestörte Persönlichkeit attestiert, ihm lediglich an der Durchsetzung eigener Interessen gelegen sei, und er sich bei deren Durchsetzung weder durch Normen noch geltende Regeln oder Gesetze beeinflussen lasse. Er zeigt auf, dass sich die heute zu beobachtende auffällige Persönlichkeit auf Basis einer sämtliche Lebensbereiche belastenden körperlichen Problematik und damit einhergehenden, ungenügenden elterlichen Erziehungsmassnahmen (überprotektiver/verleugnender Erziehungsstil) bereits in der Kindheit zu entwickeln begonnen und sich im weiteren Verlauf verfestigt hat. Der Beschwerdeführer habe schon sehr früh gelernt, seine organisch bedingten Einschränkungen in seinem Sinne zu nutzen und seine Umwelt zu manipulieren. Er sei mit einer guten Willenskraft, Durchhaltevermögen und sehr guten intellektuellen Fähigkeiten ausgestattet und habe meist Erfolg bei der Verfolgung und Durchsetzung eigener Interessen. Seine Persönlichkeit wirke gefestigt. Der Gutachter bezieht auch die bereits in den Jahren 2015 und 2018 erstellten psychiatrischen Gutachten mit ein. Mit diesen war dem Beschwerdeführer nebst einer Pädophilie ebenfalls eine Persönlichkeitsstörung attestiert worden, wenn auch mit jeweils unterschiedlichen Ausprägungen (narzisstische Persönlichkeits- bzw. Persönlichkeits- (Entwicklungs-) Störung mit narzisstischen und unreifen Zügen; Gutachten S. 33-39 und S. 20-24).  
Damit sind die vom Sachverständigen gedanklich vorgenommenen Prüfschritte evident. Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn sich die Vorinstanz in der Lage sieht nachzuvollziehen, weshalb er die Diagnosekriterien einer Persönlichkeitsstörung als erfüllt erachtet. Hierfür bedurfte es weder einer (nochmaligen) formalen Subsumtion seiner Ausführungen unter die einzelnen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung noch einer weiterführenden Begründung. 
 
10.10.3. Dasselbe gilt in Bezug auf die spezifischen sechs Kriterien einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Dem Gutachten kann hierzu entnommen werden, dass bereits in der Adoleszenz eine oppositionelle Störung des Sozialverhaltens diagnostiziert worden ist. Die bereits in der Kindheit und Jugend beobachteten Verhaltensweisen hätten sich derart ausgeprägt, dass inzwischen von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung auszugehen sei. Diese werde durch die ausgeprägt dissexuelle Ausgestaltung der Sexualität des Beschwerdeführers, dessen manipulative Haltung in mehreren Lebensbereichen sowie die deutliche Missachtung von Regeln und Normen deutlich. Inwiefern damit und insbesondere auch angesichts der bisher mehrfach wegen (versuchter) sexueller Handlungen mit Kindern ergangenen Schuldsprüche, gescheiterter Therapiemassnahmen und der klar erkennbaren Neigung, die Straftaten zu bagatellisieren und diese rational zu erklären nicht nachvollziehbar wäre, dass der Gutachter mindestens die Kriterien 1, 2, 5 und 6 als erfüllt erachtet, erschliesst sich nicht. Unter Willkürgesichtspunkten ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auch in Bezug auf die spezifischen Kriterien von der Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Schlüsse ausgeht. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers stellen ihre diesbezüglichen Erwägungen weder blosse Spekulationen noch Mutmassungen dar.  
 
10.11. Weitere Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht. Zusammenfassend bildet damit das Gutachten vom 4. November 2021 samt dem Ergänzungsgutachten vom 23. Februar 2023 sowohl formell als auch inhaltlich eine rechtsgenügende Entscheidgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Die Vorinstanz hat sich damit zu Recht in der Lage gesehen, einen eigenverantwortlichen Entscheid in der Sache zu treffen. Sie verletzt weder Bundes- noch Verfassungsrecht, wenn sie eine stationäre Massnahme anordnet.  
 
11.  
 
11.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Verfassungsrecht, u.a. von Art. 3 EMRK. Er macht geltend, trotz Zusicherung der Staatsanwaltschaft nicht ins Spital verlegt worden zu sein, obwohl kein adäquates Pflegematerial wie z.B. Einlagen und passende Katheter hätten bereit gestellt werden können. Stattdessen sei er mit unpassenden Utensilien versorgt worden. Zudem sei der die Hafterstehungsfähigkeit attestierende Arzt von einem falschen Krankheitsbild ausgegangen, konkret statt von einer O.________ von einer P.________. Schliesslich werde ihm seit dem 28. September 2022 ohne schriftliche Anordnung der Kontakt zu Mitgefangenen verweigert, weshalb er sich seither "de facto" und grundlos in Einzelhaft befinde.  
 
11.2. Das Bundesgericht hat sich bereits zweimal mit einer vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge einer Verletzung von Art. 3 EMRK befasst. Dabei ist er u.a. darauf hingewiesen worden, dass die konkreten Haftmodalitäten im Rahmen der hierfür gesetzlich vorgesehenen Haftvollzugsbeschwerde zu beanstanden sind (Art. 235 Abs. 5 StPO; vgl. Urteile 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 8.2.3 und 7B_116/2024 vom 26. Februar 2024 E. 7.2.2). Nicht weiter einzugehen ist folglich auf sein im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemachtes Vorbringen einer "de facto" andauernden Einzelhaft.  
 
11.3. Die Vorbringen einer ungenügenden medizinischen Versorgung und betreffend Feststellung der Hafterstehungsfähigkeit waren bereits Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens 1B_377/2022. In diesem kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Rüge nicht substanziiert sei, sich indes aus den Akten keine ungenügende medizinische Versorgung ergebe (Urteil 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 8.2.1-8.2.3). Auch die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil vom 27. Oktober 2023 mit der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und gelangt anhand der Vollzugsberichte der Strafanstalt Zug ebenfalls zum Schluss, dass der hafterstehungsfähige Beschwerdeführer seit Beginn der Haft und trotz demonstrativer Passivität angemessen durch die Spitex versorgt worden ist. Inwiefern dieser Schluss willkürlich wäre, vermag der Beschwerdeführer mit der blossen Wiederholung seiner Rügen nicht darzutun. Auch darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
11.4. Ebenfalls nicht weiter einzugehen ist auf die vom Beschwerdeführer wegen weiterer Grund- und Menschenrechtsverletzungen (Art. 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 5 EMRK; Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 8 EMRK und Art. 13 BV) erhobenen Rügen (wegen welcher ihm eine vor Obergericht zu substanziierende Entschädigung zustehe). Hierüber hat das Bundesgericht nicht erstinstanzlich zu entscheiden, und bilden demnach auch diese Rügen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.  
 
12.  
 
12.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, seinen bisher erstandenen Freiheitsentzug von 60 Monaten (rund 42 Monate im thurgauischen Verfahren [wovon rund 6 Monate Untersuchungshaft und rund 36 Monate vorzeitiger Straf- und Massnahmenantritt] und rund 18 Monate Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren) an die von ihr angeordnete stationäre Massnahme anzurechnen. Entsprechend stünden der vorinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 23 Monaten 60 Monate ausgestandener Freiheitsentzug gegenüber. Damit lägen einerseits 37 Monate Überhaft vor; andererseits habe der anrechenbare Freiheitsentzug die einstweilige Höchstdauer der stationären Massnahme von 5 Jahren bereits überschritten. Würde die stationäre Massnahme angeordnet, liefe deren zulässige Höchstdauer von 5 Jahren ab, bevor der Entscheid in Rechtskraft erwachse und damit vollziehbar würde. Da die Zahlen bekannt seien, sei die Feststellung von Überhaft entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht erst nach Ablauf der Massnahme in einem Nachverfahren möglich, welche im Übrigen mit dem Rechtsmittelverzicht der Staatsanwaltschaft de facto ausgelaufen sei. Im Falle der (teilweisen) Gutheissung seiner Beschwerde respektive der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz hätte sie mit Blick auf die ihm zustehende Entschädigung die dargelegte Überhaft zu berücksichtigen, weshalb das Bundesgericht eine dementsprechende Anweisung zu erlassen habe.  
 
12.2. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Mit Urteil vom 29. April 2019 bestrafte das Obergericht des Kantons Thurgau den Beschwerdeführer u.a. wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung von 194 Tagen bereits erstandener Untersuchungshaft. Zuvor, mithin nachdem ihm der vorzeitige Antritt einer stationären Massnahme bewilligt worden war, war der Beschwerdeführer per 7. Juli 2015 in das Massnahmenzentrum "I.________" eingetreten. Aus dieser stationären Massnahme wurde er am 20. April 2018 unter der Bedingung entlassen, dass er eine ambulante Therapie absolviere. Mit seinem Urteil vom 29. April 2019 ordnete das Obergericht des Kantons Thurgau eine ambulante Therapie im Sinne von Art. 63 StGB mit Bewährungshilfe an, welche zugunsten der am 24. April 2018 vorzeitig angetretenen ambulanten Massnahme aufgeschoben wurde (Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. April 2019 S. 12 f. [VI act. 1/5/12]; Urteil des Strafgerichts Zug vom 14. Juli 2023 S. 2 und 84). Mit seinem Urteil vom 14. Juli 2023 hob das Strafgericht des Kantons Zug u.a. die vom Obergericht des Kantons Thurgau angeordnete ambulante Massnahme gestützt auf Art. 63a Abs. 3 StGB auf und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 23 Monaten schob es zu deren Gunsten auf und rechnete an diese die bis 14. Juli 2023 erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft, konkret 430 Tage an (der Beschwerdeführer ist per 11. Mai 2022 erneut in Untersuchungs-/ Sicherheitshaft versetzt worden). Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, wonach die vom Obergericht des Kantons Thurgau ausgefällte Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu vollziehen sei, trat das Strafgericht Zug nicht ein. Dies mit der Begründung, dass über den (Rest-) Vollzug aufgeschobener Freiheitsstrafen und über die Anrechnung des mit den Massnahmen verbundenen Freiheitsentzuges erst nach der definitiven Aufhebung der neu angeordneten stationären therapeutischen Massnahme zu entscheiden sei (Urteil des Strafgerichts Zug S. 101).  
Die Vorinstanz bestätigt mit ihrem Urteil vom 27. Oktober 2023 die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme, die erstinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 23 Monaten, an welche sie 535 Tage erstandene strafprozessuale Haft anrechnet (11. Mai 2022 bis 27. Oktober 2023) und deren Aufschub zugunsten der stationären Massnahme. Im Rahmen der Prüfung der Fortführung der Sicherheitshaft und mit Blick auf eine Überhaft verweist sie auf die gutachterlichen Erwägungen, gemäss denen mit einem schwierigen und mehrjährigen Therapieverlauf zu rechnen sei und darauf, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 1B_377/2022 vom 15. August 2022 keine Hinweise für eine Überhaft das thurgauische Verfahren betreffend festgestellt habe. 
 
12.3. Begeht der Täter während der ambulanten Behandlung eine Straftat und zeigt er damit, dass mit dieser Behandlung die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten voraussichtlich nicht abgewendet werden kann, so wird die erfolglose ambulante Behandlung durch das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht aufgehoben. Demnach ist im Falle neuer Delinquenz während der ambulanten Behandlung das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht sowohl für die Aufhebung der erfolglosen ambulanten Behandlung als auch für die Regelung der Folgen zuständig (Art. 63a Abs. 3 i.V.m. Art. 63b Abs. 2, 4 und 5 StGB; Urteil 6B_104/2017 vom 10. März 2017 E. 2.3.3 m.w.H.).  
Wird die ambulante Massnahme wegen Erfolglosigkeit i.S.v. Art. 63a Abs. 3 StGB (neue Delinquenz während der ambulanten Massnahme) aufgehoben, ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe grundsätzlich zu vollziehen und das Gericht hat darüber zu entscheiden, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet wird. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so wird der Vollzug aufgeschoben. An Stelle des Vollzuges kann das Gericht indes eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Artikeln 59-61 anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (Art. 63b Abs. 5 StGB). In diesem Fall tritt die neu anzuordnende, stationäre therapeutische Massnahme an die Stelle der bisher ambulant durchgeführten Massnahme, zu deren Gunsten der Vollzug der Strafe aufgeschoben war und mit der neu angeordneten stationären Massnahme aufgeschoben bleibt. Entsprechend ist nicht bereits im Zeitpunkt der Anordnung der stationären Massnahme darüber zu entscheiden, inwieweit der mit der ambulanten Massnahme bis dato verbundene Freiheitsentzug auf die (derzeit nach wie vor nicht zu vollziehende) Strafe anzurechnen ist (a.M. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 57 StGB). 
 
12.4. Sowohl das Obergericht des Kantons Thurgau als auch die Vorinstanz haben die jeweils ausgestandene Untersuchungshaft an die ausgefällten Freiheitsstrafen von 20 bzw. 23 Monaten angerechnet. Das ist korrekt (Art. 51 StGB). Auch der mit einer stationären Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen. Dies ist aber erst im Rahmen der späteren Aufhebung der Massnahme der Fall. Dasselbe gilt, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, wenn ein vorzeitiger Massnahmenvollzug bewilligt worden ist (Art. 62c Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 57 Abs. 3 StGB; Urteil 6B_967/2010 vom 22. März 2011 E. 5; HEER, a.a.O., N. 10 zu Art. 57 StGB).  
Insofern der Beschwerdeführer sämtliche bisher ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die (unbekannte, dazu sogleich) Dauer der stationären Massnahme anrechnen und daraus ableiten will, eine solche dürfe nicht mehr angeordnet werden, ist dementsprechend anzumerken, dass er bis dato "erst" rund 33 Monate im stationären Vollzug verbracht hat. Davon unabhängig verkennt er mit seiner Argumentation zweierlei: Gemäss dem von ihm herangezogenen BGE 141 IV 236 findet ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft bei der Ermittlung einer allfälligen Überhaft Berücksichtigung. Daraus folgt entgegen seiner Argumentation aber nicht, dass ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an die Dauer der stationären Massnahme anzurechnen wäre und diese dementsprechend verkürzt würde (vgl. hierzu explizit BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 f.; HEER, a.a.O., N. 2 zu Art. 57 StGB). Zudem ist die Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB zeitlich nicht absolut limitiert. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmenunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme (vgl. Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB), letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab. Sie dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist. Die Fristen gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB regeln daher nicht die Höchstdauer der Massnahme, sondern innert welcher Frist ein neuer Gerichtsentscheid über die Weiterführung der Massnahme zu ergehen hat (BGE 145 IV 65 E. 2.2 und 2.3.3 mit weiteren Hinweisen). Folglich verletzt die Vorinstanz weder Bundesrecht, wenn sie von der Eruierung und Feststellung von Überhaft absieht, noch wenn sie angesichts von bisher 33 Monaten, die der Beschwerdeführer im stationären Massnahmenvollzug absolviert hat, eine stationäre Massnahme anordnet. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
Die Vorinstanz, an welche die Sache zufolge teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur neuen Beurteilung zurückzuweisen ist, ist indes darauf hinzuweisen, dass sich für den Fall der Ausfällung einer tieferen Strafe die Frage eröffnet, ob die (damalige, d.h. per 27. Oktober 2023 erfolgte) Anordnung der stationären Massnahme nur unter qualifizierten Voraussetzungen möglich (gewesen) ist, die diesfalls zu prüfen wären (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.1 und 6.1.1 mit weiteren Hinweisen; nicht publ. in BGE 149 IV 325). 
 
13.  
Zur Aufhebung des Kontakt- und Tätigkeitsverbots und der Bewährungshilfe äussert sich der Beschwerdeführer nur unter der Prämisse, dass ein vollumfänglicher bzw. ein Freispruch über "weite Strecken" erfolgt. Dies ist nicht der Fall, da es insbesondere bei den Schuldsprüchen wegen (versuchter) sexueller Handlungen mit einem Kind bleibt. Damit hat es sein Bewenden. 
 
14.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil im Sinne der obigen Erwägungen aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird sich u.a. mit der Frage der Verwertbarkeit von Folgebeweisen, jener der Vernichtung von erhobenen Daten, einer allenfalls neu vorzunehmenden Strafzumessung, der damit einhergehenden Frage, ob die (damalige, d.h. per 27. Oktober 2023 erfolgte) Anordnung der stationären Massnahme nur unter qualifizierten Voraussetzungen möglich (gewesen) ist und allfälligen Entschädigungsfragen auseinanderzusetzen haben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
15.  
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG). Der Kanton Zug hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Diese ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist es gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu erheben (Art 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 4 BGG). Im Umfang des Unterliegens ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 27. Oktober 2023 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Der Kanton Zug hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Gärtl, eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten. 
 
5.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Gärtl, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. November 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger