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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_675/2023  
 
 
Urteil vom 6. Dezember 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiberin Rupf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Homberger MWST GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2013 bis 2016, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2023 (A-4948/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die A.________ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) ist seit dem 24. September 2007 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie den Handel mit Liegenschaften, Schiffen und Yachten, Fahr- und Flugzeugen sowie deren Vermietung und Vercharterung. Vom 22. bis 24. Januar 2018 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle betreffend die Steuerperioden 2012 bis 2016 (Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2016) durch. Sie kam gemäss eigenen Angaben zu folgendem Ergebnis: Die Steuerpflichtige habe in besagtem Zeitraum die Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. dem Leasing von diversen Fahrzeugen in Abzug gebracht. Aufgrund der gesamten Umstände und der Aktenlage seien diverse Fahrzeuge dem Anteilseigner B.________ für die private Verwendung zur Verfügung gestellt worden. Aus diesem Grund seien bei diesen Fahrzeugen ein Mietentgelt für die Überlassung der Fahrzeuge an den Anteilseigner praxisgemäss aufgrund einer Vollkostenrechnung zuzüglich eines Risiko-, Gemeinkosten- und Gewinnzuschlags von 10 % berechnet und der von der Steuerpflichtigen vorgenommene Vorsteuerabzug belassen worden. Ein Fahrzeug sei von ihr (der ESTV) dem Bereich der Immobilienbewirtschaftung der Steuerpflichtigen zugewiesen worden mit der Konsequenz, dass für dieses Fahrzeug eine Vorsteuerkorrektur aufgrund der gemischten Verwendung (Verwendung zur Erzielung von steuerausgenommenen Immobilienumsätzen und steuerbaren Immobilienumsätzen [Parkplatzvermietung]) vorgenommen worden sei. Zudem habe sie (die ESTV) aufgrund von Umsatzdifferenzen, Steuersatzdifferenzen und Vorsteuerkorrekturen diverse Nachbelastungen vorgenommen. Den gestützt auf die vorstehenden Ausführungen resultierenden Betrag machte die ESTV mit Einschätzungsmitteilung vom 1. Oktober 2018 geltend.  
 
1.2. Nach Korrespondenz mit der Steuerpflichtigen bestätigte die ESTV mit Verfügung vom 25. September 2020 die mit der erwähnten Einschätzungsmitteilung geltend gemachte Steuer (nach) forderung und setzte die betreffend die Steuerperioden 2012 bis 2016 (Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2016) noch geschuldete Mehrwertsteuer auf Fr. 250'901.- zuzüglich Verzugszins ab dem 30. April 2015 (mittlerer Verfall) fest.  
Während dem die gegen diesen Entscheid gerichtete Einsprache der Steuerpflichtigen erfolglos blieb, hiess das Bundesverwaltungsgericht die bei ihm im Anschluss von der Steuerpflichtigen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. September 2023 teilweise gut. Es hielt fest, dass die Steuerperiode 2012 verjährt sei, weshalb die von der Steuerpflichtigen geschuldete Steuerforderung nunmehr Fr. 156'808.05 betrage. Dies habe auch Auswirkungen auf den Verzugszins, zu dessen frankenmässiger Berechnung die Sache an die ESTV zurückzuweisen sei. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. Oktober 2022 [recte: 2023] beantragt die Steuerpflichtige, die Umsatzsteuerkorrekturen, welche auf geldwerten Leistungen an den Anteilseigner wegen Fahrzeugüberlassung basierten, seien für bestimmte, namentlich genannte Fahrzeuge aufzuheben, eventualiter sei "der Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen" mit der Auflage, die Steuernachforderung im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde neu festzulegen.  
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, ohne einen Schriftenwechsel anzuordnen (Art. 102 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Angefochten ist ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Die Vorinstanz hat das Verfahren zwar an die ESTV zurückgewiesen. Die Rückweisung betrifft allerdings nur noch die rechnerische Umsetzung des angefochtenen Entscheids, sodass ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt (Art. 82, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen (Art. 42, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG) geben an dieser Stelle zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - grundsätzlich (E. 4.2) - einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 149 I 109 E. 2.1). Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen geht es aber, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur den geltend gemachten Rügen nach, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 148 V 366 E. 3.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneuern, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6).  
 
3.2. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 109 E. 2.1; 149 III 81 E. 1.3). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 III 81 E. 1.3).  
 
3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5; 149 II 43 E. 3.5; 149 IV 57 E. 2.2; 149 V 108 E. 4). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 148 V 427 E. 3.2). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 IV 57 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 149 II 43 E. 3.6.4; 149 V 156 E. 6.2; vorne E. 3.2). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik an einem vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (auch dazu BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat nach Darlegung der für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt relevanten rechtlichen Grundlagen (angefochtener Entscheid E. 3 f.) und der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (insbesondere Urteil 2C_403/2022 vom 12. Dezember 2022; angefochtener Entscheid E. 5) ausgeführt, dass und weshalb die streitbetroffenen Fahrzeuge als dem Anteilseigner B.________ (und allenfalls im nahestehenden natürlichen und juristischen Personen) für die private Verwendung zur Verfügung gestellt gelten müssen und nicht von einem nachhaltigen Fahrzeughandel ausgegangen werden kann (angefochtener Entscheid E. 7). Anschliessend hat sie festgehalten, dass und weshalb die Bestimmung des Drittpreises für die Zurverfügungstellung der streitbetroffenen Fahrzeuge aufgrund einer Vollkostenrechnung dem bundesgerichtlich für rechtskonform bestätigten Vorgehen entspricht und die Umsatzsteuerkorrekturen, welche auf geldwerten Leistungen an den Anteilseigner wegen Fahrzeugüberlassung basieren, in den vorliegend noch strittigen Steuerperioden (E. 1.2) nicht zu beanstanden sind (angefochtener Entscheid E. 8).  
 
4.2. Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin kaum auseinander. Soweit ihre Ausführungen den einschlägigen Anforderungen (E. 3) überhaupt zu genügen vermögen, sind sie weder geeignet, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen in Frage zu stellen noch die vorinstanzliche Rechtsanwendung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Ins Leere zielen insbesondere die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur "Wechselnummer", zum "mehrwertsteuerlich relevanten Handel" und zu den angeblichen Verkaufsbemühungen sowie zur Wirtschaftsfreiheit. Auf den Sachverhalt bezogen stellen sie nicht zu hörende appellatorische Kritik dar (E. 3.3), betreffend das angerufene verfassungsmässige Recht genügen sie der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit nicht (E. 3.2). Insoweit aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin schliesslich überhaupt Rechtsrügen erkenntlich sind, so erschöpfen sich diese in der Heranziehung eines den Handel mit Kunstwerken betreffenden Falles der Vorinstanz und legen mit keiner Silbe dar, dass und weshalb die in einem vergleichbaren Sachverhalt ergangene einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 2C_403/2022 vom 12. Dezember 2022) vorliegend nicht anwendbar sein sollte. Damit hat es mit dem vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden und es kann auf die in diesem enthaltenen Erwägungen verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
5.  
 
5.1. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Der Beschwerdeführerin sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 1- 3 BGG).  
 
5.2. Mit dem vorliegenden Entscheid endet die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 42 Abs. 6 MWSTG [SR 641.20]). Der Umstand, dass die ESTV noch die Verzugszinsen neu zu berechnen haben wird (E. 1.2), ändert daran nichts, geht es doch nur noch um die rechnerische Umsetzung (vgl. Urteile 9C_624/2023 vom 13. November 2023 E. 6.2; 2C_700/2022 vom 25. November 2022 E. 16.2).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Dezember 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rupf