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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_454/2024  
 
 
Urteil vom 6. Dezember 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Müller, 
Gerichtsschreiberin Trutmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mustafa Bayrak, 
 
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Stauffacherstrasse 45, Postfach, 8021 Zürich 1. 
 
Gegenstand 
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 12. Juli 2024 (VB.2024.00306). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ und B.A.________ sind verheiratet und Eltern eines im Jahr 2016 geborenen Sohnes. Am 29. April 2024 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (GSG/ZH; LS 351) gegenüber A.A.________ für die Dauer von 14 Tagen ein Rayonverbot bezüglich des neuen Wohnorts von B.A.________ sowie ein Kontaktverbot an. 
Ein Gesuch von A.A.________ um Aufhebung der Gewaltschutzmassnahmen wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Horgen mit Urteil vom 8. Mai 2024 ab. 
Auf Gesuch von B.A.________ hin verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom 15. Mai 2024 die Gewaltschutzmassnahmen provisorisch bis am 1. August 2024. Mit seiner dagegen gerichteten Einsprache überzeugte A.A.________ das Zwangsmassnahmengericht davon, dass der Konflikt zwischen den Parteien von einer gewissen Gegenseitigkeit geprägt ist. Infolgedessen hob es mit Urteil vom 23. Mai 2024 die provisorische Verlängerung der Massnahmen wieder auf. 
 
B.  
Das hierauf angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess eine dagegen angehobene Beschwerde von B.A.________ mit Urteil vom 12. Juli 2024 gut. Es hob den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Mai 2024 auf und verlängerte die von der Kantonspolizei angeordneten Gewaltschutzmassnahmen bis am 1. August 2024. Überdies verpflichtete es A.A.________ zur Zahlung der Gerichtskosten und einer Parteientschädigung an B.A.________. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 29. Juli 2024 be antragt A.A.________ sinngemäss, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 12. Juli 2024 sei aufzuheben und das Rayon- und Kontaktverbot nicht zu verlängern. Zudem seien die vorinstanzlichen Kosten neu zu verlegen. 
Die Kantonspolizei und das Verwaltungsgericht verzichten auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG; BGE 134 I 140 E. 2). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung.  
 
1.2. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit dazu erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Das erforderliche schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt es im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 149 V 49 E. 5.1; 137 I 23 E. 1.3.1; Urteil 1C_126/2023 vom 7. März 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Verlängerung des Rayon- und Kontaktverbots galt bis am 1. August 2024. Das aktuelle Interesse ist somit kurz nach der Beschwerdeerhebung dahingefallen. Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen als auch den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheid. Rechtsprechungsgemäss bleibt die Legitimation bezüglich der Kostenverlegung im kantonalen Verfahren erhalten, auch wenn das aktuelle Interesse an der Anfechtung des Entscheids in der Hauptsache entfällt (BGE 129 II 297 E. 2.2; Urteil 1C_313/2023 vom 21. November 2023 E. 1.2). Ob in Bezug auf die Beurteilung der Verlängerung des Rayon- und Kontaktverbots vom Erfordernis des aktuellen Interesses ausnahmsweise abgesehen werden kann, ist - wie nachfolgend aufgezeigt wird - im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.  
 
1.4. Denn das Eintreten auf die Beschwerde setzt auch voraus, dass die Beschwerdeschrift hinreichend begründet ist. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Gleiches gilt für den Vorwurf, die Vorinstanz habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Mit ungenügend begründeten Rügen und allgemein gehaltener, rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid setzt sich das Bundesgericht nicht auseinander (BGE 148 I 104 E. 1.5; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
1.5.  
 
1.5.1. Das Verwaltungsgericht ging im angefochtenen Urteil ausführlich auf die einzelnen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen ein und legte dar, weshalb diese als Stalking im Sinne von § 2 Abs. 2 GSG/ZH zu qualifizieren seien. Es hielt zusammenfassend fest, die Ehefrau habe die vom Ehemann mit Einsprache an das Zwangsmassnahmengericht geltend gemachten Argumente und selektiv eingereichten Beweismittel allesamt entkräftet. Die ehelichen Konflikte zwischen den Parteien, die zu Polizeieinsätzen geführt hätten, reichten bis ins Jahr 2022 zurück. Vorliegend sei dokumentiert, dass der Ehemann der Ehefrau am 27. Februar 2024 in aller Öffentlichkeit am Circle Flughafen folgte und ihre Kopfhörer vom Kopf riss. Zudem sei glaubhaft gemacht, dass er am 27. April 2024 der Ehefrau nachgestellt und sie anlässlich ihrer Sprachprüfung in Winterthur auf grobe Weise belästigt habe. Sodann bestünden erhebliche Verdachtsmomente, dass er am 26. April 2024 Bauschaum an der Wohnungstüre der Ehefrau angebracht habe.  
 
1.5.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen darauf, die einzelnen Vorfälle aus seiner Sicht zu schildern und seine Ehefrau in einem schlechten Licht darzustellen. Er rügt weder ausdrücklich noch sinngemäss eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder willkürliche Anwendung des kantonalen Gewaltschutzgesetzes. Auch sonst zeigt er nicht in rechtsgenüglicher Weise auf, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt. Seine rein appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt den Begründungsanforderungen nicht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf den ohnehin unzulässigen Antrag des Beschwerdeführers, es seien gegenüber der Ehefrau Gewaltschutzmassnahmen anzuordnen, einzugehen.  
 
2.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend bleibt es beim vorinstanzlichen Urteil. Der Beschwerdeführer wird im bundesgerichtlichen Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin liess sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen und machte keine Aufwendungen geltend. Eine Parteientschädigung ist somit nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Dezember 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Trutmann