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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_217/2024  
 
 
Urteil vom 7. Januar 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Advokat Dieter Roth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, 
Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft, 
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 10. Januar 2024 (810 23 155). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der türkische Staatsangehörige A.________, geb. 28. März 1968, lebt seit dem 4. Dezember 1993 in der Schweiz. Am 16. Dezember 1993 wurde ihm im Kanton Basel-Stadt die Aufenthaltsbewilligung erteilt, die regelmässig verlängert wurde. Seine Gesuche um Niederlassungsbewilligung wurden jeweils abgewiesen. Am 14. Dezember 2015 ersuchte A.________ den Kanton Basel-Landschaft um Kantonswechsel, welcher am 3. Mai 2016 bewilligt wurde.  
 
A.b. A.________ war drei Mal verheiratet. Aus erster Ehe hat er einen Sohn B.A.________ (geb. 1995). Am 26. April 2010 heiratete er in dritter Ehe C.A.________. Aus dieser Ehe stammen die gemeinsamen Kinder D.A.________ (geb. 2011) und E.A.________ (geb. 2013). Nach der Trennung im Jahr 2018 wurde die Ehe mit C.A.________ am 7. Februar 2022 geschieden. Die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder wurde beiden Elternteilen belassen, wobei die Kinder Wohnsitz bei der Mutter haben. A.________ wurde verpflichtet, an den Unterhalt der beiden Kinder pro Monat je Fr. 500.-- zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungsbeiträge zu bezahlen.  
 
A.c. Bis im Jahr 2014 arbeitete A.________ als Hilfsarbeiter und in der Gastronomie. Am 9. Mai 2014 stellte er ein Gesuch um Invalidenrente, welches mit Verfügung vom 1. März 2018 abgewiesen wurde. Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 lehnte die IV (Invalidenversicherung) ein zweites Gesuch vom 18. November 2019 um eine Rente ab. Mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherung, vom 23. Februar 2023 wurde eine Beschwerde von A.________ gegen die zweite rentenablehnende Verfügung der IV abgewiesen.  
 
A.d. Während seines Aufenthalts im Kanton Basel-Stadt erhielt A.________ in den Jahren 1999, 2000 sowie 2004 bis 2007 im Umfang von Fr. 50'948.15 Unterstützung von der Sozialhilfe. Seit Dezember 2015 wird er vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Per April 2023 erfolgte eine monatliche Unterstützung von Fr. 2'786.10. Im Mai 2023 belief sich die Gesamthöhe der bisherigen Sozialhilfeunterstützung der sozialen Dienste Pratteln (Basel-Landschaft) auf Fr. 247'787.20.  
 
A.e. Am 2. April 2001 verwarnten die Einwohnerdienste Basel-Stadt A.________ wegen offenen Betreibungen und Verlustscheinen sowie den bis zu diesem Zeitpunkt bezogenen Sozialhilfeleistungen. Am 2. Dezember 2009 schlossen die Bevölkerungsdienste Basel-Stadt mit A.________ eine Integrationsvereinbarung ab. Mit dieser verpflichtete er sich, bis Ende Januar 2010 eine Kursbestätigung für das Deutschniveau A2 und einen Schuldensanierungsplan einzureichen sowie keine neuen Schulden anzuhäufen. Trotz Integrationsvereinbarung und -programm blieb A.________ von der Sozialhilfe abhängig und häufte weitere Schulden an. Am 3. Mai 2016 wurde er vom Amt für Migration wegen Falschangaben anlässlich seines Gesuchs um Kantonswechsel und Verlustscheinen bei den Betreibungsämtern der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft verwarnt.  
 
A.f. Im Auszug aus dem Betreibungsregister Basel-Stadt vom 31. August 2015 ist A.________ mit 21 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 68'153.05 verzeichnet. Für den Zeitraum vom 13. Juni 2018 bis zum 13. Juni 2023 sind beim Betreibungsamt Basel-Landschaft elf Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 27'971.95 ausgewiesen. In der Verlustscheinkontrolle des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Juni 2023 ist er mit 27 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 89'619.65 registriert.  
 
A.g. A.________ ist während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach straffällig geworden. Per 25. Mai 2022 ist er mit sechs Einträgen im Schweizerischen Strafregister verzeichnet. Die Verurteilungen stammen aus den Jahren 2014 bis 2021 und beziehen sich mehrheitlich auf Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen das Strassenverkehrsgesetz.  
 
B.  
 
B.a. Am 3. September 2020 und am 2. März 2021 gewährte das Amt für Migration A.________ das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Mit Verfügung vom 3. November 2021 verweigerte das Amt A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und forderten ihn auf, die Schweiz bis spätestens 4. Januar 2022 zu verlassen.  
 
B.b. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft blieb erfolglos (Beschluss vom 27. Juni 2023). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, wies die dagegen geführte Beschwerde mit Urteil vom 10. Januar 2024 (zugestellt am 14. März 2024) ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. April 2024 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. Januar 2024 sei aufzuheben und das Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft sei anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewillgung zu verlängern. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. Januar 2024 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge bzw. unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Mit Verfügungen vom 30. April 2024 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration SEM lässt sich nicht vernehmen. 
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 26. Juni 2024 vollumfänglich an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 149 II 66 E. 1.3). 
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, dass die betroffene Person in vertretbarer Weise darlegt, potenziell über einen Bewilligungsanspruch zu verfügen. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs tatsächlich vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).  
Der Beschwerdeführer lebt seit 30 Jahren in der Schweiz und pflegt zu seinen zwei minderjährigen Kinder regelmässigen persönlichen Kontakt. Er leitet daraus in vertretbarer Weise einen durch Art. 8 EMRK (Familien- und Privatleben) geschützten Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ab (vgl. BGE 147 I 149 E. 4; 147 I 89 E. 1.1.1; 144 I 91 E. 5). Das Rechtsmittel ist folglich als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. 
 
1.2. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist vorbehaltlich E. 1.3 auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.3. Nicht zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Bezug auf die ebenfalls verfügte Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Diesbezüglich stünde dem Beschwerdeführer einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG). Im Zusammenhang mit der Wegweisung erhebt der Beschwerdeführer aber keine Rügen, die nicht bereits im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu behandeln sind. So ist im Folgenden namentlich die Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung zu prüfen. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel gegen die Wegweisung richtet, ist darauf folglich nicht einzutreten (vgl. BGE 137 II 305 E. 1.1; Urteile 2C_213/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 1.2; 2C_314/2019 vom 11. März 2020 E. 1.2).  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). 
 
3.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 148 IV 356 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vozubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2. mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3). 
Soweit der Beschwerdeführer lediglich geltend macht, die Vorinstanz habe eine vertiefte Sachverhaltsprüfung trotz zahlreich erhobenen Rügen gänzlich unterlassen, genügt er dem Begründungserfordernis von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb nachfolgend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigt. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG wird die Aufenthaltsbewilligung befristet erteilt. Sie kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Selbst wenn keine Widerrufsgründe vorliegen, besteht nach Landesrecht kein automatischer Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung, sondern steht der Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Ermessen der Migrationsbehörde respektive der kantonalen Rechtsmittelinstanzen (vgl. zu den Anforderungen an die Ermessensausübung Urteil 2C_697/2020 vom 18. November 2020 E. 5). Dies gilt, solange keine andere Bestimmung des Landesrechts einen Anspruch auf Verlängerung vorsieht (vgl. insb. Art. 31, Art. 42 f. und Art. 49 f. AIG). Der Beschwerdeführer macht keinen landesrechtlichen Bewilligungsanspruch geltend, weshalb landesrechtlich betrachtet die Erteilung einer Ermessensbewilligung im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG zur Diskussion steht. Darüber hat das Bundesgericht von vornherein nicht zu entscheiden. Entscheidend ist demnach vorliegend allein, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist oder nicht. In diesem Rahmen können die Widerrufsgründe zwar als Ausdruck des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung berücksichtigt werden. Indessen kann die Aufenthaltsbeendigung je nach den Umständen des Einzelfalls unter bestimmten Voraussetzungen auch dann mit Art. 8 EMRK vereinbar sein, wenn nach Landesrecht kein Widerrufsgrund gegeben wäre (Urteile 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 3; 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 4; 2C_150/2022 vom 18. August 2022 E. 4). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht unter dem Titel von Art. 8 EMRK geltend, dass kein öffentliches Interesse an seiner Wegweisung bestehe, da er sich nicht mutwillig verschuldet habe und auch nicht verschuldet von der Sozialhilfe abhängig sei. Bei einer Wegweisung in die Türkei könne er zudem seine Beziehung zu seinen Kindern nicht mehr pflegen. Überdies lebe er schon so lange in der Schweiz, dass ihm eine Rückkehr in die Türkei nicht zumutbar sei. 
 
6.  
 
6.1. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familienlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird (BGE 143 I 21 E. 5.1). Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1). Unter Berufung auf Achtung des Privatlebens kann zudem nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich auch anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 149 I 72 E. 2.1.2; 149 I 66 E. 4.3; 144 I 266 E. 3.9).  
 
6.2. Der Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt indes nicht absolut, sondern kann eingeschränkt werden, falls dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (BGE 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.2).  
 
6.3. Die Möglichkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist gesetzlich vorgesehen (Art. 33 Abs. 3 AIG; Urteile 2C_213/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 5; 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 5). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse an der Wegweisung besteht und sich diese als notwendig bzw. als verhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweist.  
 
7.  
 
7.1. Wird ein Aufenthaltstitel zufolge mutwilliger Verschuldung widerrufen oder nicht verlängert, misst sich das öffentliche Interesse am Umfang und an der Vorwerfbarkeit der angehäuften Schulden (Urteile 2C_701/2022 vom 20. Juli 2023 E. 5.2; 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.4; 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 3.2). Wurde die betroffene Person bereits ausländerrechtlich verwarnt, ist für die Beurteilung der Mutwilligkeit entscheidend, ob sie danach weiterhin Schulden angehäuft oder sich um die Sanierung ihrer Situation bemüht hat (Urteile 2C_212/2023 vom 24. Juli 2023 E. 4.3; 2C_701/2022 vom 20. Juli 2023 E. 5.2; 2C_185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.3). Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde. Liegen ausreichend gewichtige Hinweise für die Tatsachenvermutung der Mutwilligkeit vor, ist es an der betroffenen Person, den Gegenbeweis zu erbringen (Art. 90 AIG; Urteile 2C_212/2023 vom 24. Juli 2023 E. 4.2; 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 5.4.1 und 5.4.2; 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Ferner fällt ins Gewicht, ob im Sinne einer günstigen Zukunftsprognose davon auszugehen ist, dass die betroffene Person sich nicht weiter mutwillig verschulden wird (vgl. Urteile 2C_212/2023 vom 24. Juli 2023 E. 6.2; 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2; 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.4; EGMR Palanci gegen Schweiz vom 25. März 2014 [Nr. 2607/08] § 58; Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 59).  
 
7.2. Die Vorinstanz ist zu Recht von einer mutwilligen Verschuldung ausgegangen. Die Migrationsbehörden Basel-Stadt haben den Beschwerdeführer im Jahr 2001 verwarnt und mit ihm im Jahr 2009 eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen. Dies hat lediglich vorübergehend zu einem Schuldenabbau bis im Jahr 2011 geführt. In den darauffolgenden Jahren kamen bis Dezember 2015 jedoch neue Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 49'980.25 und Verlustscheine dazu. Entsprechend wurde er anlässlich des Kantonswechsels am 3. Mai 2016 erneut wegen Schuldenwirtschaft verwarnt. Trotz vollständiger Unterstützung durch die Sozialhilfe seit Dezember 2015 sind die Schulden des Beschwerdeführers fortwährend angewachsen. So sind in der Zeitspanne vom 13. Juni 2018 bis am 13. Juni 2023 elf neue Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 27'971.95 hinzugekommen. Gesamthaft ist der Beschwerdeführer in den Betreibungsregistern der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft mit Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 157'772.70 verzeichnet. Weder die Integrationsvereinbarung noch die Teilnahme an einem Integrationsprogramm führten beim Beschwerdeführer zu einer Abkehr von der Schuldenwirtschaft. Er hat sich auch nie um die Aufnahme einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit bemüht, obwohl ihm in diesem Umfang von der IV mit rechtskräftig bestätigter Verfügung vom 21. Februar 2022 eine diesbezügliche Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100% attestiert worden ist. Gemäss IV-Verfügung hätte ihm damit eine breite Palette an Hilfsarbeitertätigkeiten offen gestanden.  
 
7.3. Dagegen führt der Beschwerdeführer pauschal an, dass seine Verschuldung auf das Scheitern des mit seiner damaligen Ehefrau gemeinsam betriebenen Internet-Cafés, deren Kaufsucht, aber vor allem auch seine Arbeitslosigkeit und ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit sowie ganz grundsätzlich seine persönliche Situation als Arbeitssuchender mit einer kurzen Schuldbildung und ohne Berufsbildung zurückzuführen sei. Damit vermag er nichts hinreichend Substantielles aufzuzeigen, das die Würdigung der Vorinstanz als nicht folgerichtig erscheinen liesse.  
 
7.4. Ebenso erachtete die Vorinstanz den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG angesichts der erheblichen und andauernden Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers und damit ein darauf begründetes öffentliches Interesse zu Recht als erfüllt. Die Höhe der erhaltenen Unterstützungsleistungen - bis im Mai 2023 beliefen sich die seit Dezember 2015 bezogenen Sozialhilfegelder auf gesamthaft Fr. 247'787.20 - und der Umstand, dass eine baldige Ablösung von der Sozialhilfe nicht in Sicht ist, werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Soweit er geltend macht, die Sozialhilfeabhängigkeit sei nicht verschuldet, ist dies unter dem Titel der Verhältnismässigkeit zu prüfen (Urteile 2C_88/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5.1 mit Hinweisen; 2C_525/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.3.3 mit Hinweisen).  
 
8.  
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind in der vorliegenden Konstellation namentlich die Frage, ob und in welchem Ausmass ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit bzw. Schuldenwirtschaft besteht, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist zudem die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl in der Schweiz als auch im Heimatland. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1; Urteile 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1; 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 5.5; 2C_56/2023 vom 31. August 2023 E. 5.3; je mit Hinweisen; Urteile des EGMR Palanci gegen Schweiz vom 25. März 2014 [Nr. 2607/08] § 51 und 58; Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 53 und 55, 57, 59 und 62 f.).  
 
8.1. Die Schulden des Beschwerdeführers belaufen sich auf Fr. 157'772.70 sowie hat er bis im Mai 2023 Sozialhilfegelder im Umfang von gesamthaft Fr. 247'787.20 bezogen, wobei letzterer Betrag aufgrund des anhaltenden Sozialhilfebezugs im Urteilszeitpunkt der Vorinstanz noch höher ausgefallen sein dürfte. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, die Sozialhilfeabhängigkeit sei unverschuldet, weil er nicht arbeitsfähig sei, verfängt dies nicht. Angesichts der rechtskräftig festgestellten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers trifft den Beschwerdeführer diesbezüglich vielmehr ein Verschulden. Er wäre grundsätzlich in der Lage, ein Einkommen zu erzielen, bemüht sich jedoch nicht um eine Erwerbstätigkeit, was ihm direkt vorwerfbar ist (vgl. Urteile 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.2 ff.; 2C_570/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.2.2). Weiter haben weder die Integrationsvereinbarung noch das Integrationsprogramm zu einer Abkehr von der Schuldenwirtschaft oder einer Ablösung von der Sozialhilfe geführt.  
 
8.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Wegweisung würde seine Beziehung zu seinen zwei Kindern beeinträchtigen, ist zu berücksichtigen, dass der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen kann, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.1; Urteile 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.2; 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.6).  
 
8.3. Ein weitergehender Anspruch fällt nach der Rechtsprechung in Betracht wenn (1) in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zum Kind besteht, (2) die Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden kann und (3) sein bisheriges Verhalten in der Schweiz (weitgehend) tadellos war (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.2). Diese Kriterien sind in ihrer Gesamtheit in die Beurteilung mit einzubeziehen (BGE 144 I 91 E. 5.2). Eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge Beziehung liegt vor, wenn die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden; eine in affektiver Hinsicht, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Massgeblich für das bundesgerichtliche Verfahren ist das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils (BGE 144 I 91 E. 5.2.1; Urteile 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.3; 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 5.7.3; 2C_856/2022 vom 3. Juli 2023 E. 4.4.1).  
 
8.3.1. Der Beschwerdeführer pflegt unbestritten einen regelmässigen Kontakt zu den Kindern. Sie verbringen entsprechend dem in der Scheidungsvereinbarung vom 3. Februar 2022 vereinbarten Besuchsrecht jedes zweite Wochenende bei ihm. Es ist deshalb ohne Weiteres von einer engen affektiven Beziehung auszugehen, was jedoch für sich alleine nicht genügt.  
 
8.3.2. So kommt der Beschwerdeführer seinen elterlichen Pflichten in finanzieller Hinsicht nicht nach, da er entgegen der Scheidungsvereinbarung keine Unterhaltszahlungen leistet. Nicht weiter behelflich ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer mit seiner nach ihm unverschuldeten finanziellen Lage, mithin seinen hohen Schulden sowie seiner Sozialhilfeabhängigkeit argumentiert. Wie gezeigt (vgl. E. 7 und 8.1) ist ihm seine hohe Verschuldung sowie seine langjährige volle Abhängigkeit von der Sozialhilfe vorwerfbar, da ihm eine Arbeitstätigkeit möglich wäre und die Aufnahme einer solchen von ihm auch erwartet werden kann.  
Angesichts der langjährigen und andauernden Sozialhilfeabhängigkeit, der anhaltenden Schuldenwirtschaft sowie der strafrechtlichen Verurteilungen (vgl. Bst. A.g) kann denn auch nicht von einem tadellosen Verhalten gesprochen werden. 
 
8.3.3. Was die Beziehung zu den Kindern im Falle der Wegweisung anbelangt, so ist diese zwar erschwert, aber nicht ausgeschlossen. Für die Kinder wird die Trennung spürbar sein, da das Besuchsrecht weniger als bisher wird ausgeübt werden können. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch zumutbar, von der Türkei aus seinen Kontakt mit den Kindern mittels Kurzaufenthalten oder Ferienbesuchen und über die modernen Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten.  
 
8.4. Ein gewichtiges privates Interesse ergibt sich weiter daraus, dass der Beschwerdeführer seit 30 Jahren hier lebt. Allerdings entspricht die Integration des Beschwerdeführers nur beschränkt seiner langen Anwesenheit. Zwar beherrscht der Beschwerdeführer die deutsche Sprache und ist insofern sprachlich integriert. Für eine weitere, über die Familie hinausgehende soziale Integration konnte die Vorinstanz jedoch keine Anhaltspunkte ausmachen. Vor allem aber ist der Beschwerdeführer wirtschaftlich in der Schweiz in keiner Weise integriert und weist mit Blick auf seine Straffälligkeit (vgl. Bst. A.g) auch in dieser Hinsicht ein Integrationsdefizit auf.  
Eine Wiedereingliederung in der Türkei dürfte dem Beschwerdeführer zwar nicht leicht fallen, aber sie ist möglich. Der Beschwerdeführer ist in der Türkei sozialisiert worden, beherrscht die Sprache, hält sich regelmässig in der Türkei auf und pflegt eine intakte Beziehung zu seiner in der Türkei lebenden Ursprungsfamilie, mithin zu seinem Vater, zu seinen drei Brüdern sowie seiner Schwester. 
 
8.5. Nach dem Dargelegten besteht aufgrund des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz und den beiden, in der Schweiz bei der Mutter lebenden Kindern ein grosses privates Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Dieses reduziert sich indes mit Blick auf die insgesamt nicht gelungene Integration des Beschwerdeführers sowie darauf, dass seine Reintegrationschancen in der Türkei intakt sind und sich die Beziehung zu den Kindern auch auf Distanz aufrechterhalten lässt. Angesichts der fehlenden Rechtfertigung seiner Verschuldung und Sozialhilfeabhängigkeit sowie der unzureichenden Reaktion auf die Verwarnungen und Integrationsvereinbarung besteht denn auch keinerlei Gewähr dafür, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers künftig ändern würde. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegt demnach das entgegen stehende private Interesse am Verbleib in der Schweiz. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht einen aus Art. 8 EMRK fliessenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verneint.  
 
9.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Januar 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto