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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_470/2024  
 
 
Urteil vom 7. Januar 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
8401 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankentaggelder, Rückforderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, 
 
V. Kammer, vom 21. Juni 2024  
(KK.2022.00020). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Versicherte, Beschwerdeführerin) war seit dem 1. Januar 2020 bei der C.________ AG als Versicherungsberaterin angestellt und über ihre Arbeitgeberin im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung bei der B.________ AG (Versicherung, Beschwerdegegnerin) taggeldversichert. Mit Krankmeldung vom 9. März 2021 meldete die Arbeitgeberin, dass die Versicherte seit 4. März 2021 krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig sei. Die Versicherung holte zur Klärung ihrer Leistungspflicht Arztberichte ein und richtete Taggelder aus. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Versicherten und der C.________ AG wurde per 31. August 2021 aufgelöst.  
 
A.b. Am 5. Juli 2021 liess die Versicherung die Versicherte durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin untersuchen. Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 teilte die Versicherung der Versicherten mit, die Untersuchung habe ergeben, dass in Bezug auf ihre bisherige Arbeitsstelle eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege, auf dem freien Arbeitsmarkt für jede andere Arbeitsstelle indes eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliege, weshalb der Leistungsanspruch bloss noch bis zum 31. August 2021 (Ende Kündigungsfrist) bestehe und die Taggelder ab 1. September 2021 eingestellt würden. Die Versicherte opponierte gegen die Einstellung der Taggeldleistungen. Nach Eingang einer Stellungnahme von Dr. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeine Innere Medizin, hielt die Versicherung mit Schreiben vom 19. November 2021 an ihrem Einstellungsentscheid fest.  
 
A.c. Unter Hinweis auf einen Bericht der E.________ GmbH vom 28. Dezember 2021 informierte die Versicherung die Versicherte mit Schreiben vom 25. Januar 2022, dass aufgrund mehrfacher, der Versicherung verschwiegener Auslandaufenthalte die Voraussetzungen einer betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs nach Art. 40 VVG erfüllt seien. Für die Arbeitsunfähigkeit ab 4. März 2021 bestehe keine Deckung. Die Versicherung forderte von der Versicherten die Rückerstattung der erbrachten Leistungen einschliesslich Abklärungskosten von insgesamt Fr. 40'469.95.  
 
B.  
 
B.a. Am 27. Juli 2022 erhob die Versicherte Klage gegen die Versicherung und beantragte, die Versicherung sei zu verpflichten, ihr Krankentaggelder im Umfang von Fr. 82'280.61 zzgl. 5% Zins seit 27. Juli 2022 zu bezahlen. Die Versicherung trug auf Abweisung der Klage an und erhob Widerklage gegen die Versicherte mit dem Begehren, die Versicherte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 39'524.95 zu bezahlen.  
 
B.b. Mit Urteil vom 21. Juni 2024 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab. In Gutheissung der Widerklage verpflichtete es die Versicherte, der Versicherung Fr. 39'524.95 zu bezahlen.  
 
C.  
Die Versicherte beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2024 sei aufzuheben, die Versicherung zu verpflichten, ihr Fr. 82'280.61 zuzüglich 5% Zins seit dem 27. Juli 2022 zu bezahlen; die Widerklage sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an das Versicherungsgericht zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin trägt auf Abweisung der Beschwerde an. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
Mit Präsidialverfügung vom 5. November 2024 wurde der Beschwerde mangels Opposition die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die eingeklagte Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gründet auf einer Krankentaggeldversicherung, die unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung fällt (BGE 142 V 448 E. 4.1). Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) dem VVG (SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1).  
 
1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, welches als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG entschieden hat. Die Beschwerde ist in diesem Fall streitwertunabhängig zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 138 III 2 E. 1.2.2, 799 E. 1.1).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2; 115 E. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Neue Vorbringen sind nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
2.3. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung rügt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 116 Ia 85 E. 2b).  
 
3.  
 
3.1. Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe von Art. 39 VVG obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist der Versicherer gemäss Art. 40 VVG gegenüber dem Anspruchsberechtigten nicht an den Vertrag gebunden.  
 
3.2. In objektiver Hinsicht liegt eine betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinne von Art. 40 VVG vor, wenn der Versicherte Tatsachen verschweigt oder zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitteilt, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern können. Dabei ist nicht jede Verfälschung oder Verheimlichung von Tatsachen von Bedeutung, sondern nur jene, welche objektiv geeignet ist, Bestand oder Umfang der Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen; der Versicherer müsste dem Anspruchsberechtigten bei korrekter Mitteilung des Sachverhalts eine kleinere oder gar keine Entschädigung ausrichten (Urteile 4A_491/2023 vom 26. Februar 2024 E. 4.1; 4A_394/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 148 III 134; 4A_536/2020 vom 19. Januar 2021 E. 5.1; 4A_397/2018 vom 5. September 2019 E. 5.1; 4A_534/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3.1; 4A_613/2017 vom 28. September 2018 E. 6.1.1; 4A_401/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 6.2.2; 4A_286/2016 vom 29. August 2016 E. 5.1.2; je mit Hinweisen).  
Zusätzlich zu den objektiven Voraussetzungen von Art. 40 VVG muss als subjektives Element die Täuschungsabsicht hinzutreten, wonach der Anspruchsteller dem Versicherer mit Wissen und Willen unwahre Angaben macht, um einen Vermögensvorteil zu erlangen (zit. Urteile 4A_491/2023 E. 4.2; 4A_394/2021 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 148 III 134; 4A_536/2020 E. 5.1; 4A_397/2018 E. 5.1; 4A_534/2018 E. 3.1; 4A_613/2017 E. 6.1.1; 4A_401/2017 E. 6.2.2; Urteile 4A_20/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3.1; 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E. 5.3). Täuschungsabsicht ist auch schon gegeben, wenn der Anspruchsteller um die falsche Willensbildung beim Versicherer weiss oder dessen Irrtum ausnützt, indem er über den wahren Sachverhalt schweigt oder absichtlich zu spät informiert (zit. Urteile 4A_491/2023 E. 4.2 4A_394/2021 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 148 III 134; 4A_536/2020 E. 5.1; 4A_401/2017 E. 6.2.2; 4A_286/2016 E. 5.1.2; je mit Hinweisen). 
 
3.3. Der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - hat die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1; 130 III 321 E. 3.1; zit. Urteil 4A_394/2021 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 148 III 134), wie zum Beispiel die betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs nach Art. 40 VVG (BGE 130 III 321 E. 3.1; Urteil 4A_490/2019 vom 26. Mai 2020 E. 5.10.1; zit. Urteile 4A_491/2023 E. 4.3; 4A_397/2018 E. 5.1; 4A_534/2018 E. 3.1; 4A_613/2017 E. 6.1.3). Anspruchsberechtigter und Versicherung haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen. Dies trifft auch dann zu, wenn sich beide Beweisthemen im gleichen Verfahren gegenüberstehen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1; 130 III 321 E. 3.1; Urteil 4A_194/2016 vom 8. August 2016 E. 3.1).  
 
4.  
Die Vorinstanz prüfte, ob die Voraussetzungen von Art. 40 VVG erfüllt sind, die Beschwerdegegnerin per 1. September 2021 die Taggeldleistungen einstellen durfte und ob ihr für die zwischen Mai 2021 und August 2021 geleisteten Taggelder (110 Tage à Fr. 333.12, Fr. 36'643.20) sowie die Kosten für die Abklärungen von Fr. 2'881.75 ein Rückerstattungsanspruch zusteht. 
 
4.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass gemäss Art. E 6.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beschwerdegegnerin eine erkrankte versicherte Person während der Zeit eines Auslandaufenthaltes über keinen Anspruch auf Leistungen verfügt, sofern sie nicht vorgängig die ausdrückliche Zustimmung der Versicherung eingeholt hat. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, vom 14.-20. Mai 2021,  
3. -10. Juni 2021 und 17.-23. August 2021 ohne ausdrückliche Zustimmung der Beschwerdegegnerin sich im Ausland aufgehalten zu haben. Die Beschwerdegegnerin habe sich anlässlich eines Gesprächs am 17. November 2021 explizit nach Auslandaufenthalten erkundigt, woraufhin die Beschwerdeführerin bestätigt habe, einzig während der Zeit vom 17.-23. August 2021 im Ausland gewesen zu sein und ausdrücklich festgehalten habe, weitere Auslandaufenthalte hätte es nicht gegeben. Aus dem von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Gesprächsprotokoll gehe hervor, dass sie über den Inhalt von Art. E6.3 AVB aufgeklärt worden sei, sie dies zur Kenntnis nahm und keine weiteren Auslandaufenthalte offenlegte. Es wäre der Beschwerdeführerin an dieser Stelle ohne weiteres möglich gewesen, weitere Auslandaufenthalte offenzulegen. Ihr sei im Anschluss an das Gespräch Gelegenheit geboten worden, das Protokoll durchzulesen und Ergänzungen anzubringen. Die Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin mehr als zwei Monate nach der Besprechung hinsichtlich der Folgen der betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs orientiert. Der Beschwerdeführerin wäre es auch möglich gewesen, sich in der Zwischenzeit an die weiteren Auslandaufenthalte zu erinnern und diese der Beschwerdegegnerin nach dem Gespräch zu melden, was sie unterlassen habe; sie habe erst acht Monate später in der Klageerhebung sämtliche Aufenthalte offengelegt. 
 
4.2. Gemäss der Vorinstanz seien es reine Schutzbehauptungen, wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, sie habe nach Kenntnisnahme der Klausel sämtliche Auslandaufenthalte vollumfänglich offengelegt. Dies gelte auch für die Behauptung, sie sei nicht vorgängig auf die AVB-Klausel hingewiesen worden und habe keine Kenntnis der Klausel gehabt, zumal sie spätestens seit dem Gespräch vom 17. November 2021 über entsprechende Kenntnisse verfügt habe und die Auslandaufenthalte hätte offenlegen können. Gemäss der Vorinstanz sei es zum anderen auch unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin vor der Orientierung durch die Beschwerdegegnerin die entsprechende Klausel vollkommen unbekannt gewesen sei. Sie verweist dabei auf die Anstellung der Beschwerdeführerin als Versicherungsberaterin bei einer Arbeitgeberin, die auch kollektive Krankentaggeldversicherungen anbiete, und solche Klauseln auch andere Anbieter kennen würden. Hinzu komme, dass gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Taggeldanspruchs aufgeklärt worden sei und die AVB in der Ausgabe 10.2018 erhalten habe.  
 
4.3. Die Vorinstanz schloss daraus, dass die Beschwerdeführerin in Verletzung von Art. E6.3 AVB im Mai, Juni und August 2021 ohne die vorgängige ausdrückliche Zustimmung der Beschwerdegegnerin im Ausland weilte, diese Aufenthalte verschwieg, um währenddessen Taggeldleistungen zu erhalten. Das Verschweigen der Auslandaufenthalte, welche zu einem Unterbruch der Taggeldleistung geführt hätten, seien objektiv geeignet, die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu beeinflussen. Der objektive Tatbestand von Art. 40 VVG sei somit erfüllt. Der Tatbestand sei überdies auch dadurch erfüllt, dass die Beschwerdeführerin auf Nachfrage einzig einen der drei relevanten Auslandaufenthalte offengelegt und damit gegen die Obliegenheit von Art. 39 VVG verstossen habe.  
 
4.4. In subjektiver Hinsicht erwog die Vorinstanz zum Motiv des Verschweigens, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der von ihr während der Auslandaufenthalte zu Unrecht bezogenen Taggeldleistungen zu vermeiden beabsichtige. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen anderen Gründen sie nach expliziter Nachfrage im Rahmen des Gesprächs vom 17. November 2021 einen ersten Auslandaufenthalt noch offengelegt, nach der Orientierung über die Klausel die weiteren Aufenthalte aber verschwiegen habe. Selbst wenn es der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht möglich gewesen sei, sich anlässlich des Gesprächs im November 2021 zu erinnern, so hätte sie - sofern der Wille zur Offenlegung der Aufenthalte wirklich bestanden hätte - bis zum Schreiben der Beschwerdegegnerin am 25. Januar 2022 mehr als zwei Monate Zeit gehabt, sich zu erinnern. Es überzeuge nicht, dass sie sich erst acht Monate später zu erinnern vermochte. All diese Indizien liessen gemäss Vorinstanz den Schluss zu, dass bei der Beschwerdeführerin eine Täuschungsabsicht bestanden und sie mit Wissen und Willen die Auslandaufenthalte gegenüber der Beschwerdegegnerin verschwiegen habe, um die Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Taggeldleistungen zu vermeiden.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Urteilsbegründung sei widersprüchlich und verletze ihren Anspruch auf eine sachgerechte Begründung.  
 
5.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; mit Hinweisen).  
 
5.1.2. Das angefochtene Urteil genügt diesen Anforderungen. Die Vorinstanz hat darin klar zum Ausdruck gebracht, warum sie die Voraussetzungen von Art. 40 VVG objektiv wie subjektiv als erfüllt erachtet. Die Begründung enthält entgegen der Beschwerdeführerin keine "alternative Sachverhaltsmöglichkeiten", was den Zeitpunkt der Kenntnis der AVB-Bestimmung betrifft. Im Gegenteil setzt sich die Vorinstanz mit dem Parteistandpunkt der Beschwerdeführerin ausführlich auseinander. Sie verwirft die Behauptungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Kenntnis der AVB und nennt mehrere Gründe, welche die Unglaubwürdigkeit ihrer Aussagen verdeutlichen. Die Begründung ist somit nicht widersprüchlich, sondern geht auf die behaupteten Eventualitäten ein, was auch bereits sprachlich klar zum Ausdruck kommt. Der Einwand, die Beschwerdeführerin wisse nicht, auf welche der beiden Möglichkeiten sie sich bei der Ergreifung des Rechtsmittels einzustellen habe, verfängt offensichtlich nicht. Dass das angefochtene Urteil in der Würdigung auf mehreren Argumenten beruht, stellt zwar höhere Anforderungen an eine Willkürrüge, verunmöglicht aber eine entsprechend substanziierte Anfechtung selbstredend nicht und lässt sich nicht mit Verweis auf die Begründungspflicht der Vorinstanz umgehen.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung.  
 
5.2.1. Sie bringt vor, hinsichtlich der Feststellung, die Beschwerdeführerin habe die fragliche Vertragsklausel bereits vor der Besprechung vom 17. November 2021 gekannt, stütze sich die Vorinstanz auf die Internetseite ihrer ehemaligen Arbeitgeberin sowie auf eine Telefonnotiz, die von einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin stammt. Beides seien keine gemäss Art. 168 Abs. 1 i.V.m. Art. 177 ZPO zulässigen Beweismittel. Zudem verletze die Vorinstanz Art. 8 ZGB. Sie könne aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Arbeitgeberin angestellt war, nicht willkürfrei ableiten, sie habe die betreffende Klausel gekannt.  
 
5.2.2. Ihre Vorbringen verfehlen die Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge, unterlässt sie es doch, substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Sie stellt der Beweiswürdigung der Vorinstanz bloss ihren eigenen Standpunkt gegenüber, dass sie bis zur Besprechung vom 17. November 2021 keine Kenntnis der AVB-Bestimmung hatte. Sie übergeht dabei aber, dass gemäss Vorinstanz auch die ehemalige Arbeitgeberin angegeben habe, die Beschwerdeführerin hinsichtlich Taggeldanspruch aufgeklärt zu haben und ihr die AVB übergeben zu haben. Auch hinsichtlich ihrer Position als Versicherungsberaterin hält die Beschwerdeführerin dem angefochtenen Urteil einzig pauschal entgegen, daraus könne nicht willkürfrei die Kenntnis der betreffenden Klausel abgeleitet werden. Mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin indes nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz im Ergebnis offensichtlich unhaltbar erwogen haben soll, die Beschwerdeführerin hätte mit Täuschungsabsicht die Auslandaufenthalte verschwiegen.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Die Beschwerdeführerin trägt vor, es spiele eine wesentliche Rolle, dass sie den einen Auslandaufenthalt im August 2021 von sich aus offengelegt habe. Sie habe nach der Aufklärung über Art. E6.3 AVB davon ausgehen dürfen und müssen, dass der Tatbestand von Art. 40 VVG aus Sicht der Beschwerdegegnerin ohnehin erfüllt sein würde. Es habe aus Sicht der Beschwerdeführerin somit gar keine Rolle mehr gespielt, ob sie die weiteren Auslandaufenthalte ebenfalls noch angab oder nicht. Die Beschwerdegegnerin wäre ohnehin nicht bereit gewesen, weitere Taggelder zu leisten. Mithin sei das Verschweigen der weiteren Auslandaufenthalte während des Taggeldbezugs aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht mehr kausal für die Beurteilung der Leistungspflicht durch die Beschwerdegegnerin, da diese ohnehin keine Taggeldleistungen mehr habe übernehmen und eine Verletzung von Art. E6.3 AVB bereits durch die Angabe des einen Auslandaufenthaltes zumindest objektiv erfüllt gewesen sei. Sie habe nicht davon ausgehen können, dass sie mit dem "einstweiligen" Verschweigen der weiteren Auslandaufenthalte die Leistungsbereitschaft der Beschwerdegegnerin überhaupt noch hätte beeinflussen können. Es mangle am Kausalzusammenhang zwischen dem Verschweigen der weiteren Auslandaufenthalte durch die Beschwerdeführerin und dem Leistungswillen der Beschwerdegegnerin.  
 
5.3.2. Diese Vorbringen sind ein unbehelflicher Versuch, ihre Unterlassung zu rechtfertigen. Sie zielen an den Erwägungen der Vorinstanz vorbei. Danach bestand die vorgeworfene Täuschung im Verschweigen der Auslandaufenthalte. Dieses Verschweigen zielte gemäss der Feststellung der Vorinstanz darauf ab, die Rückzahlung der während der Aufenthalte gemäss AVB zu Unrecht bezogenen Taggeldleistung zu verhindern. Gemäss Vorinstanz war das Verschweigen somit hypothetisch kausal zur Unterbrechung der Taggeldleistung während der Aufenthalte sowie zur Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs dieser Leistungen nach den Aufenthalten. Der bei der Beschwerdegegnerin hervorgerufene Irrtum bezieht sich auf die Leistungspflicht während den Auslandaufenthalten, und nicht auf die zukünftige Leistungspflicht. Die Beschwerdeführerin stellt mit ihren Vorbringen somit einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verschweigen von zwei Aufenthalten und den zukünftigen Taggeldleistungen in Frage, auf den es gar nicht ankommt. Die Vorbringen sind insofern untauglich, weder die Beurteilung der objektiven Täuschungshandlung noch der Täuschungsabsicht der Beschwerdeführerin überhaupt in Zweifel zu ziehen, geschweige denn, diese als willkürlich auszuweisen. Zudem stehen die Vorbringen auch in einem unauflösbaren Widerspruch zu den Feststellungen der Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bereits im Juni 2021 mitgeteilt hat, gestützt auf eine fachärztliche Untersuchung, die Taggeldleistungen per September 2021 einzustellen.  
 
5.4. Es hält einer bundesgerichtlichen Überprüfung stand, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen einer betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs nach Art. 40 VVG als erfüllt erachtete und daraus folgerte, der von der Beschwerdegegnerin erklärte Rücktritt bewirke das Dahinfallen des Vertrages und begründe ein Rückforderungsrecht nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung. Damit hat die Vorinstanz auch folgerichtig die Widerklage der Beschwerdegegnerin gutgeheissen und die Klage der Beschwerdeführerin abgewiesen, da keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht.  
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtskosten wegen des geringeren Aufwandes reduziert werden. Der Beschwerdegegnerin, die nicht durch einen extern mandatierten Anwalt vertreten ist, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, V. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Januar 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst