Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_580/2024
Urteil vom 7. Januar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________ AG,
2. C.________,
c/o B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Sven Ufe Tjarks und Dr. Stephan Fischer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Stufenklage,
Beschwerde gegen den Teilentscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. April 2024 (ZK.2020.3).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) mit Wohnsitz in Karlsruhe, Deutschland, reichte am 5. März 2021 beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine Klage gegen die B.________ AG, und C.________, (gemeinsam Beklagte, Beschwerdegegner) ein mit folgenden - im Laufe des Verfahrens abgeänderten - Rechtsbegehren:
"1. Die Beklagte 1 sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, dem Kläger innert 20 Tagen nach Rechtskraft schriftlich Auskunft zu erteilen über alle Verkaufs- und Lizenzerlöse, die ihr seit dem 14. September 2014 bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung im Zusammenhang mit der Herstellung und / oder dem Vertrieb von Ultraschallzahnbürsten, Bürstenköpfen für Ultraschallzahnbürsten und Zahnputzcremen für Ultraschallzahnbürsten sowie von Ultraschalltherapie-, und Massagegeräten zugeflossen sind, wobei auch solche Einnahmen anzugeben sind, die nicht der Beklagten 1 direkt, sondern sonstigen begünstigten Personen, insbesondere auch dem Beklagten 2, zugeflossen sind.
2. Der Beklagte 2 sei unter Strafandrohung gemäss Art 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, dem Kläger innert 20 Tagen nach Rechtskraft schriftlich Auskunft zu erteilen über alle Verkaufs- und Lizenzerlöse, die ihm seit dem 14. September 2014 bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung im Zusammenhang mit der Herstellung und / oder dem Vertrieb von Ultraschallzahnbürsten, Bürstenköpfen für Ultraschallzahnbürsten und Zahnputzcremen für Ultraschallzahnbürsten sowie von Ultraschalltherapie-, und Massagegeräten zugeflossen sind, wobei auch solche Einnahmen anzugeben sind, die nicht dem Beklagten 2 direkt, sondern sonstigen begünstigten Personen, insbesondere auch der Beklagten 1, zugeflossen sind.
3. Die Beklagten 1 und 2 seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Kläger 5% des sich aus der Auskunftserteilung gemäss den Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 ergebenden Erlöses (Umsatz) zu bezahlen, für jeden monatlichen Teilerlös jeweils zuzüglich 5% Zins seit dem 1. des Folgemonats nach Eingang des Teilerlöses beim Beklagten 1 oder der Beklagten 2, abzüglich EUR 7900.75., mindestens CHF 150'000.00.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, zzgl. MWST."
Der Kläger machte zusammenfassend geltend, die Parteien hätten eine vertragliche Vereinbarung geschlossen, die eine Nutzungsüberlassung von Erfindungen des Klägers an den Beklagten 2 gegen Zahlung einer Lizenzgebühr zum Gegenstand habe. In der Folge sei die Beklagte 1 dem Schuldverhältnis beigetreten. Mit den erhaltenen Zahlungen in Höhe von EUR 7'900.75 sei die ihm aus dieser Vereinbarung geschuldete Lizenzgebühr nicht beglichen. Zur Bestimmung deren Höhe sei eine Auskunftserteilung durch die Beklagten über alle entsprechenden Verkaufs- und Lizenzerlöse erforderlich. Die Beklagten treffe gestützt auf Treu und Glauben eine entsprechende Pflicht zur Auskunftserteilung.
Die Beklagten bestritten das Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung. Selbst wenn eine solche abgeschlossen worden sei, so sei diese nachträglich zufolge Kündigung und Irrtumsanfechtung durch den Kläger wieder weggefallen.
1.2. Mit Teilentscheid vom 25. April 2024 erkannte das Appellationsgericht wie folgt:
"Die Beklagte 1 wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall verpflichtet, dem Kläger innert 20 Tagen nach Rechtskraft schriftlich Auskunft zu erteilen über alle Verkaufs- und Lizenzerlöse, die ihr seit dem 1. Januar 2017 bis zum 5. Juni 2019 im Zusammenhang mit der Herstellung und / oder dem Vertrieb von Ultraschallzahnbürsten, Bürstenköpfen für Ultraschallzahnbürsten und Zahnputzcremen für Ultraschallzahnbürsten sowie von Ultraschalltherapie-, und Massagegeräten zugeflossen sind, wobei auch solche Einnahmen anzugeben sind, die nicht der Beklagten 1 direkt, sondern sonstigen begünstigten Personen, insbesondere auch dem Beklagten 2, zugeflossen sind.
Der Beklagte 2 wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall verpflichtet, dem Kläger innert 20 Tagen nach Rechtskraft schriftlich Auskunft zu erteilen über alle Verkaufs- und Lizenzerlöse, die ihm seit dem 1. Januar 2017 bis zum 5. Juni 2019 im Zusammenhang mit der Herstellung und / oder dem Vertrieb von Ultraschallzahnbürsten, Bürstenköpfen für Ultraschallzahnbürsten und Zahnputzcremen für Ultraschallzahnbürsten sowie von Ultraschalltherapie-, und Massagegeräten zugeflossen sind, wobei auch solche Einnahmen anzugeben sind, die nicht dem Beklagten 2 direkt, sondern sonstigen begünstigten Personen, insbesondere auch der Beklagten 1, zugeflossen sind.
Im Übrigen wird die Stufe 1 der Klage vom 5. März 2021 (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2) abgewiesen."
Das Appellationsgericht erwog gestützt auf das anwendbare deutsche Recht, die Beklagten seien im Grundsatz verpflichtet, dem Kläger Lizenzzahlungen im Sinn des Vertrags vom September 2014 auszurichten. Jedoch sei von einer wirksamen Kündigung des Vertrags vom September 2014 durch den Kläger per 5. Juni 2019 auszugehen. Daraus folge, dass der Kläger noch bis zum 5. Juni 2019 Ansprüche aus diesem Vertrag geltend machen könne, jedoch nicht mehr für den Zeitraum danach, zumal der Kläger für den Zeitraum ab 6. Juni 2019 keine Anspruchsgrundlage (etwa Entschädigungsansprüche aus Patentrecht) substanziiert geltend zu machen vermöge. Für den Anspruch bis 5. Juni 2019 stehe dem Kläger ein Auskunftsanspruch gestützt auf § 242 BGB zu. Unter Anwendung der Verjährungsfrist von drei Jahren gemäss § 195 BGB ergebe sich, dass die Forderungen des Klägers aus dem Jahr 2016 und früher verjährt seien. Hingegen sei die Verjährung in Bezug auf Forderungen aus den Jahren 2017, 2018 und 2019 wirksam gehemmt worden, weshalb für diese Jahresperioden eine durchsetzbare Forderung bestehen könne und ein entsprechender Auskunftsanspruch zu bejahen sei.
1.3. Mit Eingabe vom 5. November 2024 erklärte der Kläger dem Bundesgericht, den Teilentscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. April 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand.
Am 7. November 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Beschwerdeergänzung ein. Am 25. November 2024 reichte er eine weitere Eingabe ein.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen den Teilentscheid (Art. 91 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen teilweise unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG), ein Streitwert ist nicht verlangt (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) einzutreten.
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.4. Der Beschwerdeführer verkennt diese Anforderungen über weite Strecken. Er geht grösstenteils nicht auf die konkreten Erwägungen im angefochtenen Entscheid ein und legt nicht dar, inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen wäre, sondern unterbreitet dem Bundesgericht losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen und unter Berufung auf die Vorakten seine Sicht der Dinge, als ob das Bundesgericht den Rechtsstreit von Grund auf neu beurteilen könnte. In seiner Beschwerdeergänzung unterbreitet er dem Bundesgericht zudem neue Tatsachen und Beweismittel, was nach Art. 99 Abs. 1 BGG nicht zulässig ist, zumal entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht nicht zutrifft, dass erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hätte.
Da die Beschwerdeschrift in unzulässiger Weise tatsächliche und rechtliche Vorbringen vermengt, ist auf seine Vorbringen nur insoweit einzugehen, als diese einen hinreichenden Bezug zu den konkreten Erwägungen im angefochtenen Entscheid aufweisen und daraus wenigstens sinngemäss erkennbar ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen, wenn die verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Feststellung, wonach er den Vertrag vom September 2014 per 5. Juni 2019 gekündigt habe, als willkürlich.
3.1. Am 31. Mai 2019 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben mit folgendem Inhalt an den Beschwerdegegner 2:
"Hiermit kündige ich Ihnen den am 14.09.2014 in Karlsruhe schriftlich geschlossenen Vertrag wegen der Schlechterfüllung, bzw. wegen der de facto eingetretenen Nichterfüllung, im vollen Umfang, und zwar zum 05.06.2019. Meine, mir zustehenden Rechte daraus werde ich weiter gerichtlich verfolgen. Von der Kündigung unberührt bleibt der andere, nur mündlich geschlossene Vertrag zwischen Ihnen und mir, wonach Sie sich verpflichtet hatten, für meine Erfindungen zum Thema 'Ultraschallzahnbürsten'. o. dgl. alle dafür notwendigen Kosten Jeweils fristgerecht zu tragen, und zwar im Anmelder, Prüfungs-, und Erteilungsverfahren im Inland und im Ausland, zuzüglich aller Aufrechterhaltungskosten für derartige Patente und Patentanmeldungen, wozu auch die notwendigen Patentanwaltskosten, die teils notwendigen Übersetzungskosten und die Jeweiligen Nationalgebühren und Jahresgebühren im Inland und im Ausland gehören, o. dgl., die auch jeweils fristgerecht bezahlt werden müssen."
Am 16. Dezember 2019 richtete der Beschwerdeführer folgendes Schreiben an den Beschwerdegegner 2 respektive an die Rechtsanwälte der beiden Beschwerdegegner:
"Hiermit erkläre ich die komplette Anfechtung und komplette Kündigung der vorvertraglichen Absichtserklärung und/oder des Vorvertrags vom 18.09.2014, mit der Bezeichnung 'Vertrag über die Zusammenarbeit und der Gründung einer gemeinsamen Firma' die das falsche Datum des '14.09.2014' trägt."
Am 22. Dezember 2019 folgte ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers:
"Es erfolgt hiermit die momentane, komplette Anfechtung und komplette Kündigung jeglichen Vertrages, und/oder jeglichen Dauerschuldverhältnisses zwischen dem Herrn, A.________ - einerseits -, und der Firma, B.________ AG, Schweiz, und/oder des Herrn, C.________- andererseits- -, falls es einen derartigen Vertrag, und/oder Dauerschuldverhältnis zwischen den obigen Parteien jemals in rechtsgültiger Form gegeben haben sollte, insbesondere auf Grund des Ausflusses, und/oder Erfüllung des sogenannten 'Vertrages über die Zusammenarbeit und der Gründung einer gemeinsamen Firma', der das falsche Datum des '14.09.2014' trägt, der in der Tat am 18.09.2014 in Karlsruhe unterschrieben wurde, und was in der Tat nur eine 'vorvertragliche Absichtsvereinbarung' gewesen war, ohne selber ein Dauerschuldverhältnis jemals begründet zu haben [...]".
Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe in seinen Schreiben vom 31. Mai 2019 sowie 16. und 22. Dezember 2019 klar zum Ausdruck gebracht, die vertragliche Zusammenarbeit mit den Beschwerdegegnern beenden zu wollen. Im Gegensatz zur rückwirkenden Anfechtung sei in diesen Handlungen kein widersprüchliches Verhalten zu erblicken, womit auch keine widersprüchliche Erklärung in Bezug auf die Kündigung vorliege. Dem entspreche, dass der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert vorgebracht habe, dass er im Anschluss an die genannten Schreiben bzw. ab Mai 2019 weiterhin vertragsgemässe Leistungen an die Beschwerdegegner erbracht oder in anderer Art zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich nach wie vor an den Vertrag gebunden erachte. Es werde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass die per 5. Juni 2019 ausgesprochene Kündigung gegen gesetzliche Vorschriften etwa zu einer Mindestkündigungsdauer oder dergleichen verstossen haben solle. Schliesslich nenne der Beschwerdeführer bereits im Schreiben vom 31. Mai 2019 ausdrücklich den Kündigungsgrund ( "Schlechterfüllung" bzw. "de facto eingetretene Nichterfüllung"). Somit sei davon auszugehen, dass ein Kündigungswille auf Seiten des Beschwerdeführers bei Abgabe der Willenserklärung vom 31. Mai 2019 bestanden habe.
3.2. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 II 281 E. 3.6.2; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 148 III 95 E. 4.1; 141 III 564 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.3. Soweit die Vorinstanz aus dem Schreiben vom 31. Mai 2019 sowie aus seinem nachfolgenden Parteiverhalten auf einen tatsächlichen Willen zur Kündigung des Vertrags vom September 2014 schloss, vermag der Beschwerdeführer keine Willkür aufzuzeigen. Aus der von ihm hervorgehobenen Gegenüberstellung der ersten drei Sätze des Schreibens vom 31. Mai 2019 lässt sich kein unauflöslicher Widerspruch ableiten. So ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz erklärter Kündigung ("Hiermit kündige ich Ihnen den am 14.09.2014 in Karlsruhe schriftlich geschlossenen Vertrag [...] zum 05.06.2019") - bis Vertragsende - auf der Erfüllung seiner vertraglichen Rechte bestand ("Meine, mir zustehenden Rechte daraus werde ich weiter gerichtlich verfolgen"). Auch der im Schreiben erwähnte Umstand, dass ein anderer Vertrag von der Kündigung unberührt bleiben soll ("Von der Kündigung unberührt bleibt der andere, nur mündlich geschlossene Vertrag zwischen Ihnen und mir [...]"), ist mit der Vertragsauflösung vereinbar, zumal es sich dabei um verschiedene Vereinbarungen handelt.
Willkür vermag der Beschwerdeführer auch nicht damit aufzuzeigen, dass er dem Bundesgericht in der Folge seine eigene Sicht der Dinge zum Verhalten der Vertragsparteien sowie zum Hintergrund des Rechtsstreits unterbreitet und daraus auf einen von den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid abweichenden "einzige[n] wahre[n] Wille[n] des Beschwerdeführers" schliessen will, indem er behauptet, er habe den Vertrag vom September 2014 keinesfalls kündigen wollen.
Der Vorwurf der Willkür (Art. 9 BV) erweist sich insgesamt als unbegründet. Weitere hinreichend begründete inhaltliche Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht. Selbst für den Fall, dass bei den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid von einer normativen Auslegung der Willenserklärungen auszugehen wäre, zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz die massgebenden Grundsätze der Vertragsauslegung missachtet hätte (vgl. zur eingeschränkten Prüfungsbefugnis hinsichtlich ausländischen Rechts BGE 135 III 670 E. 1.4; 133 III 446 E. 3.1).
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 148 III 30 E. 3.1).
4.2. Unbehelflich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vortrag zu seinem angeblich "einzig wahren Willen" anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2024 sei in der Entscheidfindung überhaupt nicht berücksichtigt worden. Entgegen seiner Behauptung ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz seine mündlichen Vorbringen übergangen haben soll.
Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung auf, indem er behauptet, die Vorinstanz habe die von ihm eingereichten Beschlüsse der deutschen Gerichte "komplett missachtet". Aus dem angefochtenen Entscheid geht im Gegenteil hervor, dass die Vorinstanz die Parteivorbringen zu den Verfahren vor deutschen Gerichten zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidfindung berücksichtigt hat.
Unbegründet ist schliesslich das Vorbringen, die Vorinstanz habe bei der Entscheidfindung den entscheidrelevanten Vortrag aus der Replik des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2022, Rz. 24 missachtet, woraus sich ergebe, dass sein Schreiben vom 31. Mai 2019 keinen Beendigungsgrund für den Vertrag vom September 2014 bedeute, weil er weiterhin Rechte aus der Vereinbarung für sich herleite. Die Vorinstanz hat dieses Argument des Beschwerdeführers nicht übergangen, sondern hat es im angefochtenen Entscheid im Gegenteil ausdrücklich aufgeführt, aber verworfen. Darin liegt keine Gehörsverletzung begründet.
5.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigung zu, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann