Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_652/2024
Urteil vom 7. Januar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________ AG,
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Nikodemus von Gleichenstein,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C.________ AG,
2. D.________ AG,
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Christian Habegger,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
UWG, Markenrecht, Urheberrecht, Patentrecht,
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Oktober 2024 (Z1.2023.1).
Erwägungen:
1.
Mit Zwischenentscheid vom 23. Oktober 2024 stellte das Obergericht des Kantons Thurgau fest, dass weder mit Schreiben vom 7. Mai 2024 noch mit Schreiben vom 9. August 2024 ein Klagerückzug einer der Beschwerdegegnerinnen bewirkt worden sei, weshalb das Verfahren mit beiden Beschwerdegegnerinnen als Klägerinnen fortgeführt werde.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 erklärten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Zwischenentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Oktober 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 133 III 629 E. 2.3.1).
2.2. Die Beschwerdeführer stellen zu Recht nicht in Frage, dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Oktober 2024 um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt. Dagegen ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Die Beschwerdeführer behaupten lediglich in allgemeiner Weise, bei einer Gutheissung der Beschwerde könnte gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden, womit "das entsprechende Beweisverfahren entfallen würde". Um was für ein Beweisverfahren es sich dabei konkret handeln soll, geschweige denn, inwiefern dieses weitläufig im Sinne von Art. 93 lit. b BGG wäre, zeigen die Beschwerdeführer in keiner Weise auf. Die Eintretensvoraussetzungen sind daher offensichtlich nicht erfüllt.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführer werden bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Den Beschwerdegegnerinnen steht keine Parteientschädigung zu, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann