Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_236/2024
Urteil vom 7. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Zopfi,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Meyer,
Beschwerdegegner,
1. C.________,
2. D.________,
3. E.________,
alle vertreten durch Frau F.________.
Gegenstand
Kindesunterhalt,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. Februar 2024 (LZ220027-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1983; Beschwerdeführerin) und B.________ (geb. 1981; Beschwerdegegner) sind die nicht verheirateten Eltern der drei Kinder C.________ (geb. 2014), D.________ und E.________ (beide geb. 2017). Sie trennten sich im Jahre 2019. In der Folge nahmen sie die Betreuungsverantwortung für die Kinder, die unter der gemeinsamen elterlichen Sorge stehen, je ungefähr hälftig wahr.
B.
Auf Klage von A.________ und Berufung von B.________ hin legten erst das Bezirksgericht Zürich und alsdann das Obergericht des Kantons Zürich (Urteil vom 7. Februar 2024; eröffnet am 27. Februar 2024) soweit hier interessierend die von den Eltern einander für die Kinder zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge fest. Dabei sah das Obergericht ausgehend davon, dass B.________ künftig die Obhut über die Kinder ausüben soll, eine Unterhaltspflicht von A.________ vor (Dispositivziffern 1.5 und 1.6 des Urteils vom 7. Februar 2024).
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. April 2024 beantragt A.________ die Aufhebung der Dispositivziffern 1.5 und 1.6 des Urteils des Obergerichts sowie die Neufestlegung der von ihr monatlich zu leistenden Unterhaltsbeiträge. Ausserdem sei B.________ zu verpflichten, ihr allfällig bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen auszubezahlen, und es sei festzustellen, dass die Unterhaltsbeiträge ab Volljährigkeit der Kinder neu festzulegen seien. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
Nach Einholung der kantonalen Akten durch das Bundesgericht erteilt der damalige Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde mit Verfügung vom 17. Mai 2024 für die verfallenen Betreffnisse die aufschiebende Wirkung, nicht aber für den laufenden Kindesunterhalt.
Am 14. November 2024 gibt B.________ bekannt, dass die Eltern sich am 13. November 2024 über die Unterhaltsbeiträge geeinigt und einen entsprechenden Vergleich abgeschlossen haben. Er beantragt, das Beschwerdeverfahren entsprechend diesem Vergleich zu erledigen und die vereinbarte Unterhaltsregelung zu genehmigen. Während das Obergericht auf eine Vernehmlassung hierzu verzichtet, schliessen sich die Beschwerdeführerin und die Kindesvertreterin am 20. November bzw. 10. Dezember 2024 diesem Antrag an.
Erwägungen:
1.
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG) angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) über den Unterhalt an die Kinder nicht verheirateter Eltern und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat (vgl. Urteil 5A_648/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 1). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel.
1.2. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG). Fällt dieses Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, namentlich zufolge Abschlusses eines Vergleichs (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP [SR 273]; Urteil 4A_441/2023 vom 1. November 2023 E. 2), wird das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (vgl. Art. 32 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1; HÄRRI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 32 BGG). Verträge über die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind werden für dieses indes erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde bzw., wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, durch das Gericht verbindlich ( Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB ). Da die Vereinbarung vom 13. November 2024 bisher nicht genehmigt ist, fällt das Interesse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde trotz Einigung der Parteien über die strittigen Unterhaltsbeiträge nicht dahin. Indes ist zu prüfen, ob die Genehmigung der Vereinbarung möglich und der Rechtsstreit antragsgenäss auf diese Weise zu erledigen ist.
2.
2.1. Die Genehmigung der vertraglich vorgesehenen Unterhaltsbeiträge beinhaltet eine materielle Prüfung derselben, die unter Anwendung der uneingeschränkten Untersuchungs- und der Offizialmaxime vorzunehmen ist (vgl. Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO ). Die vorgesehene Unterhaltsregelung muss dabei nicht nur in qualitativer und quantitativer Hinsicht der materiellen Rechtslage entsprechen (vgl. Art 285 f. ZGB), sondern auch auf dem freien Willen der Beteiligten und auf reiflicher Überlegung beruhen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich der Unterhaltsvertrag auf Grundlage der im Urteilszeitpunkt gegebenen und absehbaren zukünftigen wirtschaftlichen und anderweitigen Verhältnisse der Beteiligten als angemessen erweist (vgl. zum Ganzen BGE 148 III 270 E. 6.4 a.E.; FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 14 f. zu Art. 287 ZGB).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Beweismassnahmen (Art. 55 f. BGG) ordnet es nur ausnahmsweise an (BGE 136 II 101 E. 2; Urteil 5A_59/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2.3). Selbst in Kinderbelangen kommen die uneingeschränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime im Verfahren vor Bundesgericht sodann nicht zum Tragen (Urteil 5A_895/2023 vom 11. September 2024 E. 2.2). Es ist dem Bundesgericht daher nicht möglich, die Vereinbarung über die Kindesunterhaltsbeiträge zu prüfen und (allenfalls) zu genehmigen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Angelegenheit in Übereinstimmung mit den entsprechend auszulegenden Anträgen der Parteien in Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Vorinstanz zur Prüfung und gegebenenfalls Genehmigung der Vereinbarung vom 13. November 2024 sowie zur Erledigung des Verfahrens zurückzuweisen (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG; BGE 138 III 532 E. 1.3; Urteil 5A_683/2022 vom 2. Juni 2023 E. 2 [betreffend eine Vereinbarung über die berufliche Vorsorge]).
3.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die Dispositivziffern 1.5 und 1.6 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Entscheidung über den Kindesunterhalt an das Obergericht zurückzuweisen. Dieses wird auch neu über die Kosten des kantonalen Verfahrens zu entscheiden haben, weshalb auch die Dispositivziffern 2-6 des angefochtenen Urteils aufzuheben sind.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahren (inkl. der Kosten des Verfahrens betreffend aufschiebende Wirkung und der Entschädigung für die Kindesvertreterin [vgl. Urteil 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015 E. 8.3]) sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Parteikosten sind wettzuschlagen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ; vgl. auch Ziff. 7 und 8 des Vergleichs vom 13. November 2024).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositivziffern 1.5, 1.6 sowie 2-6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung über den Kindesunterhalt sowie die Kosten des kantonalen Verfahrens ans Obergericht zurückgewiesen.
2.
2.1. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.--, einschliesslich der Entschädigung für die Kindesvertreterin, werden den Parteien je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 2'000.--, auferlegt.
2.2. Die Kindesvertreterin wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.
3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, D.________, E.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber