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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_542/2024  
 
 
Urteil vom 7. Januar 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Änderung/Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 19. Juni 2024 (810 23 252). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ und B.________ sind die geschiedenen Eltern des 2016 geborenen Kindes C.________. Zwischen ihnen besteht eine konfliktbehaftete Beziehung. Am 23. Juni 2020 wandte sich die Mutter an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Leimental und beantragte die Regelung der persönlichen Kontakte. Gestützt auf ein von der KESB in Auftrag gegebenes Gutachten ordnete diese mit Entscheid vom 10. März 2023 für A.________ eine sozialpädagogische Familienbegleitung an. 
In ihrem Zwischenbericht an die KESB vom 28. Juli 2023 führte die Familienbegleiterin aus, A.________ zeige ein vorbildliches Verhalten als fürsorglicher Vater, der seine Rolle mit Ernsthaftigkeit ausfülle. Er profitiere von der sozialpädagogischen Familienbegleitung und setze die besprochenen Themen und Ziele um. Die aktuelle Intensität der Begleitung sei daher nicht mehr notwendig. Es bestehe aber Entwicklungspotential und es seien noch nicht alle Ziele erreicht. 
Unter Verweis auf diesen Zwischenbericht verlangte A.________ von der KESB, die sozialpädagogische Familienbegleitung umgehend zu beenden; das Kindesschutzverfahren sei sodann als gegenstandslos abzuschreiben. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 26. September 2023 wies die KESB die Anträge um frühzeitige Beendigung der sozialpädagogischen Familienbegleitung und um Abschreibung des Verfahrens ab. Der Fachfrau sozialpädagogische Familienbegleitung wurde die Befugnis erteilt, die Intensität der Begleitung zu reduzieren. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Er ersuchte zugleich darum, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und ihm die ihn vertretende Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zuzuweisen. Während des hängigen Beschwerdeverfahrens sah die KESB mit Entscheid vom 23. April 2024 von Kindesschutzmassnahmen ab und hielt fest, die sozialpädagogische Familienbegleitung habe abgeschlossen werden können. Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 (eröffnet am 27. Juni 2024) schrieb das Kantonsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab (Dispositiv-Ziffer 1), wies das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Verbeiständung ab (Dispositiv-Ziffer 2), verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 3) und schlug die Parteikosten wett (Dispositiv-Ziffer 4). 
 
C.  
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhebt A.________ (Beschwerdeführer) am 23. August 2024 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids sei aufzuheben und es sei ihm für das Verfahren vor dem Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und seine unentgeltliche Rechtsbeiständin mit Fr. 5'938.35, eventualiter in angemessener Höhe, zu entschädigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Zudem verlangt er für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
1.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren abgewiesen hat; nachdem im vorinstanzlichen Verfahren keine Verfahrenskosten erhoben worden waren, betraf das Gesuch nur noch die unentgeltliche Verbeiständung. Da das Hauptverfahren abgeschlossen ist, gilt der diesbezügliche Entscheid als Nebenpunkt zum Endentscheid (Art. 90 BGG; Urteile 5A_641/2023 vom 22. März 2024 E. 1; 5A_292/2021 vom 22. März 2022 E. 1 mit Hinweisen) und kann daher mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel angefochten werden (Urteil 5A_243/2024 vom 28. November 2024 E. 1.1). Dort geht es um die Aufhebung einer Familienbegleitung (Art. 307 ZGB), mithin eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG; vgl. Urteil 5A_99/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 1.1) ohne Vermögenswert. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich daher als das zutreffende Rechtsmittel. Dass die Vorinstanz als einzige Instanz und nicht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 Abs. 1 BGG), schadet nicht (BGE 143 III 140 E. 1.2 mit Hinweisen). Die binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst b BGG) vom legitimierten (Art. 76 Abs. 1 BGG) Beschwerdeführer (gleichzeitig in zwei Schriftstücken mit den Titeln "Einleitung" bzw. "Beschwerde") eingereichte Beschwerde ist zulässig. 
 
1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (Art. 75 BGG). Diese hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen und brauchte daher nicht über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu entscheiden. Auf das Begehren, sie sei mit Fr. 5'938.35, eventualiter in angemessener Höhe, zu entschädigen, ist daher nicht einzutreten.  
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Ersuchen des Beschwerdeführers in seiner Einleitung zur Beschwerde, alle Ungerechtigkeiten, die ihm von der KESB angetan worden seien, zu bereinigen und auf alle Gebühren, die er bezahlen müsse, zu verzichten. 
 
2.  
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren kann insbesondere gerügt werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht (Art. 95 Bst. a BGG). Mit Bezug auf das kantonale Recht kann ausserhalb der hier nicht einschlägigen Teilbereiche der Art. 95 Bst. c - e BGG nur geltend gemacht werden, dessen Anwendung verletze Bundesrecht; im Vordergrund steht dabei die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte und von kantonalem Recht gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). 
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der Prozesssachverhalt zählt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. dazu vorne E. 2.1).  
 
2.3. Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat. Die angefochtene Tatsachenermittlung muss den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung willkürlich erscheinen lassen (zum Ganzen: BGE 148 I 127 E. 4.3 mit Hinweisen).  
 
3.  
3.1. Die Vorinstanz hat zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung festgehalten, eine solche scheine zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers nicht erforderlich. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 22 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 (SGS 271) stimmten mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein. Im Beschwerdeverfahren sei es dem Beschwerdeführer darum gegangen, die rechtskräftig angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung frühzeitig zu beenden. Bei der Erziehungs- und Familienhilfe handle es sich von vornherein um einen leichten Eingriff in die Rechtsposition der Eltern. Dazu komme, dass mit dem angefochtenen Entscheid die Anzahl der Besuche der Familienbegleiterin reduziert und ein lediglich vier Monate in der Zukunft liegendes konkretes Beendigungsdatum genannt worden sei, was die durch den angefochtenen negativen Entscheid bewirkte Intensität des noch andauernden Eingriffs in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers weiter relativiere. Die Tragweite des Entscheids für den Beschwerdeführer sei somit objektiv gesehen äusserst gering gewesen. Der Fall weise sodann keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre. Der (klare und unumstrittene) Sachverhalt und die Rechtslage seien auch für einen rechtsunkundigen Laien übersichtlich gewesen: Es sei strittig gewesen, ob mit dem Zwischenbericht der Familienbegleiterin vom 28. Juli 2023 der Zweck der Familienbegleitung als vollständig erreicht und die Kindeswohlgefährdung als definitiv abgewendet zu betrachten gewesen seien. Die Beantwortung dieser Fragen verlange nicht nach juristischen oder sonstigen Spezialkenntnissen. Die formellen Hürden einer Beschwerdeführung seien durchaus überschaubar. Der Beschwerdeführer arbeite als Verwaltungsassistent, weshalb er aus seinem Arbeitsalltag allgemein mit bürokratischen Abläufen und der schriftlichen Handlungsform vertraut sei. Er mache in der Beschwerde geltend, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Aus den vorinstanzlichen Akten ergebe sich dagegen, dass er Deutschunterricht besucht und sich durchaus in der Lage gezeigt habe, ohne anwaltliche Hilfe per E-Mail mit den Behörden zu kommunizieren und seinem Standpunkt in gutem Deutsch klar und verständlich Ausdruck zu verschaffen. Andere in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe für die Notwendigkeit einer Verbeiständung würden nicht vorgebracht und seien auch nicht ersichtlich. Es spreche nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren ohne anwaltlichen Beistand hätte führen können. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet in verschiedener Hinsicht die Sachverhaltsfestellungen der Vorinstanz: Auch wenn er einige Deutschkurse besucht habe, bedeute das nicht, dass er auf Deutsch alles verstehe; die Briefe, die er vor Beauftragung seines Anwalts an die KESB gesandt habe, seien mithilfe von Übersetzungsprogrammen, Nachbarn, Freunden und Arbeitskollegen übersetzt worden. Sein Arbeitgeber sei ein internationales Unternehmen; bei der täglichen Arbeit benutze er Englisch, nicht Deutsch. Ausserdem ergänzt er den im Entscheid festgestellten Sachverhalt mit Ausführungen zur Vorgeschichte, insbesondere dem Verfahren vor der KESB und dem Verhalten seines damaligen Anwalts, und bringt vor, im parallel verlaufenen Verfahren vor Zivilgericht sei ihm ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden. Der Beschwerdeführer macht jedoch bei all diesen Beanstandungen keine Willkür geltend und legt insbesondere auch nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise (vgl. vorne E. 2.2 und 2.3) dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben sollte. Das Gleiche gilt, soweit er vorträgt, die Darstellung der Vorinstanz, er habe um frühzeitige Aufhebung der Familienbegleitung gebeten, sei falsch; ein konkretes Beendigungsdatum für die Massnahmen habe nie vorgelegen, weshalb es für ihn unumgänglich gewesen sei, gegen die Erweiterung der Massnahmen Beschwerde einzureichen. Der rechtlichen Beurteilung ist daher der im angefochtenen Entscheid festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen.  
 
3.3. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz sei bei ihrer Beurteilung zu Unrecht davon ausgegangen, dass er über genügende Deutschkenntnisse verfüge, weicht er vom massgeblichen Sachverhalt ab (vgl. vorne E. 3.1). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Komplexität des Verfahrens sei schon daraus ersichtlich, dass auch bei der Vorinstanz Unklarheiten bezüglich der Befristung der Massnahme bestanden hätten. Zu klären gewesen sei nicht bloss die Frage, ob der Zweck der Familienbegleitung erreicht gewesen sei oder nicht. Die KESB habe die mit dem Entscheid vom 10. März 2023 festgesetzten Ziele laufend und ohne gesetzliche Grundlage erweitert. Seine Eingaben, in denen er geltend gemacht habe, die festgesetzten Ziele seien gemäss dem Zwischenbericht der Familienbegleitung vom 28. Juli 2023 erreicht, seien ignoriert und neue Ziele seien festgesetzt worden. Dass die Ziele längst erreicht worden seien, habe ausser Frage gestanden; ansonsten wäre die Festsetzung neuer Ziele nicht notwendig gewesen. Mit seinen Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass es vorliegend einzig um die Frage geht, ob er im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren betreffend den Entscheid der KESB vom 26. September 2023 zur Wahrung seiner Rechte auf eine unentgeltliche Vertretung angewiesen war. Mit dem erwähnten Entscheid hatte die KESB die Anträge um frühzeitige Beendigung der sozialpädagogischen Familienbegleitung und um Abschreibung des Verfahrens abgewiesen. Der Fachfrau sozialpädagogische Familienbegleitung war weiter die Befugnis erteilt worden, die Intensität der Begleitung zu reduzieren. In ihrem Zwischenbericht vom 28. Juli 2023 hatte die Familienbegleiterin zwar neue Ziele formuliert. Dass solche mit dem Entscheid vom 26. September 2023 festgesetzt worden wären, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid jedoch nicht. Mit der Reduktion der Familienbegleitung einhergehende neue Ziele vermöchten als solche zudem keine erhöhte Komplexität des Verfahrens zu begründen. Dass - wie der Beschwerdeführer vorträgt - bei der Vorinstanz Unklarheiten bezüglich der Befristung bestanden hätten, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Die Vorinstanz hat lediglich festgehalten, es sei der KESB darin beizupflichten, dass sich nach gerade einmal dreieinhalb Monaten seit Beginn der Massnahme noch keine sichere Aussage über deren nachhaltige Zielerreichung treffen lasse. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich aber auch, dass im Entscheid der KESB ein lediglich vier Monate in der Zukunft liegendes Datum für die Beendigung der Massnahme genannt wurde. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beurteilung, wonach eine unentgeltliche Vertretung nicht erforderlich erscheine, daher nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Vertretung erweisen sich als unbegründet.  
 
3.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Gesuch bundesrechtskonform wegen deren fehlenden Notwendigkeit abgewiesen. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit) braucht daher nicht eingegangen zu werden.  
 
4.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen. Wie die vorangehenden Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos gelten. Damit mangelt es an einer materiellen Anspruchsvoraussetzung (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Januar 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn