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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1220/2024  
 
 
Urteil vom 7. Januar 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. September 2024 (SBK.2024.229 / SBK.2024.230). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 8. April 2024 erstattete die Beschwerdeführerin bei der kantonalen Staatsanwaltschaft gegen B.________ und C.________ Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, Gebührenüberforderung etc., da diese zu verantworten hätten, dass ihr in einem Zivilurteil zu Unrecht Gerichtskosten auferlegt worden seien. Am 10. Juli 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren gegen B.________ und C.________ nicht an Hand zu nehmen. Eine von der Beschwerdeführerin gegen diese beiden Nichtanhandnahmeverfügungen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau (nachfolgend: Obergericht) mit Entscheid vom 27. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen gelangt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Strafsachen vom 13. November 2024 (Postaufgabe) ans Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, es sei der Entscheid des Obergerichts vom 27. September 2024 und die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2024 aufzuheben, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren betreffend Amtsmissbrauch, Gebührenüberforderung etc. zu eröffnen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
2.  
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu: Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin äussert sich mit keinem Wort zu ihrer Beschwerdelegitimation bzw. einen ihr allenfalls zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Bei den von der Beschwerdeführerin beschuldigten Personen handelt es sich im Übrigen um einen ehemaligen Oberrichter und eine amtierende Obergerichtsschreiberin des Kantons Aargau. Gegen diese Amtspersonen bestehen für in amtlicher Verrichtung verursachte Schädigungen von vornherein keine Zivilansprüche (statt vieler: Urteile 7B_501/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 3; 6B_1190/2022 vom 17. November 2022 E. 5; je mit Hinweisen; vgl. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Aargau vom 24. März 2009 [Haftungsgesetz/AG; SAR 150.200]; § 75 und § 100 Abs. 3 der kantonalen Verfassung vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]). 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist mangels (hinreichender Begründung der) Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Januar 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément