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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_61/2023  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Rupf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste, Bändliweg 21, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2022 (GB.2022.00005). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Urteil GB.2022.00005 vom 23. November 2022, zugestellt am 9. Dezember 2022, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde von A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) ab. Diese richtete sich gegen eine angedrohte Ordnungsbusse von Fr. 100.--, auferlegt durch das Kantonale Steueramt Zürich mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wegen Nichteinreichung der Steuererklärung für die Steuerperiode 2020 trotz Mahnung.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 gelangt der Steuerpflichtige an das Bundesgericht. Er macht geltend, er befinde sich in einer fremdverschuldeten finanziellen Notlage, weshalb er nicht in der Lage sei die Busse zu entrichten.  
 
2.  
Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen, der durch die Anträge umschrieben wird (BGE 144 II 359 E. 4.3). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz stützte ihre Überlegungen zur Hauptsache auf Art. 124 f. sowie Art. 174 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). Nach den Bestimmungen haben steuerpflichtige Personen das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, persönlich zu unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einzureichen. Wer dieser Pflicht, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft. Die Busse beträgt bis zu Fr. 1'000.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10'000.-- (Art. 174 Abs. 2 DBG).  
 
3.2. Die Ausführungen des Steuerpflichtigen zur auferlegten Busse von Fr. 100.-- genügen den formellen Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht (E. 2). Seitens des Steuerpflichtigen unterbleibt jede rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand, was aber unerlässlich wäre, damit das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid prüfen könnte. So genügt es namentlich nicht darauf hinzuweisen, dass es für den Steuerpflichtigen wesentlich einfacher gewesen wäre während des Militärdiensts die Steuererklärung einzureichen als in der aktuellen misslichen Situation des Steuerpflichtigen. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, ist unbestritten, dass der Steuerpflichtige sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand mindestens der fahrlässigen Verfahrenspflichtverletzung erfüllt und keine der gesetzlichen Rechtfertigungsgründe wie Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit oder Krankheit für das Nichteinreichen der Steuererklärung erfüllt sind (Art. 124 Abs. 4 DBG).  
 
3.3. Zusammenfassend ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Das Nichteintreten ist durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden.  
 
4.  
Mit Blick auf die besonderen Umstände kann von einer Kostenverlegung abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Februar 2023 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rupf