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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_336/2022  
 
 
Urteil vom 7. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Fellmann, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
vorsorglicher Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern 
vom 6. Mai 2022 (300.2022.44). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1940) ist Inhaberin des Führerausweises für Motorfahrzeuge (unter anderem für die Kategorie B: Personenwagen). Am 8. November 2021 um ca. 16.00 Uhr fuhr sie mit einem Personenwagen auf der Allmendstrasse in Interlaken in Richtung eines Kreisverkehrsplatzes. Bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz kam es zur Kollision mit einem anderen Personenwagen, der sich bereits im Kreisverkehrsplatz befand. Gegenüber der Polizei sagte A.________ aus, sie habe vor der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz einen Kontrollblick nach links und rechts gemacht und keine Fahrzeuge feststellen können. Als sie in den Kreisverkehrsplatz eingefahren sei, habe sie eine leichte Wahrnehmung von etwas Hellem gehabt. Unmittelbar danach sei es zur Kollision gekommen.  
Aufgrund dieses Vorfalls eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) am 10. Februar 2022 ein Administrativverfahren gegen A.________. Dabei ordnete es an, dass sie sich zur Abklärung der Fahreignung bei einer anerkannten Ärztin oder einem anerkannten Arzt der Stufe 3 einer Untersuchung zu unterziehen habe. A.________ liess die angeordnete Untersuchung am 7. März 2022 vornehmen. Dem Untersuchungsbericht zufolge leidet A.________ an leichten kognitiven Einschränkungen. Weiter bestünden Zweifel an ihrer Fähigkeit, Verkehrssituationen korrekt und zeitgerecht einzuschätzen. Das Ergebnis der Untersuchung sei unklar. Die definitive Beurteilung solle durch eine anerkannte Ärztin oder einen anerkannten Arzt der Stufe 4 vorgenommen werden. 
 
1.2. Gestützt auf diese Untersuchung entzog das SVSA A.________ mit Verfügung vom 17. März 2022 vorsorglich den Führerausweis für Motorfahrzeuge und ordnete zur Abklärung ihrer Fahreignung eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung durch eine anerkannte Ärztin oder einen anerkannten Arzt der Stufe 4 an. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung.  
Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (Rekurskommission) mit Entscheid vom 6. Mai 2022 ab. 
 
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 3. Juni 2022 (Posteingang am 7. Juni 2022) an das Bundesgericht. Sie verlangt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 6. Mai 2022.  
Die Rekurskommission beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist. Das SVSA verzichtet auf eine Stellungnahme und verweist auf den angefochtenen Entscheid. Das im Sinne von Art. 102 Abs. 1 BGG zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
Mit Verfügung vom 15. September 2022 wurden A.________ die Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht. Am 18. September 2022 stellte A.________ dem Bundesgericht verschiedene Unterlagen zu, unter anderem Korrespondenz mit ihrer Motorfahrzeughaftpflichtversicherung, ein Unfallmeldeformular der Kantonspolizei Bern und die Kopie eines sie betreffenden Strafbefehls wegen einfacher Verkehrsregelverletzung vom 26. November 2021. 
In ihrer Beschwerdeschrift verlangte A.________ Akteneinsicht. Das Bundesgericht leitete die Akten zu diesem Zweck an die Rekurskommission weiter. Gemäss den von dieser eingereichten Unterlagen wurden die Akten einer von A.________ beauftragten Rechtsanwältin zur Verfügung gestellt. 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, gegen den die ordentliche Beschwerde offen steht (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Urteil 1C_122/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). Gegenstand des Verfahrens bildet einerseits der vorsorgliche Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG sowie Art. 30 und Art. 33 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) und andererseits die Anordnung einer Eignungsuntersuchung zur Abklärung der Fahreignung durch eine anerkannte Ärztin oder einen anerkannten Arzt der Stufe 4 gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG und Art. 28a VZV.  
Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der jedoch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann und gegen den daher die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist (vgl. Urteil 1C_500/2021 vom 18. August 2022 E. 1.1 [betreffend Anordnung verkehrsmedizinischer Abklärungen], BGE 122 II 359 E. 1b, Urteil 1C_338/2020 vom 19. Januar 2021 E. 1 [betreffend vorsorglichen Entzug des Führerausweises]). Beim vorsorglichen Entzug des Führerausweises gemäss Art. 30 VZV handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (Urteil 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 1.1 mit Hinweis). Diesbezüglich prüft das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid bloss auf eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin, was in der Beschwerde hinreichend zu begründen ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Unter Vorbehalt einer in allen Teilen rechtsgenüglichen Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG) sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt (vgl. Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist, mit der soeben genannten Einschränkung, einzutreten. Indes erweist sie sich als offensichtlich unbegründet, sodass sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung zu behandeln ist. 
 
2.2.  
 
2.2.1. In ihrer stellenweise bloss schwer verständlichen Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin, ihr sei bis heute die Akteneinsicht verweigert worden. Sie rügt diesbezüglich eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). Im Zusammenhang mit ihrer Eingabe vom 18. September 2022 steht dabei die Vermutung nahe, dass sich ihre Rüge auf das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern und nicht auf das hier betroffene Administrativverfahren bezieht. Indes legt die Beschwerdeführerin ohnehin nicht konkret dar, dass sie im kantonalen Verfahren um Akteneinsicht ersucht hat, ihr diese aber verweigert wurde. Die Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV im kantonalen Verfahren, für die nach Art. 106 Abs. 2 BGG erhöhte Anforderungen gelten, erweist sich daher als unbegründet.  
 
2.2.2. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, wird sie gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei der Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann. Bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen erfolgt die Untersuchung durch einen Arzt nach Art. 5abis VZV (Art. 28a Abs. 1 lit. a VZV). Der Arzt, der die Fahreignungsuntersuchung durchführt, muss in den Fällen nach Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG über eine Anerkennung mindestens der Stufe 3 verfügen (Art. 28a Abs. 2 lit. b VZV). Lässt das Ergebnis einer Fahreignungsuntersuchung keinen eindeutigen Schluss zu, kann der Arzt bei der kantonalen Behörde eine zusätzliche Untersuchung durch einen Arzt mit einer Anerkennung einer höheren Stufe beantragen (Art. 5j Abs. 1 Satz 1 VZV). Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung setzt Zweifel an der Fahreignung voraus, die auf hinreichenden Anhaltspunkten gründen (vgl. Urteile 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweis).  
Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) leidet die Beschwerdeführerin gemäss der Untersuchung durch einen Arzt der Stufe 3 vom 7. März 2022 an leichten kognitiven Einschränkungen. Weiter kam der untersuchende Arzt zum Schluss, dass Zweifel vorhanden sind, ob die Beschwerdeführerin Verkehrssituationen korrekt und zeitgerecht einschätzen kann. Aufgrund des unklaren Ergebnisses wies er darauf hin, dass eine Untersuchung durch einen Arzt der Stufe 4 stattfinden sollte. Der Bericht zur Untersuchung vom 7. März 2022 stützt sich unter anderem auf die Ergebnisse mehrerer psychometrischer Tests (z.B. Mini-Mental-State-Test [MMST], Uhren-Test [UT] sowie Trail-Making-Test [TMT] A+B), die auf kognitive Störungen hinweisen können. Das Resultat wurde vom untersuchenden Arzt als "grenzwertig" eingestuft (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die verfügte Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt der Stufe 4 stütze sich bloss auf ihr Alter. Zudem würden ihr die kantonalen Behörden zu Unrecht vorhalten, sie leide an Demenz. Die Untersuchung vom 7. März 2022 sei vage und nicht eindeutig. Mit diesen unsubstanziierten Ausführungen stellt sie die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach sie an leichten kognitiven Einschränkungen leidet, die ihre Fähigkeit zur korrekten und zeitgerechten Einschätzung von Verkehrssituationen in Frage stellen, nicht in rechtsgenüglicher Weise in Abrede (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Feststellungen der Vorinstanz, die sich auf die Untersuchung eines Arztes der Stufe 3 stützen, sind Anhaltspunkt genug, um an der Fahreignung der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Daher erweist sich die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 nach Massgabe von Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG i.V.m. Art. 5j Abs. 1 VZV als bundesrechtskonform (vgl. auch Urteil 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.2). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 
 
2.2.3. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit des vorsorglichen Führerausweisentzugs. Gemäss Art. 16 Abs. 1 und Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG wird einer Person der Führerausweis entzogen, wenn festgestellt wird, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt, insbesondere ihre körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (vgl. Art. 30 VZV). Wird wie hier eine verkehrsmedizinische Untersuchung zur Frage der Fahreignung angeordnet, ist der Führerausweis im Grundsatz vorsorglich zu entziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_500/2021 vom 18. August 2022 E. 3.3; 1C_748/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3; je mit Hinweisen). In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden (vgl. Urteile 1C_500/2021 vom 18. August 2022 E. 3.3 mit Hinweisen), nämlich wenn die Zweifel an der fehlenden Fahreignung zwar begründet, aber nicht geradezu ernsthafter Natur sind (vgl. Urteile 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.3; 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3.2). Zu beachten bleibt, dass es sich beim vorsorglichen Entzug des Führerausweises gestützt auf Art. 30 VZV um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG handelt, die das Bundesgericht nur auf eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüft (vgl. E. 2.1 hiervor).  
Ob die Beschwerde den Anforderungen an die Rüge einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte genügt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) und diesbezüglich auf sie eingetreten werden kann, ist zweifelhaft. Die Frage kann indes dahingestellt bleiben, da sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet erweist: Ein konkretes verfassungsmässiges Recht, das mit dem vorsorglichen Entzug des Führerausweises verletzt worden sein soll, ruft die Beschwerdeführerin nicht an. Somit steht bei der hier in Frage stehenden Anwendung von Art. 16 Abs. 1 und Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG bzw. Art. 30 VZV eine Verletzung des Willkürverbots (vgl. Art. 9 BV) im Vordergrund. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen). 
Hier liegen wie erwähnt Anhaltspunkte vor, die an der Fahreignung der Beschwerdeführerin zweifeln lassen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Grundlage der entsprechenden Zweifel bilden insbesondere die Ergebnisse der Fahreignungsuntersuchung vom 7. März 2022 durch einen Arzt der Stufe 3, der von einer leichten kognitiven Einschränkung der Beschwerdeführerin ausging und ihre Fahreignung trotz einer Reihe von Tests nicht klar bejahen konnte. Weiter hat die Vorinstanz festgestellt, dass sich die Kollision vom 8. November 2021 mit einem Fahrzeug ereignete, das sich bereits im Kreisverkehrsplatz befand und von der Beschwerdeführerin trotz Kontrollblicken nach links und rechts nicht gesehen wurde. Die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz vermag die Beschwerdeführerin mit ihren unsubstanziierten Vorbringen unter Berücksichtigung von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG auch nicht annähernd in Frage zu stellen, zumal die im kantonalen Verfahren zu den Akten gereichten Fotografien für sich keinerlei Hinweise darauf geben, dass sich die Beschwerdeführerin entgegen der Vorinstanz bereits vor der anderen Verkehrsteilnehmerin im Kreisverkehrsplatz befunden haben soll. Bei dieser Ausgangslage ist die Vorinstanz willkürfrei von ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung der Beschwerdeführerin ausgegangen. Entsprechend besteht für das Bundesgericht kein Anlass, den vorsorglichen Entzug des Führerausweises gemäss Art. 30 VZV als willkürlich zu qualifizieren. 
 
3.  
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold