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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_424/2022  
 
 
Urteil vom 7. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Fellmann, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, Postfach 3970, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 24. Juni 2022 (7H 22 77). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ absolvierte am 7. September 2020 erfolglos eine Kontrollfahrt für den Umtausch seines indischen Führerausweises in einen schweizerischen Führerausweis. Entsprechend verweigerte das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern (SVA) die Umschreibung des ausländischen Führerausweises mit Entscheid vom 22. September 2020. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. 
A.________ bemühte sich anschliessend zunächst um die für eine Erlangung eines schweizerischen Führerausweises erforderlichen Voraussetzungen. Namentlich legte er erfolgreich die Theorieprüfung ab und trat zur praktischen Prüfung an. Diese konnte wegen des Fehlens von pandemiebedingt erforderlichen Formularen nicht durchgeführt werden. Zur Wiederholungsprüfung erschien A.________ nicht. 
Hingegen gelangte er im Hinblick auf den Umtausch seines Führerausweises und die Erteilung der Fahrerlaubnis verschiedentlich an das SVA und reichte gegen dessen Entscheide teilweise Rechtsmittel an das Kantonsgericht des Kantons Luzern sowie an das Bundesgericht ein (vgl. Urteile 1C_354/2021 vom 15. November 2021; 1C_22/2022 vom 1. Februar 2022; 1C_24/2022 vom 1. Februar 2022; 1F_1/2022 vom 22. Februar 2022; Urteil 1C_186/1C_188/2022 vom 13. Mai 2022; 1C_310/2022 vom 8. Juni 2022). Aufgrund der Vorkommnisse rund um die (Nicht-) Anerkennung seines ausländischen Führerausweises reichte A.________ ausserdem eine unbezifferte Schadenersatzklage gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern ein (vgl. Urteil 2C_616/2022 vom 29. Juli 2022 E. 1.1). 
 
B.  
Am 26. Mai 2021 wandte sich A.________ an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und ersuchte trotz nicht bestandener Kontrollfahrt und unterbliebener praktischer Führerprüfung um Ausstellung eines schweizerischen Führerausweises der Kategorie B. Das UVEK verwies A.________ an das Strassenverkehrsamt seines Wohnsitzkantons, worauf dieser das SVA mit mehreren Schreiben bediente und verlangte, dass sein Antrag auf Ausstellung eines schweizerischen Führerausweises der Kategorie B (endlich) bearbeitet werde. 
Unter anderem erkundigte sich A.________ am 17. März 2022 beim SVA, wann er mit einem Entscheid in der Sache rechnen könne. Am 20. März 2022 beantragte er eine Wiedererwägung der Verfügung vom 22. September 2020. Das SVA antwortete ihm mit Schreiben vom 30. März 2022. Dabei nahm es Bezug auf die Eingabe vom 20. März 2022 und hielt fest, dass es sich um ein erneutes Gesuch um Aufhebung der Verfügung vom 22. September 2020 handle, die den verweigerten Umtausch des indischen Führerausweises nach nicht bestandener Kontrollfahrt zum Gegenstand gehabt habe. Eine Wiedererwägung nach kurz zuvor abgelehntem Gesuch sei nicht angezeigt. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht schon zuvor bekannt gewesen seien, bringe A.________ keine vor. Eine Neubeurteilung sei nicht vorzunehmen und das Begehren könne gestützt auf § 116 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 (VRG/LU; SRL Nr. 40) ohne Entscheid erledigt werden. 
Am 4. April 2022 gelangte A.________ dagegen an das Kantonsgericht des Kantons Luzern. Soweit hier noch interessierend beantragte er sinngemäss, das SVA sei anzuweisen, sein Gesuch um Erteilung eines schweizerischen Führerausweises der Kategorie B zu bearbeiten. Das Kantonsgericht nahm seine Eingabe als Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde im Sinne von § 128 Abs. 4 VRG/LU entgegen und wies diese mit Urteil vom 24. Juni 2022 ab. 
 
C.  
Gegen das Urteil vom 24. Juni 2022 gelangt A.________ mit Beschwerde vom 28. Juli 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Er stellt folgende Anträge: 
 
"1. Das Gericht sollte den Beschwerdegegner anweisen, seine Akten zu bearbeiten und eine anfechtbare Entscheidung zu treffen, insbesondere den Antrag, der am 26. Mai 2022 [recte wohl: 26. Mai 2021] an das UVEK gerichtet wurde. 
2. Gemäss Artikel 56, SR 172.021 kann die Berufungsbehörde andere Massnahmen ergreifen, um vorübergehend gefährdete Interessen zu wahren. So beantragt der Beschwerdeführer, dass er bis zum Erlass einer Entscheidung Auto fahren darf. 
3. Der Kläger beantragt eine mündliche Verhandlung, um über diesen Fall zu entscheiden. 
4. Die Beschwerdeführerin beantragt für diesen Fall eine unentgeltliche Rechtspflege. 
5. Der Kläger beantragt ferner einen Schiedsspruch, der dem Kläger einen anderen und weiteren Rechtsbehelf gewährt, den das Gericht für gerecht und angemessen hält." 
Sodann stellt der Beschwerdeführer sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Kneubühler, Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung, gegen die Bundesrichter Haag, Chaix und Fonjallaz sowie gegen den nebenamtlichen Bundesrichter Fellmann und Gerichtsschreiber Baur. 
Das Kantonsgericht und das SVA beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer nimmt mit Eingabe vom 29. November 2022 zu den Vernehmlassungen Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Rechtsschriften sind gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG in einer Amtssprache abzufassen, was dem Gesuchsteller aus den Verfahren 1C_354/2021 und 1F_1/2022 bereits bekannt ist. Auf seine in englischer Sprache eingereichten Eingaben kann das Bundesgericht daher nicht eingehen. Soweit ersichtlich stimmen die in englischer Sprache eingereichten Eingaben mit jenen auf Deutsch jedoch in allen Teilen überein, sodass darauf verzichtet werden kann, die englische Eingabe zwecks Verbesserung im Sinne von Art. 42 Abs. 5 BGG zurückzuweisen.  
 
1.2. Zu behandeln ist sodann vorab das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers.  
 
1.2.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihr Anliegen von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Für das bundesgerichtliche Verfahren konkretisiert Art. 34 Abs. 1 BGG eine Reihe von Gründen, die zum Ausstand einer Gerichtsperson führen. Indes bestimmt Art. 34 Abs. 2 BGG, dass die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet. Ein Ausstandsbegehren, das allein damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem Entscheid mitgewirkt haben, der für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausgefallen ist, gilt nach der Rechtsprechung in aller Regel als untauglich und unzulässig. In diesen Fällen braucht grundsätzlich kein Ausstandsverfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt zu werden. Zudem dürfen die im Ausstandsbegehren bezeichneten Gerichtspersonen in dieser Konstellation am Entscheid mitwirken (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; 114 Ia 278 E. 1; Urteile 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3; 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 4.2; 2C_853/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2.1; 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2.2; 2C_71/2010 vom 22. September 2010 E. 2.2). Ausgenommen davon sind Fälle, in denen eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst war und das Verfahren nach den tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umständen des Einzelfalls nicht mehr als offen erscheint (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.4; 126 I 68 E. 3c; 114 Ia 50 E. 3d; Urteil 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3).  
 
1.2.2. Soweit der Beschwerdeführer den Ausstand von Bundesrichter Fonjallaz verlangt, ist darauf nicht einzutreten, da dieser per 30. Juni 2020 von seinem Amt zurückgetreten und am vorliegenden Verfahren daher nicht beteiligt ist. Als gegenstandslos erweist sich das Ausstandsbegehren sodann in Bezug auf Bundesrichter Chaix, der hier nicht Teil des Spruchkörpers bildet. In Bezug auf die Bundesrichter Kneubühler, Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung, und Bundesrichter Haag sowie den nebenamtlichen Bundesrichter Fellmann und Gerichtsschreiber Baur begründet der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren damit, dass sie zum Teil an den ihn betreffenden Fällen 1C_354/2021, 1C_135/2019, 1F_1/2022, 1C_22/2022, 1C_24/2022, 1C_186/2022, 1C_310/2022 beteiligt gewesen seien und bereits "negativ" bzw. fehlerhaft entschieden hätten. Damit bestehe die Möglichkeit, dass sie erneut zu seinen Ungunsten entscheiden würden. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit die erwähnten Gerichtsmitglieder Experten für internationale Übereinkommen und deren Anwendung in Kombination mit schweizerischem Recht seien. Erforderlich sei ein Tribunal, das unter anderem über die notwendige Raffinesse verfüge, um die Dinge auf einer tieferen Ebene zu verstehen, sowie über wissenschaftlichen sowie mathematischen Scharfsinn.  
 
1.2.3. Mit dieser Begründung erweist sich das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers als untauglich bzw. offensichtlich unzulässig. Zwar mussten sich die am vorliegenden Verfahren beteiligten Gerichtsmitglieder bereits mit Rechtsmitteln des Beschwerdeführers an das Bundesgericht auseinandersetzen, die einen Bezug zur Fahrerlaubnis des Beschwerdeführers aufwiesen. Der konkrete Streitgegenstand war dabei aber jeweils ein anderer, zum Teil bereits aus zwingenden verfahrensrechtlichen Gründen. Dies scheint der Beschwerdeführer zu verkennen. Jedenfalls kann die sich hier stellende Hauptfrage, ob der Beschwerdeführer gestützt auf sein Schreiben vom 17. März 2022 bzw. sein Gesuch vom 20. März 2022 an das SVA einen Anspruch auf Wiedererwägung der Verfügung vom 22. September 2020 hat bzw. sich die kantonalen Instanzen in diesem Zusammenhang eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorhalten lassen müssen, unabhängig von den bisherigen Verfahren beantwortet werden. Sie wird durch diese auch nicht präjudiziert. Somit gründet das Ausstandsbegehren hauptsächlich auf dem Umstand, dass die mit dem vorliegenden Verfahren befassten Gerichtsmitglieder bereits frühere Rechtsmittel des Beschwerdeführers beurteilen mussten und diese (aus seiner Sicht: zu Unrecht) nicht gutheissen konnten. Bei dieser Ausgangslage erweist sich das Ausstandsbegehren bezüglich des Spruchkörpers gemäss Rubrum mit Blick auf Art. 34 Abs. 2 BGG und die zitierte Rechtsprechung (vgl. E. 1.2.1 hiervor) als offensichtlich unzulässig, sodass darauf nicht einzutreten ist.  
 
1.3. Das fristgerecht eingereichte Rechtsmittel richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid eines oberen Gerichts auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und durch diesen im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG beschwert. Unter Vorbehalt des Ausstandsbegehrens (vgl. E. 1.2 hiervor) und einer in allen Teilen rechtsgenüglichen Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer unterbreitet dem Bundesgericht zwei verfahrensrechtliche Anträge. 
 
2.1. Zunächst beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gestützt auf Art. 57 BGG besteht im bundesgerichtlichen Verfahren indes kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung. Hier sind von einer mündlichen Parteiverhandlung in Bezug auf die sich stellenden (Rechts-) Fragen keine sachdienlichen Erkenntnisse zu erwarten. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz am 21. Juni 2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, wobei dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zu den Vorbringen des SVA zu äussern. Soweit die vorliegende Angelegenheit in den Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 3 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt, ist diesen verfassungs- und konventionsrechtlichen Ansprüchen daher hinreichend Rechnung getragen (vgl. Urteile 2C_347/2012 vom 28. März 2013 E. 3 [nicht publ. in BGE 139 II 185]; 2C_844/2009 vom 22. November 2010 E. 3.2.3 [nicht publ. in BGE 137 II 40]). Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung im bundesgerichtlichen Verfahren ist abzuweisen.  
 
2.2. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, dass ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum Erlass einer Entscheidung zu erlauben sei, Autos zu führen. Gemäss Art. 104 BGG kann der Instruktionsrichter auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen damit, dass er auf sein Auto angewiesen sei, um zu Vorstellungsgesprächen und Karrieremessen fahren zu können. Sein Fahrzeug benötige er zudem für Freizeitaktivitäten. Da es in Luzern fast jeden Tag regne und er sein Motorrad bei Regen nicht benutzen könne, sei das Auto eine praktikablere Option. Mit diesen Ausführungen weist der Beschwerdeführer nicht nach, dass er während des hängigen Verfahrens zum Schutze bedrohter Interessen auf den Führerschein angewiesen ist. Insbesondere legt er nicht dar, inwieweit es ihm während des hängigen Verfahrens unmöglich sein soll, seine Mobilitätsbedürfnisse mit dem öffentlichen Verkehr abzudecken. Soweit sein Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ohnehin über den Verfahrensgegenstand hinausgeht, ist er daher abzuweisen.  
 
3.  
In der Sache beantragt der Beschwerdeführer, das SVA sei anzuweisen, "seine Akten zu bearbeiten und eine anfechtbare Entscheidung zu treffen, insbesondere den Antrag, der am 26. Mai 2022 [recte wohl: 26. Mai 2021] an das UVEK gerichtet wurde." Dabei geht es ihm nach eigenem Bekunden wie im kantonalen Verfahren um die Ausstellung eines schweizerischen Führerausweises der Kategorie B (vgl. Beschwerde, S. 11). 
 
3.1. Das SVA hatte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2022 mitgeteilt, dass sein Gesuch vom 20. März 2022 um Aufhebung der rechtskräftigen Verfügung vom 22. September 2020 inhaltlich identisch mit früheren Begehren sei und daher in Anwendung von § 116 Abs. 3 VRG/LU ohne Entscheid erledigt werde.  
 
3.2. Die dagegen gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. April 2022 nahm die Vorinstanz als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.1). Sie erwog, eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung setze voraus, dass ein Anspruch auf Entscheid bestehe (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.3). Dies treffe hier nicht zu: Gemäss § 116 Abs. 1 VRG/LU könne ein Entscheid aus wichtigen Gründen einer "fakultativen Wiedererwägung" unterzogen werden. Die erwähnte Bestimmung verleihe keinen Anspruch auf Rückkommen. Soweit ein entsprechendes Begehren ausserhalb eines Revisionsverfahrens gestellt werde, stehe es im Einklang mit § 116 Abs. 3 VRG/LU, wenn die angerufene Behörde darüber ohne Entscheid befinde. Mangels Anspruchs auf ein Rückkommen liege in diesem Fall auch keine Rechtsverweigerung vor (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.3.1 und E. 2.3.2).  
Die "obligatorische Wiedererwägung" bzw. "Revision" gemäss § 174 f. VRG/LU regelt nach der Vorinstanz sodann den Fall, dass ein Entscheid ursprünglich fehlerhaft ist und nach dessen Rechtskraft neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden oder sich ergibt, dass der Entscheid durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst worden ist. Insoweit stimme die Revision aufgrund nachträglich geltend gemachter Tatsachen oder Beweismittel gemäss § 175 VRG mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Wiedererwägung oder Revision gemäss Art. 29 Abs. 1 BV überein (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.3.3 und E. 2.3.4).  
Weiter erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe soweit nachvollziehbar verschiedentlich auf die Folgen Bezug nehme, die sich aus der Verweigerung des Umtauschs seines Führerscheins und des Fahrverbots ergeben würden. Unter anderem bringe er vor, aufgrund des Verlusts der Fahrerlaubnis arbeitslos geworden zu sein, sein Fahrzeug seit dem 8. September 2020 nicht mehr fahren zu dürfen, aber weiterhin Gebühren und Steuern zahlen zu müssen, und unter immensen psychischen Belastungen zu leiden. Damit berufe sich der Beschwerdeführer auf angebliche Folgen des Entscheids vom 22. September 2020. Dessen ursprüngliche Fehlerhaftigkeit könne damit von vornherein nicht begründet werden. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers - unter anderem der Vorwurf, das SVA habe in seinem Schreiben vom 30. März 2022 falsche Angaben zum Gegenstand des kantonsgerichtlichen Verfahrens 7H 21 271 gemacht und sich treuwidrig sowie willkürlich verhalten - erachtete die Vorinstanz ebenfalls als unzutreffend und im Hinblick auf eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung auch nicht als sachbezogen. Sodann erblickte die Vorinstanz in der Anordnung einer Kontrollfahrt als Grundlage der Verfügung vom 22. September 2020 keine offensichtliche Rechtsfehlerhaftigkeit, die deren Anpassung unter dem Titel der "fakultativen Wiedererwägung" als angezeigt erscheinen lasse. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang zahlreiche Konventions-, Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen als verletzt. Namentlich macht er eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3, Art. 9 sowie von Art. 29 und Art. 29a BV geltend. Sodann beruft er sich auf internationale Übereinkommen (insbesondere die EMRK, das Internationale Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr [SR 0.741.11]; das Wiener Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr [SR 0.741.10] und das von der Schweiz nicht ratifizierte Internationale Abkommen vom 19. September 1949 über den Strassenverkehr), diverse strassenverkehrsrechtliche Bestimmungen und teilweise auch das Obligationenrecht.  
Die stellenweise nur schwer nachvollziehbaren und zum Teil widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich dabei ungeachtet der Ausführlichkeit seiner Eingabe weitgehend in appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Urteil bzw. am Vorgehen des SVA. Insbesondere scheint er zu verkennen, dass die behördlichen Zuständigkeiten und Abläufe über weite Strecken durch zwingende gesetzliche Bestimmungen geregelt sind, die seiner und der behördlichen bzw. gerichtlichen Disposition entzogen sind. Zum grössten Teil setzt sich der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel sodann nicht sachbezüglich mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Soweit er in diesem Rahmen eine Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht rügt, genügen seine Ausführungen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Das gilt auch insoweit, als sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf Punkte bezieht, die am Streitgegenstand vorbei zielen. 
 
3.4. Mit Blick auf den Streitgegenstand, der durch das vorinstanzliche Urteil umrissen wird, hat das Bundesgericht einzig zu prüfen, ob das prozessuale Verhalten der kantonalen Instanzen im Zusammenhang mit den Eingaben des Beschwerdeführers an das SVA vom 17. und 20. März 2022 als rechtmässig zu qualifizieren ist. Dabei ist jedenfalls nicht rechtsgenüglich bestritten, dass der Entscheid des SVA vom 22. September 2020, mit dem die Umschreibung des ausländischen Führerausweises in einen schweizerischen Führerausweis verweigert wurde, unangefochten in Rechtskraft erwuchs.  
 
3.4.1. Der Entscheid vom 22. September 2020 kann unter anderem unter den im kantonalen Recht genannten Voraussetzungen in Wiedererwägung bzw. Revision gezogen werden (vgl. § 116 und § 175 f. VRG/LU). Die Anwendung dieser kantonalen Bestimmungen überprüft das Bundesgericht indes nicht als solche, sondern nur unter dem Blickwinkel des übergeordneten (Bundes-) Rechts.  
Abgesehen von der Frage einer Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV, auf die gleich anschliessend noch einzugehen ist (vgl. unten, E. 3.4.2 ff.), steht dabei das Verbot einer willkürlichen Rechtsanwendung im Sinne von Art. 9 BV im Vordergrund. Willkür in der Rechtsanwendung liegt indes nur vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet für sich keine willkürliche Rechtsanwendung (vgl. BGE 144 I 170 E. 7.3; 137 I 1 E. 2.4).  
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass der Entscheid vom 22. September 2020 mangelhaft sei und die Voraussetzungen von § 116 VRG/LU "offensichtlich" erfüllt seien. Er begründet diese Auffassung mit angeblichen Verstössen gegen internationale Übereinkommen und die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51). Eine konkrete Auseinandersetzung mit dem im angefochtenen Urteil dargelegten Anwendungsbereich von § 116 VRG/LU lässt die Beschwerde jedoch vermissen. Dasselbe gilt mit Blick auf die Tragweite von § 175 f. VRG/LU. Dass die Vorinstanz in willkürlicher Anwendung von § 116 oder § 175 f. VRG/LU einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erlass einer Verfügung über die Wiedererwägung des Entscheids vom 22. September 2020 verneint hat, ist damit nicht dargetan. Dabei ist der Beschwerdeführer ergänzend darauf hinzuweisen, dass die blosse Erwähnung von Art. 42 des Übereinkommens vom 8. November 1948 über den Strassenverkehr (SR 0.74.10) und der Art. 6 ff. des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr (SR 0.741.11) im Entscheid des SVA vom 22. September 2020 selbst dann keine Willkür in der Anwendung von § 116 und § 175 f. VRG begründen würde, wenn Indien diesen beiden Abkommen - wie von ihm geltend gemacht - nicht (rechtsgültig) beigetreten sein sollte: Beide Abkommen zielen grundsätzlich darauf ab, den zwischenstaatlichen Fahrzeugverkehr zu erleichtern (vgl. BGE 118 Ib 518 E. 2a), sodass der Beschwerdeführer aus deren behaupteten Nichtanwendbarkeit soweit ersichtlich gar keinen Vorteil ziehen kann. 
 
3.4.2. Neben dem kantonalen Recht verleiht Art. 29 Abs. 1 BV einen (bundes-) verfassungsrechtlichen Anspruch auf Wiedererwägung und Revision (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2.1). Danach kann insbesondere um Wiedererwägung oder Revision ersucht werden, wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten (BGE 138 I 61 E. 4.3; 127 I 133 E. 6; 113 Ia 146 E. 3a; je mit Hinweisen). Liegen keine (zulässigen) Rückkommensgründe vor, ist das entsprechende Gesuch abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sind hingegen Rückkommensgründe gegeben, ist zu prüfen, ob Anlass zur Änderung des ursprünglichen Entscheids besteht und hat die Behörde einen neuen Sachentscheid zu treffen (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2 zu Art. 121 ff. BGG; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, S. 322 Rz. 849 ff.; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich 2021, S. 437 f. Rz. 2006 ff.; S. 440 f. Rz. 2023 ff.).  
Ebenfalls aus Art. 29 Abs. 1 BV folgt ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bzw. ein Verbot der Rechtsverzögerung (vgl. BGE 144 I 318 E. 7; 135 I 265 E. 4.4) sowie ein Verbot der Rechtsverweigerung (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1). Das Verbot der Rechtsverzögerung ist verletzt, wenn ein Verfahren unangemessen lange dauert, was nach dessen Art und den konkreten Umständen einer Angelegenheit zu beurteilen ist (vgl. BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine rechtsanwendende Behörde auf eine Eingabe nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; Urteil 2C_857/2019 vom 11. November 2020 E. 2.2.5). 
Insgesamt ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV somit, dass eine Behörde gegen das Verbot der Rechtsverzögerung bzw. der Rechtsverweigerung verstösst, wenn sie ein Gesuch um Wiedererwägung oder Revision zu spät oder gar nicht behandelt, obschon gestützt auf diese Bestimmung ein entsprechender Anspruch besteht. 
 
3.4.3. Mit Blick auf das Verbot der Rechtsverzögerung erwog die Vorinstanz, dass sich das SVA zu den Eingaben des Beschwerdeführers jeweils innert durchaus üblicher Fristen der geschäftlichen Korrespondenz vernehmen liess (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.4.2). Soweit sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen überhaupt rechtsgenüglich auseinandersetzt, überzeugen seine Darlegungen nicht. Aus dem vorinstanzlichen Urteil ergibt sich, dass das SVA auf die hier vornehmlich interessierenden Eingaben des Beschwerdeführers vom 17. März und 20. März 2022 bereits am 30. März 2022 und somit innert angemessener Frist reagierte. Dass der Beschwerdeführer schon am 26. Mai 2021 an das UVEK gelangt war, ändert daran nichts. Eine Wiedererwägung bzw. Revision des Entscheids des SVA vom 22. September 2022 fällt nicht in die sachliche Zuständigkeit des UVEK. Dasselbe gilt für die Erteilung von Führerausweisen (vgl. Art. 106 Abs. 2 SVG). Dass das SVA auf die Eingabe des Beschwerdeführers an das UVEK nicht bzw. nicht früher reagiert hat, stellt somit keine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV dar.  
 
3.4.4. Unter Bezugnahme auf das Verbot der Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer mache keine Gründe namhaft, die den Entscheid vom 22. September 2020 als ursprünglich unrichtig erscheinen liessen. Ebenso wenig sei eine gesetzeswidrige Ermessensausübung des SVA ersichtlich, die gemäss § 116 VRG/LU zu einer "fakultativen" Wiedererwägung des Entscheids vom 22. September 2020 führen müsste. Diese Erwägungen der Vorinstanz sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die im vorinstanzlichen Urteil dargelegten Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, ihm unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung bzw. Revision zu verschaffen.  
Dasselbe gilt bezüglich der im bundesgerichtlichen Verfahren (zusätzlich) vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers. Unter dem Vorbehalt, dass sie den Anforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt genügen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass ihm gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung oder Revision zustehen könnte. Soweit sich seine Ausführungen auf eine angeblich ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Entscheids vom 22. September 2020 beziehen, ist weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit diese nicht bereits anlässlich eines Rechtsmittels gegen den besagten Entscheid hätten vorgebracht werden können. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers sodann auf eine nachträgliche Fehlerhaftigkeit des Entscheids vom 22. September 2020 beziehen, ist deren Rechtserheblichkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ebenfalls nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer macht zwar unter anderem geltend, seit dem Entscheid vom 22. September 2020 zusätzliche Fahrklassen belegt und zahlreiche Übungskilometer zurückgelegt zu haben. Dies führt nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 BV indes nicht zu einem Anspruch auf Wiedererwägung des Entscheids vom 22. September 2020, zumal die strassenverkehrsrechtlichen Vorschriften für den Fall einer nicht bestandenen Kontrollfahrt von Inhabern ausländischer Führerausweise spezifische Voraussetzungen statuieren, damit die Fahrerlaubnis (wieder) erteilt werden kann. Namentlich können Inhaber eines ausländischen Führerausweises einen Lernfahrausweis beantragen (vgl. Art. 29 Abs. 2 lit. a VZV), der zusätzlich mit weiteren Voraussetzungen den späteren Erwerb eines schweizerischen Führerausweises ermöglicht (vgl. Anhang 12 lit. b VZV). Dass der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden "die Nase voll" hat und darauf besteht, "keine anderen praktischen Fahrprüfungen abzulegen, da er den gesamten Führerscheinausstellungsprozess und die Art und Weise, wie der Beklagte [gemeint wohl: das SVA] mit dem Führerscheinausstellungsprozess umgeht, satt hat", stellt keinen rechtserheblichen Grund dar, den Entscheid vom 22. September 2020 in Wiedererwägung zu ziehen. 
 
3.4.5. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Wiedererwägung bzw. Revision des Entscheids vom 22. September 2020 steht dem Beschwerdeführer demnach nicht zu. Mit Blick auf das Verbot der Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV steht somit bloss noch die Frage im Raum, ob er Anspruch auf Erlass einer entsprechenden (Negativ-) Verfügung durch das SVA hatte, mit der es den (Nicht-) Bestand verfassungsmässiger Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgründe festzustellen gehabt hätte. Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer unter Vorbehalt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens in die Lage zu versetzen ist, die Verneinung von Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgründe im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen, ist die Frage grundsätzlich zu bejahen. Hier ist allerdings zu beachten, dass das SVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2022 die Gründe dargelegt hat, aus denen es ein Rückkommen auf den Entscheid vom 22. September 2020 ablehnte. Sodann konnte sich der Beschwerdeführer im hier zur Beurteilung stehenden Fall mittels Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Vorinstanz wenden, die das Vorliegen von Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgründen einlässlich prüfte. Entsprechend erlitt der Beschwerdeführer keinen Nachteil dadurch, dass das SVA über das Vorliegen von Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgründen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV keinen förmlichen Entscheid erliess (vgl. ähnlich Urteil 8C_296/2021 vom 22. Juni 2021 E. 4.2.3). Auch unter diesem Blickwinkel ist seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden.  
 
3.4.6. Eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung liegt nicht vor. Entsprechend besteht für das Bundesgericht unter keinem Titel eine Grundlage, das SVA anzuweisen, die Unterlagen des Beschwerdeführers zu bearbeiten oder ihm "einen anderen und weiteren Rechtsbehelf" zu gewähren.  
 
4.  
Nach dem Dargelegten ist auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten, soweit es sich nicht als gegenstandslos erweist. Die übrigen in der Beschwerde gestellten Anträge sind abzuweisen. Die Gerichtskosten hat demnach der Beschwerdeführer zu tragen, zumal sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ebenfalls abzuweisen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
2.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur