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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_54/2023  
 
 
Urteil vom 7. März 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. iur. Henning Heinze, 
 
gegen  
 
Medizinische Fakultät der Universität Zürich, Pestalozzistrasse 3, 8032 Zürich. 
 
Gegenstand 
Nichtbestehen der ersten Einzelprüfung im Masterstudiengang Humanmedizin, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 8. Dezember 2022 (VB.2022.00610). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________, Masterstudentin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich, absolvierte am 28. Januar 2021 bzw. am 1. Juli 2021 die aus zwei Teilprüfungen bestehende erste Einzelprüfung des ersten Studienjahres Humanmedizin. Diese Prüfung wurde mit der Note 3 bewertet. Am 11. August 2021 bzw. am 19. August 2021 legte sie die entsprechenden Repetitionsprüfungen ab. Am 15. Oktober 2021 erhielt sie den Leistungsausweis für das Frühlingssemester 2021, aus welchem hervorgeht, dass sie auch bei den Repetitionsprüfungen die Note 3 erreichte.  
Eine dagegen erhobene Einsprache wies das Dekanat der Medizinischen Fakultät mit Entscheid vom 2. Februar 2022 ab. 
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (nachfolgend: Rekurskommission), die das Rechtsmittel am 5. September 2022 abwies, soweit sie darauf eintrat. 
 
1.2. Mit Urteil vom 8. Dezember 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, eine gegen den Entscheid der Rekurskommission gerichtete Beschwerde ab, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wurde.  
 
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Januar 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei ihr Akteneinsicht zu gestatten und sie sei zur erneuten Prüfung zuzulassen.  
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_286/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1.1; 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 1.1).  
Vorliegend geht es in der Sache zwar um das Nichtbestehen einer Prüfung infolge ungenügender Leistungen und somit um eine Fähigkeitsbewertung. Strittig vor Bundesgericht sind indessen nicht die ungenügende Note und die Bewertung der Fähigkeiten der Beschwerdeführerin als solche, sondern ihre Prüfungsfähigkeit sowie verfahrensrechtliche Aspekte. Somit greift der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG nicht. 
 
2.2. Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten hin (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge-und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2; 136 I 184 E. 1.2).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Einsichtsrecht in die Prüfungsunterlagen sei in unverhältnismässiger Weise eingeschränkt worden und macht verschiedene Bundesrechtsverletzungen (Art. 27 VwVG [SR 172.021]; Art. 56 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11]) geltend. Daher sei es ihr auch nicht möglich gewesen, eine gut begründete Beschwerde zu verfassen.  
Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass die Bewertung der Prüfung der Beschwerdeführerin im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht mehr strittig gewesen sei und - unter Hinweise auf § 8 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) - festgehalten, dass ihr das Rechtsschutzinteresse an einer umfassenden Akteneinsicht fehle. 
 
3.2. Der Streitgegenstand wird durch die Begehren und die zu ihrer Begründung vorgebrachten Tatsachen bestimmt (BGE 136 III 123 E. 4.3.1; Urteile 5A_101/2021 vom 28. Mai 2021 E. 3.1; 5A_324/2013 vom 8. August 2013 E. 2.1).  
Vorliegend ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil sowie aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine materiellen Begehren betreffend ihre Prüfungsbewertung gestellt, sondern beantragt hatte, zur erneuten Prüfung zugelassen zu werden. Zur Begründung hatte sie ausgeführt, ihre Prüfungsfähigkeit sei aufgrund gesundheitlicher Probleme beeinträchtigt gewesen. Zwar hatte sie im Verfahren vor der Rekurskommission auch Begehren betreffend die Prüfungsbewertung gestellt, doch ist die Rekurskommission gemäss dem aktenkundigen Beschluss vom 5. September 2022 nicht darauf eingetreten. Dass dies zu Unrecht erfolgt sei, hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht gerügt. 
 
3.3. Materiellrechtlicher Streitgegenstand im kantonalen Verfahren bildete somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin infolge einer angeblichen Prüfungsunfähigkeit erneut zur Prüfung zugelassen werden könne. Die Beschwerdeführerin legt nicht rechtsgenüglich dar (vgl. E. 2.2 hievor), inwiefern die Vorinstanz - angesichts des Umstandes, dass die Prüfungsbewertung nicht mehr strittig war - ihren verfassungsmässigen Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt oder das kantonale Recht willkürlich angewendet hat, indem sie ihr Rechtsschutzinteresse an einer umfassenden Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen verneint hat.  
 
4.  
 
4.1. Hinsichtlich der Geltendmachung einer allfälligen Prüfungsunfähigkeit hat die Vorinstanz, unter Hinweis auf den hier anwendbaren § 24 der Rahmenverordnung vom 26. August 2019 über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (RVO MeF; LS 415.433.5) sowie auf Rechtsprechung und Doktrin, erwogen, dass Gründe, welche die Prüfungsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen, grundsätzlich unverzüglich vorzubringen seien. Anders verhalte es sich nur, wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, ihren Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen. Solche Umstände habe die Beschwerdeführerin, die angegeben habe, während der Prüfung vom 19. August 2021 an einer Mittelohrentzündung gelitten zu haben, nicht belegen können. Insbesondere habe sie keinerlei Beweise für die von ihr behauptete Prüfungsangst vorbringen können. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach die Prüfungsangst mehrere Monate angehalten habe, sodass sie erst nach Bekanntgabe der Prüfungsresultate in der Lage gewesen sei, ihre Prüfungsunfähigkeit zu erkennen, als nicht glaubhaft erachtet. Daher hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf erneute Zulassung zur Prüfung abgewiesen.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, über weite Strecken ihre eigene Sicht der Dinge zu schildern. So bringt sie namentlich vor, sie habe Zeit gebraucht, um sich von ihrer Mittelohrentzündung sowie vom Lern- und Prüfungsstress zu erholen und ihre Prüfungsunfähigkeit überhaupt zu realisieren. Dabei gehen ihre Vorbringen über blosse Behauptungen nicht hinaus. Insbesondere gelingt es ihr nicht substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz die Beweise in Bezug auf ihre Fähigkeit, das Vorliegen eines Verhinderungsgrundes zu erkennen und unverzüglich geltend zu machen, willkürlich gewürdigt haben soll (vgl. E. 2.3 hiervor). Ebensowenig tut sie substanziiert dar, dass das Verwaltungsgericht das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte verletzt hat.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
5.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. März 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov