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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9D_3/2023  
 
 
Urteil vom 7. März 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2017, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 30. Januar 2023 (STRE.2022.140 - STRE.2022.142). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 21. April 1949; nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/TG. In der Steuerperiode 2017 konnte er eine Vermittlungsprovision von Fr. 92'142.- vereinnahmen, unterliess es aber, diese in seiner Steuererklärung zu deklarieren. Die Veranlagungsverfügungen seitens der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau (KSTV/TG; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) zur Steuerperiode 2017 erwuchsen in Rechtskraft.  
 
1.2. In der Folge wurde die Veranlagungsbehörde auf die Fehldeklaration aufmerksam. Dies führte zu Nachsteuer- und Bussenverfügungen. Auch diese erwuchsen in Rechtskraft. Mit Eingabe vom 13. September 2022 ersuchte der Steuerpflichtige bei der Veranlagungsbehörde um Erlass der offenen Nachsteuern von Fr. 19'728.05 (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau) bzw. Fr. 4'694.80 (direkte Bundessteuer) und der offenen Hinterziehungsbussen von Fr. 10'868.- bzw. Fr. 2'484.-, insgesamt ausmachend Fr. 37'774.85. Mit drei Verfügungen vom 30. September 2022 wies die Veranlagungsbehörde die Erlassgesuche ab.  
 
1.3. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige an die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau. Mit den Entscheiden STRE.2022.140, STRE.2022.141 und STRE.2022.142 vom 30. Januar 2023 wies diese die Rechtsmittel ab. Die Begründung ging dahin, dass der Steuerpflichtige bei "sorgfältigem und verantwortungsvollem Handeln" durchaus in der Lage gewesen wäre, die anfallenden Steuerforderungen zu bezahlen. Die Hinterziehungsbussen wären in diesem Fall ohnehin nicht angefallen.  
Der 73-jährige Steuerpflichtige bringe vor, bei seinem Vermögen von Fr. 204'142.08 handle es sich um seine Altersvorsorge, mit welcher er während der kommenden zwölf Jahre die Unterdeckung seines Existenzminimums bestreiten müsse. Hierzu stehe fest, fährt die Steuerrekurskommission fort, dass von monatlichen Einnahmen von Fr. 1'816.- und monatlichen Ausgaben von Fr. 3'224.35 auszugehen sei, was zu einem Ausgabenüberschuss von Fr. 1'408.35 pro Monat führe. Die durchschnittliche Lebenserwartung belaufe sich im Kanton Thurgau für Männer auf 81 Jahre. Entsprechend sei, wollte man der Statistik folgen, von einer restlichen Lebensdauer von acht Jahren auszugehen. 
Um den Ausgabenüberschuss zu decken, seien demzufolge Mittel von Fr. 135'201.60 erforderlich. 
Bei offenen Steuerbetreffnissen von Fr. 37'774.85 bleibe ein frei verfügbares Vermögen von Fr. 166'367.23 zurück. Dies reiche - "statistisch betrachtet" - ohne Weiteres aus, um den konkreten Bedarf zu decken. Demnach könne nicht gesagt werden, dass es sich beim gesamten Vermögen um einen "unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge" handle. 
 
1.4. Der Steuerpflichtige erhebt mit Eingabe vom 28. Februar 2023 beim Bundesgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm die offenen Nachsteuern und Hinterziehungsbussen vollständig zu erlassen. Er begründet seinen Antrag damit, dass ein Mann mit Jahrgang 1949 eine statistische Lebenserwartung von elf bis zwölf Jahren erwarten dürfe, wie aus den vom Bundesamt für Statistik erstellten Übersichten hervorgehe. Erforderlich, um den Ausgabenüberschuss während elf Jahren zu decken, sei daher ein Betrag von Fr. 185'902.20. Zum Zeitpunkt des Erlassgesuchs habe sich sein Vermögen auf Fr. 166'367.20 belaufen, womit sich ein Fehlbetrag von Fr. 19'535.- ergebe. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da der bisherige Mahnstopp am 15. März 2023 auslaufen werde.  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist der Erlass von Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie der direkten Bundessteuer. Da der Steuerpflichtige keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder aus anderen Gründen einen besonders bedeutenden Fall geltend macht (Art. 42 Abs. 2 BGG), entfällt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 lit. m BGG). Zu prüfen bleiben die Voraussetzungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG; BGE 147 I 89 E. 1.1; näher dazu Urteil 9D_1/2023 vom 12. Januar 2023 E. 2).  
 
2.2. Mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG; BGE 146 I 195 E. 1.2.1). Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 116 und 117 BGG; BGE 148 I 127 E. 4.3; 148 II 392 E. 1.4.1; 148 III 215 E. 3.1.4). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 127 E. 4.3). Fehlt es an einer derartigen Begründung, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 148 I 104 E. 1.5; 148 IV 39 E. 2.3.5; zum Ganzen: Urteil 9D_1/2023 vom 12. Januar 2023 E. 2.1).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Vorliegend gehen die Erlassgründe aus Art. 167 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw. §§ 194 Abs. 1 des Gesetzes (des Kantons Thurgau) vom 14. September 1992 über die Staats- und Gemeindesteuern (StG/TG; RB 640.1) hervor. In ständiger Praxis hat das Bundesgericht erwogen, die genannten Normen verliehen keinen Anspruch auf Erlass der Steuer (zu Art. 167 ff. DBG: Urteile 2D_29/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 3.2; 2D_27/2022 vom 21. Juli 2022 E. 2.1; zu § 194 ff. StG/TG: Urteile 2D_14/2020 vom 23. April 2020 E. 2.2; 2C_735/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.3.). Demgemäss kann eine steuerpflichtige Person alleine durch die willkürliche Auslegung und/oder Anwendung dieses eidgenössischen und/oder kantonalen Erlassrechts und insbesondere durch die angeblich willkürliche Verweigerung des Steuererlasses in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein (Art. 115 lit. b BGG). Entsprechend ist sie nicht legitimiert, um im Erlasspunkt Willkürrügen vorzubringen (Urteil 9D_1/2023 vom 12. Januar 2023 E. 2.2).  
 
2.3.2. Fehlt im Erlassverfahren ein rechtlich geschütztes Sachinteresse, weshalb eine angebliche materielle Rechtsverweigerung nicht gerügt werden kann, bleibt es einer steuerpflichtigen Person immerhin möglich, mit der Verfassungsbeschwerde diejenigen Rechte als verletzt zu rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das erforderliche rechtlich geschützte Verfahrensinteresse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung der Partei, am Verfahren teilzunehmen und ihre Parteirechte auszuüben ("Star-Praxis"; Urteile 2C_821/2021 vom 1. November 2022 E. 3.1, zur Publ. vorgesehen; 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 170; BGE 141 IV 1 E. 1.1).  
 
2.3.3. Unter diesen formellen Rügen kann etwa vorgebracht werden, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, die beschwerdeführende Person sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder die Akteneinsicht sei ihr verwehrt worden (BGE 114 Ia 307 E. 3c). Zulässig ist auch die Rüge, das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) sei in verfassungsrechtlich unhaltbarer Weise verweigert worden. Unzulässig sind dagegen Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen und die sich von der Beurteilung in der Sache nicht trennen lassen (BGE 146 IV 76 E. 2; 137 I 128 E. 3.1.1; 137 II 305 E. 2; zum Ganzen: Urteil 9D_1/2023 vom 12. Januar 2023 E. 2.3)  
 
3.  
 
3.1. Der Steuerpflichtige rügt, dass die Steuerrekurskommission zu Unrecht von einer restlichen statistischen Lebensdauer von acht anstelle von elf bis zwölf Jahren ausgegangen sei. Dementsprechend seien nicht Mittel von Fr. 135'201.60, sondern von Fr. 185'902.20 erforderlich, um den Ausgabenüberschuss bis zum Ende der statistischen Lebensdauer zu decken. Abgesehen davon, dass es sich bei den Lebensdauern von acht Jahren einerseits bzw. elf bis zwölf Jahren anderseits um statistische Werte handelt, die weder das versicherungstechnische Risiko der Kurzlebigkeit (früheres Ableben) bzw. der Langlebigkeit (späteres Hinscheiden) noch die individuell-konkreten Gegebenheiten zum Ausdruck bringen, erhebt der Steuerpflichtige eine Rüge, die auf eine angebliche materielle Rechtsverweigerung hinausläuft. Mit einer solchen Rüge ist er nach dem Gesagten aber nicht zu hören. Eine formelle Rechtsverweigerung bringt er nicht vor, auch nicht zumindest beiläufig.  
 
3.2. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos (BGE 144 V 388 E. 10).  
 
4.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Thurgau ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. März 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher